Tatbestand
Der
Parteien streiten nach Anerkenntnis des Hauptsacheanspruchs noch um
die Kosten des Rechtsstreits.
Im
Auftrag der Beklagten durchsuchte die Firma …
Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH
Filesharing-Börsen und stieß dabei auf das Angebot
eines Nutzers, der am 24.8.2006 um 11 :33:02 (MESZ) unter der
IP-Adresse …. insgesamt 291 Dateien, davon 287 Audiodateien,
zum Herunterladen im Internet bereitgestellt hatte. Die Beklagten
stellten daraufhin am 06.10.2006 Strafantrag gegen Unbekannt bei der
Staatsanwaltschaft Duisburg wegen Verletzung von Urheberrechten. Die
Staatsanwaltschaft Duisburg forderte den Internet-Serviceprovider
Deutsche Telekom AG auf mitzuteilen, wem diese IP-Nummer zum fraglichen
Zeitpunkt zugeordnet war. Die T-Com Zentrale teilte mit, dass die
IP-Adresse …. einem Benutzer mit der Nutzerkennung
"…@online.de" zugeteilt war. Die Staatsanwaltschaft Duisburg
fragte aufgrund dieser Information beim Provider 1&1 Internet
AG am 20.11.2006 an, wer Anschlussinhaber sei, teilte dabei allerdings
die falsche Benutzerkennung "…@online.de" mit und erhielt so
die Adresse des Klägers.
Am
28.2.2007 ließen sich die Beklagtenvertreter die
Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft zur Einsicht
übersenden. Ihnen fiel der Zahlendreher im Auskunftsersuchen
der Staatsanwaltschaft an die Fa. 1&1 nicht auf. Mit Schreiben
vom 4.4.2007 mahnten die Beklagten den Kläger ab. Sie
forderten die Abgabe einer strafbewehrten Erklärung
dahingehend, dass es der Kläger unterlasse,
geschütztes Musikrepertoire der Beklagten ohne die
erforderliche Einwilligung im Internet Dritten verfügbar zu
machen oder sonst wie auszuwerten, sowie die Erstattung von - der
Höhe nach noch nicht bezifferter – Anwaltskosten und
Schadensersatz. Zur Abgeltung aller Ansprüche wurde dem
Kläger vergleichsweise angeboten, 3.500 € zu zahlen.
Mit
Schreiben vom 25.4.2007 teilte der Kläger den Beklagten
mit, dass er weder die genannten Musikdateien noch die
Filesharing-Software zum fraglichen Zeitpunkt auf seinem Rechner
installiert gehabt habe. Unter Vorlage von Log-Dateien teilte der
Kläger weiter mit, er besitze einen virtuellen Server, auf den
er am fraglichen Tag mehrmals zugegriffen habe, und zwar auf einen
passwortgeschützten Bereich, meist unter dem Benutzernamen
"markman". Da diesen Zugriffen die protokollierte IP-Adresse
… zugeordnet gewesen sei, habe die IP-Adresse …
nicht über seinen Anschluss genutzt werden können.
Die Zuordnung der IP-Adresse zu seinem Anschluss sei offenbar
fehlerhaft erfolgt und die Ansprüche der Beklagten
unbegründet.
Der
Kläger ließ den Beklagten anwaltlich eine Frist
zur Prüfung und Rücknahme ihrer Forderungen bis
02.05.2007 setzen und reichte nach Fristablauf mit Schriftsatz vom
08.05.2007, bei Gericht eingegangen am 10.05.2007, Klage ein. Eine
Reaktion der Beklagten war auf das Schreiben des Klägers nicht
erfolgt.
Der
Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten bereits durch
die Berühmung mit nicht existierenden Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüchen Anlass zur Klagerhebung gegeben
hätten. Die Beklagten hätten zudem auf die
Gegenabmahnung nicht reagiert und dadurch deutlich gemacht, dass sie
ohne gerichtliches Verfahren ihre Ansprüche nicht
zurücknehmen würden. Nachdem der Kläger
mitgeteilt habe, dass er am fraglichen Tag auf
passwortgeschützte Administrationsbereiche seines Server
zugegriffen habe, er zudem die Server-Logs vorgelegt habe,
hätten die Beklagten dies zum Anlass nehmen müssen,
die Vorwürfe zu überprüfen, zumal die
Beklagten in ihrer Strafanzeige gegenüber der
Staatsanwaltschaft Duisburg selbst mitgeteilt hätten, dass die
ermittelte IP-Adresse mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Rechner im
Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Duisburg
zugeordnet werden könne. Die Beklagten hätten damit
die Klageerhebung veranlasst und die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der
Kläger beantragt daher,
Es wird
festgestellt, dass die Beklagten gegenüber dem
Kläger keine Unterlassungs- und/oder
Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG aus
einer angeblichen Zurverfügungstellung von
geschütztem Musikrepertoire der Beklagten durch den
Kläger im Internet haben.
Die Beklagten
erkennen
den Klaganspruch an unter Verwahrung gegen die Kostenlast.
