LANDGERICHT KASSEL Geschäfts-Nr. 9 0 2136/01 |
Verkündet nach dem Protokoll am 26.2.2002
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
Urteil
IM NAMEN
DES
VOLKES
In dem Rechtsstreit des Herrn ....... ........., Ostermarsch ..., 31191 Algermissen,
Klägers,-
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße
A, 30519 Hannover
g e g e n
1.
Herrn .... .........., Berliner Straße .. , 34253 Lohfelden,
2. Herrn ..... ...... ......., Berliner Straße .. , 34253 Lohfelden,
Beklagte,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt .... ........ ......, Crumbacher Straße ..., 34253 Lohfelden,
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Damm für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, schriftlich ihr Einverständnis gegenüber der DENIC e.G., Wiesenhüttenplatz 26, D- 60329 Frankfurt (Main) zur Übertragung der Konnektivitätskoordination (technische Domainverwaltung) für die Domains "setec.de" und "protex.de" auf den Provider STRATO Medien AG Berlin, Carnotstraße 4 und 6, 10587 Berlin zu erklären,
und
weiterhin schriftlich ihr Einverständnis gegenüber der Network Solutions Inc., 505 Huntmar Park Drive Herndon, VA 20170-5142, U.S. zur Übertragung der Konnektivitätskoordination (technische Domainverwaltung) für die Domain "24c.net" auf den Provider ecore Kommunikations AG, Heganger 18, 96103 Hallstadt zu erklären.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von Euro 1.000,-- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger war Geschäftsführer einer SETEC Services GmbH, die am 6. November 2000 gelöscht worden ist, und ist noch Geschäftsführer der SETEC Consulting
GmbH, die die Geschäfte der SETEC Services GmbH übernommen hat.
Handelnd für die Firmen Protex und SETEC beauftragte der Kläger die Beklagten mit der Registrierung von zwei Domains bei der DENIC e.G. als zentralen
Verwaltungsstelle für alle "de-Domains", und zwar Protex mit der Registrierung von
"protex.de" am 30. Juni 1998 und SETEC mit der Eintragung von "setec.de" am 24. September 1998. Ferner beauftragte der Kläger für die Firma SETEC
handelnd die Beklagten am 10. Juni 1999 mit der Eintragung der Domain "24c.net". Diesbezüglich waren die Beklagten Reseller des Providers
NETPIA.COM.
Gleichzeitig wurde neben der Registrierung der Domains bei der DENIC e.G. für die Firmen Protex und SETEC auch die Bereitstellung technischer Ressourcen
wie e-mail-Konten und Speicherplatz auf den Rechensystemen der Beklagten für
beide Firmen vereinbart (internet-spezifische Serviceleistungen).
Unter dem 15. Juli 1998 übertrug Protex die Inhaberschaft der genannten Domain protex.de auf den Kläger persönlich und unter dem 16. Juli 1999 die Firma
SETEC ebenfalls die Domain setec.de. Ferner übertrug SETEC die Inhaberschaft der
Domain 24c.net unter dem 16. Juli 1999 ebenfalls auf den Kläger persönlich.
Die internetspezifischen Serviceleistungen erbrachten die Beklagten aber weiter für die Firmen Protex und SETEC gemäß den vertraglichen Vereinbarungen.
Ende Mai d. J. wollte der Kläger dann seine Domains protex.de und setec.de für
private Zwecke nutzen und entschied sich, für die auf seinen Namen bei der DENIC e.G. registrierten Domains einen Vertrag mit dem Provider STRATO- Medien AG Berlin abzuschließen. Gleiches wollte er für die Domain
24c.net tun. Da hierfür die Einnahme der Position eines technischen Ansprechpartners und
Zonenverwalters notwendig ist,
hatte der vom Kläger beauftragte Provider
STRATO um eine Änderung der Konnektivitätskoordination (Domainübernahme) bei der DENIC e.G. gebeten. Diese DENIC e.G. bat daraufhin über die InternetX
GmbH die als technische Ansprechpartner und Zonenverwalter eingetragenen Beklagten um
Zustimmung zur Änderung der Konnektivitätskoordination. Diese Zustimmung haben die Beklagten bis heute abgelehnt. Sie berufen sich nämlich auf ein Zurückbehaltungsrecht, das sie aus folgenden Rechnungen
herleiten: Eine weitere Rechnung vom 13. Juni 2001 über 232,-- DM (Bl. 42 d. A)
bezieht sich auf Verwaltungsgebühren für internationale Dornains (24c.net) und Der Kläger macht geltend, daß jene Forderungen, die er im übrigen bestreite, ihm nicht einredeweise entgegengehalten werden könnten, da er persönlich kein
Vertragsverhältnis zu den Beklagten habe. Unter dem Az. 424 C 5581/01, AG Kassel, läuft ein Rechtsstreit der SETEC
Consulting GmbH gegen die Beklagten, wo geltend gemacht wird, daß die
angeblichen Forderungen nicht bestünden. Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, a) schriftlich ihr Einverständnis gegenüber der DENIC e.G., Wiesenhüttenplatz 26, D-60329 Frankfurt (Main), zur Übertragung der
