I ZR 75/03
Verkündet am:
14. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 14. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr.
Büscher und
Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18.
Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die
Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger erteilte der Beklagten, die einen
Paketschnelldienst
betreibt, am 6. Dezember 2000 per Internet den Auftrag, ein Paket bei
ihm abzuholen und zu dem Empfänger in Rodenbach zu
befördern. Die
Internet-Seite der Beklagten lautet auszugsweise wie folgt:
Darunter befinden sich Felder, die für die Erteilung des
Versandauftrags ausgefüllt werden müssen. Durch
Anklicken des
unterstrichenen Worts "AGB's" können die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten aufgerufen und ausgedruckt
werden.
Darin heißt es u.a.:
"...
3. Vertragsverhältnis
3.1 Das Vertragsverhältnis kommt zwischen H. und dem
Auftraggeber mit
der Einlieferung der Sendung nach Maßgabe der folgenden
Absätze 3 und 4
zustande.
3.2 Sendungen werden von den H. -Depots und den H. -Kundenbetreuern zur
Beförderung durch H. angenommen (Einlieferung). Bei Sendungen,
die
nicht bei dem Auftraggeber selbst abgeholt werden, gilt die Person, die
die Sendung übergibt, als bevollmächtigt. Auf der
Sendung sind der
Absender und Empfänger mit ihren Anschriften anzugeben.
3.3 H. nimmt nur solche Sendungen an, die diesen AGB und den Angaben in
der Preisliste entsprechen, und behält sich vor, jederzeit,
generell
oder im Einzelfall, Sendungen zur Feststellung ihres Inhalts zu
öffnen.
Zur Zurückweisung ist H. auch ohne Prüfung des
Inhalts einer Sendung
berechtigt, wenn der Auftraggeber oder der von ihm im Sinne des
vorstehenden Abs. (3) Bevollmächtigte der Öffnung
widerspricht.
4. Bedingungsberechtigte Sendungen
4.1 Zur Beförderung werden nur angenommen
4.1.1 Pakete bis zu einem Höchstwert von DM 1.000,00.
4.1.2 Reisegepäck-Packstücke bis zu einem
Höchstwert von DM 2.000,00.
4.1.3 Sendungen, die den unter Preise beschriebenen Gewichten und/oder
Abmessungen entsprechen.
4.1.4 Sendungen, die sich nach ihrer Beschaffenheit für den
Versand mit
den jeweils in Betracht kommenden Beförderungsmitteln eignen.
4.2 Die Sendungen müssen entsprechend ihrem Gewicht, ihrer
Form und der
Natur ihres Inhalts sowie der Art und Dauer ihrer Beförderung
geschützt
und verpackt sein.
Einzelstücke können auch unverpackt versandt werden,
wenn und soweit
sie sich zur Beförderung ohne Verpackung durch
übliche und
erforderliche Beförderungsmittel eignen. Bei unverpackten
Einzelstücken
ist eine Haftung für Beschädigungen durch H.
ausgeschlossen.
4.3 Nicht zur Beförderung angenommen werden Sendungen,
4.3.1 deren Beförderung gegen gesetzliche Vorschriften
und/oder behördliche Anforderungen verstoßen
würden.
4.3.2 von außergewöhnlichem und/oder nicht nur
schwer schätzbarem Wert
wie Kunstwerke, Münzen, Banknoten, Briefmarken,
übertragbare
Handelspapiere, Edelmetalle, Edelsteine, Industriediamanten sowie
sterbliche Überreste.
4.3.3 deren Beförderung und/oder Lagerung nationalen
Gefahrgutvorschriften unterliegt.
4.3.4 mit verderblichen und/oder schadensgeneigten Gütern, die
vor
Hitze- und/oder Kälteeinwirkung besonders zu schützen
sind.
4.3.5 bei denen die von dem Auftraggeber zur Abholung durch den
Kundenbetreuer bezeichnete Stelle und/oder der Ort der Zustellung
ungeeignet und/oder nur unter
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten
erreichbar ist und/oder für deren Einlieferung und/oder
Zustellung
besondere Anwendungen und/oder Sicherheitsmaßnahmen
erforderlich sind.
...
7. Rückgaberecht
H. steht es frei, nicht bedingungsgerechte (Abschnitt 4) Sendungen
jederzeit an den Auftraggeber zurückzugeben. Im Falle der
Rückgabe
bleibt der Auftraggeber zur Zahlung des Beförderungspreises so
verpflichtet, als handele es sich um eine bedingungsgerechte Sendung;
etwa bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.
8. Haftung
Soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas
anderes vorsehen, gilt folgendes:
8.1.1 Eine Haftung der H. für Schäden, die dem
Auftraggeber durch den
Verlust oder die Beschädigung nicht bedingungsgerechter
Sendungen
entstehen, ist ausgeschlossen. Im übrigen haftet H. dem
Auftraggeber
bei schuldhaftem Verlust oder Beschädigung bedingungsgerechter
Sendungen unter Ausschluß jeglicher Haftung für
Folgeschäden bis zu
einem Höchstbetrag von DM 1.000,00 pro Paket bzw. DM 2.000,00
pro
Reisegepäck-Packstück.
8.1.2 Eine Haftung für Beschädigungen an unverpackten
Einzelstücken wird durch H. ausgeschlossen.
8.2 Die Beförderungszeiten (Abschnitt 2, Abs. 3) sind
Systemregellaufzeiten. H. führt keine Terminverkehre durch.
Eine
Haftung für nicht rechtzeitige Auslieferung einer Sendung ist
in jedem
Fall ausgeschlossen.
8.3 Unberührt bleibt die Haftung der H. für grobes
Verschulden unter
Einschluß groben Verschuldens ihrer Mitarbeiter und/oder
Erfüllungsgehilfen.
..."
Ein Mitarbeiter der Beklagten holte das Paket am 7. Dezember 2000 bei
dem Kläger ab. Das Paket geriet bei der Beklagten in Verlust.
Daraufhin
zahlte die Beklagte unter Berufung auf ihre Allgemeinen
Geschäftsbedingungen an den Kläger einen Betrag von
1.000 DM.
Der Kläger hat behauptet, in dem Paket hätten sich
Schmuckstücke im Gesamtwert von 9.316,76 € (= 18.222
DM)
befunden.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung in Höhe von
8.805,47 € (= 17.222 DM) nebst Zinsen verurteilt.
Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten
abgewiesen.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren
Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt der
Kläger die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein
über den
gezahlten Betrag von 1.000 DM hinausgehender Anspruch auf
Schadensersatz gegen die Beklagte nicht zu. Dazu hat es
ausgeführt:
Der auf die Beförderung gerichtete Vertrag sei auf den
Transport eines
Pakets mit einem Wert von maximal 1.000 DM gerichtet gewesen. Das habe
zur Folge, dass die Regelung über die Haftungshöhe in
den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht als
Haftungsbeschränkung i.S.
der §§ 435, 449 HGB anzusehen und deshalb wirksam sei.
Zwischen den Parteien sei ein Frachtvertrag konkludent dadurch zustande
gekommen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten das Paket am 7. Dezember
2000 beim Kläger auf dessen über das Internet
erteilten Auftrag hin
abgeholt habe. In den zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrag
i.S. des § 407 HGB seien die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der
Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG, das
auf den damaligen Vertrag
anzuwenden sei, einbezogen worden. Grundsätzlich hindere die
Klausel in
Nr. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, nach
der
Pakete mit einem höheren Wert als 1.000 DM nicht angenommen
würden, den
Vertragsschluss nicht.
Der vertraglichen Regelung über die "bedingungsgerechten
Sendungen"
stehe auch § 435 HGB nicht entgegen, weil es sich bei der Nr.
4 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht um eine
Haftungsbegrenzung im Sinne dieser Norm handele. Deshalb stelle die
Klausel auch keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die zum
Nachteil
des Verbrauchers von der Regelung des § 435 HGB abweiche, so
dass sie
auch nicht gemäß § 449 Abs. 1 HGB unwirksam
sei.
