Die
Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 980,10 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2006 zu zahlen.
Die
Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagten wird
nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden,
soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen
Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Die
Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Abmahnkosten und
Lizenzschadensersatzes wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch.
Die
Klägerin vertreibt auf der Auktionsplattform „eBay"
im Internet Kosmetik- und Parfümerieartikel, wobei sie die von
ihr angebotenen Artikel auf den Auktionsseiten u.a. mit Bildern
bewirbt. Die Beklagte hat am 25.04.2006 ebenfall bei „eBay"
eine Auktionsseite unterhalten, auf der sie unter dem Namen
„xxx" einen Kosmetikartikel mit dem Namen „Euphoria
50 ml" in Verbindung mit einem Bild des Produktes angeboten
hat. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen der Nutzung dieses
Bildes unter dem 28.04.2005 ab. Nachdem die Beklagte die begehrte
Unterlassungserklärung nicht abgab, erließ das
Landgericht Köln auf Antrag der Klägerin am
18.05.2006 eine entsprechende einstweilige Verfügung (LG
Köln Az.: 28 0 255/06). Hiergegen legte die Beklagte unter dem
07.06.2006 Widerspruch ein, den sie unter dem 31.07.2006 wieder
zurücknahm. Unter dem 12.06.2006 und nochmals unter dem
04.08.2006 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer
Abschlusserklärung auf. Die Beklagte gab am 17.08.2006 eine
Erklärung ab, die sich jedoch nicht auf die Übernahme
der außergerichtlichen und im einstweiligen
Verfügungsverfahren nicht erstattungsfähigen Kosten
der Abmahnung und der Kosten der Abschlusserklärung
erstreckte.
Die
Klägerin behauptet, dass sie das Produkt „Euphoria
50 ml" ebenfalls über „eBay“ vertreibe und
mit dem von der Beklagten verwendeten Lichtbild anbiete. Dieses
Lichtbild sei von dem Ehemann der Geschäftsführerin
der Klägerin erstellt und der Klägerin zur
unbeschränkten, ausschließlichen Nutzung
überlassen worden.
Durch
die Verwendung des Bildes habe die Beklagte Lizenzrechte der
Klägerin verletzt. Die Klägerin ist daher der
Ansicht, dass die Beklagte der Klägerin die entstandenen
Abmahnkosten und Kosten der Aufforderung zur Abgabe einer
Abschlusserklärung zu
ersetzen habe. Für die
außergerichtlichen nicht anrechnungsfähigen Kosten
der Abmahnung macht die
Klägerin auf der Grundlage eines
Streitwertes von 6.000,00 Euro eine 1,3
Geschäftsgebühr, insgesamt noch 239,70 Euro geltend,
und als Kosten der Abschlusserklärung macht sie auf der
Grundlage eines Streitwertes von 6.000,00 Euro eine 0,8
Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer,
insgesamt 290,40 Euro geltend. Schließlich ist sie der
Ansicht, dass die Beklagte für die Lizenzrechtsverletzung
betreffend des Bildes entsprechend den Honorarempfehlungen der
Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) einen auf Lizenzanalogie
gestützten Schadensersatz in Höhe von 450,00 Euro zu
zahlen habe, wobei davon auszugehen sei, dass die Beklagte das Bild 90
Tage bei „eBay“ und damit in einem Online-Shop
eingestellt hatte und zudem die Urheberschaft nicht nur verletzt
sondern mangels Angabe der Bildquelle auch verschwiegen hatte.
Die
Klägerin beantragt,
die
Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 980,10 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2006 zu zahlen.
Die
Beklagte beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Die
Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des
Amtsgerichts Köln. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens
sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte das Bild
höchstens 10 Tage im Internet genutzt habe.
Die
Akte betreffend des einstweiligen Verfügungsverfahrens (LG
Köln 28 O 255/06) ist beigezogen und zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Es
wird ferner auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die
Klage ist zulässig und begründet.
I.
Das
Amtsgericht Köln ist gemäß § 32
ZPO örtlich zuständig. In Hinblick auf die geltend
gemachte unerlaubte Handlung – Verbreitung des
streitgegenständlichen Lichtbildes im Internet unter
Verletzung eines Lizenzrechtes - ist die Zuständigkeit des
Amtsgerichtes Köln aus dem Gesichtspunkt des sog.
