§ 130 Abs. 2 StGB, Volksverhetzung
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Aktenzeichen 7 Ds 404 Js 45504/06

 AMTSGERICHT ERLANGEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 der Strafrichterin bei dem Amtsgericht Erlangen

 in der Strafsache gegen

Lerle Dr. Johannes, geboren am 01.06.1952 in Halle, ledig,

 wegen Beleidigung

 aufgrund der öffentlichen Hauptverhandlung vom 14.06.2007, an der teilgenommen haben:

 1. Richterin am Amtsgericht Edenhofner

 als Strafrichterin

 2. Staatsanwalt Dr. Hoefler (GrL)

als Vertreter der Staatsanwaltschaft

 3. Rechtsanwalt Böhmer, Erlangen

als Verteidiger

 4. Justizangestellte Popp

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr

Angewendete Vorschriften:

§§ 130 III, 53 StGB.

Gründe:

I.

Der  Angeklagte lebt von Hartz IV. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen und keine größeren Schulden.

Der Angeklagte ist wie folgt vorbelastet:

1. 11.03.1998 AG Nürnberg

D3310 45Cs 404 Js 43127/1997

Rechtskräftig seit 23.06.1999

Tatbezeichnung: Beleidigung

Datum der (letzten) Tat: 05.09.1997

Angewendete Vorschriften: StGB §§ 185, 194, 74, 74 d

60 Tagessätze zu je 20 DM Geldstrafe

2. 24.01.2000 AG Erlangen

D3303 l Ds 404 Js 47438/98

Rechtskräftig seit 14.12.2000

Tatbezeichnung: Beleidigung

Datum der (letzten) Tat: 19.11.1998

Angewendete Vorschriften: StGB §§ 185, 194, 74 I, 74d I Nr. 2

60 Tagessätze zu je 30 DM Geldstrafe Einziehung

3. 03.02.2000 AG Fürth/Bay.

D3304 451 Ds 404 Js 41595/98

Rechtskräftig seit 23.01.2001

Tatbezeichnung: Beleidigung

Datum der (letzten) Tat: 29.07.1998

Angewendete Vorschriften: StGB §§ 185, 194

75 Tagessätze zu je 20 DM Geldstrafe

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 24.01.2000 +

l Ds 404 Js 47438/98+D3303+AG Erlangen

4. 03.02.2000 AG Nürnberg

D3310 45 Ds 404 Js 30018/00

Rechtskräftig seit 19.09.2001

Tatbezeichnung: Beleidigung

Datum der (letzten) Tat: 03.12.1999

Angewendete Vorschriften: §§ 185, 194, 74, 74 d, 21, 49

150 Tagessätze zu je 20 DM Geldstrafe

Einziehung

5. 27.02.2002 AG Nürnberg

D3310 45 Ds 404 Js 30018/00

Rechtskräftig seit 03.04.2002

200 Tagessätze zu je 10 EUR Geldstrafe

Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 24.05.2000 +

45 Ds 404 Js 30018/00+D3310+AG Nürnberg

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 03.02.2000 +

451 Ds 404 Js 41595/98+D3304+AG Fürth/Bay.

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 24.01.2000

l Ds 404 Js 47438/98+D3303+AG Erlangen

6. 06.10.2003 AG Erlangen

D3303 6 Ds 902 Js 142738/03

Rechtskräftig seit 14.01.2004

Tatbezeichnung: Beleidigung in 2 Fällen

Datum der (letzten) Tat: 14.03.2003

Angewendete Vorschriften: §§ 185, 194, 52, 56

4 Monate Freiheitsstrafe

Bewährungszeit 3 Jahre

II.

