Liebesschloesser
Urteil Amtsgericht Koeln Sachbeschaedigung Diebstahl
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Aktenzeichen: 526 Ds
395/12 Verkündet
am 10.08.2012 AMTSGERICHT
KÖLN |
Im Namen des Volkes
URTEIL
Tenor
:
Der
Angeklagte G wird wegen Diebstahls in Tateinheit mit
Sachbeschädigung kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von
3
Monaten verurteilt.- §§ 242 Abs. 1, 303 Abs. 1, 25
Abs. 2, 52
StGB, 17 Abs. 2 BZRG - Gründe:I.Der
41-jährige Angeklagte ist ledig. Er verfügt
über einen
Hauptschulabschluss. Eine anschließende Lehre zum Dachdecker
brach er ab. Zeitweise arbeitete er danach als Lagerist. Seit etwa vier
Jahren ist der Angeklagte arbeitslos und bezieht Sozialleistungen nach
dem SGB II ("Hartz IV"). Bereits im Alter von 14 Jahren begann der
Angeklagte mit dem Konsum von Amphetaminen. Derzeit konsumiert er
täglich etwa drei Gramm Amphetamin. Andere Drogen konsumiert
der
Angeklagte nicht. Seit drei Jahren lebt der Angeklagte mit seiner
aktuellen Lebensgefährtin, mit der er verlobt ist, und deren
beiden Kindern im Alter von sechs und neun Jahren zusammen. Eigene
Kinder hat der Angeklagte nicht.Strafrechtlich
ist der Angeklagte bereits erheblich in Erscheinung getreten. Sein
Bundeszentralregisterauszug weist neun Eintragungen auf.Zuletzt
wurde er am 30.03.2011 vom Amtsgericht Siegburg (209 Ds 705/10) wegen
schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe
von 9
Monaten mit Bewährung verurteilt. Das Urteil ist seit dem
07.04.2011 rechtskräftig. Die Bewährungszeit wurde
bereits
einmal verlängert und dauert noch bis zum 06.04.2015. Der
Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:Zur Finanzierung seiner
Drogensucht beging der Angeklagte folgende Taten:1.
Am 15.09.2010 gegen 12:40 Uhr schlug der Angeklagte in der
Hans-Willi-Mertens-Straße in Troisdorf-Spich eine Scheibe des
abgeparkten Pkw der Geschädigten X ein und entwendete aus dem
Innenraum die Geldbörse, in der sich eine EC-Karte, ein
geringer
Bargeldbetrag sowie eine Kreditkarte befanden.2.
Am 17.09.2010 gegen 13:15 Uhr schlug er eine Scheibe des ebenfalls in
Spich auf dem Spicher Platz abgestellten Pkw der Geschädigten
I
ein und entwendete die Handtasche der Zeugin samt Inhalt. Der
Angeklagte konnte von der Geschädigten und deren Vater
gestellt
werden, wobei der Angeklagte nicht unerheblich verletzt wurde. Unter
anderem erlitt er eine Schulterfraktur.Zur Strafaussetzung
heißt es:Die
Vollstreckung konnte trotz der Vorbelastungen und der zur Tatzeit
laufenden einschlägigen Bewährung unter strengen
Auflagen
erneut ausgesetzt werden. Dies begründet sich darin, dass der
Angeklagte nunmehr seit einem halben Jahr ohne Drogen, die Beweggrund
seiner Taten waren, lebt und er zwischenzeitlich jedenfalls den Bezug
von Sozialhilfe in den Griff bekommen hat, so dass das Gericht die
Hoffnung hat, dass er sich nunmehr wieder in ein geordnetes Leben
begeben wird. Zudem hat der Angeklagte im Herbst letzten Jahres in
anderer Sache für über zwei Monate in
Untersuchungshaft
gesessen und das Gericht geht davon aus, dass er durch diese Haft
nachhaltig beeindruckt ist.Am
05.06.2009 wurde er vom Amtsgericht Köln (520 Ds 294/09) wegen
Diebstahls und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu
einer
Freiheitsstrafe von 3 Monaten mit Bewährung verurteilt. Das
Urteil
ist seit dem 05.06.2009 rechtskräftig. Die
Bewährungszeit
wurde bereits einmal verlängert und dauert noch bis zum
04.06.2013. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:Am
01.06.2009 entwendete der Angeklagte ein Herrenmountainbike der Marke
Cannondale im Wert von ca. 800 Euro, das unabgeschlossen vor einem
Einfamilienhaus in der Leonorenstraße in
Köln-Porz-Ensen
stand, um dieses für sich zu behalten. Als er kurz darauf vor
dem
Haus Leonorenstraße … festgenommen wurde,
führte er
in einem schwarzen Lederetui 2 Gramm Amphetamin mit sich. Vor den Taten
hatte der Angeklagte Amphetamin konsumiert.Zur Strafaussetzung
heißt es:Die
Vollstreckung dieser Strafe konnte allerdings bedenkenfrei zur
Bewährung ausgesetzt werden. Gegen den Angeklagten wird zum
ersten
Mal eine Freiheitsstrafe verhängt. Es besteht Anlass zu der
Hoffnung, dass er künftig keine weiteren Straftaten mehr
begeht,
auch ohne dass es hierzu der Vollstreckung der verhängten
Strafe
bedarf.Zuvor
wurde er am 26.11.2007 vom Amtsgericht Köln (525 Ds 803/07)
wegen
Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.Am
25.09.2007 wurde er vom Amtsgericht Köln (583 Ds 245/07) wegen
unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei
Fällen zu
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt.Am
25.02.2003 wurde er vom Amtsgericht Köln (530 Ds 440/02) wegen
gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu je 45 Euro verurteilt.Am
22.11.2001 wurde er vom Amtsgericht Köln (524 Ds 414/01) wegen
Betrugs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM
verurteilt.Am
22.12.2000 wurde er vom Amtsgericht Köln (524 Cs 897/00) wegen
Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 DM
verurteilt.Am
18.01.1996 wurde er vom Amtsgericht Köln (703 Cs 1067/95)
wegen
fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 25
Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt. Daneben wurde ein
Fahrverbot
von 3 Monaten verhängt.II.Der
Angeklagte und der gesondert verfolgte UC begaben sich am 23.02.2012
gegen 04:15 Uhr auf den Fußgängerweg auf der
Südseite
der Hohenzollernbrücke in Köln. Etwa auf
Höhe der
Brückenmitte durchschnitten sie mit ihren
mitgeführten
Bolzenschneidern mehrere Streben des Gitterzauns. Dieser Zaun trennt
den Fußweg zu den mittig auf der Brücke verlaufenden
Bahngleisen. An dem Gitterzaun sind mehrere tausend,
größtenteils individuell gravierte
Vorhängeschlösser (sog. "Liebesschlösser")
angeschlossen. Von den aufgetrennten Streben des Gitterzauns nahmen sie
dann 53 "Liebesschlösser" an sich. Dem gemeinsamen Tatplan
entsprechend beabsichtigten die Angeklagten diese
"Liebessschlösser", die ein Gewicht von etwa 15 Kilogramm
hatten,
zum Preis von 3,20 Euro pro Kilogramm an einen Schrotthändler
zu
verkaufen und den Erlös zu teilen.III.Die
Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten. Die
Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf den in der
Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Urteilen des Amtsgerichts
Siegburg vom 30.03.2011 und des Amtsgerichts Köln vom
05.06.2009,
sowie dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom
16.05.2012. Dieser Auszug wurde von dem Angeklagten als zutreffend
anerkannt.Die
Feststellungen zur Sache beruhen auf dem glaubhaften
Geständnis
des Angeklagten, an desssen Wahrheitsgehalt zu zweifeln kein Anlass
bestand, sowie den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen
"Liebesschlössern" und Bolzenschneidern.IV.Damit
hat sich der Angeklagte des Diebstahls in Tateineheit mit
Sachbeschädigung nach §§ 242 Abs. 1, 303
Abs. 1, 52 StGB
schuldig gemacht.Indem
der Angeklagte die "Liebesschlösser" von dem Gitterzaun an
sich
nahm, um sie auf dem Schrottplatz zu verkaufen, hat sich der Angeklagte
des Diebstahls schuldig gemacht.Die
"Liebesschlösser" waren für den Angeklagten fremde
Sachen.
Fremd ist eine Sache, die nach bürgerlichem Recht im Eigentum
einer anderen Person steht und nicht herrenlos ist (Fischer, StGB,
§ 242 Rn. 5 ff.). Unzweifelhaft standen die
"Liebesschlösser"
nicht im Alleineigentum des Angeklagten oder seines Mittäters.
Sie
waren auch nicht herrenlos. Sie stehen im Eigentum derjenigen, die sie
an der Brücke angeschlossen haben. Bewegliche Sachen werden
nach
§ 959 BGB herrenlos, wenn der Eigentümer in der
Absicht, auf
das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Erforderlich
dazu ist neben der tatsächlichen Besitzaufgabe der
rechtsgeschäftliche Wille auch das Eigentum aufzugeben. Dieser
Wille muss zwar nicht ausdrücklich geäußert
werden,
erforderlich ist aber, dass dem Eigentümer das rechtliche
Schicksal der Sache völlig gleichgültig ist. Er
müsste
daher zu diesem Zeitpunkt nichts dagegen haben, dass sich ein anderer
die Sache zueignen könnte (Staudinger-Gursky,
BGB-Neubearbeitung
2011, § 959 BGB, Rn. 3; Fritsche, MDR 1962, 714). Das ist bei
den
"Liebesschlössern" nicht der Fall. Diese werden dem Brauch
nach am
Brückengeländer angebracht um als Symbol für
ewige Liebe
für immer dort hängen zu bleiben. Diejenigen, die
"Liebesschlösser" an das Brückengeländer
anbringen,
wollen diese gerade nicht dauerhaft loswerden. Sie wollen sie nur an
diesem speziellen Ort deponieren. Das weitere rechtliche Schicksal der
Schlösser war denjenigen, die die "Liebesschlösser"
am
Brückengeländer anbrachten daher nicht
völlig
gleichgültig. Erkennbar ist dies insbesondere daran, dass nach
der
Presseberichterstattung über die Tat mehrere Personen ihre
"Liebesschlösser" erkannten und heraus verlangten ("N
& N"; "S
+ U 4ever").Die
"Liebesschlösser" waren auch nicht gewahrsamslos. Der
jeweilige
Eigentümer der Hohenzollernbrücke (Gemarkung Deutz:
DB Netz
AG; Gemarkung Köln: Stadt Köln) hat Gewahrsam an den
"Liebesschlössern". Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen
getragene tatsächliche Sachherrschaft unter
Berücksichtigung
der Anschauungen des Verkehrs (Fischer, StGB, § 242 Rn. 11).
Für den Gewahrsam ist der Wille zur Sachherrschaft
nötig, der
ein Wissen, also Kenntnis vom Entstandensein des
Herrschaftsverhältnisses voraussetzt, nicht jedoch
ständiges
Bewusstsein der Sachherrschaft. Auch braucht sich der Herrschaftswille
nicht auf die einzelne Sache zu erstrecken, er kann auch allgemein
bekundet sein (Fischer, StGB, § 242 Rn. 13). Der Gitterzaun an
der
Südseite der Hohenzollernbrücke ist mit mehreren
tausend
"Liebesschlössern" behangen. Nach anfänglicher
Skepsis werden
die Schlösser aber seit Jahren von dem jeweiligen
Brückeneigentümer zumindest geduldet. Dies ist daran
erkennbar, dass die "Liebesschlösser" nicht entfernt werden.
Das
Dulden der Schlösser an dem Gitterzaun in Kenntnis ihrer
Existenz
begründet den Gewahrsam des jeweiligen
Brückeneigentümers.Der
Angeklagte hat sich darüber hinaus auch der
Sachbeschädigung
schuldig gemacht, indem er mit seinem Bolzenschneider die Streben des
Gitterzauns durchtrennte. Damit hat er rechtswidrig eine fremde Sache
beschädigt.Die
Staatsanwaltschaft Köln hat konkludent durch Anklageerhebung
(Fischer, StGB, § 230 Rn. 4) und ausdrücklich mit
Verfügung vom 04.06.2012 das besondere öffentliche
Interesse
an der Strafverfolgung der Sachbeschädigung bejaht. Die
Voraussetzungen des § 303c StGB liegen daher vor.Der
Angeklagte handelte mit dem gesondert verfolgten C gemeinschaftlich im
Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, denn sie führten die Tat
gemeinsam aus und beabsichtigten den Beuteerlös zu teilen. Die
verwirklichten Delikte stehen im Verhältnis der Tateinheit
(§
52 StGB) zueinander.Soweit
sich der Angeklagte dahin gehend eingelassen hat, er habe geglaubt sein
Handeln sei nicht strafbar, ist dieser Verbotsirrtum im Sinne von
§ 17 S. 2 StGB vermeidbar gewesen. Der Angeklagte hat
erklärt
der Schrotthändler habe ihm gesagt, dass der Diebstahl von
"Liebesschlössern" nicht strafbar sei. Es liegt auf der Hand,
dass
der Rechtsrat eines Schrotthändlers nicht ausreichend ist und
der
Irrtum des Angeklagten daher vermeidbar war.V.Bei
der Strafzumessung wurde hier gemäß § 52
StGB der
Strafrahmen aus § 242 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt. Dieser
sieht
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Von
der
Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach
§§ 17 S. 2,
49 Abs. 1 StGB hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht. Der Angeklagte
hätte bereits selbst erkennen können, dass sein
Verhalten
strafbar ist. Sich darüber hinaus auf den Rechtsrat eines
Schrotthändlers zu verlassen begründet
darüber hinaus
kein schutzwürdiges Vertrauen auf die
Rechtsmäßigkeit
seiner Handlung.Im
Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht von den
Grundsätzen des § 46 StGB leiten lassen. Dabei sprach
insbesondere zu Gunsten des Angeklagten, dass er die Tat
vollumfänglich und bereits bei seiner ersten polizeilichen
Vernehmung eingeräumt hat. Darüber hinaus spricht zu
Gunsten
des Angeklagten, dass der das Unrecht seiner Tat erkannt hat und dies
in seinem letzten Wort auch noch einmal ausdrücklich
klargestellt
hat. Weiter spricht zu Gunsten des Angeklagten, dass die Tat unter
Beobachtung eines Polizeibeamten stattfand und daher die Gefahr eines
dauerhaften Entfernens der "Liebesschlösser" denkbar gering
war.
Weiter spricht zu Gunsten des Angeklagten, dass sämtliche
"Liebesschlösser" sichergestellt werden konnten und damit an
ihre
Eigentümer ausgehändigt werden können. Zu
Gunsten des
Angeklagten wurde weiter der relativ geringe objektive Wert der
Diebesbeute (etwa 50 Euro) berücksichtigt und der Umstand,
dass
sich die Höhe des Schadens durch die Beschädigungen
an dem
Gitterzaun nicht näher hat feststelen lassen. Zu Lasten des
Angeklagten sprach zunächst sein umfängliches
strafrechtliches Vorleben. Der Angeklagte wurde bereits fünf
mal
wegen Eigentumsdelikten verurteilt. Darüber hinaus stand er
zur
Tatzeit unter zwei laufenden Bewährungen.Nach
Abwägung aller für und gegen den Angeklagten
sprechenden
Umständen war hier die Verhängung einer
Freiheitsstrafe von3
Monaten
tat-
und schuldangemessen und insbesondere entgegen § 47 Abs. 1
StGB
auch unerlässlich. Denn hier liegen besondere
Umstände vor,
die die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung
auf
den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung
unerlässlich
machen. Der Angeklagte wurde bereits vor der hiesigen Tat zweimal zu
Freiheitsstrafen mit Bewährung verurteilt. Dieser Umstand
macht
hier die Verhängung einer weiteren Freiheitsstrafe
unerlässlich. Es wäre schlichtweg
unverständlich einen
Straftäter, der bereits unter zwei laufenden
Bewährungen
steht, wegen einer weiteren einschlägigen Straftat lediglich
zu
einer Geldstrafe zu verurteilen.Die
Vollstreckung der Strafe konnte nicht mehr zur Bewährung
ausgesetzt werden. Es kann nicht erwartet werden, dass der Angeklagte
sich allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und
künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine
Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte
wurde bereits vor der hiesigen Tat zweimal zu Freiheitsstrafen mit
Bewährung verurteilt. Ihm wurde insbesondere im Urteil des
Amtsgerichts Siegburg vom 30.03.2011 mehr als deutlich vor Augen
geführt, dass die erneute Strafaussetzung zur
Bewährung nicht
selbstverständlich ist und nur unter strengen Auflagen
erfolgen
konnte. Dabei ging das Amtsgericht Siegburg davon aus, dass der
Angeklagte seine Drogensucht überwunden hat und in stabilen
sozialen Strukturen lebt. Dies hat sich nicht bewahrheitet. Der Bericht
des Bewährungshelfers in der Hauptverhandlung war
ernüchternd. Der letzte persönliche Kontakt zwischen
Angeklagtem und Bewährungshelfer liegt mehrere Monate
zurück.
Der Bewährungshelfer konnte eine positive Prognose unter
keinem
Umstand stellen und verwies auf seine Berichte in der laufenden
Bewährungssache in der er das Gericht aufforderte die
Strafaussetzung "endlich zu widerrufen". Dies ist für einen
Bewährungshelfer eine überaus ungewohnte
Deutlichkeit.
Darüber hinaus ist der Angeklagte immer noch
drogensüchtig
und hat keinerlei nachweisbare Anstrengungen unternommen diese
Drogensucht zu überwinden. Zwar hat er behauptet einen Antrag
auf
Kostenübernahme gestellt zu haben, entsprechende Nachweise
konnte
er aber nicht vorweisen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann dem Angeklagten
daher eine positive Prognose nicht gestellt werden. Nur wenn es dem
Angeklagten gelingen sollte seine Therapiebemühungen ernsthaft
zu
verfolgen und er damit seine Drogensucht überwinden kann, kann
sich diese Prognose zu seinen Gunsten ändern. Derzeit bedarf
es
aber der Einwirkung des Strafvollzugs um den Angeklagten von weiteren
Straftaten abzuhalten.Der
Angeklagte beging die Tat auf Grund seiner
Betäubungsmittelabhängigkeit (§ 35 BtMG).
Einer
Zurückstellung der Strafvollstreckung wird bereits jetzt
zugestimmt.VI.Die Kostenentscheidung
beruht auf § 465 StPO.