Aktenzeichen: 8 O 29/99 |
Entscheidung vom 20. Mai 1999 |
In dem Rechtsstreit
...
hat die 2. Kammer f�r Handelssachen des Landgerichts M�nchengladbach auf die
m�ndliche Verhandlung vom 20. April 1999 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters am Landgericht ... sowie der Handelsrichter ... und ...
f�r Recht erkannt:
1. Dem Antragsgegner wird untersagt, im gesch�ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs f�r telefonische Rechtsberatung, f�r welche je Gespr�chsminute 3,63 DM berechnet werden (Rechtsberatungsservice), zu werben oder sich an derartigen Werbeaktionen zu beteiligen.
2. Ihm wird f�r jeden Fall der k�nftigen Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 500,00 DM bis 500.000,00 DM, f�r den Fall, da� dieses nicht beigetrieben werden kann f�r je 1.000 , 00 DM ein Tag Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3. Die Kosten des Verfahrens tr�gt der Antragsgegner.
Der Antragsgegner inserierte in der Ausgabe M�nchengladbach der Rheinischen Post
vom 1. Februar 1999 wie folgt:
Anwaltstelefon
Rechtsberatung unkompliziert, schnell, effektiv
26 Anw�lte beraten Sie von 9.00-21.00 Uhr
Allgemeines:
Interessenschwerpunkte:
Arbeit, Rente, Soziales
Familie, Erbrecht, Verkehr, StrafR
Miete,Grundst�ck,Bau
01 90/88 20 35
01 90/88 20 30
01 90/88 20 31
01 90/88 20 32
DM 3,63/Min, verantwortlich f�r den Service (...), Hbg.
Dagegen wendet sich der Antragsteller unter wettbewerbsrechtlichen
Gesichtspunkten. Er macht im wesentlichen geltend das Betreiben dieses
Telefon-Service (im folgenden auch: Anwalts-Hotline) bringe den Auskunft
gebenden Rechtsanwalt verst�rkt in die Gefahr, entgegen � 43a Abs. 4 BRAGO
widerstreitende Interessen zu vertreten; es sei ferner nicht mit den
geb�hrenrechtlichen Vorschriften der BRAGO zu vereinbaren, da die anfallende
Verg�tung niedriger, aber auch h�her sein k�nne als zul�ssig. Dar�ber hinaus sei
die Oualifizierung der telefonischen Rechtsberatung als "effektiv" unter
Wettbewerbsgesichtspunkte zu beanstanden.
Der Antragsteller beantragt:
1. Dem Antragsgegner wird untersagt, im gesch�ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit der Erteilung telefonischer Rechtsausk�nfte, f�r welche pro Minute 3,63 DM berechnet werden, zu werben oder sich an derartigen Werbeaktionen zu beteiligten, insbesondere es zu unterlassen, f�r die Erteilung vom anwaltlichen Rat wie folgt zu werben:Der Antragsgegner beantragt,
Anwaltstelefon
Rechtsberatung unkompliziert, schnell, effektiv
26 Anw�lte beraten Sie von 9.00-21.00 Uhr
Allgemeines:
Interessenschwerpunkte:
Arbeit, Rente, Soziales
Familie, Erbrecht, Verkehr, StrafR
Miete,Grundst�ck,Bau
01 90/88 20 35
01 90/88 20 30
01 90/88 20 31
01 90/88 20 32
DM 3,63/Min, verantwortlich f�r den Service (...), Hbg.
2. Dem Antragsgegner wird f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung zu 1. ein Ordnungsgeld von 5,00 DM bis zu 500.000,00 DM, f�r den Fall, da� dieses nicht beigetrieben werden kann ersatzweise f�r je 1.000,00-DM 1 Tag Ordnungshaft von 1 Tag bis zu 6 Tagen angeordnet.
den Verf�gungsantrag zur�ckzuweisen.Er tritt dem Antragsvorbringen in einer Schutzschrift unter Bezugnahme auf einen beim Landgericht Hamburg gef�hrten Rechtsstreit entgegen, ohne seine Rechtsverteidigung zu substantiieren.
Die einstweilige Verf�gung war wie aus der Urteilsformel ersichtlich zu
erlassen.
I. Der Antragsteller ist aktivlegitimiert. Die Parteien sind im hiesigen
�rtlichen Raum unmittelbare Wettbewerber, das hei�t, es besteht ein konkretes
Wettwerbsverh�ltnis (vgl. dazu auch OLG Dresden, NJW 1999, 145 ff zu 3).
Daraus folgt zugleich, ungeachtet der Einschr�nkung des � 24 UWG, die �rtliche
Zust�ndigkeit des erkennenden Gerichts.
II. Der Antrag ist in der Sache begr�ndet.
1. Grundlage der Beurteilung in tats�chlicher Hinsicht ist die inkriminierte
Zeitungsanzeige sowie das Verteidigungsvorbringen des Antragsgegners, das dahin
geht, er betreibe seit dem 7. Dezember 1998 einen telefonischen
Rechtsberatungsservice unter der gesch�ftlichen Bezeichnung ANWALTSTELEFON;
Ratsuchende k�nnten unter Rufnummern, die mit einer 0190-Vorwahl beginnen, am
Service teilnehmende Rechtsanw�lte unmittelbar anrufen und Rechtsfragen stellen;
f�r den Anruf zahle der Anrufer 3,36 DM je Minute an die Telekom AG; er, der
Service-Betreiber, erhalte von der Telekom AG daraus den nach Abzug der Kosten
der Telekom AG verbleibenden Betrag; er habe Rechtsanw�lte mit der telefonischen
Beratung beauftragt und mit am Service teilnehmenden Rechtsanw�lten schriftliche
Vertr�ge, die auch eine Verg�tung f�r den jeweiligen Rechtsanwalt vorsehen,
geschlossen.
Insoweit bleibt insbesondere unklar, wie das Verh�ltnis des Antragsgegners zu
den 26 Anw�lten rechtlich ausgestaltet ist, welche Verg�tungs- und
T�tigkeitsabreden bestehen (vgl. in diesem Zusammenhang die zum Teil
ausf�hrlichen Schilderungen bei OLG M�nchen, NJW 1999, 150. OLG Frankfurt/Main
NJW 1999, 152; LG Berlin, Urteil vom 18.08.1990 - 16 0 121/98; Zimmermann,
NJW-CoR 1998, 351).
2. Das Angebot des Antragsgegners, zu einem Entgelt von 3,63/Minute
Rechtsauskunft zu erteilen bzw. anwaltliche Beratung erteilen zu lassen,
steigert das Risiko eines Versto�es gegen verbindliches Recht der BRAGO
erheblich; die Kammer nimmt insoweit auf die entsprechenden Ausf�hrungen im
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 5. November 1998 (NJW 1999, 152
ff.) Bezug, denen sie sich anschlie�t (sie dazu auch zutreffend K�nig, AnwBl.
1999, 25). Eine solche Situation begr�ndet wettbewerbsrechtlich eine
Erstbegehungsgefahr (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20 . Aufl . ,
RNr . 299 ff. Einl. UWG).
a. � 3 Abs. 5 BRAGO l�Bt in au�ergerichtlichen Angelegenheiten die Vereinbarung
einer Zeitverg�tung zu, die niedriger ist als die gesetzliche Geb�hr.
Unabdingbare Voraussetzung ist aber, da� eine solche Verg�tung im angemessenen
Verh�ltnis zur Leistung, zur Verantwortung und zum Haftungsrisiko des Anwalts
steht. Das Gesetz stellt also auf den Inhalt des konkreten Mandatsverh�ltnisses
ab. Das dem im Rahmen einer Anwalts-Hotline Auskunft gebenden Rechtsanwalt
zuflie�ende Stundenhonorar bel�uft sich gesch�tzt auf etwa 120,00 DM (vgl. dazu
Zimmermann, a.a.O., 351). Eine h�here Stundenverg�tung kann der Anwalt gar nicht
erzielen, weil die telefonische Beratung bereits in die h�chste Tarifstufe der
Leistungsentgelte "Service 0190", n�mlich in die Stufe 01908, f�llt
(3,63/Minute) . Handelt es sich bei dem vom Anrufer angesprochenen Sachverhalt
etwa um erbrechtliche Probleme, dann h�ngt die Verh�ltnism��igkeit zum einen von
der H�he des wirtschaftlichen Interesse des Anrufers ab. Eine Beratung, die zum
Beispiel nur die Frage betrifft, wer die Beerdigungskosten des Verstorbenen zu
tragen habe, ist wertm��ig im unteren Bereich anzusiedeln. Geht es aber um das
Schicksal eines wertm��ig hoch anzusetzenden Nachlasses, ist dem Haftungsrisikos
mit einem Honorar von wenigen DM nicht Rechnung getragen. Zum anderen:
Selbst wenn im erstgenannten Fall der Anwalt nicht eigens in das BGB zu blicken
braucht, um die Information zu erteilen, kommt es schon zu erheblichem
Beratungsbedarf, wenn die Frage einer Erbberechtigung als solcher und deren
konkreter Umfang nach Sachlage einer intensiven Er�rterung bedarf. Insofern ist
auch zu ber�cksichtigen, da� die beworbene Ratserteilung ja - wie der
Antragsgegner versichert - f�r den Anrufer pers�nlich "effektiv" sein soll.
Diesem Anspruch w�rde bei dem von Zimmermann (a.a.O. , Seite 353) angef�hrten
"Paradefall" eines fiktiven Anrufer, der eine Millionenerbschaft gemacht habe
und frage, wie er nun an das Geld komme, die Zitierte Antwort "Holen Sie sich
einen Erbschein" schwerlich Gen�ge getan sein. Verantwortung und Haftungsrisiko
des Anwalts stehen bei solch erheblichem Gegenstandswert und der Bedeutung der
Beratung in keinem Verh�ltnis zu der erzielbaren Verg�tung, mag der Anwalt - aus
welchen Gr�nden auch immer - damit zufrieden sein. Der Rechtsanwalt darf mit
Hilfe einer Zeitverg�tung nicht ein normzweckwidriges Geb�hrendumping betreiben
(Hartung/HoIl-Nerlich, Anwaltliche Berufsordnung, � 21 Rdnr. 40).
Da� die H�he der Auskunftsgeb�hr nach � 20 Abs. 1 S. 1 BRAGO bei einer
Erstberatung auf 350,00 DM begrenzt ist (darauf weist Zimmermann a.a.O. mit
Recht hin), steht dem angesichts der Differenz zwischen diesen und dem
Stundenhonorar von ca. 120,00 DM nicht entgegen (vgl. dazu auch Schmeel, MDR
1998, Heft 19, R 1).
Da� im �brigen die Sollvorschrift des � 3 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit Abs. 5
BRAGO (Schriftform) nicht eingehalten wird, sei anzumerken.
b. Das Risiko eines Versto�es gegen � 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO (Erfordernis der
schriftlichen Zustimmung zu h�heren Geb�hren) w�chst bei der Hotline-T�tigkeit
ebenfalls. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (a.a.O.) eingehend
dargelegt, auf die Urteilsgr�nde wird Bezug genommen (in diesem Sinne auch der
rechtskr�ftige Beschlu� des Anwaltsgerichtshofes NRW vom 15.01.1999 - 1 ZU 49/98
AGH Hamm -).
Zwar ist dem Rechtsanwalt grunds�tzlich nicht untersagt, h�here als die nach der
BRAGO ma�geblichen Geb�hren zu fordern. Ausdr�cklich als im Regelfall unzul�ssig
erkl�rt ist n�mlich nur die Geb�hrenunterschreitung (� 49b Abs. 1 BRAGO). Aber
auch bei �berschreitung gilt im Hinblick auf � 138 BGB, da� kein grobes
Mi�verh�ltnis zwischen Honorar und anwaltlicher Leistung entstehen darf (vgl.
Hartung/HoII-Nerlich, a.a.O., � 21, Rdnr. 60 m.w,N.). Man k�nnte hinsichtlich
des Schriftformerfordernisses argumentieren, der Anrufer wisse ja im Voraus,
welche Kosten ihn erwarteten. Damit falle der Schutzzweck des � 3 Abs. 1 s. 1
BRAGO weg. Das trifft aber nur eingeschr�nkt zu: Zum einen wei� der
rechtsuchende Anrufer ja gar nicht, wie das Telefonat sich entwickelt, ob es
nicht sehr viel l�nger dauert als er eingesch�tzt hatte, auch wenn man vom Fall
einer Geb�hrenschinderei absieht. Zum anderen hat der Anrufer von den
einschl�gigen Vorschriften des anwaltlichen Geb�hrenrechts kaum eine zutreffende
Vorstellung, so da� von einem stillschweigenden, Verzicht auf das
Formerfordernis schwerlich die Rede sein kann.
3. Dem erh�hten Risiko eines Versto�es gegen � 3 BRAGO ist das Urteil des
Oberlandesgerichts M�nchen vom 23. Juli 1998, soweit aus dem Abdruck NJW 1999,
150ff. ersichtlich, nicht nachgegangen.
Das Landgericht Berlin (a.a.O.) macht geltend, es bestehe insofern allenfalls
eine theoretische M�glichkeit; die Problematik des Einzelfalles mache die
Teilnahme an der Hotline noch nicht rechtswidrig. Die Entscheidungsgr�nde dieses
Urteils lassen nicht erkennen, welcher Rechtswidrigkeits-Begriff gemeint ist.
Das Unwerturteil der Rechtswidrigkeit l��t sich nicht einheitlich festlegen. Es
ist funktionsbestimmt. Nach � 1 UWG kommt es insoweit nur darauf an, ob das
Verhalten gegen die guten Sitten im Wettbewerb verst��t (Baumbach/Hefermehl,
a.a.O., Rdnr. 348, 349 Einl. UWG). Keineswegs mu� das inkriminierte Verhalten
deliktischer Natur oder gar strafbar sein. Insofern ist hier entscheidend, da�
die anwaltlichen Teilnehmer in einer nicht vorhersehbaren Zahl von F�llen einen
- wie das Oberlandesgericht Frankfurt zutreffend ausf�hrt - ungerechtfertigten
Wettbewerbsvorsprung vor anderen Anw�lten erzielen, die die gesetzlichen
Beschr�nkungen bei der Vereinbarung von Zeitverg�tungen beachten, indem sie in
den betreffenden Fallen eine gesetzliche Bestimmung mi�achten wie z . B. das
Schriftformgebot, dem Warnungs- und Schutzfunktion zukommt.
4. Die Kammer hatte zu pr�fen, ob � 3 BRAGO nicht im Lichte der heutigen
Bedingungen (Fortschritte und zunehmende Nutzung der Telekommunikation) so zu
interpretieren ist, da� ihm im hier ber�hrten Umfang nur Ordnungsfunktion
zukommt.
Henssler (EWiR � 3 BRAGO) hat in seiner Besprechung des Urteils des
Oberlandesgerichts Frankfurt, dessen Argumentation er als "kleinkariert"
bezeichnet, "eine teleologische Reduktion des � 3 Abs. 1 BRAGO" gefordert.
Angesichts des klaren Wortlauts und der in dieser Vorschrift verk�rperten
Zielsetzung kommt eine solche richterliche Gesetzesauslegung aber nicht in
Betracht. So sieht es erkennbar auch Streck (Interview mit dem DAV-Pr�sidenten
in Jumag 1999, Heft 3/4, S. 8). Er erkl�rt zwar, der Deutsche Anwaltverein sehe
die Entwicklung positiv und k�nne Sich durchaus zur gegebenen Zeit an
anwaltlichen Hotlines beteiligen. Das sei ein wunderbares Bet�tigungsfeld f�r
junge Anw�lte und er kenne im Augenblick keinen Anwaltsverein, der sich dagegen
wende. Er f�gt aber hinzu, wenn die Hotlines nur am Geb�hrentatbestand scheitern
sollten, dann m�sse eben das Geb�hrenrecht ge�ndert werden (siehe auch
Zimmermann a.a.O., S. 353).
5. Ist die T�tigkeit des anwaltlichen Hotline-Betreibers und die der ihm
verbundenen Rechtsanw�lte aber wettbewerbswidrig, so ist auch die Werbung
hierf�r mit � 1 UWG unvereinbar. Da� die Verfahrensparteien - wie schon erw�hnt
- in einem unmittelbaren Wettbewerbsverh�ltnis stehen, ist im Hinblick darauf,
da� der Antragsteller seine anwaltliche T�tigkeit (auch) im Verbreitungsgebiet
der Ausgabe M�nchengladbach der Rheinische Post nachgeht, au�er Zweifel.
6. Der Verf�gungsgrund wird vermutet.
7. Unabh�ngig von dem wettbewerbsrechtlich relevanten Gesichtspunkt des erh�hten
Risikos einer Verletzung geb�hrenrechtlicher Vorschriften ist die Werbung f�r
die Anwalts-Hotline auch im Hinblick auf � 43a Abs. 4 BRAO zu untersagen. Dies
liegt keinesfalls fern: Das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten,
geh�rt zu den Kernbestimmungen des anwaltlichen Berufsrechts. Ohne dies
vertiefen zu wollen weist die Kammer darauf hin, da� die Ratserteilung mittels
Anwalts-Hotline auch insoweit das Risiko eines Gesetzesversto�es erh�ht, zumal
wenn - wie hier- eine Vielzahl von Anw�lten unter ein- und derselben
Telefonnummer zur Verf�gung steht. Zwar ist jeder Rechtsanwalt der Gefahr
ausgesetzt, von verschiedenen Mandanten um Rechtsrat bei widerstreitenden
Interessen gebeten zu werden. Der niedergelassene Anwalt, wird aber eine solche
Kollision sehr viel leichter erkennen, wenn er pers�nlichen Kontakt mit dem
Mandanten gewinnt. Auf diesen Kontakt wird er schon deshalb Wert legen, weil ihm
die Identit�t des Geb�hrenschuldners wichtig ist, w�hrend bei Nutzung der
Hotline der Anrufer ohne weiteres anonym bleiben oder einen falschen Namen
nennen kann. Der von Zimmermann (a.a.O., Seite 353) angef�hrte Fall, da� zwei
emp�rte Mandanten - zu denken etwa an eine Ehestreitigkeit - unmittelbar
hintereinander bei demselben Hotline-Anwalt anrufen (hier z.B. 0190/882031), ist
keineswegs ein Extremfall, wie Zimmermann meint. Die gesteigerte Gefahr einer
Interessenkollision wird auch bejaht vom Anwaltsgerichtshof NRW (a.a.O.).
Die Einrichtung einer Anwalts-Hotline verst��t ferner von der Sache her per se
gegen die Vorschrift des � 18 Abs. 1 BRAGO, wonach der Rechtsanwalt die
Verg�tung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber
mitgeteilten Berechnung einfordern darf. � l8 Abs. 3 BRAGO �ndert an dieser
Grundverpflichtung nichts.
Geb�hrenrechtlich kommt hinzu, da� der Hot-Line-Anwalt immer eine Verg�tung
erh�lt, obwohl bei bestimmten Sachlagen (vgl. dazu Anwaltsgerichtshof NRW,
a.a.O.) ein Geb�hrenanspruch gar nicht entsteht.
Schlie�lich ist die Annonce unter dem Gesichtspunkt des � 3 UWG deshalb
wettbewerbswidrig, weil der Antragsgegner die T�tigkeit der von ihm betriebenen
Hotline als "effektiv" anpreist. Dabei handelt' es sich um mehr als eine
reklamehafte �bertreibung ohne eigentlichen Wesensgehalt. Der B�rger wird bei
einer Anwaltswerbung wie der vorliegenden hoffentlich auch k�nftig das ernst
nehmen, was versprochen ist, hier: Effektivit�t, das hei�t zumindest
Brauchbarkeit und Nutzen der offerierten Beratung. Die Werbung der
Zeitungsanzeige impliziert insoweit die Behauptung, es gebe auch ineffizienten
anwaltlichen Rat. Das ist sicher richtig. Warum aber der Ratsuchende beim
Antragsgegner auf jeden Fall besser aufgehoben sein sollte als beim Durchschnitt
der anderen Anw�lte, ist nicht ersichtlich. Verst�rkend kommt in diesem
Zusammenhang hinzu, da� die im Inserat angesprochenen Rechtsgebiete unterteilt
sind in "Allgemeines" und zehn weitere Felder. Dem interessierten Leser, der f�r
"seinen Fall" Auskunft haben will, wird suggeriert, er trete im Hinblick auf die
unterschiedlichen Telefonnummern mit Spezialisten in Kontakt. Er wei� nicht, da�
dem Begriff "Interessenschwerpunkt" gar keine objektiv nachpr�fbare
Qualifizierung zukommt, da� es vielmehr eine Qualifikationsleiter
Interessenschwerpunkt/T�tigkeitsschwerpunkt/Fachanwalt gibt.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO.
(Unterschriften)