Der Angeschuldigte verfasste verschiedene Schriften und Flugblätter, die er unter anderem als Domain-Inhaber von der Brüxer Str. 25 in Erlangen aus, über das Internet, jedenfalls ab dem 23.08.2006 bis zum 17.01.2007 unter www.johannes-lerle.de, zugänglich machte. Ins Internet gestellt wurden vom Angeschuldigten unter anderem die Schriften:

"Wieder Christenverfolgung in Deutschland"

und

"War Jesus Christus ein Volksverhetzer?"

Die Internetseite "Wieder Christenverfolgung in Deutschland" enthält unter anderem unter Ziffer 6. "Monopol für marxistische Verbrecherideologie und für ideologiebedingte Dummheit" folgende Textpassagen:

..., da die Menschentötungen im Mutterleib ebenso als "legale berufliche Aufgabe" gewertet werden wie seinerzeit das vermeintliche Unrecht von Auschwitz; ...

Heute wird in Deutschland vom Bundestag und von den Gerichten festgelegt, was Wissenschaft sei. So sei offenkundig, daß in Auschwitz eine unfaßbar große Zahl (die allerdings ständig geändert wird) von Menschen in Gaskammern umgebracht wurde. Wer dem öffentlich widerspricht, wird eingesperrt, so als ob wir in der Sowjetunion leben würden.

... Sogar einem Rentner wurde dessen bereits erworbener Doktortitel aberkannt, weil er ein inzwischen verbotenes Buch über die Gaskammern und Krematorien in Auschwitz geschrieben hat. Daß sogar ein Doktortitel aberkannt wurde, beweist zwingend, daß im Wissenschaftsbetrieb längst irgendwelche Hohepriester eines Aberglaubens sowohl die Gläubigen als auch andere wirkliche Wissenschaftler hinausbeißen und durch fachlich inkompetente antichristliche Ideologen ersetzen.

Doch wie eine Lüge auch durch noch so häufiges Wiederholen nicht zur Wahrheit wird, so wird ein Aberglaube nicht dadurch zur Wissenschaft, daß er von den Universitäten aus verbreitet wird. ...

Die Internetseite "War Jesus Christus ein Volksverhetzer?"

enthält unter anderem folgende Textpassagen:

Der Völkermord der Nationalsozialisten ist inzwischen eindeutig Geschichte. Die Leugnung desselben zu bestrafen, bedeutet, Menschen wegen Verbreitung eines politisch unkorrekten Geschichtsbildes einzusperren. Es kann doch nicht bestritten werden, daß unsere bisherigen Auffassungen über die Nazis mit handfesten Lügen durchsetzt sind. So lernte ich in den 60er Jahren in der Schule, daß die Nazis Seife aus menschlichen Knochen fertigten und daß aus der Haut von Insassen des KZ Buchenwald Lampenschirme gefertigt worden wären. Viele amerikanische Soldaten hatten sogar mit eigenen Augen Gaskammern im KZ Dachau gesehen. Doch das paßt nicht zur heutigen Geschichtsschreibung, wonach auf deutschem Boden keine Menschen in Gaskammern starben. Um die Zahl von sechs Millionen zu halten, erhöhte sich die Zahl der Toten in den Gaskammern der besetzten Gebiete. So starben vier Millionen in Auschwitz. Allerdings ist diese Zahl inzwischen wieder im Sinken, wodurch der Anschein einer "Frontbegradigung" entsteht. Bei der unvorstellbar großen Zahl von vier Millionen stellt sich nämlich die Frage, wie diese Zahl mit manchen Naturgesetzen (z. B. mit den Eigenschaften des Entlausungsmittels Zyklon B, der Größe der Gaskammern, der Dauer einer Vergasung einschließlich der notwendigen Belüftung der Gaskammern, der Kapazität der Verbrennungsöfen sowie dem ungeklärten Verbleib der 15000 Tonnen Asche aus der Verbrennung der Leichen) vereinbar ist. Und diese Frage hat auch eine theologische Dimension. Wir wissen, daß sich Jesus Christus in seiner göttlichen Allmacht bei seinen Wundern wiederholt über die Naturgesetze hinweggesetzt hat. Konnte sich etwa auch der Teufel ebenso wie Christus souverän über die Naturgesetze hinwegsetzen, als er den Betrieb der Gaskammern veranlaßte?

Als Beweis für die Gaskammern gilt das Geständnis des Lagerkommandanten Höss. Dieses wurde allerdings durch britische Folterspezialisten zustande gebracht. Die uns erhaltenen Foltergeständnisse aus der Zeit des Hexenwahns, die ebenfalls den uns bekannten Naturgesetzen widersprechen, gelten doch auch nicht als Beweis dafür, daß Hexen z. B. auf Besen durch die Lüfte fliegen können. Warum glaubt man den Foltergeständnissen von Höss, während den Geständnissen aus der Zeit des Hexenwahns selbstverständlich nicht geglaubt wird? Warum wurde bisher noch nie ein ehemaliger KZ-Häftling, der einer Falschaussage überführt wurde, wegen Meineides bestraft?

Touristen konnten in Auschwitz die Originalgaskammern besichtigen. Erst seitdem ein amerikanischer Bösewicht einen Gesteinsbrocken entwendet hatte, der keine erhöhten Werte an Eisenzyanid enthielt, wurden aus den Originalgaskammern stillschweigend Rekonstruktionen. Die Tatsache, daß aus Originalgaskammern stillschweigend Rekonstruktionen wurden, beweist somit zwingend, daß wir auch über Auschwitz belogen worden sind.

Bei soviel Lug und Trug - so sollte man meinen - müßte den Zweiflern an den Gaskammern wenigstens die im Grundgesetz Artikel 5, Absatz 3 festgeschriebene Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre zugestanden werden. Doch nach der "Recht"sprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist eine "bewußt oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfaßt", wozu die "Leugnung der Judenverfolgung im Dritten Reich" gehöre (Urteil vom 13.4.94, BVerfGE 90, 241, I S 247 u. 249). Wenn ein Leugner der Gaskammern in einem Strafverfahren einen Beweisantrag stellt, so wird dieser abgelehnt. Denn es gäbe da nichts zu beweisen. Die Gaskammern in Auschwitz seien offenkundig.

Früher galt es als offenkundig, daß sich die Sonne um die Erde dreht. Könnte es nicht eventuell sein, daß am Anfang eine Lüge stand, vergleichbar mit der Lüge über die Gaskammern in Dachau; daß diese Lüge dann erst durch ständiges Wiederholen zur Offenkundigkeit geworden ist? Könnte es nicht eventuell sein, daß deshalb alle Menschen von den Gaskammern in Auschwitz überzeugt sind, weil jeder durch die gleichen Propagandalügen bewegt wird? Könnte es nicht eventuell sein, daß wir die Historizität der Gaskammern deshalb nicht anzweifeln, weil uns allen durch die grundgesetzwidrige (Art. 5, Abs. l GG) Zensur die Sachargumente der Holocaustleugner verborgen sind? Könnte es nicht eventuell sein, daß wir aufgrund dieser Verdummung nicht auf den Gedanken kommen, daß wir lediglich Bestandteil einer von "jüdischen" Meinungsmachern bewegten Volksmasse sein könnten? Und wenn wir uns mit dieser Volksmasse bewegen, dann haben wir zu niemandem einen Unterschied im Denken. Könnte das eventuell die Ursache dafür sein, daß wir uns so sicher sind, daß es in Auschwitz Gaskammern gab? Früher war es allgemeine Meinung, daß die Erde feststehe. Denn niemand hatte gesehen, wie sich diese bewegt. Lediglich die Sonne bewege sich um die Erde. Sind wir eventuell nicht deshalb von der Offenkundigkeit der Gaskammern so felsenfest überzeugt, weil Propagandalügen unser aller Denken in gleicher Weise bewegen, wie die Erdrotation unsere Körper bewegt? Derartige hochgelehrte Gedankengänge nachzuvollziehen, scheint das Denkvermögen der heutigen Richter ebenso zu überfordern, wie die Argumentation des Galileo Galilei die Richter seiner Zeit überforderte.

Es scheint lediglich zu überfordern. Wahrscheinlicher ist aber, daß wider besseres Wissen ständig vorsätzlich das Recht gebeugt wird. Denn entgegen ständig wiederholter Propagandalügen sind Richter keineswegs unabhängig. ..."

In diesen Textpassagen stellt der Angeschuldigte bewußt die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangenen Unrechtstaten gegenüber der jüdischen Bevölkerung, insbesondere unter Bezugnahme auf die gefestigte Rechtsprechung, die eine diesbezügliche Beweiserhebung wegen "Offenkundigkeit" als überflüssig erachtet, in Abrede, verharmlost diese zumindest.

Dadurch dass der Angeschuldigte diese Textpassagen öffentlich zugänglich gemacht hat, hat er zugleich auch die Gefahr begründet, dass dadurch der öffentliche Friede gestört wird. Denn diese Artikel sind geeignet, das Sicherheitsempfinden und das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit insbesondere der jüdischen Mitbürger empfindlich zu stören.

Der Angeklagte war schuldig zu sprechen der Volksverhetzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen gem. § 130 III, 53 StGB.

III.

Der Sachverhalt unter I. steht fest aufgrund der Angaben des Angeklagten in der mündlichen Verhandlung und des verlesenen Auszugs aus dem Bundeszentralregister.

Der Angeklagte hat zugegeben, die in der Anklageschrift angesprochenen Schriften verfasst und im Internet verbreitet zu haben.

Er bestritt in seiner Einlassung jedoch, den Völkermord verharmlost oder geleugnet zu haben.

Wenn er die Formulierung „vermeintliches Unrecht von Auschwitz“ gebraucht habe, so habe er nur aufgegriffen, was die Richter des Bundesverfassungsgerichtes im  Hinblick auf seine Verfassungsbeschwerde bezüglich der vorsätzlichen Tötung (Abtreibung) formuliert hätten. In einem Ablehungsbeschluss habe das Gericht ausgeführt „...auch der Kampf gegen ein vermeintliches Unrecht gebe dem Beschwerdeführer nicht das Recht, seinerseits Unrecht zu tun“. Mit der Formulierung „vermeintliches Unrecht“ in Bezug auf die Abtreibung werde hier die vorsätzliche Menschtötung verharmlost. Diese Begrifflichkeit habe er in seinen Flugschriften übernommen.

Im übrigen sei es ihm um eine wissenschaftliche Auseinandersetzung gegangen. Das Wecken von Zweifeln könne keine Verharmlosung darstellen. Der Angeklagte führte  weiter aus, er habe die Hitlerverbrechen nicht angezweifelt, sondern lediglich nachweisbare Tatsachen zusammengestellt, die andere zum Zweifeln führen könnten. Es sei eine Tatsache, dass wir über die Hitlerverbrechen belogen worden seien, zumindest in Teilbereichen. Wenn der Leser, der auf diese Widersprüche hingewiesen werde, weiterdenke und unter Umständen aus eigener Überlegung Schlußfolgerungen ziehe, könne er nicht bestraft werden. Das Bezweifeln von nationalsozialistischen Unrechtstaten sei nicht strafbar sondern lediglich das Leugnen oder Verharmlosen.

Den Holocaust als „offenkundig“ zu bezeichnen sei nicht gerechtfertigt. Historische Ereignisse könnten nicht offenkundig sein, da sie nicht ständig beobachtet werden könnten. Die Naziverbrechen bedürften eines Beweises, dieser jedoch würde von der Justiz verweigert.

Weiter führte der Angeklagte aus, dass der § 130 III StGB ein Sondergesetz sei, das das Leugnen sozialsozialistischer Menschtötungen unter Strafe stelle. Das Leugnen von Kindermord sei dagegen nicht strafbar.

Mit der Frage, was in Auschwitz geschah, habe sich die Geschichtsforschung zu befassen, nicht jedoch die Justiz.

IV.

Der Angeklagte hat den objektiven Sachverhalt, nämlich die Verbreitung der Schriften, eingeräumt.

Das Verfassungsgericht hat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Artikels 130 III StGB. Auch das erkennende Gericht sieht keinen Grund, das Verfahren auszusetzen, und die Verfassungsgemäßheit des § 130 III StGB überprüfen zu lassen.

Der § 130 III StGB stellt das Leugnen der von den Nationalsozialisten  begangenen Verbrechen in unangemessener Form unter Strafe. Vorliegend geht es dem Angeklagten mit den Texten, die er verbreitet hat, nicht darum, eine wissenschaftliche Diskussion anzustoßen.

Diese Texte sind vom Empfängerhorizont her auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie  der verständige  Leser die Texte erfassen und verstehen kann. Ob das Leugnen und Verharmlosen in geschickter rethorischer Form erfolgt, ist dabei unerheblich.

In seinen Schriften spricht der Angeklagte zunächst von „vermeintlichem Unrecht“. Schon diese Formulierung ist dazu geeignet, den Leser in die vom Angeklagten beabsichtigte Richtung zu weisen, nämlich die Behauptung, eine massenhafte Vernichtung sei nicht erfolgt. Im weiteren Verlauf des Flugzettels wird die Frage gestellt, ob es überhaupt theoretisch möglich sei, eine derartig große Menge Menschen zu verbrennen. Daraufhin folgt eine Textpassage, in der die Gaskammern als Propagandalüge dargestellt werden und zwar eine Lüge, die von jüdischen Meinungsmachern lanciert werde. Der § 130 StGB wird in den weiteren Ausführungen des Angeklagten als grundgesetzwidriger Verstoß gegen die Meinungsfreiheit Art. 5 I GG hingestellt.

Danach bezeichnete der Angeklagte in seiner Einlassung den Holocaust als „Staatsreligion“.

Für den Leser, für den die Flugzettel gedacht sind, ergibt sich bei Zusammenfassung der einzelnen Äußerungen des Angeklagten klar und eindeutig, dass der Angeklagte den Holocaust verharmlost, ihn sogar leugnet. So spricht der Angeklagte auch in seiner Einlassung immer wieder vom „Dogma des Holocaust“. Es drückt insgesamt deutlich die Einstellung aus, so schlimm, wie es dargestellt wurde, war es nicht.

Der Angeklagte hat seine Meinung öffentlich verbreitet. Durch den Inhalt der Flugschriften wird das Sicherheitsempfinden und das Vertrauen in die Rechtssicherheit gestört.

Der  § 130 III StGB ist durch den Inhalt der Flugschriften des Angeklagten eindeutig erfüllt.

V.

Der Strafrahmen des § 130 III StGB reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe. Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu sehen, dass er den objektiven Sachverhalt eingeräumt hat.

Zu seinen Lasten ist zu sehen, dass er vorbelastet ist. Er stand unter laufender Bewährung. Die Einlassung des Angeklagten beinhaltete Angriffe auf die Rechtsorgane.

Bei Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte war eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Eine solche von 8 Monaten für jede Tat erschien schuld- und tatangemessen. Bei nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte war daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr zu bilden.

Diese Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Insbesondere aus der Einlassung des Angeklagten ist zu entnehmen, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsvorschriften zu halten. Der Angeklagte bietet keine Gewähr dafür, dass er in Zukunft ein straffreies Leben führen wird.

Kosten: §§ 464, 465 StPO.

Edenhofner

Richterin am Amtsgericht

Für den Gleichlaut der Ausfertigung
mit der Urschrift
Erlangen, den 11.07.2007
gez. Roß, Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle