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Unternehmenskennzeichen Domain
Landgericht D�sseldorf Az.: 2a O 247/03 |
Verk�ndet am 25. Februar
2004 ............ als Urkundsbeamtin der
Gesch�ftsstelle |
URTEIL
Im Namen des Volkes
In dem
Rechtsstreit
der Ratiosoft ...
Kl�gerin,
g e g e
n
�
Beklagten,
hat die 2a. Zivilkammer des Landgerichts
D�sseldorf. auf die m�ndliche Verhandlung vom 21. Januar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. �, die Richterin am Landgericht � und
die Richterin Dr. �
f�r R e c h t
erkannt:
Die Klage wird
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die
Kl�gerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig
vollstreckbar.
T a t b
e s t a n d :
Die Kl�gerin firmierte zun�chst als ... GmbH.
Im Jahre 2000 wurde ihre Firma in "Ratiosoft ..." ge�ndert. Die Eintragung der
Firmen�nderung in das Handelsregister erfolgte am 10. August 2000. Die Kl�gerin
nutzt die Domain "ratiosoft.de" seit 14. Dezember 2000. Noch als ... GmbH
meldete sie am 7. Februar 2000 die am 29. September 2000 erworbene Wortmarke
300092075 "Ratio Soft� gesch�tzt f�r die Klassen 9, 25, 41 und 42 an. Die
Kl�gerin erbringt Beratungsleistung im Softwarebereich, und zwar im SAP
Umfeld.
Der Beklagte entwickelt ebenfalls Software. Er ber�t insbesondere
Software-Entwickler. Es geht hierbei um Ger�te bzw. Maschinensteuerung im
weitesten Sinne, darunter fallen "Embedded Sytems", "Echtzeitanwendungen",
"Serielle Kommunikation" und die "Implementierung spezieller
Protokolle.
Der Beklagte ist seit 1997 unter der Firma "Rationelle
Softwareentwicklung" t�tig. Er ist Inhaber der Domain
�ratiosoft.com".
Die Domain "ratiosoft.com" wurde am 6. M�rz 1998 f�r den
Beklagten registriert. Seit wann sie benutzt wird, ist zwischen den Parteien
streitig (vgl. Anlage B2/B3).
Die Kl�gerin meint, dass dem Beklagten
keine Rechte an dem Zeichen "Ratiosoft" zustehen.
Die Kl�gerin meint
ferner, dass die Voraussetzungen einer vors�tzlichen sittenwidrigen Sch�digung
der Kl�gerin durch den Beklagten bzw. ein Domain Grabbing vorliegen. Unstreitig
bot der Beklagte der Kl�gerin die Domain zu Kauf an. Die. Parteien streiten
dabei lediglich �ber die Frage, ob der Beklagte der Kl�gerin ein Angebot von
80.000, Euro oder von 100.000, Euro unterbreitet habe.
Die Kl�gerin
beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1. die Internet Domain "ratiosoft.com"
freizugeben;
2. es zu unterlasen, die Begriffe "Ratiosoft", und/oder
"Ratio Soft' ohne ihre Einwilligung zur Bezeichnung von Dienstleistungen zu
verwenden, die vom Verkehr mit der Erstellung von Programmen f�r die
Datenverarbeitung in Verbindung gebracht werden.
Der Beklagte
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte
meint, dass keine Dienstleistungsidentit�t vorliege, da im EDV-Bereich kleinste
Unterschiede beim jeweils angebotenen Spektrum der Waren oder Dienstleistungen
zu ber�cksichtigen seien. Die von den Parteien angebotenen EDV Dienstleistungen
seien h�herwertige L�sungen f�r ganz spezielle Probleme in ganz speziellen
Fachgebieten. Die EDV-Branche d�rfe hinsichtlich der Frage der
Verwechslungsgefahr nicht als Einheit angesehen werden.
Der Beklagte
beruft sich dar�ber hinaus auf priorit�ts�ltere Rechte an dem Zeichen Ratiosoft.
Diese Rechte st�tzt er u.a. darauf, dass er bereits zum Jahreswechsel 1998/99
Werbegeschenke, wie z.B. Textmarker, in einer H�lle verteilt habe, die optisch
hervorgehoben die Zeichenfolge �www.ratiosoft.com" enthalte. Das genannte
Zeichen diene als Schlagwort f�r sein Unternehmen.
Hinsichtlich der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen Bezug
genommen.
E n t s
c h e i d u n g s g r � n d e :
Die Klage ist nicht
begr�ndet.
I.
Der Kl�gerin steht gegen den Beklagten weder ein
Anspruch auf Freigabe der Internetdomain "ratiosoft.com" noch ein Anspruch zu,
dass der Beklagte es unterl�sst, den Begriff "Ratiosoft" und/oder "Ratio Soft�
ohne Einwilligung der Kl�gerin zur Bezeichnung von Dienstleistungen zu
verwenden, die vom Verkehr mit der Erstellung von Programmen f�r die
Datenverarbeitung in Verbindung gebracht werden.
Die Kl�gerin kann
gegen�ber dem Beklagten weder Anspr�che aus � 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch aus �
15 Abs. 2 MarkenG geltend machen.
Anspr�che der Kl�gerin aus � 14 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG gest�tzt auf die Marke "Ratiosoft" scheitern nicht an einer etwa
fehlenden Markeninhaberschaft der Kl�gerin. Die Kl�gerin hat substantiiert
dargelegt, Inhaberin der am 7. Februar 2000 angemeldeten und am 29. September
2000 eingetragenen deutschen Wortmarke "Ratiosoft" zu sein. Denn sie hat einen
Handelsregisterauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Firma ... GmbH in
Ratiosoft ... ge�ndert worden ist (Anlage K 10, Bl. 58 GA).
Dem Zeichen
Ratiosoft kommt normale Kennzeichnungskraft zu. Es sind zwar beschreibende
Ankl�nge gegeben, die Kombination der beiden Begriffe Ratio und Soft ist aber
hinreichend originell, um auch im EDV Bereich eine normale Kennzeichnungskraft
anzunehmen.
Die kl�gerische Marke und das angegriffene Zeichen des
Beklagten sind hinreichend zeichen�hnlich. Die unterschiedliche Schreibweise
f�hrt nicht aus der Zeichen�hnlichkeit hinaus. Klanglich liegt sogar Identit�t
vor. Die Kammer neigt ferner dazu, von einer Dienstleistungs�hnlichkeit
auszugehen. Beide Parteien sind in der EDV-Branche t�tig. Zwar muss in der
EDV-Branche auf kleinste Unterschiede geachtet werden (vgl. dazu Fezer,
Markenrecht, 3. Auflage, � 15, Rdnr. 74 a.E.), dies bezieht sich aber nicht auf
die Dienstleistungsangebote, sondern auf die Zeichen�hnlichkeit. Wegen
der klanglichen Identit�t der kl�gerischen Marke und des angegriffenen Zeichens
und aufgrund der Wechselwirkung zwischen Zeichen�hnlichkeit und
Dienstleistungs�hnlichkeit reichen die von dem Beklagten dargelegten
Unterschiede in den EDV- T�tigkeitsbereichen der Parteien nach Auffassung der
Kammer nicht aus, um die Verwechslungsgefahr zu verneinen. Denn beide Parteien
bieten h�herwertige L�sungen f�r spezielle Softwareprobleme an, so dass nicht
ausgeschlossen werden kann, dass ein Softwareentwickler zumindest davon ausgeht,
dass zwischen beiden Parteien unternehmerische Verbindungen bestehen. Letztlich
kann die Frage nach der Dienstleistungs�hnlichkeit aber dahingestellt
bleiben.
Der Anspruch aus � 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG scheitert n�mlich,
weil sich der Beklagte auf priorit�ts�ltere Rechte berufen kann. Der Beklagte
ist seit dem Jahr 1997 unter der Firma "Rationelle Softwareentwicklung" t�tig.
Seine Domain "ratiosoft.com" ist am 6. M�rz 1998 registriert worden. Bereits zum
Jahreswechsel 1997/98 verteilte der Beklagte unstreitig Werbegeschenke mit dem
Aufdruck "www.ratiosoft.com", so dass das Bestreiten der Kl�gerin, eine Nutzung
der Domain zu diesem Zeitpunkt habe noch nicht vorgelegen, auch im Hinblick auf
die vorgelegten Anlagen B2 und B3 als unsubstantiiert
erscheint.
Hinsichtlich der Pr�fung, ob dem Beklagten priorit�ts�ltere
Rechte zustehen, darf nicht nur auf seine Firma "Rationelle Softwareentwicklung"
abgestellt werden. Vielmehr kann auch Firmenschlagworten und Firmenabk�rzungen
der Schutz des vollst�ndigen Unternehmenskennzeichens zukommen (vgl. dazu Ingel/
Rohnke, Markengesetz, � 15, Rdnr. 37 ff.). Gerade Unternehmenskennzeichen
insbesondere Firmennamen, bestehen h�ufig aus mehreren Bestandteilen, teils frei
gew�hlten, teils aber auch handels- oder gesellschaftsrechtlich vorgeschriebenen
Sachangaben und Rechtsformzus�tzen. Deshalb neigt der Verkehr grunds�tzlich
dazu, l�ngere Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit
erleichternden Weise zu verk�rzen und Bestandteile oder auch Buchstaben-Abk�rzungen an Stelle der vollst�ndigen Bezeichnung zu verwenden (vgl. BGH GRUR
1995, 507, 508; Citi Hotel). Dem tr�gt die Rechtsprechung seit langem dadurch
Rechnung, dass sie unterscheidungskr�ftige Bestandteile und Abk�rzungen eines
Unternehmenskennzeichens dann dem Schutz des � 15 MarkenG unterstellt, wenn die
Abk�rzung oder das Schlagwort in dem vollst�ndigen Unternehmenskennzeichen als
Teil enthalten ist, namensm��ige Unterscheidungskraft hat und im Vergleich zu
ungek�rzten Bezeichnungen als der eigentlich kennzeichnende Teil anzusehen ist,
d.h. geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das
Unternehmen durchzusetzen (vgl. BGH WRF 1997,1091 � Immo Data; Ingel/Rohnke,
Markengesetz, � 15, Rdnr. 39 m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Das Zeichen
"Ratiosoft" ist zumindest als Schlagwort f�r die Firma des Beklagten "Rationelle
Softwareentwicklung" geeignet. Die Abk�rzung bietet sich insbesondere deshalb
f�r den Verkehr an, weil der Beklagte sowohl die Domain "ratiosoft.com" als auch
seine E Mail Adresse in Kombination mit der vollen Firmenbezeichnung "Rationelle
Softwareentwicklung" verwendet. Insoweit ist die Sachlage hier anders als in dem
von der Kammer entschiedenen Fall mit dem Az. 2 a 0 186/02 Exit PopUp Fenster.
Denn seinerzeit lag lediglich eine Nutzung als Domain vor. Diese f�hrt noch
nicht zur Begr�ndung einer besonderen gesch�ftlichen Bezeichnung. Im
vorliegenden Fall stellt sich die Domain jedoch als Schlagwort bzw. Abk�rzung
des von dem Beklagten verwandten Unternehmenskennzeichen in seiner Gesamtheit
dar. Neben der Nutzung des Schlagwortes als Domain und als E Mail Adresse wirbt
der Beklagte auch mit dem Schlagwort "Ratiosoft". Der Aufdruck der Zeichenfolge
�www.ratiosoft.com" auf den Werbegeschenken kann nicht lediglich als Hinweis auf
das blo�e Internet Angebot des Beklagten verstanden werden. Denn aus der Nutzung
als Werbegeschenk ergibt sich bereits, dass der Beklagte nicht nur auf die
Adressierung seiner Website, sondern auf sein Unternehmen als Ganzes hinweisen
wollte.
Im Vergleich zur ungek�rzten Bezeichnung der Firma des Beklagten
ist das Schlagwort "ratiosoft" auch als kennzeichnungskr�ftiger Bestandteil
anzusehen, denn die vollst�ndige Firma "Rationelle Softwareentwicklung H...
G..." enth�lt beschreibende Ankl�nge.
Dem Bestandteil "Ratiosoft" kommt
die Priorit�t der Gesamtbezeichnung zu, (vgl. BGH GRUR 1996, 68, 69 Cottenline).
Deshalb kann letztlich dahingestellt bleiben, seit wann der Beklagte die Domain
"ratiosoft.com" benutzt hat. Die Firma des Beklagten ist n�mlich unstreitig
bereits im Jahre 1997 gegr�ndet wurde. Seit dem Jahreswechsel 1997/98 nutzte der
Beklagte dar�ber hinaus schlagwortartig den Begriff "ratiosoft", u.a. f�r die
Registrierung seiner Domain, der Kennzeichnung seiner E Mail Adresse sowie als
Aufdruck auf Werbegeschenken. Die Kl�gerin, meldete erst im Jahre 2000 ihre
Wortmarke "Ratiosoft" an und firmierte ebenfalls erst im Jahre 2000 in die Firma
Ratiosoft GmbH um. Nach allem sind f�r den Beklagten priorit�ts�ltere Rechte an
der Bezeichnung Ratiosoft gegeben.
II.
Anspr�che der Kl�gerin aus
� 15 Abs. 2 MarkenG sind ebenfalls nicht gegeben. Hinsichtlich der
Dienstleistungs�hnlichkeit ist auf die Ausf�hrungen unter Ziffer 1. zu
verweisen. Der Anspruch scheitert jedenfalls an den priorit�ts�lteren Rechten
des Beklagten.
III.
Anhaltspunkte f�r ein Domain Grabbing oder f�r
eine vors�tzliche sittenwidrige Sch�digung liegen nicht vor. Allein aus der
Tatsache, dass der Beklagte der Kl�gerin die Domain zum Kauf angeboten hat, sei
es f�r 80.000, Euro oder f�r 100.000, Euro, lassen sich im vorliegenden Fall
keine Indizien f�r das Vorliegen eines Behinderungswettbewerbs, oder einer
vors�tzlichen sittenwidrigen Sch�digung herleiten. Denn dem Beklagten stehen
eigene Kennzeichenrechte an der Bezeichnung "ratiosoft" zu.
Soweit die,
Parteien nach Ablauf der Schriftsatzfrist Schrifts�tze mit neuem
Tatsachenvortrag eingereicht haben, rechtfertigen diese eine Wiederer�ffnung der
m�ndlichen Verhandlung nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 ZPO.
Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit resultiert aus � 709
ZPO.
Streitwert: 50.000,- Euro.
Unterschriften