Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
wegen Feststellung
Tenor:
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner - gegebenenfalls auch als
Gesamtschuldner neben der .........., der .........., der ..........
und der .......... - verurteilt, an die Klägerin EUR 4.063,95
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. März
2007 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die
Klägerin verlangt von den Beklagten im Wege des
Schadensersatzes Bezahlung der für die Beauftragung ihrer
jetzigen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten wegen
ungerechtfertigter Inanspruchnahme als angebliche Verletzerin von
Urheberrechten.
Die
Klägerin verfügt über einen
Internetanschluss. Die Beklagten sind - nach ihrer eigenen,
bestrittenen, Behauptung: zwei der führenden deutschen -
Tonträgerhersteller.
Am
7.11.06 erstatteten die Beklagten neben anderen
Tonträgerherstellern über die von ihnen
eingeschalteten Rechtsanwälte (und jetzigen
Prozessbevollmächtigten) Strafanzeige bei der
Staatsanwaltschaft Dortmund, weil am 22.10.06 eine große
Anzahl von MP3-Dateien über die IP-Nummer .......... illegal
zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sei.
In
derartigen Fällen fragt die jeweilige Staatsanwaltschaft,
sofern sie Anlass für ein solches Vorgehen sieht, unter
Vorlage von IP-Nummer und Zeitpunkt der Rechtsverletzung bei der
.......... an und von dieser wird die Benutzerkennung des
..........-Kunden mitgeteilt. Nachfolgend fragt die Staatsanwaltschaft
mit der erhaltenen Benutzerkennung bei der .......... an und
erhält von dieser Namen und Adresse des
Internetanschlussinhabers.
Mit
Schreiben vom 17.1.07 (Anlage Ag 1, Bl. 43 d.A.) teilte die
Staatsanwaltschaft Dortmund den Prozessbevollmächtigten der
Beklagten mit, dass nach Auskunft des Providers .......... die
Klägerin Inhaberin der genannten IP-Nummer sei und dass das
Verfahren an die Staatsanwaltschaft Lüneburg abgegeben worden
sei.
Am
2.2.07 erhielt die Klägerin ein Schreiben der jetzigen
Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 1.2.07 (Anlage K1,
Bl. 8ff d.A.), in dem ihr vorgeworfen wurde, illegal MP3-Dateien zum
Herunterladen verfügbar gemacht zu haben. Das Angebot habe 696
Dateien, davon 515 Audio-Dateien, umfasst. Es sei festgestellt worden,
dass die IP-Adresse .......... am 22.10.06 um 19.21 Uhr von ihr genutzt
worden sei.
Sie
wurde aufgefordert, es zu unterlassen, geschütztes
Musikrepertoire zum Abruf durch andere Teilnehmer von
Filesharing-Systemen zugänglich zu machen und Auskunft zu
erteilen über vertriebene und ausgewertete Tonaufnahmen. Ihr
wurde mitgeteilt, dass die Kosten der Inanspruchnahme der
Rechtsanwälte der Beklagten zu ihren Lasten gehe und in
Fällen wie dem vorliegenden der gerichtlich angenommene
Gegenstandswert pro Titel EUR 10.000,- betrage, so dass sie mit
erheblichen Kosten zu rechnen habe. Zugleich wurde sie aufgefordert,
einem Vergleichsangebot zu einer pauschalen Schadensersatzzahlung von
EUR 4.000,- zuzustimmen.
Tatsächlich
hatte die Klägerin weder Titel heruntergeladen, noch hatte sie
dies einem Anderen ermöglicht.
Am
Tag des Zugangs des Schreibens rief der Ehemann der Klägerin
Herrn Rechtsanwalt .........., einen der
Prozessbevollmächtigten der Beklagten, an und stellte den
Sachverhalt richtig; Rechtsanwalt .......... hielt jedoch das Begehren
in vollem Umfang aufrecht.
Die
Klägerin beauftragte nunmehr ihrerseits ihre jetzige
Prozessbevollmächtigte mit der Abwehr sämtlicher
Ansprüche der Beklagten. Diese wiesen mit Schreiben vom
5.2.2007 (Anlage K2, Bl. 20 d.A.) die Ansprüche der Beklagten
zurück und teilten mit, nach Einsicht in die Ermittlungsakten
auf die Angelegenheit zurückzukommen. Mit Anwaltsschreiben vom
gleichen Tage (Anlage K3, Bl. 21 d.A.) wurde Akteneinsicht bei der
Staatsanwaltschaft Lüneburg beantragt.
Am
8.2.07 kam es zu einem Telefonat zwischen den beteiligten
Verfahrensbevollmächtigten .......... und ...........
Für die Beklagten wurde die Beantragung einer einstweiligen
Verfügung für den Fall angedroht, dass die
Klägerin keine Unterlassungserklärung
abgäbe. In dem Telefonat wurde auch angesprochen, dass der von
den zuständigen Kammern der Landgerichte normalerweise
angenommene Gegenstandswert pro Musiktitel EUR 10.000,- betrage.
Daraufhin
reichte die Klägerin durch ihre jetzige
Prozessbevollmächtigte am 8.2.07 eine Schutzschrift beim
Landgericht Lüneburg ein (Anlage K4, Bl. 22f d.A.). Gegenüber
der Staatsanwaltschaft Lüneburg bat die
Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach erfolgter
Akteneinsicht um erneute Überprüfung der IP-Adressen.
Mit
Anwaltsschreiben vom 15.2.07 (Anlage K5, Bl. 24f d.A.) forderte die
Klägerin die Beklagte auf, bis zum 19.2.07 zu
bestätigen, keinerlei Ansprüche gegen die
Klägerin herzuleiten und die Kosten der Inanspruchnahme ihrer
Rechtsanwältin zu tragen.
Mit
Schreiben vom 19.2.07 (Anlage Ag 2, Bl. 44 d.A.) teilte die
Staatsanwaltschaft Lüneburg den
Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass ein
Täter nicht mehr habe ermittelt werden können, weil
nach einer zunächst erteilten falschen Auskunft der ..........
"eine falsche Personalsverantwortliche" ermittelt worden sei und
nunmehr die Daten wegen Löschungsfrist von 90 Tagen bei der
.......... nicht mehr vorlägen.
Mit
Anwaltsschreiben vom 22.2.07 (Anlage K6, Bl. 26 d.A.) nahmen die
Beklagten die Vorwürfe zurück und teilten mit, es
habe sich herausgestellt, dass die behördlichen Ermittlungen
fehlerhaft gewesen seien; wegen entstandener Anwaltskosten
möge sich die Klägerin an die Staatsanwaltschaft
Lüneburg wenden.
Mit
Anwaltsschreiben vom 28.2.07 machte die Klägerin
gegenüber den Beklagten Anwaltskosten in Höhe von EUR
66.941,40 nach einem Gegenstandswert von EUR 6.960.000,- geltend. Die
Beklagten wiesen alle Ansprüche endgültig mit
Anwaltsschreiben vom 6.3.07 (Anlage K7, Bl. 27 f d.A.) zurück.
Unter
dem 19.3.07 (Anlage K8, Bl. 31 d.A,) übermittelte die
Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten
eine korrigierte Rechnung über EUR 4.063,95. Dieser Betrag ist
Gegenstand der vorliegenden Klage.
Die
Klägerin meint, es greife der Grundsatz der Trennung des
Strafrechts vom Zivilrecht, so dass es für die Inanspruchnahme
unerheblich sei, woher die Beklagten ihre Informationen
hätten. Das Verschulden der Beklagten sei indiziert und
könne nicht dadurch entkräftet werden, dass sie den
Angaben einer Staatsanwaltschaft "blind" vertraut hätten.
Es
sei zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Klägerin
bereits vor der Einschaltung der jetzigen
Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach Zugang des ersten
Aufforderungsschreibens die Störerqualität
gerügt habe.
Die
Klägerin beantragt,
wie
erkannt.
Die
Beklagten beantragen,
die Klage
abzuweisen.
Sie
stehen auf dem Standpunkt, ein Anspruch aus § 678 BGB sei
nicht gegeben, weil zum Zeitpunkt der Geltendmachung der
Ansprüche aus ihrer, der Beklagten, Sicht eine berechtigte
Inanspruchnahme der Klägerin vorgelegen habe und die
Ansprüche unverzüglich nach Kenntnis von der falschen
Auskunft der .......... an die Staatsanwaltschaft Dortmund
zurückgezogen worden seien. Fahrlässigkeit sei ihnen
nicht vorzuwerfen.
Die
Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe weder mit
Schreiben vom 5.2.07 noch im Telefonat vom 8.2.07 verlauten lassen,
dass die Klägerin aufgrund einer fehlerhaften Providerauskunft
als Anschlussinhaberin ermittelt wurde. Damit habe die
Klägerin selbst eine zügige
außergerichtliche Klärung verhindert.
Zivilrechtlich
hafte der Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der
Störerhaftung auch dann für über seinen
Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen, wenn er diese nicht
eigenhändig begangen habe. Es bestehe eine gefestigte
Rechtsprechung zur Störerhaftung. Der Internetanschlussinhaber
hafte insoweit, ohne dass es auf die Nutzung von einem bestimmten
Rechner aus ankomme.
In
dem Telefonat vom 2.2.2007 habe Rechtsanwalt .......... ebensowenig wie
in den vorangegangenen Schreiben den Vorwurf einer Begehung einer
Straftat nach § 106 UrhG geäußert. Es sei
lediglich um zivilrechtliche Ansprüche gegen die
Klägerin aufgrund der Rechtsprechung zur
Störerhaftung gegangen.
Ein
Unterlassungsanspruch gegen das der Rechtsverfolgung dienende
Vorbringen einer Partei oder ihres Rechtsanwalts sei nicht statthaft.
Ergänzend
wird für das Vorbringen der Parteien auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die
Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die
Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß
§§ 823 Abs. 1, 249ff BGB wegen Verletzung des
Persönlichkeitsrechts zu.
Die
Klägerin hatte einen Anspruch darauf, dass die Beklagten den
gegen die Klägerin gerichteten Vorwurf einer
Urheberrechtsverletzung unterlassen, weil schon in der Erhebung,
jedenfalls aber in der Aufrechterhaltung dieses Vorwurfs eine
erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts der
Klägerin lag (I.).
Diese
Rechtsverletzung war rechtswidrig; den Prozessbevollmächtigten
der Beklagten standen keine Rechtfertigungsgründe zur Seite
(II.). Sie erfolgte auch schuldhaft, nämlich jedenfalls
fahrlässig (III.). Das schuldhafte Verhalten der von ihnen
beauftragten Rechtsanwälte müssen sich die Beklagten
gemäß § 831 BGB oder aus dem Gesichtspunkt
des Organisationsverschuldens zurechnen lassen (IV.).
Gründe,
die einen von den allgemeinen Regeln abweichenden
Verschuldensmaßstab anwendbar erscheinen lassen oder die
Klagbarkeit des Anspruchs ausschließen würden,
liegen nicht vor (V.). Der Klägerin stand damit ein
Unterlassungsanspruch zu, zu dessen Durchsetzung sie sich anwaltlicher
Hilfe bedienen durfte (VI.). Hinsichtlich der hierdurch entstandenen
Kosten steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zu (VII).
