AMTSGERICHT
PAPENBURG
IM NAMEN
DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
hat das Amtsgericht Papenburg
im vereinfachten schriftlichen Verfahren am 30.10.2008
durch den Richter am Amtsgericht ..............................
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen,
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt
gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch aus abgetretenem Recht auf
Begleichung der eingeforderten Telefonrechnungsgebühren.
Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt und
unter Beweis gestellt, dass die behaupteten Telefonverbindungen von dem
Festnetzanschluss des Beklagten zu den aufgeführten
Zielrufnummern in der Zeit vom .... bis .... 2007 tatsächlich
zustande gekommen sind und richtig erfasst und berechnet worden sind.
Die Klägerin kann sich nicht auf den von ihr vorgelegten
„Technischen Prüfbericht nach § 45i Abs. 3
TKG“ vom ........ .2007 für die Richtigkeit berufen.
Hierbei handelt es sich um ein offenbar pauschal gehaltenes Schreiben
für eine unbestimmte Vielzahl von Reklamationen, wie sie von
Telefonkunden hinsichtlich der Rechnungsforderungen erhoben werden,
ohne dass hieraus hervorgeht, wer, wann und mit welchen Mitteln die
Richtigkeit der Erfassung und Berechnung überprüft
hat. Es wird für das Ergebnis der Prüfung lediglich
auf eine Anlage verwiesen, welche als Prüfprotokoll bezeichnet
ist. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um den bereits zuvor
erteilten Einzelverbindungsnachweis. Im Unterschied zu diesem
Einzelverbindungsnachweis ist lediglich eine weitere Rubrik
„Befund“ angehängt und für jede
Verbindung darunter aufgeführt „kein
Befund“. Welchen Inhalt die Prüfung jedoch gehabt
hat und mit welchen Mitteln, wann von wem geprüft worden ist,
ergibt sich auch hieraus nicht. Als Prüfungszeitraum ist im
Eingang dieses Prüfprotokolls der ....... bis ...... .2007
vermerkt. Hierbei handelt es sich jedoch wohl richtigerweise nicht um
die Prüfungszeit sondern um den
„überprüften Zeitraum“.
Auch das als „Technischer Prüfbericht“
bezeichnete Anschreiben enthält lediglich den Hinweis, dass in
dem Prüfungszeitraum Vorkommnisse nicht festgestellt worden
sind, die einen Rückschluss auf Fehler in der Verarbeitung
zugelassen hätten. Welche aktiven
Überprüfungen hierzu jedoch unternommen worden sind,
wird nicht ersichtlich.
Des Weiteren ist weder dargelegt noch ersichtlich, welcher Tarif
vorliegend erhoben worden ist, mit welcher Tarifansage die Verbindungen
zustande gekommen sein sollen und welche Leistungen unter der Rufnummer
sodann erbracht worden sind. Zudem erscheint die Erfassung der
Rufnummern wie in dem Einzelverbindungsnachweis aufgelistet technisch
auffällig, wenn nicht gar rätselhaft. Der hierzu
erhobene Einwand der Beklagtenseite, wieso einerseits die Erfassung vom
.......2007 um ...... Uhr, und mithin lediglich eine Minute vor der
nächsten Erfassung, nach dieser Ziffernfolge weitere 7 Ziffern
erfasst sind, ist gerechtfertigt und auch nach den Kenntnissen des
erkennenden Gerichts begründet. Solche unterschiedlichen
Rufnummererfassungen bei identischer Ziffernfolge sind
auffällig und zumindest ungewöhnlich, wenn nicht gar
technisch unmöglich. Diese Auffälligkeit ist von der
Klägerin aber technisch weder erläutert noch
erklärt. Die Ausführungen auf Seite 2 des
Schriftsatzes vom 15.07.2008 (Bl. 52 d.A.) enthalten hierzu lediglich
die pauschale Behauptung, es liege keineswegs ein Erfassungsfehler vor.
Ohne nachvollziehbare und substantiierte Erläuterung dieser
technischen Auffälligkeit ist jedoch der Beweisantritt
„Sachverständigengutachten“ hierzu ein
unzulässiger Ausforschungsbeweis.
Insgesamt kann daher auch aus dem so bezeichneten
„Technischen Prüfbericht“ vorliegend kein
Anscheinsbeweis für die Klägerin streiten.
Für die Richtigkeit der von ihr erfassten und berechneten
Gebühren ist jedoch die Klägerin darlegungs- und
beweispflichtig. Diesen Beweis hat sie nicht geführt.
Die Klage war daher unbegründet und abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11,
713 ZPO.
Unterschrift