Mit dem Landgericht sei die unbeschränkte Haftung
gemäß § 435 HGB
grundsätzlich zu bejahen, da die Beklagte ihrer
Einlassungsobliegenheit
nicht gerecht geworden sei und mangels Schnittstellenkontrollen beim
Ein- und Ausgang eines jeden Umschlagplatzes auch nicht gerecht werden
könne. Komme der Frachtführer, wie hier die Beklagte,
ihrer
prozessualen Mitwirkungspflicht nicht nach, rechtfertige dies
jedenfalls dann den Schluss auf ein grob fahrlässiges
Organisationsverschulden, wenn sich aus dem Vorbringen des
Frachtführers nicht ergebe, ob und welche Sorgfalt er im
Einzelnen in
dem Betriebsbereich, in dem der Verlust eingetreten sei, zum Schutz des
Gutes aufgewandt habe. Diese sogenannte sekundäre
Darlegungslast komme
nicht allein dann zum Tragen, wenn der Geschädigte plausible
Gründe für
ein grobes Verschulden vortrage, sondern auch wenn der Schadensfall wie
hier im Dunkeln liege, weil er sich völlig im
Verantwortungsbereich des
Frachtführers abgespielt habe.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts führe die
Tatbestandsverwirklichung des § 435 HGB jedoch nicht zur
Unbeachtlichkeit der Klausel über bedingungsgerechte
Sendungen. Denn
dabei sei zu beachten, dass der Frachtvertrag von vornherein auf die
Beförderung eines Pakets mit einem Höchstwert von
1.000 DM ausgerichtet
gewesen sei. In dieser Höhe hafte die Beklagte für
jedes Verschulden,
also auch für einfache Fahrlässigkeit in voller
Höhe. Damit schaffe sie
für die Pakete, die sie überhaupt nur
befördern wolle und über die sie
nur eine invitatio ad offerendum unterbreite, eine über das
gesetzliche
Leitbild hinausgehende Haftungsordnung. Sie biete für diese
Pakete
gleichsam einen "Vollkaskoschutz" an und werde damit dem Normzweck des
§ 449 HGB hinsichtlich der bedingungsgerechten Sendungen in
vollem
Umfange gerecht.
II. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt
zur
Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass zwischen
den Parteien ein Frachtvertrag konkludent dadurch zustande gekommen
ist, dass ein Mitarbeiter der Beklagten das Paket am 7. Dezember 2000
beim Kläger abgeholt hat.
a) Diese Feststellung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der
Regelung in Nr. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten,
die, wie das Berufungsgericht gleichfalls rechtsfehlerfrei angenommen
hat, in den Vertrag einbezogen worden sind. Entgegen der Auffassung der
Revision hat die Beklagte dem Kläger dadurch die
Möglichkeit
verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 2 Abs. 1
Nr. 2 AGBG), dass
diese durch Anklicken des unterstrichenen Wortes "AGB's" auf der
Bestellseite aufgerufen und ausgedruckt werden konnten. Zutreffend hat
das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die Verwendung von Links
und deren Darstellung durch Unterstreichen zu den in dem Medium
Internet üblichen Gepflogenheiten gehören und
Verwender von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen daher davon ausgehen können,
dass Verbraucher, die
sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen
Links ohne
weiteres umgehen können. Für die Möglichkeit
der Kenntnisverschaffung
i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG (§ 305 Abs. 2 Nr. 2
BGB) genügt es
daher, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie im
vorliegenden
Fall über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link
aufgerufen und
ausgedruckt werden können (vgl. OLG Hamburg WM 2003, 581, 583;
OLG Hamm
ZIP 2001, 291, 292; MünchKomm.BGB/Basedow, 4. Aufl.,
§ 305 Rdn. 65;
jurisPK-BGB/Lapp, 2. Aufl., § 305 Rdn. 44; Palandt/Heinrichs,
BGB, 65.
Aufl., § 305 Rdn. 38; Ernst VuR 1997, 259, 261; Waldenberger
BB 1996,
2365, 2368 f.).
Nach Nr. 3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten kommt
das Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Auftraggeber mit
der
Einlieferung der Sendung nach Maßgabe der folgenden
Absätze zustande.
Nach Nr. 3.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt die
Einlieferung der Sendung dadurch, dass sie von dem von der Beklagten
Beauftragten zur Beförderung angenommen wird.
b) Der Annahme eines Vertragsschlusses steht, wovon auch das
Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist, weder die Regelung in Nr.
3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die Beklagte
nur solche
Sendungen annimmt, die ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
entsprechen, entgegen noch die Bestimmung der Nr. 4.1.1, dass zur
Beförderung nur Pakete bis zu einem Höchstwert von
1.000 DM angenommen
werden (zur Auslegung vergleichbarer Bestimmungen in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Deutschen Post vgl. BGH, Urt. v.
30.3.2006 - I
ZR 123/03, Tz 17 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Diese
Bestimmungen bringen lediglich zum Ausdruck, dass die Beklagte sich
vorbehält, die Annahme einer "nicht bedingungsgerechten"
Sendung und
einen auf deren Beförderung gerichteten Vertragsschluss
abzulehnen.
Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, dass ein Vertrag auch dann
nicht zustande kommen soll, wenn die Beklagte - aus Unkenntnis oder aus
anderen Gründen - eine Sendung zur Beförderung
annimmt, obwohl diese
nicht ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht.
Für die
Annahme eines Vertragsschlusses in einem solchen Fall spricht auch die
Regelung des "Rückgaberechts" in Nr. 7 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Nach dieser Bestimmung steht es der
Beklagten
frei, nicht bedingungsgerechte Sendungen i.S. der Nr. 4 jederzeit an
den Auftraggeber zurückzugeben. Diese Regelung wäre
überflüssig, wenn
über (unerkannt) nicht bedingungsgerechte Sendungen ein
Vertrag schon
nicht zustande käme.
c) Der Frachtvertrag ist somit durch Abholung des Pakets durch einen
Mitarbeiter der Beklagten bei dem Kläger geschlossen worden.
Er ist
nach den insoweit übereinstimmenden konkludenten
Erklärungen der
Vertragsparteien bei der Abholung auf die Beförderung des
abgeholten
Pakets gerichtet. Für die Bestimmung des Vertragsgegenstands
kommt es
dagegen nicht darauf an, welche Vorstellungen die Parteien
über den
Inhalt dieses Pakets hatten und ob die Sendung den Höchstwert
von 1.000
DM nach Nr. 4.1.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten
überschritt.
2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die
Voraussetzungen
einer unbeschränkten vertraglichen Haftung der Beklagten
gemäß § 425
Abs. 1, § 435 HGB bejaht.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend - und von den Parteien
unbeanstandet - davon ausgegangen, dass sich die Haftung der Beklagten
nach den Bestimmungen über die Haftung des
Frachtführers gemäß den
§§
425 ff. HGB und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilt.
b) Nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts
führt die Beklagte keine Schnittstellenkontrollen durch. Das
begründet
den Vorwurf leichtfertigen Verhaltens i.S. des § 435 HGB (BGHZ
158,
322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399,
401; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209).
3. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf
Schadensersatz über den geleisteten Betrag von 1.000 DM hinaus
mit der
Begründung verneint, die Regelung über die
Haftungshöhe in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sei wirksam,
weil sie
nicht als Haftungsbeschränkung i.S. der §§
435, 449 HGB anzusehen sei.
Dies ist dahin zu verstehen, dass das Berufungsgericht angenommen hat,
die Haftung der Beklagten sei im vorliegenden Fall
gemäß Nr. 8.1.1 i.V.
mit Nr. 4.1.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den
Höchstwert
von 1.000 DM beschränkt, weil nur Sendungen bis zu diesem Wert
bedingungsgerecht seien. Dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann,
wie die Revision zu Recht rügt, schon deshalb nicht gefolgt
werden,
weil nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts
von einem groben Verschulden der Beklagten auszugehen ist und diese
daher gemäß Nr. 8.3 ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen haftet.
a) Nach Nr. 8.3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt
die
Haftung der Beklagten für grobes Verschulden
"unberührt". Diese Klausel
ist nach dem Zusammenhang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gemäß
dem Grundsatz, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zweifel
kundenfreundlich auszulegen sind (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR
123/03, Tz 25), dahin zu verstehen, dass die in den vorstehenden
Bedingungen geregelten Haftungsausschlüsse und
Haftungsbegrenzungen bei
grobem Verschulden der Beklagten nicht gelten sollen. Auf die vom
Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Regelung über die
Haftungshöhe in Nr. 8.1.1 deshalb nicht als
Haftungsbeschränkung i.S.
der §§ 435, 449 HGB anzusehen ist, weil der Vertrag,
wie das
Berufungsgericht gemeint hat, auf den Transport eines Pakets mit einem
Wert von maximal 1.000 DM gerichtet gewesen sei, kommt es daher nicht
an.
b) Befördert die Beklagte eine "nicht bedingungsgerechte"
Sendung
aufgrund eines wirksam zustande gekommenen
Beförderungsvertrags unter
Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, richtet
sich ihre
Haftung nicht nur nach Nr. 8.1.1 ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, sondern, was das Berufungsgericht nicht
hinreichend berücksichtigt hat, auch nach deren Nr. 8.3. Diese
Auslegung widerspricht nicht den vom Berufungsgericht
erörterten
Interessen von Versender und Absender. Insbesondere wird ein
Frachtführer, der nach seinen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen an sich
nur Güter mit einem geringeren Wert befördern will,
dadurch nicht
gezwungen, Sicherungen in seiner Betriebsorganisation vorzusehen, die
für den Transport wesentlich wertvollerer Güter
ausgerichtet sind, weil
ein Versender risikolos diesen Transportweg wählen und
Güter von hohem
Wert zur Beförderung an den Frachtführer
übergeben könnte. Die Haftung
nach Maßgabe von Nr. 8.3 ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen trifft
die Beklagte nur bei grobem Verschulden. Nur insoweit trägt
sie demnach
auch das Risiko eines Verlusts von Gütern, bei denen sie
ansonsten ihre
Haftung nach Nr. 8.1.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
beschränkt oder ausgeschlossen hat. Es werden von ihr insoweit
auch
keine Sicherungsmaßnahmen verlangt, die bei Leistungen, die
auf die
Beförderung von Paketen mit einem Höchstwert von
1.000 DM gerichtet
sind, zur Erfüllung des Vertragszwecks nicht erbracht werden
müssen. Um
ihren vertraglichen Pflichten zu genügen, muss die Beklagte
lediglich
solche Schutzvorkehrungen treffen, die nach der Art und dem Wert der
von ihr nach Maßgabe ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen beförderten
Güter geboten sind. Übergibt ein Versender der
Beklagten andere als
"bedingungsgerechte" Sendungen im Sinne ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, ohne die Beklagte darauf hinzuweisen,
kann das
Unterlassen, insbesondere der Angabe eines höheren Werts,
außerdem zu
einer Verringerung der Schadensersatzpflicht der Beklagten unter dem
Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens des Versenders
führen (vgl.
BGHZ 149, 337, 352 ff.).
III. Auf die Revision des Klägers ist danach das
Berufungsurteil
aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das
Berufungsgericht zu prüfen haben, in welchem Maße
sich der Kläger einen
mitwirkenden Schadensbeitrag zurechnen lassen muss. Nach der
Rechtsprechung des Senats kann sich ein mitwirkender Schadensbeitrag
des Versenders daraus ergeben, dass er eine Wertangabe oder einen
Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens
unterlassen
hat (BGHZ 149, 337, 353 ff.; BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 85/04,
TranspR 2006, 166, 168 f. m.w.N.).