Schließlich
stellte die Beauftragung von Rechtsanwälten durch die
Klägerin eine i.S.v. § 249 BGB erforderliche
Maßnahme zur Rechtsverfolgung dar (VIII.). Der geltend
gemachte Anspruch ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden
(IX).
I.
Wird
jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung
konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten,
dann kommen als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch
regelmäßig culpa in contrahendo, positive
Vertragsverletzung (jetzt §§ 280, 311 BGB) oder die
deliktischen Vorschriften (§§ 823, 826 BGB) in
Betracht (BGH, Urt. v. 12.12.2006, NJW 2007, S. 1458, 1459; OLG
Düsseldorf, Urt. v. 1.2.2002, NJW-RR 2003, S. 566, 567; OLG
Braunschweig, Urt. v. 19.3.2001, OLGR 2001, S.196, zitiert nach juris).
Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen deliktischen
Anspruch gegeben.
Bereits
die Aufrechterhaltung eines unerwünschten Kontakts gegen den
ausdrücklich erklärten Willen des Adressaten stellt
eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar (1.). Eine noch
erheblichere Beeinträchtigung, die mit einer Rechtsverletzung
einhergeht, liegt in der unbegründeten Erhebung eines
strafrechtlichen Vorwurfs (2.). Um so mehr ist eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung zu bejahen, wenn dieser
strafrechtliche Vorwurf gegen den ausdrücklichen Willen des
Betroffenen aufrechterhalten wird (3.).
1.
Noch
vor wenigen Jahren wurde angenommen, dass die Zustellung
unerwünschter Postwurfsendungen den Werbeadressaten in seiner
persönlichen Sphäre nur in geringem Maße
beeinträchtige (so BGH, Urt. v. 5.12.1991, NJW 1992, S. 1109,
1110). Dies wurde damit begründet, dass dem Kunden der
Werbecharakter der Postwurfsendung ohne weiteres erkennbar ist und er
sich der Werbung ohne Mühe dadurch entziehen kann, dass er
sich ihrer durch Wegwerfen entledigt (BGH, Urt. v. 5.12.1991, a.a.O.).
Es
wurde gleichwohl schon damals auch in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung anerkannt, dass die Zustellung unerwünschten
Prospektmaterials als belästigend empfunden werden
könne. Die - im Vergleich beispielsweise zur telefonischen
Werbung - nur relativ geringe Beeinträchtigung des
persönlichen Bereichs wurde allein damit begründet,
dass der werbende Inhalt des Prospekts vom Verbraucher sofort erkannt
würde, so dass er sich dessen auch ohne weiteres entledigen
könne (so BGH, Urt. v. 30.4.1992, NJW 1992, S. 1958, 1959).
Inzwischen
ist anerkannt, dass beispielsweise die Versendung von Werbung per
E-Mail eine unzumutbare Belästigung der angesprochenen
Verkehrskreise darstellt (so ausdrücklich BGH, Urt. v.
11.3.2004, NJW 2004, S. 1655, 1656; für SMS-Nachrichten: LG
Berlin, Urt. v. 14.1.2003, MMR 2003, S. 419, 420; für
Telefonate im Privatbereich: LG Hamburg, Urt. v. 30.6.2006, NJW-RR
2007, S. 45).
Auch
Werbesendungen, die sich in ihrer äußeren Aufmachung
völlig als Privatbriefe tarnen und deren Werbecharakter erst
nach näherem Befassen erkennbar ist, können schon
nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
durchaus eine unzumutbare Belästigung des Adressaten
darstellen (vgl. Urt. v. 16.2.1973, NJW 1973, S. 1119, 1120). Es ist
daher, soweit ersichtlich, inzwischen einhellige Auffassung, dass dann,
wenn der Angesprochene dieser Werbung ausdrücklich
widerspricht, in der Missachtung seiner
Willensäußerung eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen kann.
Grundsätzlich ist in einem solchen Falle eine Fortsetzung
dieser Werbung unzulässig (BGH, Urt. v. 16.2.1973, NJW 1973,
S. 1119, 1120).
2.
Weit
stärker als eine Werbebotschaft - mag sie konkret auf den
Adressaten zugeschnitten sein, wie im Falle des "getarnten
Privatbriefes", oder sich in genereller Weise an Personen wenden, die
als Kunden gewonnen werden sollen - wird die persönliche
Sphäre durch den konkreten, individuell auf den Adressaten
zugeschnittenen Vorwurf beeinträchtigt, eine
Urheberrechtsverletzung begangen oder ihr Vorschub geleistet zu haben.
Der
Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, stellt bereits ohne weitere
Begleitumstände eine das Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigende Ehrkränkung dar.
Grundsätzlich wird eine Person durch den Vorwurf eines
moralisch verwerflichen Handelns erheblich in ihrem
Persönlichkeitsrecht betroffen (so BVerfG, B. v. 24.5.2006,
NJW 2006, S. 3769, 3773; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.5.2002,
NJW-RR 2003, S. 688ff für Betrugsvorwurf; LG Mannheim, Urt. v.
24.11.2006, PStR 2007, S. 145, zitiert nach juris, für Vorwurf
der Untreue).
Der
Vorwurf erfüllt zudem objektiv den Tatbestand der
üblen Nachrede gemäß § 186 StGB
(vgl. BayObLG NJW 2001, B. v. 18.1.2001, S. 1511, 1512 für den
Vorwurf des Prozessbetruges; AG Mainz, Urt. v. 13.9.1993, NStZ 1995, S.
347, 348 für den Vorwurf der Steuerhinterziehung) sowie der
Beleidigung gemäß § 185 StGB (vgl. BayObLG
NJW 2001, B. v. 18.1.2001, S. 1511, 1512).
Der
objektive Tatbestand der Beleidigung kann anerkanntermaßen
auch dadurch erfüllt werden, dass die entsprechende
Äußerung allein dem Adressaten gegenüber
aufgestellt wird (vgl. etwa den der Entscheidung BVerfG, B. v.
16.10.1998, NJW 1999, S. 2262 zugrunde liegenden Sachverhalt; vgl. auch
OLG Koblenz, Urt. v. 23.1.1986, DWW 1986, 178; OLG Frankfurt, Urt. v.
28.11.1979, 17 U 62/79, beide zitiert nach juris).
Wesentlicher
noch als die mit dem Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens
verbundene Ehrkränkung wird der Adressat eines solchen
Schreibens, wie ihn die Prozessbevollmächtigten der Beklagten
verfasst haben, in seinem Persönlichkeitsrecht dadurch
beeinträchtigt, dass ausdrücklich die unmittelbar auf
den Vorwurf bezogene Forderung aufgestellt worden ist, pauschal EUR
4.000,- "vergleichsweise" zu zahlen, also einen Betrag, der dem
Mehrfachen des Nettomonatslohnes eines abhängig
Beschäftigten (2007: EUR 1.410,- monatlich lt. Angaben des
Bundesfinanzministeriums "Verfügbares Einkommen von
Arbeitnehmern mit Durchschnittseinkommen in den Jahren 1960 bis 2010",
Stand Juni 2006 ) entspricht. Ohne Einwilligung in den Abschluss eines
Vergleichs stand gar eine Forderung in Höhe von ca. EUR
30.000,- (1,3 Anwaltsgebühren berechnet nach einem
Gegenstandswert von EUR 6,96 Mio) im Raum.
Angesichts
der mit einem "offiziellen Anstrich" versehenen Forderung (durch einen
Rechtsanwalt) ist es für den Adressaten bei dieser Sachlage
gerade nicht damit getan, das Schreiben wie eine beliebige
Werbebotschaft in den Papierkorb zu werfen.
Der
Empfänger eines derartigen Schreibens, wie ihn die
Klägerin erhalten hat, muss statt dessen damit rechnen, dass
die darin geltend gemachten Forderungen weiterverfolgt werden, ohne zu
wissen, auf welche Weise der unbegründete Verdacht aus der
Welt geräumt werden kann. Da er sich nichts weiter vorzuwerfen
hat, als - wie Millionen anderer Bürger auch - über
einen Internetzugang zu verfügen, ist er gezwungen,
darüber zu spekulieren, auf welche Weise es zum
ungerechtfertigten Vorwurf gekommen ist.
Er
wird gezwungen, etwaige andere Benutzer des Computers entweder zu
verdächtigen oder sie vom Verdacht auszuschließen.
Er wird gezwungen, alle Möglichkeiten entweder einer
Verwechslung oder gar einer rechtswidrigen Attacke von Außen
("Hacker-Angriff") zu durchdenken - kurz, sich gedanklich mit den
Vorwürfen auseinanderzusetzen und Strategien der Verteidigung
zu erarbeiten.
Unter
der Geltung des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl.
BVerfG, B. v. 25.7.2003, NJW 2003, S. 2897) ist es schlichtweg
ausgeschlossen, dem Willen, keine unerwünschte Werbung zu
erhalten, stärkeres Gewicht im Hinblick auf die auf die
Missachtung dieses Willens folgende Verletzung des
Persönlichkeitsrechts beizumessen als dem Willen, nicht mit
unberechtigten strafrechtlichen Vorwürfen verfolgt zu werden.
Jede andere Gewichtung wäre vielmehr willkürlich und
verstieße gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Diese
Grundrechtsnorm gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner
Eigenart entsprechend verschieden zu regeln. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet
dem Gesetzgeber einerseits, Sachverhalte ungleich zu behandeln, wenn
sich die Differenzierung sachbereichsbezogen nicht auf einen
vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund
zurückführen lässt, und andererseits, Art
und Ausmaß tatsächlicher Unterschiede sachwidrig
außer Acht zu lassen.
Dabei
müssen, sofern eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten
mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt,
für die Differenzierung Gründe von solcher Art und
solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen
rechtfertigen können (BVerfG, B. v. 9.4.2003, NJW 2003, S.
2733). Differenzierungen, die dem Gesetzgeber verboten sind,
dürfen auch von den Gerichten im Wege der Auslegung oder
Fortbildung gesetzlicher Vorschriften nicht für Recht erkannt
werden (BVerfG, B. v. 11.1.2005, NJW 2005, S. 1923, 1924).
3.
Die
in der Rechtsprechung vereinzelt vertretene Auffassung,
Rechtsanwaltskosten, die jemandem bei der Abwehr unberechtigter
strafrechtlicher Vorwürfe entstanden sind, seien nicht
erstattungsfähig, weil die Voraussetzungen einer unerlaubten
Handlung nicht vorlägen (so AG Hamburg, Urt. v. 7.7.1994, MDR
1995, S. 27 ohne weitere Begründung; ebenso ohne jede
Begründung AG München im von den Beklagten
vorgelegten Beschluss vom 5.9.2007, 161 C 202711/07 sowie diesem -
wiederum begründungslos - folgend LG München I, B. v.
18.10.07, 21 T 19287/07 (Anlage B5. Bl. 158ff d.A.)), geht daher schon
im Ansatz fehl.
