AMTSGERICHT
BERLIN-TIERGARTEN
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In
der Strafsache
gegen
......................................
wegen Betruges
Das Amtsgericht Tiergarten hat in der Sitzung vom 23.07.2007, an der
teilgenommen haben:
...................................... als Strafrichter
......................................
als
Beamtin der Staatsanwaltschaft
......................................
als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen versuchten
Betruges zu einer Geldstrafe von 80 (achtzig) Tagessätzen zu
je EUR 50 (fünfzig) verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten
des Verfahrens §§ 263, 22, 23 StGB.
Gründe:
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I. Der Angeklagte ist Rechtsanwalt.
II. Mit Schreiben vom 23. Mai 2006 mahnte der Angeklagten im Namen der
von ihm vertretenen Dr. H. G. Berlin die M. GmbH, München
wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes durch deren
Internetauftritt bei eBay ab und forderte eine Vergütung
für diese Abmahnung in Höhe von 459,40 Euro bis zum
06.06.2006 bei sich eingehend. Dabei wusste der Angeklagte, dass er
tatsächlich weder von der Dr. H. GmbH noch von dem Zeugen D.
M. beauftragt worden war, einen derartigen Wettbewerbsverstoß
zu rügen. Der Angeklagte wollte sich durch die von
ihm vorgetäuscht in Auftrag gegebene Abmahnung durch die
Zahlung der über das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit
irrenden M. GmbH das Anwaltshonorar verschaffen, obwohl er wusste, dass
er hierauf keinen Anspruch hatte.
Die M. GmbH reagierte jedoch nicht im Sinne des Angeklagten und zahlte
weder die Gebühren noch gab sie eine
Unterlassungserklärung ab.
III. Der Angeklagte hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt des
versuchten Betruges schuldig gemacht (§§ 263, 22, 23
StGB). Das Gericht hat die Strafe aus dem nach den §§
22, 23, 49 StGB gemilderten Strafraum des § 263 entnommen und
zu Lasten des Angeklagten seine Vorstrafe, wenn auch nicht erheblich,
berücksichtigt. Es konnte daher mit der Verhängung
einer Geldstrafe ausgekommen werden. Das Gericht hielt eine solche von
80 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen und hat
die Höhe des einzelnen Tagessatzes entsprechend den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten auf je EUR
50,00 festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
(Unterschrift)