Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Amtsgericht
Frankfurt/Main
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In
dem Rechtsstreit
[…]
Kläger
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt […]
gegen
[…]
Beklagter
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt [...],
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main - Abteilung 31 – [...]
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung
über den Betrag von 1.641,96 €
gemäß Rechnung vom 26.11.2007 der
Rechtsanwälte […] freizustellen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages.
4. Der Streitwert wird auf 1.641,96 € festgesetzt.
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung
von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung des Beklagten wegen
einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung.
Im Juli 2007 bot der Beklagte auf der Interseite www.ebay.de ein
T-Shirt mit einem V-Ausschnitt und einer Grafik, welche eine Bulldogge
im Stil einer Tätowierung zeigt (Bl. 28 f. d.A.), zum Verkauf
an.
Schöpfer der Grafik ist der amerikanische
Tattoo-Künstler Don Ed Hardy, welcher sämtliche
Rechte an seinen persönlichen geistigen Schöpfungen
an die Firma Hardy Life LLC übertrug. Weltweit einzige
Lizenznehmerin der vorgenannten Firma ist die Firma Nervous Tattoo Inc.
Der Kläger ist exklusiver (Sub-) Lizenznehmer für
Deutschland und Österreich in Bezug auf alle geistigen
Schöpfungen von Don Ed Hardy, einschließlich der auf
dem vom Beklagten angeboten T-Shirt aufgedruckten Bulldog-Grafik.
Der Kläger ist ebenfalls berechtigt, Marken- und
Urheberrechtsverletzungen im Geltungsbereich seiner Lizenz
selbständig zu verfolgen und alle sich hieraus ergebenden
Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung
geltend zu machen.
Produkte, die mit der Bulldog-Grafik versehen sind, werden von der
Hardy Life Inc. in über 40 Ländern der Welt verkauft.
Nahezu 500 Geschäfte in Deutschland, darunter bekannte
Kaufhäuser, führen diese Produkte. Aufgrund der
Präsenz der Marke Ed Hardy in deutschen Fernsehsendungen mit
nicht unerheblicher Einschaltquote hat sich diese zu einer der
angesagtesten Modemarken in Deutschland entwickelt. Im Internet wird
die Marke etwa als »angesagteste Marke weltweit«
oder als »das neue Trendlabel« bezeichnet.
Mit Schreiben vom 24.07.2007 (Bl. 31 f. d.A.) wurde der Beklagte durch
die Prozessbevollmächtigten des Klägers abgemahnt mit
der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Trotz weiterer
Mahnungen unter Fristsetzung unterzeichnete der Beklagte keine
Unterlassungserklärung.
Der Kläger behauptet, es habe sich bei dem
streitgegenständlichen T-Shirt mit der Bulldog-Grafik um ein
Plagiat gehandelt. Dies ergebe sich daraus, dass dieses T-Shirt mit der
Bulldog-Grafik nicht in Kombination mit einem V-Ausschnitt und dem aus
dem aus den Lichtbildern ersichtlichen Schnitt des T-Shirts verwendet
werde. Außerdem sei die Bulldog-Grafik
überproportional groß gestaltet.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der Forderung
über den Betrag von 1.641, 96 €
gemäß Rechnung vom 26.11.2007 der
Rechtsanwälte […] freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das
Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 30,01.2008 (Bl. 63 f.
d.A,) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Die örtliche
Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main folgt aus
§ 32 ZPO, wonach das Gericht zuständig ist, in dessen
Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Als Begehungsort
sind sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort der deliktischen
Handlung anzusehen [s. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl.
(2005), § 32, Rn. 16].
Urheberrechtsverletzungen erfolgen an allen Orten, an deren die
Verletzungsexemplare bestimmungsgemäß verbreitet
werden bzw. eine Homepage im Internet abgerufen werden kann [s.
Wandtke/Bullinger/Kefferpütz, Urneberrecht, 2. Aufl. (2006),
§ 105, Rn. 8, 13, 15]. Das Angebot des Beklagten auf eBay
konnte von jedem Computer, d.h. auch in Frankfurt am Main, abgerufen
werden.
Die Klage ist auch begründet. Denn der Kläger hat
gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von der
Zahlungsverpflichtung gegenüber seinen
Prozessbevollmächtigten in Höhe des erkannten
Betrages, der durch die Beauftragung seiner
Prozessbevollmächtigten in Zusammenhang mit der
vorgerichtlichen Abmahnung des Beklagten entstanden ist, nach
§§ 677, 683 S. 1, 670, 257 BGB.
Rechtsanwaltskosten sind als Abmahnkosten grundsätzlich
über die Regelung zur Geschäftsführung ohne
Auftrag erstattungsfähig [s. etwa BGHZ 52, 393 (399); BGH,
GRUR 1984, 129 (131); weitere Nachweise unter
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. (2008), §
12, Rn. 1.90], wenn die Abmahnung dem Geschäftsherrn objektiv
nützlich war und aus objektiver Sicht seinem wirklichen oder
mutmaßlichen Willen entsprach [s.
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. (2008), §
12, Rn. 1.90].
Dies ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass dem Kläger
als Inhaber der Rechte an dem streitgegenständlichen T-Shirt
mit der Bulldog-Grafik gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch
nach § 97 Abs. 1 UrhG zustand. Denn indem der Beklagte das
streitgegenständliche T-Shirt mit der Bulldog-Grafik als nach
§ 2 Abs, 1 Nr. 4 UrhG geschütztes Werk im Internet
bei eBay zum Verkauf anbot, hat der Beklagte das Werk entgegen
§ 15, 16, 17 UrhG widerrechtlich in den Verkehr gebracht.
Insofern wurde der streitgegenständliche Artikel auch nicht
bereits durch den Kläger oder eine sonstige urheberrechtlich
berechtigte Person in den Wirtschaftsraum eingeführt. Denn bei
dem T-Shirt mit der Bulldog-Grafik handelt es sich um ein Falsifikat.
Der hinsichtlich der Plagiatseigenschaft insofern darlegungs- und
beweisbelastete Kläger hat hierzu vorgetragen, original
T-Shirts der Marke Ed Hardy mit der Bulldog-Grafik werden nicht in der
Kombination mit einem V-Ausschnitt und dem aus den Lichtbildern
ersichtlichen Schnitt angeboten.
Ferner sei die Bulldog-Grafik überproportional groß.
Unabhängig von der Frage der Substanz des
diesbezüglichen Klägervortrages in seiner Gesamtheit
hat der Beklagten den Vortrag der Klägerin zur
Plagiatseigenschaft-, der die erforderliche Substanz besitzt,
nämlich die Behauptung, das T-Shirt werde mit dieser Grafik im
Original nicht mit einem V-Ausschnitt angeboten, nicht hinreichend
qualifiziert bestritten.
Dem Beklagten, welcher das T-Shirt auf eBay angeboten hat, ist durchaus
zuzumuten, zur Herkunft des T-Shirts und dessen Kaufpreis durch
Befragen seiner Bekannten als Schenker oder den sonstigen
-Umständen genauer vorzutragen, die ihn zu der Erkenntnis
bringen, es handele sich beim dem T-Shirt um ein Original.
Außerdem ist es dem Beklagten möglich, sich im
Handel oder im Internet zu erkundigen, ob das
streitgegenständliche T-Shirt auch mit V-Ausschnitt angeboten
wird. Auf das Erfordernis eines qualifizierten Bestreitens hat das
Gericht den Beklagten hingewiesen.
Unerheblich ist auch der Einwand des Beklagten, er habe bei dem Verkauf
des T-Shirts nicht gewerblich gehandelt, so dass keine unternehmerische
Konkurrenzsituation vorliege und eine wettbewerbsrechtliche Verletzung
ausscheide. Eine Verletzung von Urheberrechten und der sich daraus
ergebende Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG erfordern
jedoch keine Unternehmereigenschaft von Rechtsinhaber und Verletzer.
Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche
Wiederholungsgefahr wird bereits aufgrund des einmaligen
Verstoßes des Beklagten gegen das Urheberrecht vermutet. Die
Vermutung kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, d.h. der
Verletzter muss ein Unterlassungsversprechen mit dem weiteren
Versprechen abgeben, er werde für jeden Fall der
Zuwiderhandlung eine angemessen hohe Strafe an den Rechtsinhaber zahlen
[s. Wandtke/Bullinger/v. Wolff, Urheberrecht, 2. Aufl. (2006),
§ 97, Rn. 35). Dies hat der Beklagte unstreitig unterlassen.
Die Abmahnung diente zur Beseitigung der dargelegten rechtswidrigen
Störung und lag daher auch im (vermuteten) Interesse des
Beklagten.
Die Einschaltung eines Anwalts stellt sich vorliegend als
zweckentsprechende Maßnahme zur Rechtsverfolgung dar.
Der anwaltlichen Kostennote zugrunde gelegte Gegenstandswert von
50.000,00 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden [s. auch LG
Frankfurt am Main, Beschl. v, 23.11.2007, Az. 2-18 0 427/07].
Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an einer
Unterbindung des Eingriffs in das ihm zustehende Urheberrecht. Die
Marke Ed Hardy ist weltweit bekannt und hat auch in Deutschland an
Bekanntheit und Beliebtheit gewonnen.
Das Angebot des Beklagten konnte ebenfalls weltweit im Internet
abgerufen werden. Der Umstand, dass der Beklagte
möglicherweise nicht gewerblich, sondern als Privatperson
gehandelt hat, und nur ein T-Shirt verkauft hat, ist bei dem Ansatz des
vorgenannten Gegenstandswertes ausreichend berücksichtigt.
Der Ansatz einer 1,3er Geschäftsgebühr im Rahmen von
Nr. 2300 VV RVG stellt sich ebenfalls als billig im Sinne von
§ 14 RVG dar.
Der Klage war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus § 709 S. 1 ZP0.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1, 3
ZPO.