Konnektivitätskoordination (technische Domainverwaltung) für die Domains setec.de und protex.de auf den Provider STRATO Medien AG Berlin,
Carnotstraße 4 - 6, 10587 Berlin, zu erklären, hilfsweise, schriftlich ihr Einverständnis gegenüber dem Provider InternetX GmbH, Maximilianstraße 6, 93037 Regensburg, als Mitglied der DENIC e.G., Wiesenhüttenplatz 26, D-60329 Frankfurt (Main), zur Übertragung der
Konnektivitätskoordination (technische Domainverwaltung) für die Domains setec.de und protex.de auf den Provider STRATO Medien AG
Berlin, Carnotstraße 4 - 6, 10587 Berlin, als Mitglied der DENIC e.G., zu
erklären, b) schriftlich ihr Einverständnis gegenüber der Network Solutions Inc., 505 Huntrnar Parc Drive, Herndon, VA 20170-5142, U.S. zur Übertragung
der Konnektivitätskoordination (technische Domainverwaltung) für die Domain"24c.net" auf den Provider ecore Kommunikations AG,
Heganger 18, 96103 Hallstadt, zu erklären, hilfsweise, schriftlich ihr Einverständnis gegenüber dem Provider NETPIA.COM, Inc., 35-1, 8ga,
Youngdeungpo-Dong, Youngdeungpo-Gu, Seoul, Korea, 150-038, als Vertragspartner der Network Solutions, Inc., 505 Huntmar Park Drive, Herndon, VA 20170-5142, U.-S., zur
Übertragung
der Konnektivitätskoordination (technische Domainverwaltung) f'ür die Domain "24c-net" auf den Provider ecore
Kommunikations AG, Heganger 18, 96103 Hallstadt, zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie stellen den geltend gemachten Anspruch letztlich nicht in Zweifel, sondern berufen sich auf das erwähnte Zurückbehaltungsrecht. Dies haben sie in der
mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2002 nochmals deutlich gemacht. Dazu
berufen sie sich insbesondere darauf, daß nach einer e-mail vom 8. Juni 2001
(Bl.36 d. A)
der Kläger darauf bestanden habe, die Rechnungen weiter nicht an ihn persönlich, sondern
an die SETEC Consulting GmbH zu richten. Daraus ergebe sich, daß nicht der Kläger persönlich, sondern die SETEC Consulting GmbH ihr
Vertragspartner sei. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet Daß der Kläger persönlich Inhaber der drei genannten Domains ist, wird von den
Beklagten nicht in Abrede gestellt. Ebensowenig erheben sie Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch auf Erklärung der entsprechenden
Zustimmung. Der Rechtsstreit geht allein darum, ob den Beklagten ein
Zurückbehaltungsrecht oder ein anderes Gegenrecht zur Erfüllung der erwähnten
eigenen Forderungen gegen die SETEC Consulting GmbH zusteht. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB besteht zugunsten der Beklagten
von vornherein nicht. Das Zurückbehaltungsrecht setzt voraus, daß die
Gegenforderung sich aus demselben rechtlichen Verhältnis ergeben müsse. Dies
kann hier in dem Fall, daß Gläubiger und Schuldner verschiedene Personen sind,
nicht angenommen werden. Es kann auch nicht ohne weiteres ein Rechtsmißbrauch
auf Seiten des Klägers unterstellt werden, etwa in dem Sinne, daß er nur der
Form halber die Domains auf sich übertragen habe. Regelmäßig ist der
Geschäftsführer einer GmbH nicht gehindert, entsprechende Rechte, die
zunächst der Gesellschaft zustanden, dann auf sich zu übertragen. In diesen Fällen
steht dann das Recht nicht
Tatbestand:
Es kornmt hier auch nicht ein Zurückbehaltungsrecht aus dem Rechtsgedanken des § 1000 BGB in Betracht. Denn jene Vorschrift bezieht sich auf zu ersetzende Verwendungen für die herausverlangte Sache. Dies ist hier nicht ohne weiteres dem gleichzustellen, daß für die Verwaltung der Domain eventuell Kosten entstanden sind.
Schließlich kommt auch kein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht nach § 369 Abs. 2 HGB hier in Betracht. Insoweit kann zwar ein Zurückbehaltungsrecht auch gegenüber einem Dritten, der nicht in unmittelbaren Geschäftskontakt zum Schuldner stand, geltend gemacht werden. Voraussetzung ist aber, daß das Zurückbehaltungsrecht schon begründet war, als die Übertragung auf den Dritten erfolgte (Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 30. Aufl., § 369, Rn. 12). Hier ist jedoch zu berücksichtigen, daß die von den Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche erst im Jahre 2001 in Rechnung gestellt wurden und auch erst entstanden. Dies bedeutet, daß im Zeitpunkt der Übertragung der Domains auf den Kläger diese Rechte mit den Forderungen aus diesen Rechnungen überhaupt noch nicht belastet waren.
Zudem kommt hinzu, daß die Rechnung vom 13. Juni 2001 über DM 5.742,-- mit solchen Belastungen überhaupt nicht vergleichbar ist und daher im Wege des Zurückbehaltungsrechts auch nicht entgegengestellt werden kann.
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
Damm
Ausgefertigt
Kassel, 6.3.02
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle