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Werktitel
Domain
Landgericht Stuttgart Az.: 41 0 45/03
KfH |
Verk�ndet am 15. Juli
2003 ............ als Urkundsbeamter der
Gesch�ftsstelle |
URTEIL
Im Namen des Volkes
In der
Sache
............. Inc.
- Kl�gerin
-
g e g e n
1. ............. GmbH
2. .............
- Beklagte -
wegen markenrechtlicher Unterlassung
hat die 41. Kammer f�r
Handelssachen des Landgerichts Stuttgart auf die m�ndliche Verhandlung vom 29.
April 2003 durch Vors. Richter am Landgericht Schaale als
Vorsitzender
1. Die Klage wird
abgewiesen.
2. Die Kl�gerin tr�gt die
Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil
ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von EUR 3.000,- vorl�ufig
vollstreckbar.
T a t b
e s t a n d :
Die Kl�gerin nimmt die Beklagte Ziff.1
und den Beklagten Ziff.2 als deren Gesch�ftsf�hrer und administrativen Kontakt
gegen�ber der Domain-Vergabesteile Denic auf Unterlassung der Benutzung
einer gesch�ftlichen Bezeichnung in Anspruch.
Die Kl�gerin ist Inhaber
der am 24.10.2000 angemeldeten und am 10.01.2001 eingetragenen deutschen Marke
Nr. 300 78 586 Wortmarke "SNOWSCOOT". Schutz wird u.a. beansprucht f�r Turn- und
Sportartikel, insbesondere Skibobs. Nach ihren Angaben genie�t sie f�r diese
Bezeichhung international kennzeichenrechtlichen Schutz.
Die Beklagte
Ziff.1 ist Inhaberin der am 18.05.1 999 registrierten Domain "snowscoot.de" der
Beklagte Ziff.2, Gesch�ftsf�hrer der Beklagten Ziff.1, ist gegen�ber der
DomainVergabestelle Denic sog. administrativer Ansprechpartner. Die
Beklagte pr�sentiert unter der Domain "snowscoot.de" (wie auch unter anderen
Bezeichnungen wie "skibob.de") eine Magazin-Portalseite mit Werbung und
Informationen zu Skibobs, auch der Kl�gerin, die als solche gekennzeichnet sind.
Zu der Internet-Seite der Kl�gerin gelangt man �ber einen Link auf der Seite der
Beklagten Ziff. 1.
Die Kl�gerin nimmt die Beklagten aufgrund der f�r sie
eingetragenen Marke "SNOWSCOOT" auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung
"snowscoot", insbesondere der Domain "snowscoot.de", auf Freigabe dieser Domain
und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Sie ist der
Auffassung, die Anmeldung der Domain sei in einer gern. � 826 BGB bzw. � 1 UWG
sittenwidrigen Weise erfolgt, weil die Beklagte Ziff.1 kein anerkennenswertes
Interesse an dieser Domain habe und die Berufung auf die fomale Priorit�t
unerheblich sei. Durch die Linkleiste mit der Hinf�hrung des Internet-Benutzers
zu Informationen rund um den "Snowscoot"-Skibob verletze die Beklagte Ziff.1
Markenrechte der Kl�gerin. Unterlassungs-, Beseitigungs- und
Schadensersatzfeststellungsanspr�che seien sowohl gegen die Beklagte Ziff.1 als
auch gegen den Beklagten Ziff.2 zu richten. Soweit die Beklagte Ziff.1
L�schungsantrag wegen eines angeblich absoluten Schutzhindemisses bei der
Eintragung der Klagemarke erhoben habe, rechtfertige dies nicht die Aussetzung
des vorliegenden Rechtsstreits.
Die Kl�gerin beantragt, f�r Recht zu
erkennen:
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei
Androhung eines Ordnungsgeldes bis zur H�he von 250.000,- Euro, oder von
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Beklagten Ziff. 2, zu
unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr der Bundesrepublik Deutschland die
Bezeichnung - "snowscoot", insbesondere den Domainnamen "snowscoot.de", zu
benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder registriert zu halten und/oder
registriert halten zu lassen oder zu �bertragen.
II. Die Beklagten werden
verurteilt, gegen�ber der DENIC eG die zur Freigabe der Domainadresse
"snowscoot.de" erforderlichen Erkl�rungen abzugeben.
III. Es wird
festgestellt, dass die Beklagten der Kl�gerin zum Ersatz jeglichen Schadens
verpflichtet sind, die der Kl�gerin durch die Benutzung der Domainadresse
"snowscoot.de" in der Vergangenheit entstanden ist und/oder k�nftig noch
entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte
Ziff.2 ist der Auffassung, schon nicht anspruchsverpflichtet zu sein. Die
Beklagten sind im �brigen der Auffassung, die Bezeichnung "snowscoot" sei als
beschreibende Angabe f�r eine Wintersportart nicht schutzf�hig, weshalb
L�schungsantrag gestellt worden sei und vorsorglich Aussetzung des Rechtsstreits
bis zu Entscheidung hier�ber beantragt werde. Die Beklagte Ziff.1 habe die
Domain nicht rechtmi�br�uchlich angemeldet und benutze sie titelm��ig, im
�brigen zur Beschreibung einer Wintersportart oder als Hinweis auf die Produkte
der Kl�gerin.
Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze nebst Anlage Bezug genommen. Die
Parteien haben Einverst�ndnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden
allein erkl�rt.
E n t s
c h e i d u n g s g r � n d e:
Die Klage ist nicht
begr�ndet. Der Kl�gerin stehen gegen die Beklagten nicht die geltend gemachten
Unterlassungs-, Freigabe- und Schadensersatzfeststellungsanspr�che zu. Dies
beruht auf folgenden Erw�gungen:
Die Beklagte ist seit 1999 Inhaberin der
Domain "snowscoot.de" und benutzt diese -nicht streitig - seit dieser Zeit f�r
das von ihr in das Internet gestellte Internetportal mit Informationen nach Art
eines Werktitels i.S.v. � 5 Abs.3 MarkenG, wobei unerheblich ist, welchen Inhalt
die Beklagte Zlff.1 seit dieser Zeit in ihre Seite eingestellt hat und ob diesem
redaktioneller Charakter zukommt. Sie hat damit zeitlich vor der Anmeldung der
Klagemarke ein eigenes Kennzeichenrecht erworben, das sie der Klagemarke (und
den Anspr�chen der Kl�gerin aus � 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG entgegenhalten kann (so
dass es auf die Frage einer m�glichen Verwechslungsgefahr zwischen einer
Produktkennzeichnung und einem Werktitel nicht ankommt), weil der Begriff
"snowscoot" zwar beschreibend, gleichwohl aber kennzeichnungskr�ftig genug f�r
einen Werktitel und einen diesem vergleichbaren Titel eines Internet-Magazins
ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte wohl eine Vielzahl von
Begriffen als Domains f�r ihr Internet-Portal benutzt, also eine Vielzahl von
Titeln f�r ein und dasselbe Werk. Ausreichend ist, dass diese Titel der
Unterscheidung von anderen Internet-Portalen dienen und diesen Zweck auch
erf�llen, was im vorliegenden Falle angenommen werden kann. Die Beklagte Ziff.1
kann auf diesen Titel und damit auch auf die Domain �ber Suchw�rter mit der
Bezeichnung "snowscoot" hinweisen. Tatsachen, die ein rechtsmi�br�uchliches
Handeln der Beklagten Ziff.1 im Zusammenhang mit der Domain-Registrierung
zulassen k�nnen, sind nicht vorgetragen worden. Allein, aus der Tatsache, dass
sich die Kl�gerin zwar nicht an der zeitlich nach der Domain-Registierung
erfolgten Eintragung einer Marke "SNOWSCOOT" gehindert sah, wohl aber an der
ausschlie�lichen Benutzung dieser Bezeichnung im gesch�ftlichen Verkehr
�berhaupt (und nicht nur f�r Skibobs) gehindert sieht, rechtfertigt nicht die
Annahme eines Rechtsmissbrauchs.
Markenrechtliche Unterlassungsanspr�che
nach � 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG gegen die Benutzung der Bezeichnung "snowscoot"
au�erhalb der Domain und au�erhalb des Titels des Internet-Portals der Beklagten
Ziff.1 bestehen nicht. Es ist n�mlich nicht ersichtlich, dass die Beklagte
Ziff.1 die Bezeichnung "snowscoot" f�r Waren aus dem Schutzbereich der
Klagemarke benutzt, au�er zur Kennzeichung der Waren der Kl�gerin selbst. Soweit
sich die Beklagte Ziff.1 unter der Bezeichnung "snowscoot" mit der T�tigkeit des
Skibobfahrens bzw. mit Veranstaltungen auf diesem Gebiet befasst, ist eine
Benutzung f�r Skibobs und dergleichen nicht anzunehmen.
Bestehen
Anspr�che aus der Klagemarke nicht gegen die Beklagte Ziff.1, sind solche auch
nicht gegen den Beklagten Ziff.2 gegeben. Als administrativer Ansprechpartner
der Vergabestelle Denic ist er ohnehin nur in Ausnahmef�llen
anspruchsverpflichtet, im �brigen nur als gesetzlicher Vertreter der Beklagten
Ziff.1, der rechtlich und tats�chlich verpflichtet und in der Lage ist,
Rechtsverletzungen der Beklagten Ziff.1 zu verhindern.
Danach war die
Klage mit der Kostenfolge aus � 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung �ber die
vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 ZPO.
Unterschrift