„fliegenden Gerichtsstandes" gegeben. Da sich zudem der
Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO –
nicht nur auf die Feststellung der Rechtsgutverletzung sondern auch auf
Annexansprüche wie Schadensersatz, Auskunft, Unterlassung und
Kostenerstattung bezieht, ist das Amtsgericht Köln auch
für die hier streitigen
Kostenerstattungsansprüche für Abmahnung
und Abschlussschreiben
sowie für den
Lizenzschadensersatzanspruch zuständig.
II.
Der
Klägerin stehen sowohl die noch geltend gemachten Kosten der
Abmahnung in Höhe von
239,70 Euro als auch die Kosten des
Abschlussschreibens in Höhe von 290,40 Euro aus dem
Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag
(§§ 677, 683 BGB) zu. Ferner ist die Beklagte zum
Ersatz eines Schadens in Höhe von 450,00 Euro aus §
97 UrhG verpflichtet.
Zunächst
ist festzustellen, dass die seitens der Klägerin behauptete
Lizenzrechtsverletzung durch die Beklagte trotz deren Bestreiten als
zugestanden anzusehen ist. Die Beklagte hat sich in ihrer
Abschlusserklärung vom
17.08.2006 verpflichtet, die
einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln 28 O
255/06 als endgültige und verbindliche Regelung zu
akzeptieren. Die Beklagte hat sich weiter zum Ersatz aller nachweisbar
entstandenen und entstehenden Schäden verpflichtet. Einen
Vorbehalt hinsichtlich eines abweichenden eigenen Standpunktes in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hat die Beklagte nicht
formuliert. Sinn und Zweck des Abschlussschreibens ist es gerade, den
Streit zwischen den Parteien zu einem die Parteien bindenden Ende zu
führen, um weitere gerichtliche Verfahren zur Beschaffung
eines Titels zu vermeiden. Diese titelersetzende Wirkung hat aber nicht
nur Bedeutung für das Hauptsacheverfahren, sondern auch
für weitere Folgeverfahren, wie etwa hier über die
Kostenerstattung und den Schadensersatz. Die von den Parteien
beabsichtigte Wirkung des Abschlussschreibens würde in
wesentlichen Bereichen leer laufen, wenn der Verletzer trotz einer
bereits ohne Vorbehalt eingestandenen Rechtsgutverletzung in
Folgeverfahren diesen Punkt in tatsächlicher Hinsicht
bestreiten könnte. Letztlich würde dies zu inzidenter
Prüfung der Hauptsache führen, was gerade vermieden
werden sollte. Damit ist das Bestreiten der Beklagten in
tatsächlicher Hinsicht unbeachtlich. Vielmehr ist nicht nur
unstreitig, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist und die
Beklagte ein von der Klägerin tatsächlich verwendetes
Lichtbild in ihrem Internetangebot nutzte, sondern auch, dass die
Klägerin dieses Bild betreffend das ausschließliche
Lizenzrecht hatte.
Sowohl
die dem Verletzten entstandenen Abmahnkosten als auch die Kosten eines
Abschlussschreibens oder besser des „Abschlussverfahrens"
sind nach h.M. aus dem Gesichtspunkt der
Geschäftsführung ohne Auftrag
erstattungsfähig. Sowohl die Abmahnung als auch das
Abschlussschreiben waren im vorliegenden Fall notwendig und die
Klägerin durfte auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes
für erforderlich halten.
Die
Notwendigkeit einer Abmahnung, die bezweckt, den
Abgemahnten ohne
Inanspruchnahme der Gerichte zu rechtskonformem Verhalten dem
Gläubiger gegenüber anzuhalten, entfällt in
der Regel nur dann, wenn bereits ein anderer Gläubiger die
Abmahnung vorgenommen hat. Die hierfür entstandenen Kosten hat
der Abgemahnte bei Bestehen des materiellrechtlichen
Unterlassungsanspruches unabhängig davon, ob die Abmahnung
Erfolg hatte oder nicht. Da zudem nicht ersichtlich ist oder behauptet
wird, dass die Klägerin selbst über die personelle
und sachliche Ausstattung verfügt um Abmahnungen zu verfassen,
stellt sich auch die Einschaltung von Rechtsanwälten als
erforderlich dar.
Auch
die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung hat sich
als notwendig erwiesen.
Noch
auf die erste Aufforderung vom 12.06.2006 - nach Zugang der
einstweiligen Verfügung - zur Abgabe einer
Abschlusserklärung bis
zum 26.06.2006 hat die Beklagte am
selben Tag mitteilen lassen, dass eine Klage zur Hauptsache
unumgänglich ist. Die Beklagte hat sich auch keine weitere
Bedenkzeit ausbedungen, die die Klägerin noch hätte
beachten müssen. Allein die Rücknahme des
Widerspruches im einstweiligen Verfügungsverfahren
führt nicht zu der beabsichtigten endgültigen
Klärung zwischen den Parteien. Schließlich ist die
Abschlusserklärung dann
erst auf das Erinnerungsschreiben der
Klägerin vom 04.08.2006 mit Fristsetzung bis zum 11.08.2006 am
17.08.2006 abgegeben worden.
Ein
Abschlussschreiben dient auch dem
Grunde nach der Vermeidung eines
Rechtsstreites und stellt damit ein Geschäft des Verletzers
dar, im eigenen Interesse weitere Kosten zu vermeiden. Soweit dem
vereinzelt (AG Lahr NJW-RR 2002, 1125 ff.) widersprochen wird, vermag
sich das Gericht dieser Ansicht nicht anzuschließen. Wenn
darauf hingewiesen wird, dass keine Handlung des Verletzten den
Rechtsstreit vermeidet sondern nur die für den Verletzten
kostenneutrale Verzichtserklärung des Verletztes, so ist
festzustellen, dass die Trennung zwischen Aufforderung des
Gläubigers und Verzicht des Schuldners künstlich ist.
Tatsächlich handelt es sich bei den
Abschlusserklärungen um ein weitgehend standardisiertes
Verfahren nach Erlass einer einstweiligen Verfügung, um aus
der nur vorläufigen Regelung eine endgültige zu
machen. Die Herbeiführung eines solchen endgültige
Rechtssicherheit schaffenden Zustandes ist unabhängig von den
einzelnen hierzu führenden Handlungen aber in beiderseitigem
und auch nicht nur auf Kostenvermeidung gerichtetem Interesse.
Es
kann daher durchaus ein Fremdgeschäftsführungswille
auf Seiten desjenigen angenommen werden, der das Abschlussverfahren
einleitet um letztlich mit dem Verletzer zu einem auch in dessen
Interesse liegendem einvernehmlichen Abschluss der Angelegenheit zu
gelangen. Da auch in Bezug auf die Durchführung des
Abschlussverfahrens ausreichender Sachverstand bei der
Klägerin nicht angenommen werden kann oder behauptet wird,
erweist sich auch insoweit die Beauftragung eines Anwalts als
erforderlich.
Hinsichtlich
der Kosten sind seitens der Beklagten der Höhe nach
Einwendungen nicht erhoben worden. Seitens des Gerichtes sind weder der
angenommene Streitwert noch die angesetzten
Geschäftsgebühren (1,3 bei der Abmahnung und 0,8 bei
dem Abschlussschreiben) zu beanstanden.
Insgesamt
besteht damit ein Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von
530,10 Euro.
Der
Schadensersatzanspruch in Höhe von 450,00 Euro wegen des
Lizenzverstoßes rechtfertigt sich aus § 97 UrhG.
Die
hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Die
Schadensersatzpflicht ist seitens der Beklagten in der
Abschlusserklärung dem
Grunde nach anerkannt worden. Da die
Klägerin ihren Schadensersatzanspruch im vorliegenden Fall
aufgrund einer Lizenzanalogie berechnet ist es unerheblich wie lange
die Beklagte nun tatsächlich das streitbefangene Bild im
Internet für sich nutzte, denn die Berechnung beruhte auf der
Annahme, dass die Nutzungsrechte für ein solches Bild
für 90 Tage veräußert und erworben werden.
Die weitere Berechnung des Schadens auf Grundlage des Tarifwerkes der
MFM (150,00 Euro pro Bild) stößt genauso wenig auf
Bedenken wie der Zuschlag um 50% für die über die
reine Werbung hinausgehende Nutzung zum Zwecke der
Präsentation eines Verkaufsangebotes wie auch die Verdoppelung
im Hinblick auf die unstreitig von der Beklagten nicht vorgenommene
Angabe der Bildquelle.
Insbesondere
sind insoweit aber keine auf den Einzelfall bezogenen konkreten
Umstände seitens der Beklagten vorgetragen worden, dass diese
Berechnungsmaßstäbe aus dem angegebenen Tarifwerk
jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht die
übliche Lizenzgebühr wiedergeben.
Ein
Schadensersatz in Höhe von 450,00 Euro ist daher berechtigt.
III.
Der
Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288, 291 BGB.
IV.
Die
Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.ll, 711
ZPO.