einstweilige Verfügung, Wiederholungsgefahr, Kind, Veröffentlichung, Foto, KUG
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Amtsgericht Menden
Aktenzeichen: 
4 C 526/09
Menden, 03.02.2010
AMTSGERICHT MENDEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL


In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

des am 18.09.2008 geborenen Kindes …, gesetzlich vertreten durch die Mutter Frau ….,

Verfügungsklägers,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ….

gegen

den Herrn …

Verfügungsbeklagten,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin …

hat das Amtsgericht Menden (Sauerland) auf die mündliche Verhandlung vom 03.02.2010 durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Dem Verfügungsbeklagten wird verboten, die 23 Fotografien, die den Verfügungskläger … zeigen (Anlage 2 zur Antragsschrift) zu verbreiten und/oder verbreiten zu veröffentlichen insbesondere im Internet unter www.mein.net bzw. http:/www.meinvz.net/fotosPhos/Album…. und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen.

Dem Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Unterlassungsanordnung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, sowie die Verhängung einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, angedroht.

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Öffentliche Sitzung
des Amtsgerichts Menden (Sauerland)
vom 03.02.2010
Geschäfts-Nr.: 4 C 526/09

Gegenwärtig:
Richter am Amtsgericht …

- Ohne Protokollführer gem. § 159 ZPO - Protokoll wurde vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet. -

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

… gegen …

erschienen bei Aufruf:

für den Verfügungskläger, dessen erziehungsberechtigte Mutter Frau … sowie Herr Rechtsanwalt …,

der Verfügungsbeklagte persönlich sowie Frau Rechtsanwältin ….

Das Gericht wies insbesondere auf den Aufsatz: „ Der virtuelle Rosenkrieg, Persönlichkeitsverletzungen im Internet und ihre familienrechtlichen Implikationen" von Gounalakis/ Rhode in FF 2002, S. 202, 204 hin.

Der Verfügungsbeklagte erklärt:

Wenn man auf der Seite angemeldet ist bei „meinvz" - und anmelden kann sich dort jeder einfach ohne weitere Verpflichtung - so hat man ungehinderten Zugriff auf die von mir eingestellten Fotos. Man kann diesen Zugriff beschränken und nur bestimmten Personen zugänglich machen. Das habe ich aber bisher nicht gemacht.

Eine vergleichsweise Einigung kam nicht zustande.

Der Klägervertreter stellt die Anträge gem. der Antragsschrift.

Die Beklagtenvertreterin beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Die Prozessvertreter beantragen jeweils Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Beschlossen und verkündet:

1. Dem Verfügungskläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für diese Instanz unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … in Menden bewilligt.

2. Dem Verfügungsbeklagten wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für diese Instanz unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin … aus Arnsberg bewilligt.

Beschlossen und verkündet:

Im Einverständnis der Anwälte wird der Gegenstandswert auf 600,00 € festgesetzt.

Entscheidung am Schluss der Sitzung.

Am Schluss der Sitzung in Abwesenheit der eingangs Genannten erkannt und verkündet: Dem Verfügungsbeklagten wird verboten,

die 23 Fotografien, die den Verfügungskläger, … zeigen (Anlage 2 zur Antragsschrift) zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen, insbesondere im Internet unter www.mein.net bzw. www.meinvz.net/fotosPhos/Album... und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen.

Dem Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Unterlassungsanordnung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, sowie die Verhängung einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, angedroht.

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand (entfällt gem. §§ 313 a, 495 a ZPO):

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist begründet.

Dem Verfügungskläger steht gegen den Verfügungsbeklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung und/oder Veröffentlichung der genannten Fotos, die den Verfügungskläger zeigen, in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG zu.

Das Persönlichkeitsrecht des Klägers in der Ausformung des sogenannten Rechts am eigenen Bild wird durch den Verfügungsbeklagten verletzt, weil dieser Fotos, welche erkennbar den Kläger zeigen, ins Internet auf der Seite www.meinvz.net eingestellt hat, ohne hierfür die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung des Abgebildeten bzw. der allein erziehungsberechtigten Kindesmutter zu besitzen.

