amtsgericht
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Aktenzeichen: 22 Ds 70 Js 6906/06
Urteil vom 03.04.2007
Amtsgericht
Wuppertal
|
Im Namen des Volkes
URTEIL
In
dem Strafverfahren
...................
Der
Angeklagte ist eines Verstoßes gegen
§§ 89 Satz 1, 148 Telekommunikationsgesetz in
Tateinheit mit einem Verstoß gegen §§ 43
Abs. 2 Nr. 3, 44 Bundesdatenschutzgesetz, 52, 59 StGB schuldig
Er
wird verwarnt.
Die
Vollstreckung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je
5,-- Euro bleibt vorbehalten.
Der
sichergestellte Laptop nebst Ladegerät werden eingezogen.
Die
Kosten des V erfahrens trägt der Angeklagte.
Der
Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Von Beruf war er
Altenpfleger, den er jedoch wegen psychosomatischer Beschwerden
aufgeben musste. Eine Umschulungsmaßnahme zum Informatiker
bzw. Anwendungsentwickler brach er ebenfalls erfolglos ab.
Gegenwärtig lebt er von elterlicher Unterstützung.
Nach seinen Angaben ist der Angeklagte nicht vorbestraft.
Im
Frühjahr 2006 kaufte sich der Angeklagte einen sogenannten
Laptop zum Preise von 999,-- Euro, auf den er zwei Betriebssysteme
Windows XP und Solaris installierte. Einen Internetzugang leistete sich
der Angeklagte aus finanziellen Gründen nicht. Bei Verwandten
und Bekannten nutze er gelegentlich deren sogenannten WLAN-Anschluss,
um mit deren Erlaubnis im Internet zu surfen und das Programm ICQ zu
nutzen.
AmAbend des 12. Oktober 2006 besuchte der Angeklagte in der
Nachbarschaft der Straße X seine Eltern. Gegen 20.00 Uhr
suchte der Angeklagte die Nähe des Hauses X, wo er bereits
Tage zuvor herausgefunden hatte, dass er sich dort von seinem Notebook
aus in das offene Funknetzwerk des Zeugen A einwählen konnte,.
weil dieser Zeuge A seinen Internetzugang mittels WLAN-router nicht
verschlüsselt hatte. Vom Bürgersteig aus nutzte so
der Angeklagte den Internetzugang des Zeugen A, in dem er sich mit
Hilfe des Programms ICQ mit Bekannten austauschte. Er beabsichtigte
dabei, die Internetnutzung ohne Zahlung eines Entgeltes zu erlangen,
eine Erlaubnis hatte der Zeuge A dem Angeklagten dafür nicht
erteilt. Er rief vielmehr die Polizei, als er bemerkte, dass sich der
Angeklagte mit seinem Laptop in seinen Computer eingewählt
hatte. Obwohl dem Zeugen A durch die Tat des Angeklagten kein
finanzieller Schaden entstand, da er über eine sogenannte
Flatrate verfügte. Trotzdem erstattete der Zeuge A
Strafanzeige bei der Polizei, die den Laptop des Angeklagten nebst
Netzadapter beschlagnahmte.
Diese
Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der
informatorischen Anhörung des Polizeibeamten B sowie auf dem
übrigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten
Akteninhalt.
Der
Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass er sich des sogenannten
Schwarzsurfens bedient habe, weil er aus finanziellen Gründen
gegenwärtig sich einen Internetanschluss nicht leisten
könne. Mit Hilfe des Chat-Programmes ICQ habe er unbedingt
Kontakt mit Bekannten halten wollen. Über etwaige finanzielle
Nachteile des Inhabers des Internetanschlusses habe er sich keine
Gedanken gemacht.
Durch
seine Einlassung wird der Angeklagte nach Auffassung des Gerichts
nicht entlastet. Er hat gegen das sogenannte Abhörverbot nach
§§ 89 Satz 1 verstoßen und sich somit
gemäß § 148 Abs. 1 Satz 1 des
Telekommunika-tionsgesetzes strafbar gemacht. Das Abhören von
Nachrichten umfasst den vorliegenden Sachverhalt. Der WLAN-Router ist
eine elektrische Sende- und Empfangseinrichtung und damit eine
Funkanlage im Sinne von § 89 TKG. Der Begriff "Nachrichten ",
der entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu
Radarwarngeräten sehr extensiv auszulegen ist, umfasst auch
die Zuweisung einer IP-Adresse zu und wertet sie aus. Die Nachrichten
wurden damit abgehört. Fraglich ist, ob die Nachrichten zudem
nicht für den Angeklagten bestimmt war, auch wenn dieser der
eigentliche Kommunikationspartner mit dem WLAN-Router ist. Denn die
Festlegung, wer zur Verwendung der IP-Adresse berechtigt ist, wird vom
Eigentümer des WLAN-Router – hier dem Zeugen A
– und nicht vom Gerät selbst getroffen.
Außerdem hat sich der Angeklagte gemäß
§§ 44 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Nr. 3
des Bundesdatenschutzgesetzes strafbar gemacht. Voraussetzung ist das
Vorliegen von personenbezogenen Daten.
Nach
der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BDSG sind Daten
Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
natürlichen Person. Solche Daten fallen grundsätzlich
auch bei IP-Adressen und Zugangsdaten an. Denn insbesondere die
IP-Adresse kann jederzeit zurückverfolgt und einer bestimmten
Person zugeordnet werden. Indem auf den Router zugegriffen wird, werden
personenbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes abgerufen.
Voraussetzung ist weiterhin, dass der jeweilige Täter in
Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht handelte.
Unzweifelhaft
war es Ziel des Angeklagten, die Internetnutzung, die
üblicherweise nur gegen Entgelt gewährt wird, zu
erhalten. Um diesen Wert der Nutzung wollte sich der Angeklagte
bereichern. Außerdem hat er billigend in Kauf genommen, dass
der Zeuge A möglicherweise über keine Flatrate
verfügte und seinen Internetanschluss nach Volumen oder Zeit
abrechnen musste.
Nach
Auffassung des Gerichts ist daher die unbefugte Nutzung eines
unverschlüsselten drahtlosen Computernetzwerkes
strafwürdig. Der Angeklagte konnte nicht damit rechnen, dass
im reinen Wohngebiet der Straße X ein sogenannter kostenloser
"Hot-Spot" eingerichtet war.
Der
Angeklagte war mithin eines tateinheitlich begangenen
Verstoßes gegen §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1
TKG, §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG, 52 StGB schuldig.
Er war gemäß §§ 59 StGB zu
verwarnen, weil die Rechtslage bisher ungeklärt war. Das
Gericht hat eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5,-- Euro
vorbehalten, um den Angeklagten in Zukunft von sogenanntem
Schwarzsurfen abzuhalten. Eine Einstellung des Verfahrens gegen
Verzicht auf den Laptop hat der Angeklagte nicht zugestimmt.
Gemäß § 74 StGB war der aptop nebst Adapter
als Tatwerkzeug einzuziehen.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
(Unterschrift)