Sie
wäre lediglich unter dem Gesichtspunkt
berücksichtigungsfähig, dass derjenige, der sich
eines staatlichen, gesetzlich geregelten Verfahrens zur Durchsetzung
seiner Ansprüche oder berechtigten Interessen bedient, nicht
rechtswidrig handelt. Dieser Grundsatz lässt sich jedoch auf
den vorliegenden Fall nicht anwenden (vgl. unten II.2.b).
4.
Soweit
die Beklagten vortragen, ihre Prozessbevollmächtigten
hätten der Klägerin gegenüber nicht
behauptet, dass diese eine Straftat nach § 106 UrhG begangen
habe (so deren Schriftsatz vom 31.10.2007, Bl. 156 d.A.), geht ihr
Einwand fehl. Zwar enthält das Schreiben vom 1.2.2007 weder
das Wort "Straftat" noch den Hinweis auf die einschlägigen
strafrechtlichen Normen.
Bereits
im zweiten Satz heißt es jedoch: "nehmen wir Sie in Anspruch
wegen unerlaubter Verwertung von geschützten Tonaufnahmen im
Internet gemäß §§ 97, 77, 78 Nr.
1, 85, 16, 19a UrhG)". Dadurch, dass der Klägerin
ausdrücklich vorgeworfen wurde, eine Urheberrechtsverletzung
gemäß § 97 UrhG begangen zu haben, ist auch
der Vorwurf einer strafrechtlich relevanten Urheberrechtsverletzung
nach § 106 UrhG erhoben worden. Wer einem anderen vorwirft, er
habe rechtswidrig eine fremde Sache weggenommen, erhebt damit den
Vorwurf des Diebstahls. Nicht anders verhält es sich hier.
5.
Gleichwohl
kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob - wofür angesichts
der obigen Ausführungen vieles spricht - allein die
ungerechtfertigte Erhebung des Vorwurfs, eine Urheberrechtsverletzung
begangen zu haben, tatbestandlich eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt. Denn die
Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben sich nicht damit
begnügt, diesen Vorwurf zu erheben. Sie haben ihn vielmehr
ausdrücklich gegen den Willen der Klägerin
aufrechterhalten.
Die
Belästigung eines anderen in dessen Privatsphäre
gegen dessen erklärten Willen stellt in jedem Falle eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Dies ist anerkannt etwa
für den Einwurf von Werbeprospekten in Briefkästen
von Verbrauchern, die durch einen Hinweis an ihrem Briefkasten
kenntlich gemacht haben, dass der Einwurf von Werbesendungen
unerwünscht oder untersagt sei (vgl. OLG Köln, Urt.
v. 7.8.1991, OLGR 1992, S. 57 ff, zitiert nach juris; KG, Urt. v.
21.9.2001, NJW 2002, S. 379).
In
der Missachtung des erklärten Willens der Werbeadressaten
liegt in diesen Fällen eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung (OLG Stuttgart, Urt. v.
21.8.1987, NJW-RR 1987, S. 1422). Der Empfänger
unerwünschter Wurfwerbung ist kraft seines allgemeinen
Persönlichkeitsrechts und des diesem innewohnenden
Selbstbestimmungsrechts berechtigt, sich gegen die Konfrontation mit
der Suggestivwirkung derartiger Werbeaktionen zur Wehr zu setzen (OLG
Frankfurt, Urt. v. 1.6.1995, NJW 1996, S. 934).
Der
Wille des Bürgers, insoweit seinen Lebensbereich von jedem
Zwang zur Auseinandersetzung mit Werbung nach Möglichkeit
freizuhalten, ist als Ausfluss seines personalen
Selbstbestimmungsrechts schutzwürdig (BGH, Urt. v. 20.12.1988,
NJW 1989, S. 902, 903).
Bei
Anlegung dieser anerkannten Maßstäbe kann nicht
ernstlich zweifelhaft sein, dass die anwaltlich vermittelte
Aufrechterhaltung des unbegründeten Vorwurfs, eine
Urheberrechtsverletzung begangen zu haben, erst recht eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung begründet.
Denn
verglichen mit der doch eher belanglosen Beeinträchtigung
durch eine meist auf den ersten Blick erkennbare Werbesendung, stellt
die Erhebung von Vorwürfen, aus denen zudem
Schadensersatzforderungen in der Größenordnung von
mehreren Tausend Euro abgeleitet werden, eine weit erheblichere
Beeinträchtigung nicht nur der Privatsphäre, sondern
sogar des seelischen, je nach Konstitution des Adressaten sogar
körperlichen Wohlbefindens dar. Diesbezüglich wird
auf die Ausführungen unter I.2. Bezug genommen.
Die
einzige Möglichkeit, die die Klägerin in ihrer
konkreten Situation zunächst gehabt hat, war, sich mit den
Prozessbevollmächtigten der Beklagten in Verbindung zu setzen,
um den - aus ihrer Sicht bestehenden - Irrtum aufzuklären.
Diesen Versuch hat die Klägerin unter Einschaltung ihres
Ehemannes auch unternommen.
Nachdem
Rechtsanwalt .......... hierauf in der Weise reagiert hat, den Vorwurf
ausdrücklich aufrechtzuerhalten, ohne auch nur irgendeine
Überprüfung des Sachverhalts vorzunehmen oder
wenigstens die Möglichkeit eines Irrtums einzuräumen
und eine Überprüfung zuzusichern, war der
Klägerin jede Chance zur Aufklärung der Angelegenheit
auf kurzem Wege verbaut. Dass die hieraus erwachsene
Beeinträchtigung ihres Selbstbestimmungsrechts eine konkrete
und erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, ist
bereits ausgeführt worden.
6.
Bei
dieser Sachlage kann im Ergebnis dahinstehen, ob die
Prozessbevollmächtigten der Beklagten berechtigt gewesen sind,
aus der ihnen mitgeteilten IP-Nummer, die nach ihren Informationen der
Klägerin zugeteilt gewesen sein soll, den Schluss zu ziehen,
es sei dann auch die Klägerin gewesen, die die Dateien mittels
eines Filesharing-Systems anderen Internetteilnehmern zur
Verfügung gestellt habe. Diese Behauptung haben die
Prozessbevollmächtigten jedoch aufgestellt.
Es
heißt im Schreiben vom 1.2.2007, das sich direkt an die
Klägerin wendet, die IP-Adresse sei am 22.10.2006, 19.21 Uhr
"von Ihnen genutzt" worden. Es heißt weiter, zum Zwecke der
Beweissicherung hätten "von Ihrem Rechner mp3-Daten
heruntergeladen werden" können. Sie haben von "auf Ihrem
Rechner angefertigten Vervielfältigungen" geschrieben.
Insbesondere das Unterlassungsverlangen ging dahin, "es zu unterlassen,
geschütztes Musikrepertoire unserer Mandantschaft auf einem
Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen
bereitzustellen". Unmittelbar anschließend an die
Fristsetzung heißt es schließlich noch: "Des
weiteren stehen unseren Mandanten Schadensersatzansprüche gem.
§ 97 Abs. 1 Satz 1 3. Hs. UrhG zu".
Da
es sich bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten um
erfahrene Rechtsanwälte handelt, die - wie die von ihnen als
Anlagen eingereichten Urteile verschiedener Gerichte zeigen -
insbesondere auf Urheberrechtsangelegenheiten spezialisiert sind, muss
ihnen auch bekannt sein, dass Schadensersatzansprüche nur
gegen den Urheberrechtsverletzer selbst, Teilnehmer oder Beihelfer,
durchsetzbar sind. Denn gegen den Störer, der selbst nicht
schuldhaft gehandelt hat, besteht nach gefestigter und zutreffender
Rechtsprechung der Obergerichte kein Schadensersatzanspruch, sondern
lediglich ein Unterlassungsanspruch (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2004, NJW
2004, S. 3102, 3105; Urt. v. 12.6.1997, NJW-RR 1998, S. 250, 251; OLG
Hamburg, B. v. 10.5.2006, 5 W 61/06, S. 2 (Anlage, Bl. 102 d.A.)).
Die
Prozessbevollmächtigten können sich daher nicht
darauf berufen, mit der Inanspruchnahme der Klägerin als
Anschlussinhaberin habe sie nur als Störer in Anspruch
genommen werden sollen. Soweit sie im Schriftsatz vom 31.10.2007 (Bl.
157 d.A.) auf den gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 28.9.2007 (Bl.
147ff d.A.) ausgeführt haben, die Störerhaftung sei
mit der Internetanschlussinhaberschaft verbunden und es gehe nicht
darum, dass der Internetanschluss von einem bestimmten Rechner aus zur
Begehung von Rechtsverletzungen genutzt worden sei, wird dies durch den
Inhalt des Schreibens vom 1.2.2007, das ausdrücklich auf die
Person der Klägerin und ihren Rechner abzielt, widerlegt.
7.
Aus
den oben dargelegten Gründen muss auch die Frage nicht
weiterverfolgt werden, ob der Inhaber eines Anschlusses allein aufgrund
dieser Eigenschaft als Störer im Hinblick auf etwaige
Urheberrechtsverletzungen des Computernutzers in Betracht kommt
(bejahend: LG Hamburg, Urt. v. 2.8.2006, CR 2006, S. 780, zitiert nach
juris; a.A.: LG Mannheim, Urt. v. 29.9.2006, MMR 2007, S. 267 f).
Diese
Rechtsprechung kann sich jedenfalls im Grundsatz auf die nicht zu
beanstandende Prämisse des BGH stützen, dass
unabhängig von der Haftung für Täterschaft
und Teilnahme auch im Urheberrecht derjenige als Störer zur
Unterlassung verpflichtet sein kann, der in irgendeiner Weise - sei es
auch ohne Verschulden - willentlich und adäquat kausal zu
einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat (so BGH, Urt. v.
15.10.1998, NJW 1999, S. 1960, 1961).
Für
die Beantwortung dieser Frage ist letztlich entscheidend, welche
Kriterien man an die Zumutbarkeit der Kontrolle anlegt (vgl. dazu etwa
BGH, Urt. v. 3.11.05, NJW-RR 2006, S. 1132, 1134 - Philotax; Urt. v.
11.3.2004, NJW 2004, S. 3102, 3105 - Internetauktion; Urt. v. 9.6.1983,
NJW 1984, S. 1106, 1107 - Kopierladen; OLG Hamburg, Urt. v. 22.8.2006,
MMR 2006, S. 745 - Forumsbetreiber).
Im
vorliegenden Fall ist hingegen entscheidend, dass strikt zu trennen ist
zwischen der erstmaligen Kontaktaufnahme durch die
Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der
Aufrechterhaltung der erweislich unwahren Vorwürfe.
Während erstere im Ergebnis jedenfalls dann nicht zu
beanstanden ist, wenn man der Rechtsprechung folgt, wonach der
Anschlussinhaber Störer ist, unterliegt die Aufrechterhaltung
der Vorwürfe trotz der Abwehr durch die Klägerin
einer anderen Beurteilung.
Wie
dargelegt, stellt schon der Einwurf von Werbematerial gegen den
geäußerten Willen des Adressaten einen Eingriff in
dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht dar (vgl. BGH, Urt. v.
