Amtsgericht Bueckeburg Urteil FCK CPS Fuck Cops
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Urteil vom 07.11.2013
Aktenzeichen: 60 Ds 39/13, 60 Ds 407 Js 4872/13 (39/13)
(Das Urteil wurde per Beschluss durch das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des Schuldspruchs wegen
Beleidigung und der gemäß § 15 Jugendgerichtsgesetz verhängten Auflage aufgehoben und zurückverwiesen)


Amtsgericht Bückeburg
Im Namen des Volkes

URTEIL
Tenor:

Die Angeklagte ist schuldig der vorsätzlichen Körperverletzung und der Beleidigung. Im Übrigen wird sie freigesprochen.


Der Angeklagten wird aufgegeben, 15 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung des Kreisjugendamtes bis zum 31.01.2014 zu erbringen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen mit Ausnahme der durch den Freispruch bedingten Kosten und Auslagen. Diese trägt die Landeskasse.

Angewendete Vorschriften:

§§ 185, 223 Abs. 1, 53 StGB; 1, 105 JGG.

Gründe

I.
 
Die ledige und kinderlose Angeklagte erreichte im Jahr 2010 den Hauptschulabschluss. Sie  wohnt in einer Wohngemeinschaft in H., der Mietbeteiligung beträgt 250 Euro. Die Angeklagte absolviert derzeit das Freiwillige Soziale Jahr, ihr Nettoeinkommen beträgt 250 Euro. Zudem stehen ihr das monatliche Kindergeld in Höhe von 190 Euro sowie ein Mietzuschuss in Höhe von 150 Euro zur Verfügung.

Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

II.

1.

Am 19.06.2013 gegen 01:30 Uhr hielt sich die Angeklagte gemeinsam mit L. M. auf dem Veranstaltungsgelände "K.-Gelände" in der Bückeburger Le.-Straße auf. Dort fand zu diesem Zeitpunkt  die Abschlussfeier der 10. Klassen der H.-Schule (Oberschule) statt. Im Eingangsbereich trafen die beiden, die der Bückeburger "Linken Szene" angehören, auf die in Begleitung der Zeugin S. L. dort ebenfalls anwesende Zeugin N. Mü., wobei Letztere, wie die Angeklagte und M. wussten, der "Rechten Szene" nahesteht. Als die Zeugin Mü. die beiden bemerkte, versuchte sie diesen aus dem Weg zu gehen und wechselte die Seite. L. M. fragte die Zeugin Mü. daraufhin in provokativem Tonfall, ob sie Angst habe. Unmittelbar anschließend verabreichte die Angeklagte der Zeugin Mü. von hinten rechts kommend eine heftige Ohrfeige, wodurch die Zeugin Mü. ein leichtes Brennen bzw. "Zwiebeln" der rechten Gesichtshälfte verspürte. Anschließend zogen sich die Angeklagte und L. M. zu ihren Freunden, mit denen sie das Festgelände aufgesucht hatten, zurück, woraufhin die Zeugin Mü. telefonisch die Polizei informierte. Die Polizeibeamten PK Be. und PKin Br. trafen kurz darauf auf dem K.-Gelände ein und nahmen den Vorfall auf.

Die Angeklagte hat sich zu diesem Vorfall nicht geäußert. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen Mü. und L.. Die Angaben der ebenfalls zu diesem Vorfall gehörten Zeuginnen Sch., H. und B. waren demgegenüber unergiebig und konnten nicht zur Sachverhaltsaufklärung beitragen.

2.

Am 11.07.2013 gegen 19:40 Uhr wurde die Angeklagte durch eine Polizeistreife, darunter den Zeugen PK G. vom Polizeikommissariat Bückeburg, in der Bückeburger Innenstadt auf der H.schen Straße festgestellt und kontrolliert. Anlass der Kontrolle war, dass die Angeklagte ein schwarzes T-Shirt mit dem Aufdruck "FCK CPS" trug. Der Zeuge G. erklärte der Angeklagten, dass es sich bei diesem Kürzel bekanntermaßen um die damit verknüpfte Aussage "Fuck Cops" handeln würde und sowohl er selbst und auch andere Beamte der Bückeburger Polizei sich hierdurch in ihrer Ehre beleidigt fühlten. In diesem Zusammenhang erklärte der Zeuge G. der Angeklagten, die sich in Begleitung von zwei Mitgliedern der "Linken Szene" mit gleichartigen T-Shirt-Aufdrucken befand, dass in letzter Zeit gehäuft von Mitgliedern der "Linken Szene" dieses Kürzel als T-Shirt getragen oder auch als Graffity gesprayt würde und dass dies seitens der Bückeburger Polizei zukünftig nicht weiter toleriert würde. Der Zeuge G. verwarnte daraufhin die Angeklagte und ihre Begleiter und forderte diese auf, sich nach Hause zu begeben und die Kleidung zu wechseln, da das weitere Zeigen des Kürzels "FCK CPS" eine fortwährende Beleidigung der in Bückeburg eingesetzten Polizeibeamten darstelle.

Gleichwohl trug die Angeklagte entsprechend des Vorwurfs in der Anklage der Staatsanwaltschaft Bückeburg vom 17.09.2013 am 24.07.2013 gegen 21:30 Uhr in der L.-Straße in Bückeburg auf ihrer Kleidung einen deutlichen sichtbaren Button mit der Aufschrift "FCK CPS". Sie wurde hierbei von den Bückeburger Polizeibeamten Hi. und Sch. angetroffen, auf den beleidigenden Inhalt der Aufschrift erneut hingewiesen und aufgefordert, den Button abzulegen, was die Angeklagte jedoch nicht tat. Hierbei handelte die Angeklagte bewusst, um die Angehörigen der Bückeburger Polizei in ihrer Ehre herabzuwürdigen.
 
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf der Einlassung der Angeklagten sowie den Angaben des Zeugen PK G..

III.

1.

Die Angeklagte hat sich zum Vorfall vom 19.06.2013 nicht eingelassen.

2.

Die Zeugin L. hat angegeben, sie habe am Abend des 19.06.2013 an der Abschlussfeier der H.- Realschule auf dem K.-Gelände in Bückeburg teilgenommen. Sie sei in Begleitung ihrer Mitschülerin N. Mü. gewesen, die, wie sie wisse, der "Rechten Szene" nahestehe. Die Zeugin L. erklärte in diesem Zusammenhang, sie selbst sei politisch "neutral", wisse jedoch um den seit Monaten in Bückeburg schwelenden Konflikt zwischen Mitgliedern der hiesigen linken und rechten Szene. Im Eingangsbereich hätten sich auch die Angeklagte sowie L. M., die beide der "Linken Szene" naheständen, aufgehalten. Es habe von Anfang an zwischen der Zeugin Mü. und L. M. "geknistert", d. h. ins- besondere von L. M. sei eine feindselige Stimmung in Richtung der Zeugin Mü. ausgegangen. Nach einem "Spruch" M.s, dessen Inhalt sie nicht erinnere, sei die Angeklagte plötzlich von hinten rechts auf die Zeugin Mü. zugegangen und habe ihr von hinten eine heftige Ohrfeige ins Gesicht verabreicht. Anschließend habe L. M. versucht, die Zeugin Mü. in den Schwitzkasten zu nehmen, die Zeugin habe sich jedoch herauszuwinden vermocht. Die Zeugin L. hat weiter angegeben, der ganze Vorfall sei aus ihrer Sicht "halb so wild" bzw. eher harmlos gewesen.

3.

Die Zeugin Mü. hat angegeben, sie stehe der "Rechten Szene" nahe, woher sie auch L. M. kenne. Diese sei jedoch vor einiger Zeit zur "Linken Szene" übergewechselt und versuche sich dort offenbar zu profilieren. Vor diesem Hintergrund erkläre sich auch sowohl das Verhalten L. M.s als auch der Angeklagten am Abend des 19.06.2013 auf dem K.-Gelände. Die Zeugin erklärte hierzu, sie habe sich gegen 01:30 Uhr gemeinsam mit S. L. im Eingangsbereich aufgehalten, als sie L. M. in Begleitung der Angeklagten, die beide bekanntermaßen der "Linken Szene" angehörten, gesehen habe. Um Ärger zu vermeiden habe sie versucht, diesen aus dem Weg zu gehen und die Seite gewechselt, woraufhin L. M. provokativ in ihre Richtung sinngemäß gerufen habe, ob sie etwa Angst habe. Unmittelbar anschließend habe ihr die Angeklagte von hinten eine Ohrfeige von hinten rechts kommend ins Gesicht verabreicht, so dass ihre rechte Gesichtshälfte leicht gebrannt bzw. "gezwiebelt" habe. Nach der Ohrfeige habe L. M. noch versucht, sie in den Schwitzkasten zu nehmen. Dies sei ihr jedoch nur halb gelungen, da sie (die Zeugin) sich dem Griff entwunden habe. Anschließend hätten die Angeklagte und L. M. sich zu ihren Begleitern zurückgezogen. Sie selbst habe die Polizei fernmündlich über den Vorfall informiert, die auch kurz darauf auf dem Gelände eingetroffen sei. Die Zeugin Mü. erklärte weiter, sie habe gleich- wohl im weiteren Verlauf auf die Stellung eines Strafantrages verzichtet, da das Ganze im Nachhinein letztlich "halb so schlimm" gewesen sei.

Aufgrund eines Beweisantrages der Verteidigung wurden auch die Zeuginnen Sch., H. und B. zum Geschehen auf dem K.-Gelände angehört.

4.

Die Zeugin Sch. hat angegeben, sie habe als Gast an der Feier der H.-Schule teilgenommen. Die Zeuginnen L. und Mü. seien auch dort gewesen, ebenso die Zeuginnen H. und B.. Die Angeklagte habe sie jedoch nicht gesehen. Einen körperlichen Übergriff im Eingangsbereich habe sie nicht bemerkt und könne nichts dazu sagen.

5.

Die Zeugin H. hat angegeben, sie sei als Gast auf dem K.-Gelände gewesen. Die Zeuginnen Mü. und L. habe sie dort gesehen. Sie habe auch mitbekommen, dass die Angeklagte und die Zeugin Mü. sich "angezickt" hätten. Auch L. M. habe dabeigestanden. Worum es bei dem Streit gegangen sei, wisse sie nicht, es sei möglicherweise um politische Meinungen gegangen, da die Zeugin Mü. bekanntermaßen "rechts" und L. M. und die Angeklagte "links" seien. Den weiteren Verlauf des Streites habe sie nicht beobachtet. Sie wisse aber noch, dass auch die Zeugin L. dabeigestanden habe.

6.

Die Zeugin B. hat angegeben, sie sei als Jahrgangsmitglied auf der Abschlussfeier auf dem K.-Gelände gewesen. Sie habe dort auch die Zeuginnen L. und Mü. gesehen. Von dem Vorfall im Eingangsbereich zwischen der Angeklagten und der Zeugin Mü. habe sie nichts mitbekommen. Sie habe etwas entfernt gestanden und nicht darauf geachtet. Allerdings habe ihr die Zeugin Mü. noch am selben Abend erzählt, dass sie von der Angeklagten geschlagen worden sei. Über die Hintergründe habe die Zeugin Mü. nichts gesagt.

7.

Hinsichtlich des Vorfalls vom 24.07.2013 hat der Verteidiger für die Angeklagte eine Einlassung dahin abgegeben, diese habe gegen 21:30 Uhr einen Button mit der Aufschrift "FCK CPS" in der L.-Straße in Bückeburg getragen und auch anlässlich einer Kontrolle durch zwei Polizeibeamte nicht abgenommen. Eine weitere Einlassung erfolgte nicht. Der Verteidiger erklärte weiter, in einem solchen Verhalten könne seiner Auffassung nach weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine tatbestandsmäßige Beleidigung gesehen werden.

8.

Der Zeuge G. hat den Ablauf der unter II. 2.) geschilderten ersten Polizeikontrolle am 11.07.2013 so wiedergegeben, wie er oben festgestellt worden ist. Der Zeuge hat weiter angegeben, die Bückeburger Polizei sehe sich in den letzten Monaten zunehmend Beleidigungen und Aggressivitäten von Mitgliedern der "Linken Szene" in Bückeburg ausgesetzt. Dies habe ihn zu der Kontrolle und dem Hinweis, dass die Aufschrift "FCK CPS" die Aussage "Fuck Cops" träfe und für die Bückeburger Polizeibeamten beleidigend sei, veranlasst. Der Zeuge G. hat weiter angegeben, er habe gleichwohl den Eindruck gewonnen, dass weder die Angeklagte noch ihre Begleiter, die ähnliche T-Shirts trugen, einsichtig gewesen seien.

IV.

Hinsichtlich des Vorfalls vom 19.06.2013 folgt das Gericht den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeuginnen L. und Mü.. Beide Zeuginnen haben das Tatgeschehen in einer Art und Weise geschildert, die nach Überzeugung des Gerichts nur auf erlebtem Geschehen beruhen kann. Die Schilderungen waren widerspruchsfrei und erfolgten ohne jegliche Aggression gegen die Angeklagte. Insbesondere haben die Zeuginnen in der Hauptverhandlung auch ohne überschießende belastende Tendenz berichtet. So haben sowohl die Zeugin L. als auch die unmittelbar betroffene Zeugin Mü. klargestellt, dass es sich bei dem Vorfall aus ihrer Sicht um einen eher harmlosen Zwischenfall handelte. Die Zeugin Mü. hat zudem erklärt, dass sei aus diesem Grunde auf die Stellung eines Strafantrages verzichtete. Auch vor diesem Hintergrund ist kein Beweggrund ersichtlich, warum die Zeuginnen die Angeklagte zu Unrecht belasten sollten.
 
Die Angaben der von der Verteidigung benannten Zeuginnen Sch., H. und B. waren demgegen- über unergiebig. Diese Zeuginnen erklärten übereinstimmend, das Geschehen im Eingangsbereich des Festgeländes nicht beobachtet zu haben und konnten demzufolge nicht zur Sachverhaltsaufklärung beitragen.

Der Vorfall vom 24.07.2013 ist in tatsächlicher Hinsicht erwiesen aufgrund der Einlassung der Angeklagten sowie der schlüssigen und glaubhaften Bekundungen des Zeugen PK G. hinsichtlich der vorherigen Kontrolle vom 11.07.2013. Der Zeuge G. hat den Ablauf dieser Kontrolle schlüssig, widerspruchsfrei und glaubhaft geschildert. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge die Angeklagte insoweit zu Unrecht belasten sollte.

V.

Durch die Verabreichung der Ohrfeige z. N. der Zeugin Mü. am 19.06.2013 hat sich die Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Durch die Ohrfeige wurde die Zeugin Mü. in ihrem körperlichen Wohlbefinden mehr als unerheblich beeinträchtigt.

Tatmehrheitlich hierzu hat sich die Angeklagte der Beleidigung z. N. der Bü.er Polizeibeamten Hi. und Sch. anlässlich der Polizeikontrolle am 24.07.2013 schuldig gemacht, §§ 185, 53 StGB.

Das mit der Abkürzung "FCK CPS" auf dem Button in Klartext "Fuck Cops" gemeint ist, ist mittlerweile einem großen Personenkreis bekannt und kann daher auch der Angeklagten mangels alternativer Deutungsmöglichkeiten unterstellt werden, dies umso mehr als sie bereits durch  den Zeugen G. im Rahmen der Kontrolle am 11.07.2013 hierauf hingewiesen worden war. Tatsächlich hat die Abkürzung "FCK CPS" mittlerweile einen ähnlichen Bekanntheitsgrad wie die hinreichend bekannte Abkürzung "ACAB" bzw. "All Cops are Bastards" erlangt, so dass der beleidigende Inhalt dieses Kürzels außer Frage steht.

Die Äußerung "Fuck Cops" gegenüber Polizeibeamten ist auch eine Kundgabe der Missachtung, weil sie den sozialen Wert der betroffenen Personen im Amt betrifft und schmälern soll.

Unter verständiger Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Verlaufs der Vorkontrolle am 11.07.2013, ist mit dem Tragen eines Buttons "FCK CPS" in der Bückeburger Innenstadt auch eine ausreichende Individualisierung dieser Äußerung in Bezug auf Beamte der Bückeburger Polizei verbunden, es handelt sich insbesondere entgegen der Auffassung des Verteidigers nicht um eine straflose Kollektivbeleidigung. Maßgebend ist, ob sich aus dem Inhalt und den Umständen der herabsetzenden Äußerung ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Vorkommnis ergibt oder aus dem Sinngehalt der Äußerung deutlich wird, dass eine persönliche, örtliche oder in sonstiger Weise hinreichend abgrenzbare Gruppe von Polizeibeamten – etwa die Beamten eines bestimmten Einsatzes oder einer bestimmten Einrichtung – getroffen werden sollen (vgl. BGH in StV 1982, 222; BayObLG in NJW 1990, 921; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2012 (1 (8) Ss 64/12), vgl. auch NJW – Spezial 2012, 729 und JA 2013, 232 – 234).

Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall erfüllt. Bei den Beamten des Polizeikommissariats Bückeburg mit etwa 25 in Uniform diensttuenden Polizistinnen und Polizisten handelt es sich wegen dessen überschaubarer Größe um eine hinreichend abgrenzbare Gruppe. Zudem besteht ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang der herabsetzenden Äußerung zu einem bestimmten Vorkommnis, nämlich der Vorkontrolle am 11.07.2013, bei der die Angeklagte das Kürzel "FCK CPS" ebenfalls demonstrativ gegenüber Polizeibeamten der Bü.er Wache in der Bückeburger Innenstadt auf ihrer Kleidung zeigte und insoweit zudem einen deutlichen rechtlichen Hinweis sowie die Aufforderung, dies zukünftig zu unterlassen, erhielt.

Aufgrund der aufgezeigten Umstände steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Angeklagte durch das öffentliche Tragen eines Buttons mit derselben Aufschrift nur wenige Tage später am 24.07.2013 die in der Bückeburger Innenstadt Dienst verrichtenden Polizeibeamten des PK Bückeburg bewusst in deren Ehre herabwürdigen wollte.

VI.

Die Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsende. Ihr Verhalten ist nach Überzeugung des Gerichts Ausfluss des seit Monaten in Bückeburg zwischen Jugendlichen und jungen Heranwachsenden zu beobachtenden "Rechts/Links-Konflikts", entsprechendes gilt für ihre offenkundige ablehnende Haltung gegenüber Polizeibeamten, wie sie insbesondere bei Jugendlichen oft zu beobachten ist. Das Gericht wertet das Verhalten der Angeklagten in der Gesamtschau daher als jugendtypisch, weshalb das Jugendrecht zur Anwendung kommen musste, §§ 1, 105 JGG.

Bei der Entscheidung über die anzuordnenden jugendrichterlichen Maßnahmen wurde zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass diese bislang strafrechtlich unbelastet ist.

Berücksichtigt wurde zudem, dass die Körperverletzungshandlung aufgrund ihrer nur kurzfristigen physischen Auswirkungen als geringfügig einzustufen ist.

Entsprechendes gilt für die Beleidigungshandlung, da das Tragen eines Buttons mit der entsprechenden Aufschrift im Verhältnis zu Großbuchstaben auf einem T-Shirt, wie noch bei der Kontrolle vom 11.07.2013 festgestellt, vergleichsweise geringfügig erscheint.

Andererseits ist jedoch auch festzustellen, dass es sich hier nicht um eine Spontanbeleidigung, sondern um eine offenbar durch die Angeklagte bewusst initiierte und provokative Beleidigung in Richtung der Bückeburger Polizeibeamten handelt.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die Auferlegung einer Arbeitsauflage in Höhe von 15 Stunden (§ 15 JGG) zur erzieherischen Einwirkung erforderlich, aber auch ausreichend.

VII.

In der Anklageschrift der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bückeburg vom 17.09.2013 (407 Js 5200/13) wurde der Angeklagten unter der Orts- und Zeitangabe "in Bückeburg in der Zeit vom 23.07. – 10.08.2013" der folgende weitere Sachverhalt zur Last gelegt:

"1.

Am 23.07.2013 gegen 23:55 Uhr führte die Angeklagte bei einer Polizeikontrolle durch die Polizeibeamten Bl. und Bo. einen Leinenbeutel sowie einen Ansteckbutton, jeweils mit der Aufschrift "FCK CPS", was als Abkürzung für "Fuck Cops" steht, bei sich und nahm mindestens billigend in Kauf, dass die Polizeibeamten davon Kenntnis nehmen, was auch der Fall war, obwohl ihr die Strafbarkeit des Tragens in Gegenwart von Polizeibeamten seit dem entsprechenden Hinweis im Rahmen der Polizeikontrolle vom 17.07.2013, spätestens aber durch die staatsanwaltliche Einstellungsnachricht vom 23.07.2013 im Verfahren 407 Js 4868/13 bekannt gewesen ist.

2.

Am 29.07.2013 gegen 19:30 Uhr trug die Angeklagte bei einer Polizeikontrolle durch die Polizeibeamten Bl. und Be. erneut den Leinenbeutel mit der Aufschrift "FCK CPS". Der Leinenbeutel wurde als Beweismittel und zum Zweck der Einziehung sichergestellt.

3.
 
Am 10.08.2013 gegen 22:35 Uhr sagte die Angeklagte zum Polizeibeamten G.: "Da ist wieder der kleine Scheiß Glatzkopf!".

Dieser Sachverhalt wäre nach Aktenlage nicht der Angeklagten, sondern der gesondert verfolgten L. M. anzulasten gewesen. Insoweit handelte es sich seitens der Ermittlungsbehörden um eine Personenverwechslung.

Die Angeklagte war daher insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.

Unterschrift