Aktenzeichen: 16 O 121/98 |
Entscheidung vom 18. August 1998 |
In dem Rechtsstreit
...
hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin ...
f�r Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 4.400,00 DM vorl�ufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kl�gerin ist die Rechtsanwaltskammer ... Die Beklagten sind
Schwestergesellschaften; die Beklagte zu 2) betreibt unter Verwendung des
Firmenschlagwortes "InfoGenie" der Beklagten zu 1) eine sogenannte
"Rechtsberatungshotline f�r jedermann" in folgender Ausgestaltung:
Die Beklagte zu 2) h�lt eine 0190-Telefonnummer der Deutschen Telekom AG inne,
bei deren Anwahl Anrufer direkt an einen Rechtsanwalt zum Zwecke der Erteilung
einer Rechtsberatung weitergeschaltet werden. Hierf�r mu� der einen Rechtsrat
suchende Anrufer 3,63 DM je Gespr�chsminute - l�ngstens 60 Minuten - bezahlen,
wobei die Verg�tung mit der Telefonrechnung der Deutschen Telekom AG eingezogen
wird, welche - unter Einbehaltung eines Betrages von 1,15 DM pro Minute - den
Restbetrag an die Beklagte zu 2) weiterleitet, die ihrerseits diesen Betrag -
unter Einbehalt der ihr von den Rechtsanw�lten geschuldeten Verg�tung - an den
jeweiligen Rechtsanwalt auskehrt. Diese Verg�tung bel�uft sich nach Ma�gabe
einer Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 2) und den Rechtsanw�lten auf eine
monatliche "Teilnahmegeb�hr" in H�he von 50,00 DM netto "f�r die grunds�tzliche
Bereitstellung des Anschlusses" sowie eine weitere - umsatzunabh�ngige -
"Nutzungsgeb�hr" in H�he von 50,00 DM netto "f�r die dreieinhalbst�ndige
Inanspruchnahme des (...) GmbH-Telefonanschlusses". Im Rahmen dieser T�tigkeit
bedient sich die Beklagte zu 2) zur Bewerbung der "Rechtsberatungshotline" eines
mit der Firma und der Anschrift der Beklagten zu 1) versehenen "Faxabrufes", der
unter anderem folgende Angaben aufweist:
Rechtsfragen m�ssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden. Oft
hilft schon ein kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigene
Rechtssicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu verbessern...
Garantierte Anonymit�t: nur wenn f�r die anwaltlichen Leistungen eine Rechnung
ben�tigt wird oder wenn dem Rechtsanwalt Unterlagen mit einer Adresse
zugeschickt werden, wird dem Anwalt bekannt, wer der Ratsuchende ist. Eine
Beratung kann auch v�llig anonym erfolgen...
Der Anruf bei InfoGenie! Recht kostet stets 3,60 DM pro Minute. In diesem Preis
enthalten sind auch die kompletten Beratungsgeb�hren des jeweiligen Anwalts.
Weitere Kosten entstehen dem Anrufer nicht.
Mit der vorliegenden Klage r�gt die Kl�gerin die "Rechtsberatungshotline" in
ihrer konkret beworbenen Ausgestaltung unter Hinweis auf einen unmittelbaren
Versto� der Beklagten gegen das Rechtsberatungsgesetz, eine F�rderung und
Ausnutzung von Verst��en der jeweiligen Rechtsanw�lte gegen deren Berufsrecht
sowie eine irref�hrende ("Qualit�ts-") Werbung der Beklagten.
Die Kl�gerin tr�gt dazu vor:
Angesichts der Werbung und der tats�chlichen Handhabung nebst Abrechnung gehe
der angesprochene Verbraucher davon aus, da� der jeweilige Anwalt nicht
unmittelbar und auf eigene Rechnung, sondern lediglich im Auftrage der Beklagten
t�tig werde.
Daneben w�rden die angeschlossene Rechtsanw�lte vielf�ltig gegen ihre
Berufspflichten versto�en. So sei aufgrund der zugesicherten Anonymit�t eine
unzul�ssige Vertretung widerstreitender Interessen zu besorgen, zumal die
Anw�lte insoweit auch nicht ihrer Verpflichtung zur F�hrung von Handakten
nachkommen k�nnten.
Des weiteren k�nne die tats�chliche Abgeltung - zumal ohne eine gebotene
Mitteilung der Berechnung - dazu f�hren, da� je nach Gegenstandswert Geb�hren
anfallen, die entweder �ber oder unter den gesetzlichen Geb�hren liegen, die
jedenfalls bei einer Beratung in gerichtlichen Angelegenheiten nicht zu
unterschreiten seien. Im �brigen bestehe bei au�ergerichtlichen Angelegenheiten
die Gefahr eines "Geb�hrendumpings". Daneben erweise es sich f�r Anw�lte auch
als unzul�ssig, Dritten - hier: den Beklagten - f�r die Vermittlung von
Auftr�gen einen Teil der Geb�hren oder sonstige Vorteile zukommen zu lassen.
Schlie�lich werde dem angesprochenen Verbraucher auch suggeriert, da� er �ber
die "Hotline" in jedem Falle eine kompetente und fachkundige Beratung erhalte.
Diese Verbrauchererwartung werde jedoch - wie es Testanrufe gezeigt h�tten -
entt�uscht.
Die Kl�gerin beantragt,
Die Beklagten beantragen,die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
die Herstellung der telefonischen Verbindung zu Rechtsanw�lten anzubieten und/oder zu vermitteln und in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, da� eine Beratung auch v�llig anonym erfolgen k�nne
und/oder
der Anruf bei InfoGenie Recht koste stets einen sodann benannten Betrag pro Minute, in welchem Preis auch die kompletten Beratungsgeb�hren des jeweiligen Anwalts enthalten seien
und/oder
auszuf�hren:
"InfoGenie Recht startet Rechtsberatungshotline f�r jedermann. Rechtsfragen m�ssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden. Oft hilft schon ein kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigene Rechtssicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu verbessern".
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten stellen das Klagebegehren in Abrede und tragen dazu vor:
F�r einen Versto� gegen das Rechtsberatungsgesetz sei kein Raum, da durch eine
schlichte technische Unterst�tzungst�tigkeit keine unmittelbare F�rderung
fremder Rechtsangelegenheiten erfolge.
Verst��e gegen das Berufsrecht der Rechtsanw�lte seien ebenfalls weder
festzustellen noch zu besorgen. So verstehe es sich von selbst, da� es in der
Verantwortung des einzelnen Anwaltes liege, eine telefonische Beratung
abzubrechen, wenn - allenfalls theoretisch denkbare - Verdachtsmomente f�r die
Vertretung widerstreitender Interessen hervortreten. Eine Verletzung des
Geb�hrenrechts sei auch allenfalls theoretisch denkbar. Scheide eine Verletzung
des Geb�hrenrechts im Wege der Unterschreitung der gesetzlichen Geb�hren
aufgrund einer rein au�ergerichtlichen Beratung ohnehin aus, so sei der
Rechtsanwalt ebenfalls aus eigener Verantwortung dazu angehalten, das Gespr�ch
bei niedrigen Streitwerten kurz zu halten. Da auch ggf. falsche oder mangelhafte
Beratungsleistungen in den Verantwortungsbereich der jeweiligen Anw�lte fallen
w�rden, sei - ungeachtet einer nicht ersichtlichen Anpreisung - auch f�r eine
Irref�hrung der angesprochenen Verkehrskreise kein Raum.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der
zwischen ihren Proze�bevollm�chtigten gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen
sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die Klage ist unbegr�ndet.
Der Kl�gerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten
Unterlassungsanspr�che nicht zu, da es hierf�r jeweils an einer
Anspruchsgrundlage fehlt. Denn ungeachtet der von den Parteien kontrovers
diskutierten Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu 1) kann weder ein
Versto� der Beklagten gegen das Rechtsberatungsgesetz, ein Versto� der an die
Rechtsanwaltshotline angeschlossenen Rechtsanw�lte gegen deren Berufsrecht noch
eine irref�hrende ("Qualit�ts-") Werbung festgestellt werden.
Im einzelnen:
I. F�r eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Beklagten, mithin
einen Versto� gegen � 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes bestehen keine
Anhaltspunkte.
Soweit die Kl�gerin in diesem Zusammenhang auf die "Sicht des Publikums"
verweist, nach der es die Beklagten seien, die Rechtsberatung durch mit ihr
verbundene Rechtsanw�lte erteilen lie�en, kommt dem irrt Rahmen des � 1 Abs. 1
RBerG keine Bedeutung zu. Denn eine Verletzung des Rechtsberatungsgesetzes setzt
ein tats�chliches Geschehen und nicht lediglich den Anschein eines Geschehens
voraus. Letzteres k�nnte allenfalls Gegenstand einer Irref�hrung �ber das
tats�chliche (eigene) Leistungsangebot sein. Dies ist jedoch ebensowenig zu
bejahen wie das Zustandekommen eines auf Rechtsberatung gerichteten
Gesch�ftsbesorgungsvertrages zwischen den Anrufenden und den Beklagten,
respektive der Beklagten zu 2). Denn aus der streitgegenst�ndlichen Werbung
(Faxabruf) geht unmi�verst�ndlich hervor, da� ausschlie�lich die angeschlossenen
Anw�lte rechtsberatend t�tig werden; so hei�t es dort beispielsweise
"Rechtsanw�lte helfen anonym und sofort...", "... stellt InfoGenie! Recht ...
den telefonischen Direktkontakt her zu Rechtsanw�lten...", "die Anw�lte stehen
an sieben Tagen ... zur Verf�gung:.." sowie "In diesem Preis enthalten sind auch
die kompletten Beratungsgeb�hren des jeweiligen Anwalts". Im Lichte dieser
Angaben/Vorinformationen richtet sich folglich das Ersuchen um Rechtsrat
unmittelbar an die Anw�lte selbst, zumal auch ein Kontakt nur und unmittelbar
zwischen dem Anrufer und den direkt per Durchwahl angerufenen Anw�lten
stattfindet, ohne da� die Beklagten dabei weiter in Erscheinung treten.
Ist folglich weder f�r eine Irref�hrung der Verbraucher noch f�r die
Feststellung eines auf Rechtsberatung ausgerichteten Vertragsverh�ltnisses
zwischen dem Rechtssuchenden und den Beklagten Raum (vgl. dazu auch: OLG
M�nchen, Urteil vom 23. Juli 1998, 29 U 4042/98, Anlage B 13 = Bl. 138 ff.
d.A.), so kann auch in der blo�en Zurverf�gungstellung der Hotline" bzw. der
hierf�r erforderlichen technischen Einrichtung keine eigene Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten gesehen werden (vgl. dazu ebenfalls: OLG M�nchen a.a.O.;
OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 1289 (1271)).
II. Die vielf�ltigen R�gen von Verst��en der an die "Rechtsanwaltshotline"
angeschlossenen Anw�lte gegen deren Berufsrecht �berzeugen ebenfalls nicht.
Die beworbene und unstreitig auch gew�hrte Anonymit�t der rechtssuchenden
Anrufer stellt keinen Versto� gegen das anwaltliche Berufsrecht dar;
insbesondere geht die Anonymit�t nicht automatisch mit einer Verletzung des
Verbotes der Vertretung widerstreitender Interessen im Sinne des � 43a Abs. 4
BRAO bzw. � 3 der Berufsordnung und Fachanwaltsordnung f�r Rechtsanw�lte
(ungeachtet etwaiger Verk�ndungsm�ngel: Anwaltsgericht D�sseldorf NJW 1998,
2296) einher. Vielmehr besteht f�r die Anw�lte nur die Gefahr, um einen
Rechtsrat bei widerstreitenden Interessenten gebeten zu werden. Diese Gefahr ist
jedoch bei jeder anwaltlichen T�tigkeit - insbesondere bei einer Beratung am
Telefon - gegeben und macht deshalb die Teilnahme der Anw�lte an der "Hotline"
nicht per se rechtswidrig (vgl. OLG M�nchen a.a.O.).
Insoweit ist auch dem Berufsrecht der Anw�lte ein Verbot der telefonischen
Beratung oder der Beratung von Mandanten, die ihre Identit�t nicht preisgeben
wollen, fremd. Aus diesen Gr�nden kann auch ein Versto� gegen die Pflicht zur
F�hrung von Handakten im Sinne des � 50 BRAO nicht festgestellt werden; so fehlt
es bereits an einer Darlegung der K1�gerin, da� die angeschlossenen Anw�lte
tats�chlich in der Regel keine Handakten f�hren. Da� dieser - bei telefonischen
Ausk�nften ohnehin auf einen Aktenvermerk beschr�nkten - Verpflichtung bei einem
anonymen Anrufer nur schwerlich nachzukommen ist bzw. sich als sinnlos erweist,
steht dem nicht entgegen. Denn solange vom Gesetzgeber eine anonyme Beratung
nicht unmittelbar f�r unzul�ssig erkl�rt wird, kann sie es im Lichte des Artikel
12 Abs. 1 Satz 2 GG auch nicht mittelbar �ber den "Umweg" der - ohnedies
unm�glichen - Verpflichtung zur F�hrung einer Handakte werden.
Ein objektiver Versto� gegen Regelungen des anwaltlichen Geb�hrenrechts ist dem
Vorbringen der Kl�gerin ebenfalls nicht zu entnehmen.
Da entgegen der Auffassung der Kl�gerin im Zuge der "Rechtsberatungshotline" von
einer Beratung in gerichtlichen Angelegenheiten nicht ausgegangen werden kann,
kommt insoweit die Regelung des � 3 Abs. 5 BRAGO zum Tragen, wonach der Anwalt
in au�ergerichtlichen Angelegenheiten unter anderem Zeitverg�tungen vereinbaren
kann, die niedriger als die gesetzlichen. Geb�hren sind, ohne sogleich dem
Vorwurf des "Geb�hren-Dumpings" ausgesetzt sein zu m�ssen. Demgem�� besteht
allenfalls die theoretische M�glichkeit einer �berschreitung der gesetzlichen
Geb�hren im Falle niedriger Streitwerte, deren Vereinbarung der Schriftform
bedarf, � 3 Abs. 1 BRAGO. Mangelt es an der Schriftform im Falle eines rein
telefonischen Kontaktes, dann stellt sich jedoch - bei anhaltender Wirksamkeit
des Gesch�ftsbesorgungsvertrages - nur die Frage, ob die Zahlung der Verg�tung
mit der Telefonrechnung einer Bewertung als "freiwillig und ohne Vorbehalt" im
Sinne des � 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO standh�lt, oder ob im Einzelfall ein
bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch des Anrufers f�r Zahlung oberhalb
der gesetzlichen Geb�hren besteht. Diese Problematik des Einzelfalles, der auch
andere Mandatsverh�ltnisse ausgesetzt sind, macht die Teilnahme der Anw�lte an
der "Rechtsberatungshotline" ebenso noch nicht rechtswidrig. Insoweit legt auch
die Kl�gerin nicht dar, da� die "Rechtsberatungshotline" gerade auf eine
unredliche �berschreitung der gesetzlichen Geb�hren angelegt ist.
In diesem Zusammenhang geht auch der Hinweis auf � 18 BRAGO (Berechnung) fehl;
denn der Anrufer wei� aufgrund der inkriminierten Werbung, da� die
Beratungsgeb�hr unmittelbar von der Deutschen Telekom AG zusammen mit der
Telefonrechnung eingezogen wird. Folglich ist in der Inanspruchnahme der
"Rechtsanwaltshotline" und dem damit einhergehenden Einverst�ndnis mit der Art
der Abrechnung ein zul�ssiger Verzicht des Anrufenden auf eine gesonderte
(vorab) Berechnung zu sehen.
Schlie�lich kann in der Verg�tung der Beklagten, respektive der Beklagten zu 2),
durch die Anw�lte auch kein Versto� gegen � 49b Abs. 3 BRAO gesehen werden,
wonach den Anw�lten die Abgabe eines Teils der Geb�hren oder sonstiger Vorteile
f�r die Vermittlung von Auftr�gen untersagt ist: Eine solche
"Vermittlungsgeb�hr" stellt die Zahlung der "Teilnahme- sowie Nutzungsgeb�hr"
nicht dar, weil mit diesen Zahlungen keine Mandate "erkauft" werden; vielmehr
handelt es sich um ein pauschaliertes - und erfolgsunabh�ngiges - Entgelt f�r
die Bereitstellung einer technischen Einrichtung, um als Rechtsanwalt �ber eine
einheitliche Telefonnummer bundesweit erreichbar zu sein.
Da� dieses Entgelt auch eine Werbet�tigkeit der Beklagten umfa�t, ist
unsch�dlich, wenn und solange sich die Werbema�nahme selbst in den zul�ssigen -
und hier auch laut Kl�gerin nicht �berschrittenen - Grenzen des � 43b BRAO
bewegt (vgl. dazu ebenfalls: OLG M�nchen a.a.O.).
III. Ein Versto� der Beklagten gegen das Verbot der irref�hrenden Werbung ist
ebenfalls nicht gegeben. Die von der Kl�gerin ger�gten Werbeangaben:
"InfoGenie Recht startet Rechtsberatungshotline f�r jedermann. Rechtsfragen
m�ssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden. Oft hilft schon ein
kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigene Rechtssicherheit in einem
konkreten Fall deutlich zu verbessern"
tragen das entsprechende Unterlassungsbegehren nicht.
Der einleitende Hinweis hat in erster Linie die Funktion, auf das Bestehen einer
Alternative zum herk�mmlichen Gang in die Kanzlei aufmerksam zu machen. Der Satz
"Rechtsfragen m�ssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden" deutet
an, es gebe noch eine andere, mit weniger Aufwand verbundene M�glichkeit,
Rechtsfragen zu er�rtern, als in einer Kanzlei. Der weitere Satz "Oft hilft
schon ein kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigene
Rechtssicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu verbessern" beinhaltet
lediglich, es gen�ge in bestimmten F�llen ein kurzes Telefonat, der Gang in die
Kanzlei k�nne entfallen; der Erfolg sei aber der gleiche, n�mlich eine
verbesserte eigene Rechtssicherheit. Diesem Satz kann nicht die Behauptung
entnommen werden, ein solches Telefonat erm�gliche eine bessere Beratung als ein
Gespr�ch in einer Kanzlei. �ber die Qualit�t der Beratung wird nichts ausgesagt.
Es wird lediglich gesagt, da� anwaltlicher Rat von sofort an auch telefonisch
eingeholt werden k�nne. Die Qualit�t bestimmt sich durch die Tatsache, da� es
eben ein Rechtsanwalt, also ein Fachmann in Rechtsfragen, ist. Da� dieser ein
besonders herausragender Rechtsanwalt sei, wird nicht behauptet. Auch wird nicht
behauptet, da� der erw�nschte Erfolg immer und ausnahmslos eintrete. Im
Gegenteil schr�nkt das Wort "oft" dies schon ein. Die angesprochenen
Verkehrskreise werden daher davon ausgehen, da� es auch F�lle gibt, in denen ein
kurzes Telefonat gerade nicht gen�gt, um ein Rechtsproblem zu l�sen, der Gang in
die Kanzlei also nicht erspart bleibt.
Demgem�� wird auch die Verbrauchererwartung in F�llen einer inkompetenten und
nicht fachgerechten Beratung nicht mehr oder weniger entt�uscht, wenn der
Kontakt mit einem Anwalt durch die "Rechtsberatungshotline" oder einen
Anwalts-Suchservice oder gar die Rechtsanwaltskammer hergestellt wird (vgl.
dazu: BVerfG NJW 1992, 1613 f.; EGH Hessen NJW 1991, 1618 (1620)).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den �� 91, 709 Satz 1 ZPO.