30.4.1992, NJW 1992, S. 1958, 1959; Urt. v. 20.12.1989, NJW 1989,
S.902, 903; ebenso ausdrücklich LG Hamburg, Urt. v. 30.6.2006,
NJW-RR 2007, S. 45, 46). Dies ist jedoch keine Besonderheit der
Verbreitung von Werbematerial, sondern Ausdruck eines allgemeinen
Rechtsgedankens.
Das
Recht zur Selbstbestimmung der persönlichen
Lebenssphäre umfasst die Entscheidung darüber, ob und
in welchem Umfang der Einzelne in Kontakt mit anderen Menschen treten
möchte. Der ausdrücklich geäußerte
Wille des Adressaten, in Ruhe gelassen zu werden, ist als Ausfluss des
personalen Selbstbestimmungsrechts schutzwürdig (LG Oldenburg,
Urt. v. 24.8.1995, NJW 1996, S. 62, 63, ebenso BAG, Urt. v. 26.8.1997,
NZA, S. 712, 713 m. w. Nachw.).
Dabei
kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, in welcher Weise zuvor
Kontakte stattgefunden und ob sie verletzenden Charakter gehabt haben.
Entscheidend ist allein die Nichtbeachtung des Willens. Die Missachtung
dieses Verbotes löst einen Unterlassungsanspruch
gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB aus
(LG Oldenburg, Urt. v.24.8.1995, NJW 1996, S. 62, 63).
Dass
der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung schon deshalb keine andere
Bewertung erfahren kann, weil er einen weit über die
Versendung von Werbebotschaften hinaus gehenden Eingriff darstellt,
wurde oben (I.2.) ausgeführt.
Der
vorliegende Sachverhalt lässt sich auch nicht vergleichen mit
solchen Fällen, in denen ein Teilnehmer des Rechtsverkehrs
(berechtigte oder unberechtigte) Forderungen gegen einen Adressaten
verfolgt. Grundsätzlich hat ein Schuldner keinen Anspruch
darauf, von seinem Gläubiger in Ruhe gelassen zu werden (vgl.
AG Hamburg-Altona, B. v. 10.10.2002, 314a C 272/02).
Das
zeigt sich schon daran, dass das Gesetz selbst die Mahnung durch den
Gläubiger regelmäßig zur Voraussetzung
für den Verzugseintritt macht (vgl. § 286 Abs. 1
BGB). Dies betrifft jedoch nur Fälle, in denen aus einem
bestimmten Lebenssachverhalt Forderungen hergeleitet werden. Im
vorliegenden Fall hingegen hatte Herr Rechtsanwalt .......... keinen
Anlass, die Klägerin auf die Art und Weise, wie im Schreiben
vom 1.2.2007 geschehen, mit Vorwürfen zu überziehen.
Denn zwischen den Parteien bestand zuvor kein Kontakt.
Angesichts
dieser krassen Persönlichkeitsrechtsverletzung seitens der
Beklagten gegenüber der Klägerin ist es ohne
Bedeutung, dass entsprechend der zutreffenden Rechtsprechung des BGH
allein die unberechtigte Geltendmachung einer Forderung keine
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt
(vgl. Urt. v. 12.12.2006, NJW 2007, S. 1458, 1459; ebenso AG Freiburg,
Urt. v. 18.12.2003, NZV 2004, S. 418, 419). Entscheidend ist hier das
Wort "allein".
II.
Die
Persönlichkeitsrechtsverletzung war auch rechtswidrig.
1.
Bei
einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann
eine Haftung nicht schon damit begründet werden, dass das
Handeln des Täters zu dem missbilligten Erfolg
geführt hat. Hier kann die Rechtswidrigkeit seines Handelns
erst aus der zu missbilligenden Art der Schädigung abgeleitet
werden, wobei es für dieses Urteil entscheidend auf die
Abwägung der widerstreitenden Belange ankommt (BGH, Urt. v.
20.6.78, NJW 1978, S. 2151 vgl. auch LG Hamburg, Urt. v. 30.6.2006,
NJW-RR 2007, S. 45 m. w. Nachw.).
Eine
solche Abwägung lässt keine Zweifel daran aufkommen,
dass der unbegründete schriftliche und mit der Forderung
erheblicher Geldbeträge verbundene Vorwurf der
Urheberrechtsverletzung nicht rechtmäßig ist, sofern
keine besonderen Rechtfertigungsgründe zum Tragen kommen.
Schon bei der Abwägung im Zusammenhang mit unverlangter
Telefonwerbung ist maßgeblich zu berücksichtigen,
dass diese nach gefestigter Rechtsprechung eine besonders
schwerwiegende Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich
geschützten Privatsphäre des Angerufenen darstellt
(LG Hamburg, Urt. v. 30.6.2006, a.a.O.). Dass die
Beeinträchtigung durch die Prozessbevollmächtigten
der Beklagten im vorliegenden Fall weit erheblicher war, ist unter I.2.
ausgeführt worden. Hierauf wird verwiesen.
2.
Die
Beklagten können sich nicht auf Rechtfertigungsgründe
berufen, insbesondere nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen
(a) oder auf die Inanspruchnahme eines staatlichen gesetzlich
geregelten Verfahrens (b).
a)
Derjenige, der sich in der Öffentlichkeit oder
gegenüber anderen äußert, kann sich je nach
den Umständen des Einzelfalles möglicherweise auf die
Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß §
193 StGB berufen. Dies kommt im vorliegenden Fall jedoch nicht in
Betracht.
Für
die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel
keinen rechtfertigenden Grund. Grundsätzlich tritt die
Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen hinter das
Persönlichkeitsrecht zurück (BVerfG, B. v.
10.11.1998, NJW 1999, S. 1322, 1324; OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.5.2002,
NJW-RR 2003, S. 688, 690).
Dabei
ist auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Wahrheit im
Zeitpunkt der Äußerung oft ungewiss ist und sich
erst als Ergebnis eines Diskussionsprozesses oder auch einer
gerichtlichen Klärung herausstellt (vgl. BVerfG, B. v.
10.11.1998, a.a.O.), den Interessen der Klägerin der Vorzug zu
geben. Denn die Abwägung zwischen ihren Interessen und
denjenigen der Beklagten hängt von der Beachtung der Letztere
treffenden Sorgfaltspflichten ab. Die Beklagten bzw. die in ihrem
Auftrag tätig gewordenen Rechtsanwälte sind ihren
Sorgfaltspflichten aber nicht gerecht geworden.
Nachdem
sie vom Ehemann der Klägerin darauf hingewiesen worden waren,
dass die Klägerin die gegen sie gerichteten
ehrenrührigen Vorwürfe ernsthaft bestreitet - und nur
auf diesen Zeitpunkt kommt es an (vgl. zum
Äußerungszeitpunkt BVerfG, B. v. 16.3.1999, NJW
2000, S. 199, 200) -, waren die jetzigen
Prozessbevollmächtigten der Beklagten zumindest gehalten, die
Zuverlässigkeit der ihnen seitens der Staatsanwaltschaft
Dortmund überbrachten Information über die
Anschlussinhaberschaft zu überprüfen.
Das
schlichte Beharren darauf, dass die Klägerin als
Urheberrechtsverletzerin anzusehen sei, ist angesichts der Schwere des
Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin
nicht nur als sorgfaltswidrig, sondern als leichtfertig zu beurteilen.
Denn aus Sicht von Rechtsanwalt .........., auf die es hier
entscheidend ankommt, stand schlicht Aussage (der Staatsanwaltschaft)
gegen Aussage (der Klägerin, vermittelt durch ihren Ehemann).
Zumindest eine Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft wäre bei
dieser Sachlage dringend geboten gewesen.
Kann
eine Äußerung als "leichtfertig" eingestuft werden,
hat dies zur Folge, dass eine Rechtfertigung der
Äußerung durch § 193 StGB von vornherein
ausscheidet (BVerfG, B. v. 16.3.1999, NJW 2000, S. 199, 200). Vielmehr
kann ein leichtfertiges Handeln zugleich einen Verstoß gegen
die guten Sitten darstellen, die sogar eine Haftung nach § 826
BGB begründet. Dies kommt insbesondere in solchen
Fällen in Betracht, in denen sich ein Anspruchsteller der
fehlenden zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des in Anspruch
Genommenen bewusst verschließt (vgl. OLG Düsseldorf,
Urt. v. 1.2.2002, NJW-RR 2003, S. 566, 568).
b)
Ansprüche der Klägerin sind entgegen der von den
Beklagten geäußerten Auffassung auch nicht unter dem
Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass Unterlassungs- und andere
Abwehransprüche gegen ehrverletzende
Äußerungen in gerichtlichen Verfahren nur in
Ausnahmefällen gegeben sind. Zwar ist zivilrechtlicher
Ehrenschutz gegen solche Äußerungen in einem
rechtsförmigen Verfahren nicht gegeben (AG Bochum, Urt. v.
19.4.2007, 44 C 235/06 für Äußerungen im
Strafverfahren und Betreuungsverfahren, zitiert nach juris; vgl. auch
OLG Celle, Urt. v. 3.4.2003, OLGR 2003, S. 256, zitiert nach juris; OLG
Düsseldorf, Urt. v. 21.9.1999, 26 U 10/99, zitiert nach juris;
OLG Hamm, Urt. v. 3.2.2006, VersR 2007, S. 512, zitiert nach juris; OLG
München, Urt. v. 2.8.2002, NJW-RR 2002, S. 1473; OLG
Köln, Urt. v. 10.12.03, 11 U 188/01, zitiert nach juris;
BVerfG, B. v. 25.2.1987, NJW 1987, S. 1929; B. v. 11.12.90, NJW 1991,
S. 1285, 1286).
Es
ist anerkannt, dass derjenige, der sich eines staatlichen, gesetzlich
geregelten Verfahrens zur Durchsetzung seiner Ansprüche oder
berechtigten Interessen bedient, von Ausnahmefällen abgesehen,
grundsätzlich nicht rechtswidrig handelt und dass dies auch
dann gilt, wenn sich das Begehren nachträglich als sachlich
nicht gerechtfertigt erweist und dem anderen Teil Nachteile entstanden
sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.1979, BGHZ 74, S. 9, 14; Urt. v. 23.5.85,
NJW 1985, S. 1959, 1961). Die unberechtigte Klage als solche ist nicht
pflichtwidrig; der Prozess ist nicht nur ein Mittel zur Durchsetzung
von Rechten, er dient auch der Klärung, ob sie
überhaupt bestehen (BGH, Urt. v. 4.11.1987, NJW 1988, S. 2032,
2033).
Die
Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben ihre
persönlichkeitsverletzenden Behauptungen jedoch nicht im
Rahmen eines gesetzlich geregelten Verfahrens aufgestellt. Sie haben
vielmehr, anstatt ein solches Verfahren in Gang zu setzen, die
Klägerin ohne Einschaltung des Gerichts mit objektiv
unberechtigten Forderungen überzogen.