Unstreitig ist der Verfügungsbeklagte ohne Wissen und Wollen des Verfügungsklägers bzw. seiner Vertretungsberechtigten in den Besitz der streitgegenständlichen Fotos vom Verfügungskläger gelangt Ebenso unstreitig ist, dass er diese auf der genannten Internetseite veröffentlicht hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Verfügungsbeklagte ausgeführt, dass jedermann, der sich auf der Seite „meinvz" zuvor kostenlos angemeldet hat, Zugriff auf diese Fotos hat, der Kreis der Zugriffsberechtigten also in keiner Weise beschränkt ist. Damit liegt aber ein „Verbreiten" wie auch ein „öffentlich zur Schau stellen" i. S. d. § 22 KUG vor (vergl. Dreier/Schulze, Urhebergesetz, 3. Aufl., § 22 KUG, Rdnr. 8 ff.; OLG München, CR 2007, 739 ff.; „Der virtuelle Rosenkrieg - Persönlichkeitsverletzungen im Internet und ihre familienrechtlichen Implikationen", von Gounalakis/Rhode, FF 2002, 202, 204; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 22 KUG, Rdnr. 8 f.).

Allenfalls könnte ein „Verbreiten" bzw. „öffentlich zur Schau stellen" dann nicht mehr vorliegen, wenn der Zugriff auf die Internetseite durch einen Kennwort- und Registrierschutz ausschließlich einem engeren Familien- und Freundeskreis zugänglich ist (vergl. zu dieser Möglichkeit „Der virtuelle Rosenkrieg", a. a. 0., S. 204). Hierüber ist vorliegend aber nicht zu entscheiden, sodass diese rechtliche Bewertung offenbleiben kann, weil unstreitig ein ungeschützter Zugang für Jedermann möglich ist.

Nach allem ist der objektive Tatbestand des § 22 KUG erfüllt, wodurch zugleich Rechtswidrigkeit und Schuld der Rechtsverletzung indiziert werden.

Der Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht auf eine rechtfertigende „Einwilligung" des Abgebildeten bzw. seines gesetzlichen Vertreters i. S. d. 22 KUG berufen, weil die allein erziehungsberechtigte Mutter des Verfügungsklägers diese Einwilligung versagt hat.

Ist der Abgebildete geschäftsunfähig, bedarf es nämlich der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Allenfalls bei einsichtsfähigen Minderjährigen wird als Ausfluss des Bestimmungsrechts des Minderjährigen eine Doppelzuständigkeit angenommen. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein Kleinkind, sodass es allein auf die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ankommt. Gesetzlicher Vertreter ist vorliegend ausschließlich die Mutter des Verfügungsklägers, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. Dem Verfügungsbeklagten wurde sogar zuletzt durch Beschluss vom 20.05.2009 vom Familiengericht (AG Menden, AZ: …) das Umgangsrecht mit dem Verfügungskläger ausgeschlossen. Damit steht gern. §§ 1626, 1626 a Abs. 2, 1627, 1629 BGB das Recht, über die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung zu entscheiden, allein der Mutter des Verfügungsklägers zu.

Demgegenüber sieht das Gericht kein Recht des Verfügungsbeklagten als nichtehelichem Vater des Verfügungsklägers Fotos vom Verfügungskläger im Internet zur Schau zu stellen und zu verbreiten. Dies mag — wie oben ausgeführt — hinsichtlich des Vorzeigens solcher Fotos im engsten Familien- und Freundeskreis des nichtehelichen Vaters anders zu beurteilen sein. Auch kann dem Verfügungsbeklagten als nichtehelichen Vater möglicherweise ein Anspruch auf Übermittlung eines Fotos von seinem Kind zustehen (vergl. hierzu: Bay0IDLG, NJW 1993, 1081 f.). Dies bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung.

Da aus der Erstbegehung der unrechtmäßigen Veröffentlichung der Fotos im Internet zugleich eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr besteht (vergl. etwa: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 22 KUG, Rdnr. 24 m. w. N.), steht dem Verfügungskläger der Unterlassungsanspruch gern. §§ 823, 1004 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG zu.

Ausnahmetatbestände i. S. d. § 23 KUG sind nicht ersichtlich.

Der Verfügungsgrund i. S. d. § 940 ZPO ist ebenfalls zu bejahen.

Das Eilbedürfnis besteht hier, weil mit der Veröffentlichung im Internet die Rechtsverletzung des Verfügungsklägers fortlaufend erfolgt und dem schnellstmöglich ein Ende zu setzen ist. Mildere Maßnahmen scheiden aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Das Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren ist ohne weiteres vollstreckbar.

Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger
…, Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle