Abmahnung ohne Vollmacht durch Rechtsanwalt Betrug Urteil
zurück

Aktenzeichen: (227 Ds) 63 Js 871/07 (42/07)
Datum 23. Juli 2007

AMTSGERICHT BERLIN-TIERGARTEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 


In der Strafsache

gegen

......................................

wegen Betruges

Das Amtsgericht Tiergarten hat in der Sitzung vom 23.07.2007, an der teilgenommen haben:

...................................... als Strafrichter

...................................... als Beamtin der Staatsanwaltschaft

...................................... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

    Der Angeklagte wird wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 80 (achtzig) Tagessätzen zu je EUR 50 (fünfzig) verurteilt.

    Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens §§ 263, 22, 23 StGB.

Gründe:

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

I. Der Angeklagte ist Rechtsanwalt.

II. Mit Schreiben vom 23. Mai 2006 mahnte der Angeklagten im Namen der von ihm vertretenen Dr. H. G. Berlin die M. GmbH, München wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes durch deren Internetauftritt bei eBay ab und forderte eine Vergütung für diese Abmahnung in Höhe von 459,40 Euro bis zum 06.06.2006 bei sich eingehend. Dabei wusste der Angeklagte, dass er tatsächlich weder von der Dr. H. GmbH noch von dem Zeugen D. M. beauftragt worden war, einen derartigen Wettbewerbsverstoß zu rügen. Der Angeklagte wollte sich durch die von ihm vorgetäuscht in Auftrag gegebene Abmahnung durch die Zahlung der über das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit irrenden M. GmbH das Anwaltshonorar verschaffen, obwohl er wusste, dass er hierauf keinen Anspruch hatte.

Die M. GmbH reagierte jedoch nicht im Sinne des Angeklagten und zahlte weder die Gebühren noch gab sie eine Unterlassungserklärung ab.

III. Der Angeklagte hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt des versuchten Betruges schuldig gemacht (§§ 263, 22, 23 StGB). Das Gericht hat die Strafe aus dem nach den §§ 22, 23, 49 StGB gemilderten Strafraum des § 263 entnommen und zu Lasten des Angeklagten seine Vorstrafe, wenn auch nicht erheblich, berücksichtigt. Es konnte daher mit der Verhängung einer Geldstrafe ausgekommen werden. Das Gericht hielt eine solche von 80 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen und hat die Höhe des einzelnen Tagessatzes entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten auf je EUR 50,00 festgesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
(Unterschrift)