Sie
tragen vor, dass aus Sicht der Beklagten aus dem vom
Kläger zugesandten Log-Protokoll lediglich erkennbar gewesen
sei, das Irgendein Internetanschluss mit der Nummer … mit
einem Server verbunden gewesen sei, nicht jedoch, dass dieser
Internetanschluss vom Kläger an dessen Wohnort betrieben
worden sei. Die Beklagten seien daher zunächst davon
ausgegangen, dass es sich bei den Ausführungen des
Klägers im Schreiben vom 25.04.2007 lediglich um eine
Schutzbehauptung gehandelt habe. Die Beklagten hätten sich
keiner weiteren Ansprüche gegen den Kläger
berühmt, hätte dieser die Beklagten über den
Zahlendreher der Staatsanwaltschaft Duisburg informiert. Zudem habe der
Kläger nicht mit übereilten gerichtlichen Schritten
durch die Beklagten rechnen müssen, da dem
Klägervertreter aus verschiedenen anderen Verfahren bekannt
gewesen sei, dass dies nicht die übliche Praxis der
Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei. Der Kläger
habe es jedoch vorgezogen, diese Information über den
Zahlendreher den Beklagten vorzuenthalten und den Klageweg zu
beschreiten, weshalb er die angefallenen Prozesskosten zu tragen habe.
Hinsichtlich
des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kosten des Rechtsstreits waren den
Beklagten aufzuerlegen.
Es
liegt kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO
vor. Die Beklagten haben durch ihre unberechtigte Abmahnung und den
fruchtlosen Ablauf der ihnen zur Erklärung der Abstandnahme
von ihren Ansprüchen gesetzten Frist Veranlassung zur Klage
gegeben.
Die
Beklagten hatten gegen den Kläger von vorneherein keinen
Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz aus Urheberrecht wegen des
Bereithaltens von Musikstücken in einer Tauschbörse.
Der Kläger hatte an einer solchen Tauschbörse - wie
jetzt unstreitig ist - zum fraglichen Zeitpunkt nicht teilgenommen. Der
Kläger hatte die Beklagten vorgerichtlich darauf
hingewiesen, dass ihre Ansprüche unberechtigt sind. Unter
Vorlage von Server-Logs hatte der Kläger den Beklagten in
seinem Schreiben vom 25.04.2007 konkret dargelegt, warum er nicht
diejenige Person sein konnte, die unter der IP-Adresse ... gehandelt
hatte. Der Kläger wies zudem darauf hin, dass die von
Beklagtenseite mitgeteilte IP-Adresse ... dem Standort Wesel in
Nordrhein-Westfalen zugeordnet ist. Den
Beklagten hätten sich spätestens aufgrund des
Schreibens des Klägers Zweifel am richtigen Gegner
aufdrängen müssen, zumal sie selbst der
Staatsanwaltschaft Duisburg in ihrer Strafanzeige mitgeteilt hatten,
dass der Verdächtige einen Einwahlknoten im
Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Duisburg genutzt
haben musste, der Kläger jedoch zum fraglichen Zeitpunkt
seinen Wohnsitz in 63762 Großostheim-Ringheim hatte. Da die
Beklagten die Akte der Staatsanwaltschaft Duisburg zur Einsicht
vorliegen hatten, hätten sie auch nachvollziehen
könnten, wie es zum falschen Angriff gegen den Kläger
kam. Der Kläger musste die Beklagten, nachdem er bereits im
Schreiben vom 25.04.2007 ausführlich mitgeteilt hatte, warum
er nicht diejenige Person sein konnte, die die Urheberrechtsverletzung
begangen hatte, nicht gesondert noch auf den Zahlendreher der
Staatsanwaltschaft hinweisen. Nachdem
das Schreiben des Klägers vom 25.04.2007 unbeantwortet
blieb und die Frist, die den Beklagten zur Abstandnahme von ihren
Ansprüche gesetzt worden war, fruchtlos verstrich, hatte der
Kläger hinreichenden Anlass, zur Abwehr der unberechtigt gegen
ihn erhobenen Ansprüche Klage einzureichen. Das
Anerkenntnis der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.05.2007 war
deshalb kein sofortiges, weshalb die Kosten des Verfahrens den
Beklagten aufzuerlegen waren.
Die
Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO.
Die
Streitwertfestsetzung ergeht gem. § 3 ZPO.
Der
Kläger will mit seiner Klage festgestellt haben, dass den
Beklagten keine Unterlassung- und/oder Schadensersatzansprüche
aus Urheberrechtsverletzungen zustehen. Das geltend gemachte Interesse
des Klägers an der Klage ist damit höher als der
vergleichsweise vorgerichtlich von Beklagtenseite mitgeteilte Betrag
von 3.500 €. In ihrer vorgerichtlichen Abmahnung gingen die
Beklagten von einem Gegenstandswert von 10.000 € je
unberechtigt im Internet angebotenem Musiktitel aus. Da dem
Kläger das Bereithalten von 287 Audio-Dateien in der Abmahnung
vom 04.04.2007 vorgeworfen wurde, hält das Gericht - auch wenn
man pro Titel von einem geringeren Streitwert als 10.000,00 €
ausginge - einen Streitwert von insgesamt 60.000 €
für die negative Feststellungsklage für angemessen.