Grundlage
der Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit des Handelns
im Gerichtsverfahren ist, dass der Schutz des Prozessgegners in diesen
Fällen regelmäßig durch das gerichtliche
Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung
gewährleistet wird. Der Gegner muss im kontradiktorischen
Verfahren die Rechtsgutsbeeinträchtigung ohne
deliktsrechtlichen Schutz hinnehmen, weil die Prüfung der
Rechtslage durch das Gericht erfolgt und er sich gegen eine
ungerechtfertigte Inanspruchnahme in dem Rechtspflegeverfahren selbst
hinreichend wehren kann.
Wo
dies allerdings nicht der Fall ist, bleibt es beim
uneingeschränkten Rechtsgüterschutz, den die
§§ 823 Abs. 1, 826 BGB gewähren (BGH, B. v.
15.7.2005, NJW 2005, S. 3141, 3142; Urt. v. 11.11.2003, NJW 2004, S.
446, 447; Urt. v. 12.5.1992, NJW 1992, S. 2014, 2015; vgl. auch BGH,
Urt. v. 3.10.1961, BGHZ 38, S. 18, 22). So verhält es sich
hier.
Dies
ist auch vom Ergebnis her nicht nur nicht zu beanstanden, sondern
geboten: Hätten die Beklagten sogleich Klage gegen die
Klägerin eingereicht, so bestünde kein Zweifel, dass
die Klägerin sämtliche ihr entstandenen Kosten,
insbesondere die notwendigen Anwaltskosten, von den Beklagten
hätte erstattet verlangen können (§ 91 Abs.
1 ZPO).
Im
Übrigen findet selbst die Berufung auf das Betreiben eines
gesetzlich geregelten Verfahrens schon dort eine Grenze, wo eine
Behinderung der prozessualen Entschluss- und Handlungsfreiheit durch
ein Haftungsrisiko nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (BGH,
Urt. v. 13.3.1979, NJW 1979, S. 1351, 1353). Diese Grenze wäre
dann überschritten, wenn der Schädiger das Ansinnen,
einem leicht zu überprüfenden Hinweis auf die
fehlende Berechtigung seiner Forderung nachzugehen,
zurückweist (so BGH, Urt. v. 13.3.1979, a.a.O.).
Gerade
dies ist aber vorliegend geschehen: Rechtsanwalt .......... hat trotz
der Zurückweisung des Vorwurfs der Urheberrechtsverletzung
durch den Ehemann der Klägerin die Forderungen für
die Beklagten ausdrücklich aufrechterhalten, ohne - wie es
rechtlich geboten gewesen wäre - die Richtigkeit der Angabe
der Staatsanwaltschaft Dortmund zu überprüfen.
Soweit
die Beklagten in diesem Zusammenhang an die Klägerin den
Vorwurf richten, deren Prozessbevollmächtigte habe weder mit
Schreiben vom 5.2.2007 noch im Telefonat vom 8.2.2007 verlauten lassen,
dass sie aufgrund einer fehlerhaften Providerauskunft als
Anschlussinhaberin ermittelt worden sei und sie somit "eine
zügige außergerichtliche Klärung
verhindert" habe, können sie damit nicht gehört
werden.
Die
Klägerin, die in keiner Weise mit Urheberrechtsverletzungen
durch Verwendung von Filesharing-Systemen in Verbindung zu bringen ist,
war nicht gehalten, von sich aus Tatsachen oder gar Beweise
dafür vorzulegen, dass die gegen sie gerichteten
Vorwürfe nicht zutrafen. Diese Prüfungspflichten
trafen ausschließlich die Beklagten bzw. die für sie
handelnden Rechtsanwälte.
Es
kommt hinzu, dass die Klägerin von sich aus ohne Einsicht in
die Unterlagen der Staatsanwaltschaft nicht einmal in der Lage war,
konkret auf die Vorwürfe zu reagieren. Um überhaupt
Akteneinsicht zu nehmen zu können, war sie aber gehalten, sich
anwaltlichen Beistands zu bedienen (vgl. § 147 StPO). Denn nur
der Verteidiger hat ein Akteneinsichtsrecht. Dieser darf die Akten
selbst dem Beschuldigten oder Dritten nicht zur Verfügung
stellen (Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar, 5. Aufl. 2003,
Rn 3 zu § 147 StPO).
Auch
auf die Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die
Staatsanwaltschaft können sich die Beklagten nicht berufen.
Denn die von ihnen beauftragten Rechtsanwälte haben keine
Äußerungen in einem Ermittlungsverfahren gegen die
Klägerin abgegeben, sondern lediglich das laufende
Ermittlungsverfahren zum Anlass genommen, sich an die Klägerin
zu wenden. Damit scheidet jede Berufung der Beklagten auf das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren aus. Die Privilegierung gilt
nämlich nur für Äußerungen im
Ermittlungsverfahren selbst (OLG München, Urt. v. 2.8.2002,
NJW-RR 2002, S. 1473, 1474 m. w. Nachw.).
III.
An
der Aufrechterhaltung des Vorwurfs ohne sorgfältige
Prüfung der vorhandenen Beweismittel traf die
Prozessbevollmächtigten der Beklagten, insbesondere
Rechtsanwalt .........., auch ein Verschulden. Er handelte jedenfalls
fahrlässig.
Weder
war er berechtigt, der Auskunft der Staatsanwaltschaft nach Kenntnis
der Einlassung der Klägerin ohne weitere Prüfung zu
vertrauen (1.), noch hatte er selbst ohne Kenntnis dieser Einlassung
hinreichenden Grund zu der Annahme, dass die Klägerin eine
Urheberrechtsverletzung begangen hat (2.).
1.
Die
Beklagten können sich nicht darauf berufen, dass die von ihnen
beauftragten Rechtsanwälte sich auf Angaben bezogen haben, die
ihnen seitens der Staatsanwaltschaft übermittelt worden sind
Denn zum einen ist offensichtlich, dass auch den
Ermittlungsbehörden Fehler unterlaufen, so dass es nicht
zulässig ist, ohne weitere eigene Prüfung deren
Ermittlungsergebnisse zugrunde zu legen (a). Zum anderen war die
Staatsanwaltschaft nicht befugt, den Prozessbevollmächtigten
der Beklagten die persönlichen Daten der Klägerin zur
Verfügung zu stellen (b).
a)
Die Einlassung, man habe Angaben der Staatsanwaltschaft vertraut,
wäre nur dann zur Entschuldigung des rechtwidrigen Verhaltens
der Prozessbevollmächtigten der Beklagten geeignet, wenn es
einen Rechtsgrundsatz gäbe, wonach die Staatsanwaltschaft von
vornherein fehlerfrei handelt. Dass ein solcher Grundsatz nicht
existiert, ist jedoch offenkundig und muss auch den
Prozessbevollmächtigten der Beklagten bekannt sein.
Die
Rechtsprechung hat sich auseinandersetzen müssen mit
amtspflichtwidrigen Haftbefehlsanträgen wegen Unvertretbarkeit
der Annahme dringenden Tatverdachts (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1997, NJW
1998, S. 751, 752; B. v. 27.9.1990, BGHR BGB § 839 Abs 1 S 1
Staatsanwalt 3, zitiert nach juris), der amtspflichtwidrigen Erwirkung
von Haftbefehlen, weil dem Richter nicht alle erforderlichen
Beweismittel vorgelegt wurden (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2003, NJW 2003,
S. 3693, 3694), amtspflichtwidrigen Anklageerhebungen, weil die
Staatsanwaltschaft nicht mit einer Verurteilung rechnen konnte (vgl.
BGH, Urt. v. 18.5.2000, NJW 2000, S. 2672, 2674); der
amtspflichtwidrigen Fortsetzung von Ermittlungsverfahren, obgleich das
Verfahren einstellungsreif war (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.1989, NJW 1989,
S. 96, 98).
Sollte
Rechtsanwalt .......... rechtsirrtümlich angenommen haben, er
dürfe sich auf Angaben der Staatsanwaltschaft ohne weitere
Nachprüfung verlassen, so würde ihn dies ebenfalls
nicht entlasten. Denn ein entsprechender Rechtsirrtum wäre
keinesfalls unvermeidbar gewesen.
Als
Rechtsanwalt durfte er nicht davon ausgehen, dass die Aufrechterhaltung
eines ehrkränkenden Vorwurfs allein deswegen zulässig
ist, weil die Staatsanwaltschaft in einem weitgehend standardisierten
und gerade deswegen fehlerträchtigen Verfahren (siehe nur die
dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalte, die den
Entscheidungen AG München, B. v. 5.9.2007, 161 C 20711/07
(Anlage B5, Bl. 160f d.A.) und LG Stuttgart, Urt. v. 11.7.2007, 17 O
243/07 (Anlage, Bl. 164ff d.A.) zugrunde lagen) den Namen der
Klägerin als Inhaberin eines Anschlusses angegeben hat, der
über die IP-Nummer ermittelt worden ist (vgl. zu den hohen
Anforderungen an einen unvermeidbaren Rechtsirrtum bei
Rechtsanwälten auch BGH, Urt. v. 12.5.1992, NJW 1992, S. 2014
ff).
Angesichts
dieser Tatsachen- und Rechtslage ist ein Sorgfaltsverstoß von
Rechtsanwalt .......... jedenfalls von dem Zeitpunkt an, in dem die
Klägerin den Feststellungen der Staatsanwaltschaft
ausdrücklich widersprochen hat, zu bejahen. Denn dieser
Widerspruch hätte zumindest Anlass für ihn sein
müssen, vor der Aufrechterhaltung ungerechtfertigter
strafrechtlich relevanter Vorwürfe Rücksprache mit
der Staatsanwaltschaft zu halten.
Selbst
im Hinblick auf journalistische Sorgfaltspflichten ist anerkannt, dass
leichtfertig handelt, wer den Vorwurf einer Straftat erhebt und seine
Information lediglich durch ein Fernschreiben erhalten hat, ohne
nähere Nachprüfungen vorzunehmen (vgl. AG Mainz, Urt.
v. 13.9.1993, NStZ 1995, S. 347, 348). Journalisten kommt jedoch,
anders als den die Beklagten vertretenden Rechtsanwälten,
zugute, dass diese i.d.R. unter Zeitdruck arbeiten und arbeiten
müssen (vgl. AG Mainz, a.a.O.).
Ganz
allgemein gilt, dass derjenige, der über eine andere Person
nachteilige Behauptungen aufstellt oder verbreitet, dieser Person
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat, um auch deren Standpunkt zu
erfahren und gegebenenfalls zum Ausdruck bringen zu können
(BGH, Urt. v. 30.1.1996, NJW 1996, S. 1131, 1134).
Die
Rechtsanwälte der Beklagten haben jedoch nach eigenem Bekunden
überhaupt keine Prüfung vorgenommen, sondern trotz
der Kontaktaufnahme seitens des Ehemannes der Klägerin stur
auf die Angaben der Staatsanwaltschaft vertraut, ohne dass es auch nur
den geringsten Anhaltspunkt für die Unglaubwürdigkeit
der Einlassung der Klägerin gegeben hat. Eine solche
Prüfung war nicht nur zumutbar, sondern geboten.
Sie
wäre auch - wie die Tatsache zeigt, dass die
Staatsanwaltschaft Lüneburg unmittelbar nach Einschaltung der
jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine
Überprüfung veranlasste und die Unrichtigkeit der
seitens der Staatsanwaltschaft Dortmund feststellte - ohne weiteres
erfolgreich gewesen und hätte die weitere
Beeinträchtigung der Klägerin abwenden
können.
b)
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben
darüber hinaus rechtswidrig erlangte Informationen verwendet.
Die Staatsanwaltschaft Dortmund war nicht befugt, ihnen Namen und
Anschrift der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Denn
die Erteilung dieser Auskunft war nach § 406 e Abs. 2, Abs. 5
StPO zu versagen.
Die
Staatsanwaltschaft Dortmund hat mit Schreiben vom 17.1.2007 (Anlage K7,
Bl. 86 d.A.) die Prozessbevollmächtigten der Beklagten
über Anschrift, Namen, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der
Klägerin informiert. Grund zu der Annahme, dass die
Klägerin selbst für die unerlaubte Weiterverbreitung
urheberrechtlich geschützter Musiktitel verantwortlich gewesen
wäre, bestand zu diesem Zeitpunkt nicht.
Es
bestanden allenfalls Anhaltspunkte dafür, dass die
Klägerin mit einiger Aussicht auf Erfolg zivilrechtlich als
Störerin in Anspruch genommen werden konnte (dazu unten
III.2.). Ohne die Durchführung weiterer Ermittlungen, aus
denen sich hätte ergeben können, welche Personen
Zugriff auf den Anschluss und/oder den Rechner der Klägerin
hatten, bestand aus strafrechtlicher Sicht gegen die Klägerin
nicht einmal ein hinreichender Anfangsverdacht. Dass die
Staatsanwaltschaft ihrer Amtspflicht, die Interessen der
Anzeigeerstatter und der Beschuldigten gegeneinander
abzuwägen, auch nur im Ansatz nachgekommen wäre, kann
demnach nicht festgestellt werden.
Bei
der Bewertung des schutzwürdigen Interesses des Beschuldigen
an der Versagung der Akteneinsicht ist im Rahmen der
Interessenabwägung insbesondere zu berücksichtigen,
dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind und somit noch
keinen genügenden Anlass zur Erhebung der Klage bieten;
insoweit gebietet die Unschuldsvermutung grundsätzlich eine
vertrauliche Behandlung des Tatvorwurfs (LG Dresden, B. v. 6.10.2005,
SV 2006, S. 11, zitiert nach juris).
Gründe,
die dafür gesprochen hätten, ohne jede eigene
Ermittlung des zugrundeliegenden Sachverhalts Namen und Anschrift der
Klägerin herauszugeben, sind nicht ersichtlich. Die
Gewährung von Akteneinsicht oder Auskünften nach
§ 406 e StPO setzt, weil sie in das Grundrecht des
Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung eingreift, eine
sorgfältige Abwägung aller entscheidungserheblichen
Umstände voraus (BVerfG, B. v. 24.9.2002, NJW 2003, S. 501,
503).
Daran
fehlt es im vorliegenden Fall völlig. Dies war den jetzigen
Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch bekannt, weil sie
aus dem Schreiben vom 17.1.2007 entnehmen konnten, dass die
Staatsanwaltschaft Dortmund keine eigenen Ermittlungen angestellt,
sondern das Verfahren lediglich an eine andere Staatsanwaltschaft
abgegeben hatte.
Da
§ 406 e StPO ein Schutzgesetz i.S.v. §§ 823
Abs. 2 , 1004 Abs. 1 BGB darstellt (vgl. LG Mannheim, Urt. v.
24.11.2006, PStR 2007, S. 145, zitiert nach juris), stellte schon die
Übermittlung der Angaben an die
Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine unerlaubte Handlung
dar. Dies hätten die Prozessbevollmächtigten der
Beklagten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auch erkennen
können.
2.
Ein
weiterer Schuldvorwurf ist den Prozessbevollmächtigten der
Beklagten zu machen, weil sie selbst ihre Vorwürfe ohne jede
hinreichende Tatsachenbasis aufgestellt haben und allein aus dem
Umstand, dass die Klägerin Inhaberin eines Anschlusses war,
den Schluss gezogen haben, sie sei auch verantwortlich für die
von diesem Anschluss ausgehenden Urheberrechtsverletzungen.
Die
Auskunft der Staatsanwaltschaft bezog sich lediglich darauf, dass die
Klägerin angeblich Inhaberin eines Internetzugangs gewesen
ist, unter dessen IP-Adresse ein Computer am Datenverkehr im Internet
teilgenommen hat. Berechtigten Grund zu der Annahme, dass gerade die
Klägerin die Dateien über ein Filesharing-System
eingestellt hat, hatte Rechtsanwalt .......... allein aufgrund dieses
Umstands nicht.
Denn
in vielen Fällen haben mehrere Personen, nicht nur der Inhaber
der IP-Adresse, Zugriff auf einen Computer und könnten diesen
genutzt haben (so zutreffend OLG Düsseldorf, Urt. v.
26.4.2006, MMR 2006, S. 553, 556). Dies ist den
Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch kraft eigenen
Erfahrungswissens bekannt.
Denn
ausweislich der von ihnen eingereichten Urteile haben sie in vielen
Zivilprozessen (etwa den Verfahren, die den Entscheidungen OLG Hamburg,
B. v. 10.5.2006, 5 W 61/06, LG Frankfurt/Main, B. v. 26.10.2006, 2-03 O
494/06, LG Köln, Urt. v. 28.2.2007, 28 O 10/07, LG
Düsseldorf, Urt. v. 30.8.2006, 12 O 206/06 (Anlage Ag 4, Bl.
94ff d.A.) zugrunde lagen), ausweislich der Tatbestände
entscheidend dahingehend argumentiert, dass der jeweilige
Anschlussinhaber trotz fehlender Beteiligung an der
Urheberrechtsverletzung als Störer auf Unterlassung hafte.
Ob
dies in rechtlicher Hinsicht überzeugend ist, mag auf sich
beruhen (vgl. oben I.7.). Entscheidend ist, dass die
Prozessbevollmächtigten der Beklagten trotz positiver Kenntnis
des Umstandes, dass der Schluss von der Inhaberschaft des Anschlusses
auf die täterschaftliche Urheberrechtsverletzung nicht
gerechtfertigt ist, die Klägerin ausdrücklich als
Urheberrechtsverletzerin in Anspruch genommen haben.
Den
Schluss von der Haltereigenschaft für ein Kraftfahrzeug auf
die Eigenschaft als Fahrer zu einem bestimmten Zeitpunkt hat das
Bundesverfassungsgericht zutreffend als "willkürlich"
bezeichnet (vgl. BVerfG, B. v. 31.8.1993, NJW 1994, S. 847). Als ebenso
willkürlich stellt sich im Ergebnis das Verhalten der
Prozessbevollmächtigten der Beklagten dar.
Dass
deren Äußerungen im Schreiben vom 1.2.2007 nicht nur
darauf gerichtet waren, den gegen einen Störer gegebenen
Unterlassungsanspruch durchzusetzen, sondern darauf abzielten, die
Klägerin als originäre Urheberrechtsverletzerin in
Anspruch zu nehmen, ist oben (I.4., I.6.) dargelegt worden. Darauf wird
Bezug genommen.
IV.
Die
Beklagten haften für das Verhalten der von ihnen beauftragten
Rechtsanwälte nach § 831 BGB. Verrichtungsgehilfe i.
S. von § 831 BGB ist, wer von den Weisungen seines
Geschäftsherrn abhängig ist. Ihm muss von einem
anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall
und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine
Tätigkeit übertragen worden sein. Das dabei
vorausgesetzte Weisungsrecht braucht nicht ins einzelne zu gehen.
Es
genügt, dass der Geschäftsherr die Tätigkeit
des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach
Zeit und Umfang bestimmen kann (BGH, Urt. v. 12.6.1997, NJW-RR 1998,
250, 252). Auch die Partei haftet für ein deliktisches
Verhalten ihres Anwalts im Rahmen des § 831 BGB (vgl. BGH,
Urt. v. 15.2.1957, BB 1957, S. 306, zitiert nach juris), selbst im
Rahmen eines Zivilverfahrens (vgl. BGH, Urt. v. 25.5.1962, NJW 1962, S.
1390, 1391).
Der
Anwendung dieser Vorschrift, die den "Geschäftsherrn"
für das schädigende Verhalten seines
"Verrichtungsgehilfen" einstehen lässt, steht nicht schon die
Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Rechtspflegeorgan
entgegen. Ein Abhängigkeitsverhältnis, wie es
§ 831 Abs. 1 BGB voraussetzt, liegt bereits dann vor, wenn der
"Geschäftsherr" demjenigen, den er zu einer Verrichtung
bestellt hat, das Recht zur Tätigkeit jederzeit
beschränken oder entziehen kann; das trifft auch auf die
Beziehung zwischen Mandant und Rechtsanwalt zu (OLG Koblenz, Urt. v.
8.11.1988, NJW-RR 1989, S. 363).
Die
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Vorschrift sind im
Verhältnis zwischen den Beklagten und deren
Prozessbevollmächtigten erfüllt. Denn letztere sind
nicht nur von den Beklagten allgemein mit der Interessenwahrnehmung
beauftragt worden, sondern sie sind gerade deshalb beauftragt worden,
um tatsächlichen oder vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen
im Internet nachzuspüren und gegebenenfalls die Verursacher
ausfindig zu machen und zur Rechenschaft zu ziehen. In diesem Rahmen
bewegt sich das Handeln der Prozessbevollmächtigten der
Beklagten auch dann, wenn im Einzelfall - wie hier - eine
Urheberrechtsverletzung tatsächlich nicht vorliegt.
Dafür,
dass die Beklagten ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten
sorgfältig ausgewacht und überwacht hätten
(§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB) haben sie nichts vorgetragen. Auf
den gerichtlichen Hinweis im Beschluss vom 28.9.2007, dass eine Haftung
nach § 831 BGB in Betracht komme (Bl. 148 d.A.), haben sie
lediglich pauschal ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, auf
welcher Grundlage eine solche Haftung angenommen werde.
Die
Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass sie
allein dadurch, dass die Rechtsanwälte mit der Verfolgung
tatsächlicher und angeblicher
Urheberrechtsverstöße beauftragt haben, ihre
Sorgfalts- und Überwachungspflichten erfüllt haben.
Zwar
kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Mandant,
der sich einem Rechtsanwalt anvertraut, nicht gehalten ist, dessen
Eignung zu kontrollieren, weil dies sein Beurteilungsvermögen
übersteigen würde. Er darf sich darauf verlassen,
dass der Rechtsanwalt im Hinblick auf seine akademische Ausbildung und
staatliche Zulassung über eine hinreichende Qualifikation
verfügt und der ihm übertragenen Aufgabe
eigenverantwortlich gerecht werden kann. Dementsprechend ist der Klient
in der Regel auch nicht verpflichtet, den Rechtsanwalt bei der
Ausübung seiner Tätigkeit zu beaufsichtigen (so
zutreffend OLG Koblenz, Urt. v. 8.11.1988, NJW-RR 1989, S. 363).
Anders
ist es jedoch zu beurteilen, wenn ein Mandant seinem Rechtsanwalt nicht
mit der Vertretung in einem konkreten Rechtsfall beauftragt, sondern
ihn allgemein damit betraut, im Wesentlichen eigenverantwortlich
Sachverhalte zu ermitteln, aus denen sich mögliche
Ansprüche ergeben könnten. In einem solchen Fall wird
der Rechtsanwalt, nicht anders als beispielsweise ein fester
Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, derart in die Gesamtorganisation des
Mandanten eingebettet, dass seine Stellung als Organ der Rechtspflege
in den Hintergrund tritt.
In
derartigen Fällen kann sich der Mandant nicht darauf berufen,
nicht zur Überwachung seines Rechtsanwalts verpflichtet zu
sein. Denn es liegt einerseits auf der Hand, dass bei der
flächendeckenden Recherche im Internet das Risiko besteht,
dass Unbeteiligten Schäden in erheblicher Höhe
zugefügt werden können. Andererseits besteht kein
schützenswertes Interesse des Auftraggebers daran, sich seinem
eigenen Haftungsrisiko durch Einschaltung eines Rechtsanwalts zu
entziehen.
Drohen
gerade wegen des "Massengeschäfts" der Verfolgung von
Urheberrechtsverstößen erhebliche Schäden
für Dritte, so berührt dies unmittelbar die
Organisationspflichten des Mandanten. Aus diesem Grunde hat daher der
Bundesgerichtshof den Grundsatz aufgestellt, dass derjenige, dessen
Tätigkeit die Gefahr der Schädigung Dritter durch
ehrverletzende und persönlichkeitsverletzende Eingriffe mit
sich bringt, die erforderliche Kontrolle im Hinblick auf den gebotenen
Rechtsschutz Dritter so organisieren muss, dass er sich für
ein Verschulden der mit diesen Aufgaben betrauten Personen
haftungsrechtlich nicht entlasten kann (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.1980,
GRUR 1980, S. 1099, zitiert nach juris).
Herausgeber
oder Verleger müssen daher einen besonders
gefährlichen Beitrag entweder selbst
überprüfen oder dem damit beauftragten Dritten
Organstellung im Sinne von §§ 30, 31 BGB verschaffen,
so dass er für sein Verschulden ohne
Entlastungsmöglichkeit einzustehen hat. Ziehen sie zu dieser
Aufgabe gleichwohl eigene Mitarbeiter ohne solche Organstellung oder
einen seinem Unternehmen nicht angehörenden Rechtsanwalt
hinzu, so können sie sich dadurch haftungsrechtlich von deren
Verschulden nicht freizeichnen, sondern müssen sich so
behandeln lassen, als hätten sie den Beauftragen Organstellung
eingeräumt (BGH, Urt. v. 8.7.1980, .a.a.O.). Dieser Grundsatz
kommt auch hier zur Anwendung.
V.
Ein
anderer Verschuldensmaßstab ist nicht deshalb anwendbar, weil
die Beklagten sich einer Verletzung des Urheberrechts berühmen
und daher eine Abmahnung vorgenommen haben.
1.
Soweit
in der Rechtsprechung vertreten wird, ein Übernahmeverschulden
könne solange nicht bejaht werden, als der Abmahnende
ungeachtet rechtlicher Ungewissheit nach vernünftiger
Überlegung es als gerechtfertigt ansehen konnte, die
Zweifelsfrage gegenüber dem Wettbewerber zur Sprache zu
bringen (so OLG Hamburg, Urt. v. 20.1.1983, GRUR 1983, S. 200, zitiert
nach juris; LG Hamburg, Urt. v. 9.1.2007, 312 S 1/06), betrifft dies
allein wettbewerbsrechtliche Ansprüche.
2.
In
dem Sonderfall der unberechtigten Abmahnung eines
Wettbewerbsverstoßes wird auch vertreten, dass in der Regel
kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb vorliege. Denn die Beeinträchtigungen einer
solchen Abmahnung seien - etwa im Gegensatz zu den Folgen einer
Schutzrechtsverwarnung - in der Regel zumutbar und im Hinblick auf das
Recht der Meinungsfreiheit (GG Art. 5) hinzunehmen (OLG Stuttgart, Urt.
v.26.7.1991, WRP 1992, S. 202). Anwaltskosten eines zu Unrecht
Abgemahnten seien auch nicht gemäß § 12
Abs. 1 Satz 2 UWG analog zu ersetzen, auch nicht die nicht auf die
Verfahrenskosten anrechenbare halbe Geschäftsgebühr
(LG Berlin, Urt. v. 1.6.2007, 103 O 246/06, Magazindienst 2007, S. 868,
zitiert nach juris).
3.
Mit
den vorgenannten Fällen ist der vorliegende Sachverhalt nicht
vergleichbar. Denn die Klägerin ist seitens der Beklagten
nicht auf Unterlassung einer gegen das Recht verstoßenden
Werbemaßnahme in Anspruch genommen worden. Der Vorwurf einer
wettbewerbswidrigen Äußerung ist in der Regel weder
ehrenrührig, noch drohen dem Wettbewerbsbeteiligten, dessen
Verhalten beanstandet wird, aufgrund der Abmahnung ernsthafte
Konsequenzen, schon gar keine, mit denen er nicht durch sein eigenes
risikobehaftetes Verhalten und die Teilnahme am Wettbewerb
hätte rechnen müssen. Die Klägerin hat
hingegen keinerlei Anlass zur Inanspruchnahme gegeben; sie sah sich
zudem einer für durchschnittliche Bürger
existenzvernichtenden Forderung und dem Vorwurf strafbaren Verhaltens
ausgesetzt.
4.
Ein
Anspruchsausschluss lässt sich auch nicht unter Berufung auf
das sogenannte "allgemeine Lebensrisiko" begründen. Soweit
sich in der Rechtsprechung hierauf bezogen wird, liegt dem
häufig ein Missverständnis über den Gehalt
dieses Kriteriums zugrunde. Der Begriff des allgemeinen Lebensrisikos
wird richtigerweise dazu benutzt, um die Abgrenzung zwischen bestimmten
Rechtssubjekten haftungsrechtlich zuzurechnenden Gefahren oder
Störungen und denjenigen, die entschädigungslos
hinzunehmen sind, zu markieren.
So
wird dieser Begriff z. B. im Zusammenhang damit verwendet, dass die von
mit Feuer spielenden Kindern ausgehenden Gefahren nach dem Gedanken des
§ 832 BGB nicht zum allgemeinen Lebensrisiko gehören,
sondern in erster Linie von den Eltern zu tragen sind (vgl. BGH, Urt.
v. 29.5.1990, NJW 1990, S. 2553, 2554; Urt. v. 10.7.1984, NJW 1984, S.
2575, 2576), während etwa Gefahren, die ein freies Bewegen in
der Natur mit sich bringen ("wildes Baden") entschädigungslos
hinzunehmen sind (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1988, NJW-RR 1989, S. 219,
220).
Ein
Rechtssatz, wonach die Folgen einer ungerechtfertigten Ehrverletzung
oder der Berühmung mit einem nicht bestehenden Anspruch vom
Verletzten oder in Anspruch Genommenen zu tragen sind, weil es im
Normalfalle zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre, dass
derjenige, der sich im Rechtsverkehr betätigt, sich u. U.
damit konfrontiert sehe, dass Ansprüche gegen ihn geltend
gemacht würden, die u. U. auch unbegründet sein
könnten, ist unserem Rechtssystem hingegen fremd (so aber LG
Hamburg, Urt. v. 9.1.2007, 312 S 1/06, das davon ausgeht, dass nur
ausnahmsweise eine andere Beurteilung gerechtfertigt sei).
Diese
Rechtsprechung gibt dem Begriff "allgemeines Lebensrisiko" insofern
einen gänzlich anderen Inhalt, als sie von der Zuordnung zu
verschiedenen Verantwortungssphären Abstand nimmt und (wenn
auch meist unausgesprochen) davon ausgeht, eine
Rechtsgüterbeeinträchtigung, die nahe liegt, die
quasi "immer mal möglich" ist, lasse sich hierunter
subsumieren. Dass diese Herangehensweise verfehlt ist, zeigt schon die
Haftung für Verkehrsunfälle.
Selbstverständlich
gehört es zum "allgemeinen Lebensrisiko" im Sinne dieser
Rechtsprechung, in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden.
Gleichwohl wird zu Recht ausnahmslos vertreten, dass derjenige, der
Opfer eines Verkehrsunfalls geworden ist, vom Schädiger
Schadensersatz beanspruchen kann. Opfer eines Einbruchdiebstahls zu
werden, gehört ebenfalls zum "allgemeinen Lebensrisiko". Das
ändert nichts daran, dass der Einbrecher auf Schadensersatz in
Anspruch genommen werden kann.
Zu
Recht wird auch nirgends vertreten, nur deshalb, weil aufgrund der
fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten ein hohes Risiko
besteht, dass Urheberrechte verletzt werden, führe dieses zu
einem "allgemeinen Lebensrisiko" der Beklagten, dessen Verwirklichung
entschädigungslos hinzunehmen wäre.
Soweit
der Bundesgerichtshof formuliert hat, mit unberechtigten Forderungen
konfrontiert zu werden, gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko
(Urt. v. 12.12.2006, NJW 2007, S. 1458, 1459) steht dies der hier
vertretenen Auffassung nicht entgegen. Ganz im Gegenteil: Der BGH hat
ausdrücklich die Einschränkung gemacht, dass dies nur
gelte, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm
vorliegen (a.a.O).
Solche
Haftungsnormen bietet im hier zu entscheidenden Fall (und auch in den
vorgenannten Beispielsfällen) das Deliktsrecht. Die
floskelhafte Wendung vom "allgemeinen Lebensrisiko" darf demnach nicht
dazu verwendet werden, die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen
trotz einer bestehenden Haftungsnorm zu verweigern.
Darüber
hinaus hat der BGH ausgeführt, dass unabhängig vom
deliktsrechtlichen Schutz dann Ausnahmen gelten mögen, wenn
der in Anspruch Genommene im Einzelfall besonders schutzwürdig
sei (a.a.O.). Auch diese Voraussetzung wäre im vorliegenden
Fall, in dem mit der Klägerin eine Inhaberin eines
Internetanschlusses ohne eigenes Zutun mit massiven Vorwürfen
und existenzvernichtenden Forderungen überzogen worden ist,
gegeben.
5.
Die
das Wettbewerbsrecht bestimmenden Grundsätze, wonach der als
Störer in Anspruch genommene regelmäßig
keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner "Gegenabmahnung" hat,
lassen sich auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwenden. Beim
Wettbewerbsrecht handelt es sich um ein Sonderrecht, das sich dadurch
auszeichnet, dass wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehungen vorliegen,
bei denen im Regelfall Interessenüberschneidungen aus der nach
Treu und Glauben gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen
auch des anderen Teils vorliegen.
Allein
hieraus ergibt sich die ständige wettbewerbsrechtliche
Rechtsprechung, wonach es einem Gläubiger zur Vermeidung des
Prozessrisikos aus § 93 ZPO grundsätzlich obliegt,
den Störer vor Erhebung einer wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsklage abzumahnen (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1989, NJW 1990,
S. 1905 f). Rechtsgrundsätze, die auf den Besonderheiten und
Gepflogenheiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes beruhen,
können jedoch nicht verallgemeinert werden (so
ausdrücklich BGH, Urt. v. 12.12.2006, NJW 2007, S. 1458, 159).
Entsprechende
Grundsätze lassen sich aber auch deshalb nicht anwenden, weil
die Klägerin objektiv keine Störerin gewesen ist. Nur
als Folge einer vom Abgemahnten tatsächlich begangenen oder
von ihm als Störer (mit) zu vertretenden Verletzungshandlung
und der darauf erklärten Abmahnung zwischen dem Verletzer und
dem Unterlassungsgläubiger kommt eine wettbewerbsrechtliche
Sonderbeziehung eigener Art zustande, die in besonderem Maß
durch Treu und Glauben und das Gebot gegenseitiger
Rücksichtnahme bestimmt wird (BGH, Urt. v. 1.12.1994, NJW
1995, S. 715, 716).
Im
Übrigen gilt selbst für den Bereich des
Wettbewerbsrechts, dass der Abgemahnte die Kosten seiner Gegenabmahnung
dann ausnahmsweise erstattet verlangen kann, wenn die Abmahnung in
tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich
unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer
Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet
werden kann (BGH, Urt. v. 29.4.2004, I ZR 233/01, zitiert nach juris).
Jedenfalls
diese Voraussetzung wäre hier erfüllt: Die Abmahnung
seitens der Beklagten beruht auf einer in tatsächlicher
Hinsicht offensichtlich unzutreffenden Annahme, nämlich
derjenigen, dass die Klägerin unter der IP-Nummer ..........
im Internet Musikdaten zum Tausch angeboten hat. Hieran ist
buchstäblich nichts wahr. Dies wäre bei
Überprüfung der entsprechenden Daten auch sofort
bemerkt worden.
Obgleich
der Versuch seitens des Ehemanns des Klägers, Rechtsanwalt
.......... von der Unschuld seiner Ehefrau zu überzeugen,
fehlgeschlagen war, war doch zu erwarten, dass bei Einschaltung eines
auf gleicher juristischer Augenhöhe befindlichen Rechtsanwalts
mit einer Änderung der Auffassung jedenfalls nach
Durchführung der gebotenen Überprüfung der
vorhandenen Informationen gerechnet werden konnte.
Dass
sich Rechtsanwalt .......... im Ergebnis nicht als belehrbar erwiesen
hat, muss bei der hier gebotenen ex ante-Beurteilung
unberücksichtigt bleiben.
6.
Es
ist auch kein Grund erkennbar, warum jemand, der sich eines
Urheberrechts berühmt, besser gestellt sein sollte, als etwa
eine Partei, die sich eines Schutzrechts berühmt. Für
dieses Rechtsgebiet hat der Große Senat für
Zivilsachen auf einen Vorlagebeschluss des 1. Zivilsenats des BGH erst
vor etwas mehr als zwei Jahren ausdrücklich daran
festgehalten, dass die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung untersagt
ist und der schuldhafte Verstoß gegen dieses Verbot zum
Schadensersatz verpflichtet (B. v. 15.7.05, NJW 2005, S. 3141, 3142).
Diese Grundsatzentscheidung beruht auf denselben Kriterien, die im
vorliegenden Fall anzuwenden sind.
VI.
1.
Der
Klägerin stand, als sie ihre jetzige
Prozessbevollmächtigte mit der Abwehr der seitens der jetzigen
Prozessbevollmächtigten der Beklagten erhobenen
Vorwürfe beauftragte, ein Unterlassungsanspruch
gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1
BGB analog zu. Die Wiederholungsgefahr war, nachdem Rechtsanwalt
.......... gegenüber dem Ehemann der Klägerin
erklärte, an den Vorwürfen festhalten zu wollen,
gegeben. Allgemein wird die konkrete Gefahr einer künftigen,
das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzenden
Äußerung vermutet, wenn eine solche
Äußerung bereits erfolgt ist und Wiederholungsgefahr
nicht durch das Verhalten des Verletzers ausgeräumt ist (OLG
Karlsruhe, Urt. v. 17.5.2002, NJW-RR 2003, S. 688, 689).
2.
Die
Klägerin wäre zudem berechtigt gewesen, auf die
unberechtigten Vorwürfe der Beklagten sofort mit Erhebung
einer negativen Feststellungsklage zu reagieren. Sie wäre
damit auch erfolgreich gewesen. Denn selbst im Wettbewerbsrecht, in dem
die Interessen des Abmahnenden in einer mit keinem anderen Rechtsgebiet
vergleichbaren Weise geschützt werden, besteht
grundsätzlich keine Obliegenheit des zu Unrecht Abgemahnten,
seinerseits vor der Erhebung einer negativen Feststellungsklage eine
Gegenabmahnung auszusprechen (BGH, B. v. 6.10.2005, NJW 2006, S. 775,
776).
In
diesem Falle hätten sich die Beklagten selbst dann, wenn sie
den Unterlassungsanspruch oder eine entsprechende negative
Feststellungsklage sofort anerkannt hätten, nicht damit
verteidigen können, dass sie keinen Anlass zur Klagerhebung
gegeben haben (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 28.8.1991, NJW-RR 1993, S. 173,
174; OLG Hamburg, B. v. 14.1.1994, Magazindienst 1994, S. 464, zitiert
nach juris, vgl. auch LG Stuttgart, Urt. v. 11.7.2007, 17 O 243/07
(Anlage, Bl. 164ff d.A.) zu Fällen der behaupteten
Urheberrechtsverletzung).
VII.
1.
Neben
dem Unterlassungsanspruch steht der Klägerin auch ein
Schadensersatzanspruch gemäß §§
823 Abs. 1, 1004, 249ff BGB zu. Dies folgt aus der rechtswidrigen und
schuldhaften Persönlichkeitsrechtsverletzung, die nach den
obigen Ausführungen gegeben ist.
2.
Die
Frage, ob die Beklagten zudem eine verschuldensunabhängige
Verpflichtung trifft, die Anwaltskosten der Klägerin
gemäß §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB
zu tragen, kann nach allem dahin stehen. Allerdings wird die Anwendung
der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung, wonach die Abmahnung der
Beseitigung einer rechtswidrigen Störung dient, zu der
grundsätzlich der Störer selbst verpflichtet ist
(§ 1004 BGB), auf vergleichbare Fälle
ausdrücklich bejaht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt.
v. 1.2.2002, NJW-RR 2003, S. 566, 568).
VIII.
Von
dem Grundsatz, dass sich jeder, der in seinen Rechten verletzt wird,
zur Durchsetzung seiner Ansprüche anwaltlicher Hilfe bedienen
kann, ist auch in Fällen wie dem vorliegenden keine Ausnahme
zu machen.
Anwaltskosten
sind grundsätzlich dann zu ersetzen, wenn der
Geschädigte die Heranziehung eines Rechtsanwalts für
erforderlich halten durfte (BGH, Urt. v. 12.12.2006, NJW 2007, S. 1458,
1460). Daran kann unter den Umständen des Streitfalls kein
Zweifel bestehen. Denn auf den Hinweis der Klägerin durch
ihren Ehemann, dass ihr keine Urheberrechtsverletzung zur Last falle
und sie auch keine Urheberrechtsverletzung adäquat kausal
verursacht habe, hat Rechtsanwalt .......... lediglich mit einem
Aufrechterhalten der Vorwürfe reagiert.
Auch
dann, wenn dem Verletzten, wie hier, ein Unterlassungsanspruch zusteht,
kann er vom Gegner die Erstattung der für eine Abmahnung
aufgewendeten Anwaltskosten beanspruchen (so ausdrücklich OLG
Düsseldorf, Urt. v. 26.4.2006, 15 U 180/05, zitiert nach
juris, insoweit in MMR 2006, S. 553 nicht abgedruckt; ebenso AG
Schwäbisch Gmünd, Urt. v. 22.11.1995, NJWE-WettbR
1996, S. 136, 137 bei unberechtigter Abmahnung aus angeblichem
Urheberrecht). Es entspricht zudem der Lebenserfahrung, dass ein
juristischer Laie, der von Rechtsanwälten, die im Auftrag der
namentlich genannten „führenden deutschen
Tonträgerhersteller“ zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung und zur Zahlung von pauschaliertem
Schadensersatz in Höhe von EUR 4.000,- aufgefordert wird,
anwaltlichen Rat zur weiteren Vorgehensweise zur Hilfe nimmt, der
entsprechend den Gebührentatbeständen des RVG zu
vergüten ist (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v.
1.2.2002, NJW-RR 2003, S. 566 für Inanspruchnahme seitens der
Rechtsabteilung eines Versicherers).
IX.
Der
Höhe nach steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz
der tatsächlich entstandenen Kosten zu. Diese sind mit EUR
4.063,95 nicht zu beanstanden. Ein Gegenstandswert von EUR 100.000,-
ist deshalb zugrunde zu legen, weil Gegenstand des Anschreibens der
Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht nur die
Anwaltskosten, berechnet auf einen Gegenstandswert von EUR 6,96 Mio.,
gewesen sind, sondern die Unterlassung der Verbreitung selbst. Eine
Bewertung mit EUR 100.000,- bewegt sich angesichts der
üblichen Streitwertfestsetzung der Kammern des Landgerichts
Hamburg demnach im untersten Bereich.
Die
Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ist als
weit überdurchschnittlich anzusehen. Sie musste, nachdem die
Prozessbevollmächtigten der Beklagten an sie herangetreten
waren, damit rechnen, dass diese sie auf eine Schadensersatzforderung
von ca. EUR 30.000,- in Anspruch nehmen würden, wenn sie dem
Vergleichsvorschlag nicht zugestimmt hätte. Da sie hierdurch
in ihrer wirtschaftlichen Existenz erheblich beeinträchtigt
worden wäre, hatte sie ein eminentes Interesse daran, die
vermeintlichen Ansprüche schon im Vorfeld der
außergerichtlichen Geltendmachung abzuwehren (vgl. zu diesem
Kriterium bei Erhebung ungerechtfertigter Forderungen OLG
Düsseldorf, Urt. v. 1.2.2002, NJW-RR 2003, S. 566, 568).
Dass
die Klägerin die ihr gegenüber entstandenen
Anwaltsgebühren noch nicht beglichen hat, steht ihrem
Zahlungsanspruch nicht entgegen. Denn der ihr ursprünglich
zustehende Freistellungsanspruch hat sich dadurch, dass die Beklagten
ernsthaft und endgültig jegliche Verpflichtung zur Tragung der
Anwaltskosten verweigert haben, in einen Zahlungsanspruch umgewandelt
(vgl. dazu BGH, Urt. v. 13.1.2004, NJW 2004, S. 1868, 1869).
X.
Der
Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
XI.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf
§ 709 ZPO.