I ZR 261/02
Verk�ndet am 30.09.2004
UWG �� 3, 4 Nr. 11, � 5; BRAO � 49b Abs. 1; RVG � 4 Abs. 1 und 2, VV 2100 zu � 2
Abs. 2
Ein Rechtsanwalt, der f�r eine telefonische Rechtsberatung einen Minutenpreis
vereinbart, verst��t damit nicht notwendig gegen das Verbot der Geb�hrenunter
oder -�berschreitung (im Anschlu� an BGHZ 152, 153 � Anwalts-Hotline). Er mu�
jedoch in der Werbung f�r die telefonische Rechtsberatung auf nicht
selbstverst�ndliche Einschr�nkungen und Besonderheiten der Berechnung hinweisen
(hier: Streitwertgrenze f�r Minutenpreis; Berechnung des Minutenpreises auch f�r
Gespr�chsunterbrechungen zum Zwecke des Recherchierens).
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m�ndliche Verhandlung vom 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B�scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
f�r Recht erkannt:
Von Rechts wegenAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Mai 2002 im Kostenpunkt aufgehoben.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der durch die S�umnis der Kl�ger im Termin vom 6. Juli 2001 verursachten Kosten, die die Kl�ger zu je einem Drittel zu tragen haben.
Im �brigen wird die Revision auf Kosten des Beklagten zur�ckgewiesen.
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Unter der �berschrift �Was ist, wenn mein Jucall-Anwalt mich vor Gericht
vertreten soll?� hei�t es:
Nur wenn der Gegenstandswert h�her liegt als 50.000 DM, stellen wir einzeln
ausgehandelte Stundens�tze in Rechnung. Unser Minutentarif gilt dann nicht.
Dar�ber hinaus hei�t es auf der Homepage:
Bitte bedenken Sie: die Jucall-Idee dient lediglich zur Betreuung einfacher
Rechtsfragen. Gleichwohl bietet Jucall Schnittstellen zur weitergehenden
Rechtsberatung, sofern der Mandant dies w�nscht und die Sache am Telefon nicht
kl�rbar ist.
Der Vorteil: Die Preisstruktur �ndert sich bei einfachen Angelegenheiten
grunds�tzlich nicht. Wird etwa der Austausch von Unterlagen oder ein
pers�nliches Gespr�ch vor Ort n�tig, so kann sich der Anrufer bei einfachen
Angelegenheiten zu den g�nstigen Konditionen von Jucall weiterbetreuen lassen.
Wir behalten uns bei umfangreicheren Angelegenheiten (z.B. Entwicklung von AGB
oder ganzen Vertr�gen, nicht dagegen bei deren blo�er Pr�fung) vor, im
Einzelfall jenseits der o.g. Schnittstelle eine Weiterberatung zu Jucall-Tarifen
abzulehnen und stattdessen nur zu BRAGO- oder individuellen Honorars�tzen
anzubieten. �
Die Kl�ger sind in Berlin ans�ssige Rechtsanw�lte. Sie haben den Beklagten auf
Unterlassung in Anspruch genommen. Sie sind der Ansicht, eine telefonische
Rechtsberatung mit dem System einer allein zeitabh�ngigen Verg�tung versto�e
gegen zwingendes Geb�hrenrecht und sei daher wettbewerbswidrig. Die
Abrechnungsart laufe in einer Vielzahl von F�llen auf unangemessen niedrige
Geb�hren hinaus, zumal die Geb�hr von 5 DM nicht auf die Erstberatung beschr�nkt
sei. Hinzu komme, da� die erhebliche Zeit der Recherche und des �berdenkens
zwischen den R�ckrufen nicht verg�tet werde. Dar�ber hinaus k�nne die
Mindestgeb�hr von 30 DM zu einer Geb�hren�berschreitung f�hren. Au�erdem sei die
Leistung nicht klar umschrieben und mehrdeutig. Mit den niedrigen Minutenpreisen
werde der Verbraucher angelockt, um dann weitere Angebote unterbreitet zu
bekommen.
Die Beschr�nkungen w�rden zudem erst nach der Herausstellung des Minutenpreises
versteckt angesprochen.
Die Kl�ger haben urspr�nglich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken f�r die telefonische Rechtsberatung durch ihn oder sein B�ro
zu einem Preis von 5 DM inklusive Mehrwertsteuer pro Beratungsminute zu werben.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat angenommen, es bestehe kein hinreichender Anhalt f�r eine
Geb�hrenunterschreitung; dagegen sei dem beanstandeten Abrechnungssystem die
Gefahr einer Geb�hren�berschreitung immanent, weil in jedem Fall eine
Mindestgeb�hr von 30 DM f�llig werde. Das Landgericht hat daher der Klage nur
teilweise stattgegeben: Es hat das beantragte Verbot dadurch eingeschr�nkt, da�
es vor die W�rter �zu werben� die W�rter �unter Zugrundelegung einer
Mindestgeb�hr von 30 DM brutto� eingef�gt hat. �berwiegend hat es die Klage
abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben nur die Kl�ger Berufung eingelegt, die das
Kammergericht zun�chst durch Vers�umnisurteil zur�ckgewiesen hat. Auf den
Einspruch der Kl�ger hat das Kammergericht der Klage entsprechend dem in der
Berufungsinstanz ge�nderten, auf die konkrete Verletzungsform (Wiedergabe der
Homepage) abstellenden Klageantrag stattgegeben, den die Kl�ger zun�chst als
Hilfs-, sp�ter als Hauptantrag gestellt hatten.
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Die Kl�ger beantragen, die Revision zur�ckzuweisen.
Entscheidungsgr�nde:
I. Das Berufungsgericht hat � noch vor der erst sp�ter ergangenen
Senatsentscheidung �Anwalts-Hotline� (BGHZ 152, 153) � in dem beanstandeten
Angebot des Beklagten einen Versto� gegen die Geb�hrenregelungen in � 49b Abs. 1
Satz 1, Abs. 3 Satz 3 BRAO und in � 3 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 3 BRAGO (entspricht
im wesentlichen der heutigen Regelung in � 4 RVG) gesehen und den Kl�gern den
geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus � 1 UWG a.F. Unter dem Gesichtspunkt
des Rechtsbruchs zugesprochen. Zur Begr�ndung hat es ausgef�hrt:
Die Kl�ger seien als Mitbewerber von dem beanstandeten Verhalten unmittelbar
betroffen und daher klagebefugt. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die
Klage auch nicht rechtsmi�br�uchlich erhoben. Es seien keine hinreichenden
Anhaltspunkte daf�r ersichtlich, da� die Geltendmachung des
Unterlassungsanspruchs vorwiegend im Geb�hreninteresse der Kl�ger erfolgt sei.
Nach der angegriffenen Werbung handelten der Beklagte und seine Kollegen
wettbewerbswidrig, da die Gefahr von Geb�hrenunter- und -�berschreitungen sowie
der Erhebung von nicht geschuldeten Geb�hren bestehe. Eine Vereinbarung, nach
der die gesetzlichen Voraussetzungen der Geb�hren von vornherein unterlaufen
werden sollten, widerspreche � 3 BRAGO und dem allgemeinen Verbot der
Geb�hrenunterschreitung in � 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO. Auch Zeitverg�tungen seien
nur zul�ssig, soweit sie in einem angemessenen Verh�ltnis zu Leistung,
Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts st�nden. Dies sei bei der von der
Kanzlei des Beklagten in Rechnung gestellten Verg�tung nicht gew�hrleistet, wenn
beispielsweise in einer einfachen Angelegenheit mit einem Gegenstandswert von
50.000 DM nach einem sechsmin�tigen Beratungsgespr�ch nur 30 DM erhoben w�rden,
w�hrend die Ratsgeb�hr nach � 20 Abs. 1 BRAGO mindestens 142,50 DM (jetzt 75,80
�) betrage. Die Rechtsanw�lte von �Jucall� b�ten dar�ber hinaus auch die Kl�rung
komplexerer Fragen an, f�r die gegebenenfalls mehrere R�ckrufe notwendig seien
und f�r die nach den gesetzlichen Geb�hren im Falle der Erstberatung bis zu 350
DM anfallen k�nnten.
Dar�ber hinaus widerspreche die herausgestellte Angabe von 5 DM pro
Beratungsminute auch den Grunds�tzen von Preiswahrheit und Preisklarheit. Soweit
dem Anrufer die Zeit einer Recherche zwischen zwei Beratungsgespr�chen in
Rechnung gestellt werde, sei die Angabe irref�hrend, da angesichts der
herausgestellten Beziehung von Telefongespr�ch und Zeitabrechnung der Eindruck
erweckt werde, nur die Dauer des telefonischen Beratungsgespr�chs bestimme die
H�he des Honorars. Mangels erkennbarer Einschr�nkung werde im �brigen der
unzutreffende Einruck erweckt, zu dem angegebenen Tarif k�nnten auch schwierige
und komplexe Rechtsfragen gestellt werden. Auf die wichtige Beschr�nkung des
�Jucall�-Tarifs auf Gegenstandswerte bis 50.000 DM werde nicht in der gebotenen
Deutlichkeit hingewiesen.
II. Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar liegt in der von den
Kl�gern behaupteten Geb�hrenunter- und -�berschreitung kein Wettbewerbsversto�,
doch ist die beanstandete Werbung irref�hrend. Dieser Umstand rechtfertigt das
auf die konkrete Verletzungsform beschr�nkte Verbot.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur ein Teil des urspr�nglichen
Rechtsstreits. Soweit der Beklagte durch das Landgericht im Hinblick auf die
Forderung einer Mindestgeb�hr von 30 DM wegen der Gefahr einer
Geb�hren�berschreitung zur Unterlassung verurteilt worden ist, ist der
Rechtsstreit nicht in die Rechtsmittelinstanzen gelangt. Gegenstand des
Berufungsverfahrens war allein der � in erster Linie auf die Gefahr einer
Geb�hrenunterschreitung gest�tzte � Teil der Klage, den das Landgericht
abgewiesen hatte, und zwar in der ge�nderten, auf die konkrete Verletzungsform
beschr�nkten Antragsfassung.
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, da� es sich bei den Kl�gern um
Mitbewerber des Beklagten handelt. Denn die Kl�ger stehen mit dem Beklagten als
Anbieter der Dienstleistung einer Rechtsberatung in einem konkreten
Wettbewerbsverh�ltnis (� 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Erwiese sich das beanstandete
Verhalten als wettbewerbswidrig, st�nde ihnen daher grunds�tzlich ein
Unterlassungsanspruch nach �� 3, 8 Abs. 1 UWG zu (� 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG).
3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, da� das Berufungsgericht die
Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Kl�ger nicht als
mi�br�uchliche Rechtsverfolgung angesehen hat (� 13 Abs. 5 UWG a.F., � 8 Abs. 4
UWG). Das Berufungsgericht hat in der Vielzahl der von den Kl�gern gegen
Berufskollegen angestrengten Klagen kein Indiz daf�r gesehen, da� sie den
Unterlassungsanspruch im Streitfall in erster Linie im eigenen Kosteninteresse
angestrengt haben. Das Berufungsgericht hat sich dabei darauf gest�tzt, da� die
Kl�ger vorwiegend von den Umst�nden des Einzelfalls gepr�gte Verfahren zur
berufswidrigen Werbung angestrengt h�tten und dabei ein erhebliches
Proze�kostenrisiko eingegangen seien. Ihre Rechtsverfolgung habe sich nicht auf
geringf�gige, wettbewerbsrechtlich eher unproblematische Verst��e beschr�nkt.
Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung l��t
einen Rechtsfehler nicht erkennen.
4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der von der Kanzlei des
Beklagten angebotenen telefonischen Rechtsberatung keine wettbewerbswidrige
Geb�hrenunter- oder -�berschreitung.
a) Wie der Senat bereits in der Entscheidung �Anwalts-Hotline� (BGHZ 152, 153,
160 ff.) im Zusammenhang mit der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Werbung
f�r eine telefonische Rechtsberatung �ber eine 0190er-Telefonnummer ausgef�hrt
hat, birgt das System einer telefonischen Rechtsberatung, bei der die
Dienstleistung der Beratung nach Zeit abgerechnet wird, zwar gewisse Risiken f�r
ein berufswidriges Verhalten der beteiligten Rechtsanw�lte. Dies f�hrt indessen
nicht dazu, da� die Werbung f�r einen telefonischen Beratungsdienst schlechthin
untersagt werden k�nnte.
b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, da� es sich bei den
berufsrechtlichen Mindestpreisvorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und
der Bundesrechtsanwaltsgeb�hrenordnung bzw. des Rechtsanwaltsverg�tungsgesetzes
um Marktverhaltensregelungen i.S. von � 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. K�hler in
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., � 4 UWG Rdn. 11.139; ferner
BGHZ 152, 153, 162 � Anwalts-Hotline, zu H�chstpreisvorschriften).
Im Falle des Versto�es gegen derartige Bestimmungen steht Mitbewerbern wie den
Kl�gern ein Unterlassungsanspruch aus �� 3, 8 Abs. 1 UWG zu.
c) Mit dem als �Jucall� bezeichneten Rechtsberatungsdienst der Kanzlei des
Beklagten sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine unzul�ssigen
Geb�hrenunterschreitungen verbunden. Auch von einer unzul�ssigen
Geb�hren�berschreitung kann � ungeachtet der nicht mehr zu pr�fenden Frage der
in Rechnung gestellten Mindestverg�tung von 30 DM (dazu oben unter II.1.) �
nicht ausgegangen werden. Insbesondere stellt es keinen Versto� gegen die
Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und des
Rechtsanwaltsverg�tungsgesetzes dar, da� die Kanzlei des Beklagten dem
Ratsuchenden f�r die Beratung eine zeitabh�ngige Verg�tung in Rechnung stellt.
aa) Die telefonische Beratung wird im allgemeinen den Geb�hrentatbestand
erf�llen, der bis 30. Juni 2004 in � 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO geregelt war und
seitdem in Nr. 2100 bis 2102 des Verg�tungsverzeichnisses zu � 2 Abs. 2 RVG
geregelt ist. Danach erh�lt der Rechtsanwalt f�r einen m�ndlichen Rat oder eine
Auskunft, wenn die Beratung nicht mit einer anderen geb�hrenpflichtigen
T�tigkeit zusammenh�ngt, eine Geb�hr nach dem Satz 0,1 bis 1,0 (1/10 bis 10/10)
der vom Gegenstandswert abh�ngigen vollen Geb�hr (� 13 RVG). Im Falle einer
Erstberatung eines Verbrauchers darf diese Geb�hr jedoch 190 � (nach � 20 Abs. 1
Satz 2 BRAGO: 180 �) nicht �bersteigen, was � wenn eine Mittelgeb�hr von 0,55
zugrunde gelegt wird � ab einem Gegenstandswert von mehr als 7.000 � (nach � 20
Abs. 1 Satz 2 BRAGO: 6.000 �) zu einer betragsm��igen Begrenzung des
Geb�hrenanspruchs f�hrt.
bb) Daneben sieht � 4 Abs. 2 Satz 1 RVG (fr�her � 3 Abs. 5 Satz 1 BRAGO) in
au�ergerichtlichen Angelegenheiten u.a. eine Zeitverg�tung vor, die niedriger
sein kann als die gesetzlichen Geb�hren. Zwar empfiehlt das Gesetz f�r den Fall
der Geb�hrenunterschreitung eine schriftliche Vereinbarung (� 4 Abs. 2 Satz 4
RVG, fr�her � 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO); das Nichtbefolgen dieser Empfehlung stellt
jedoch kein berufswidriges Verhalten dar (vgl. BGHZ 152, 153, 161 �
Anwalts-Hotline, m.w.N.).
Der Anrufer, der die als �Jucall� bezeichnete Dienstleistung einer
Rechtsberatung in Anspruch nehmen will, erkl�rt sich durch seinen Anruf mit der
Vereinbarung einer Zeitverg�tung einverstanden. Wie der Senat bereits in der
Entscheidung �Anwalts-Hotline� ausgef�hrt hat, liegt darin, da� sich diese
Zeitverg�tung nicht an den Bemessungskriterien der preisrechtlichen Bestimmungen
� in der Vergangenheit die Bundesrechtsanwaltsgeb�hrenordnung und heute das
Rechtsanwaltsverg�tungsgesetz � orientiert, kein berufsrechtlicher Versto�. Mit
der Zeitverg�tung, die in vielen Bereichen der anwaltlichen T�tigkeit �blich
ist, w�hlen die Parteien des Anwaltsvertrages bewu�t eine Berechnungsweise, die
sich von der streitwertabh�ngigen Berechnung vollst�ndig l�st. Dies ist f�r sich
genommen weder bei der �blichen Zeitverg�tung (vgl. BGHZ 152, 153, 160 f. �
Anwalts-Hotline) noch im Streitfall zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts w�rde es auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken
begegnen, falls ein Rechtsanwalt dabei lediglich die Zeit der telefonischen
Beratung in Rechnung stellen sollte mit der Folge, da� die Bearbeitungszeit
w�hrend einer Gespr�chsunterbrechung, die dem Anwalt eine kurze Recherche, etwa
die Lekt�re einer einschl�gigen Entscheidung, erm�glicht, unberechnet bliebe.
cc) Soweit das Landgericht den Beklagten wegen Geb�hren�berschreitung verurteilt
hat, es zu unterlassen, �... f�r die telefonische Rechtsberatung ... zu einem
Preis von 5 DM ... pro Beratungsminute unter Zugrundelegung einer Mindestgeb�hr
von 30 DM brutto zu werben�, hat der Beklagte die durch das Landgericht erfolgte
Verurteilung zur Unterlassung nicht angefochten. Allerdings ist auch unabh�ngig
von der geforderten Mindestgeb�hr eine �berschreitung der gesetzlichen Geb�hren
� etwa bei besonders langen Beratungsgespr�chen in Sachen mit niedrigem
Gegenstandswert � denkbar. Anders als f�r den Fall der Unterschreitung der
gesetzlichen Geb�hren sieht das Gesetz f�r den Fall der Geb�hren�berschreitung
an sich zwingend die Schriftform vor (� 4 Abs. 1 Satz 1 RVG, fr�her � 3 Abs. 1
Satz 1 BRAGO). Doch stellt die Nichtbeachtung dieser Form nicht notwendig ein
berufswidriges und damit zugleich nach �� 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidriges
Verhalten dar. Denn das Gesetz nimmt auch die nicht schriftlich fixierte
Geb�hren�berschreitung hin, wenn der Mandant die h�here Verg�tung freiwillig und
ohne Vorbehalt zahlt; in diesem Fall ist die R�ckforderung ausgeschlossen (� 4
Abs. 1 Satz 3 RVG, fr�her � 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Freiwilligkeit setzt
allerdings voraus, da� der Mandant von der Geb�hren�berschreitung Kenntnis hat;
er mu� wissen, da� er mehr zahlt, als ohne besondere Vereinbarung nach dem
Gesetz zu zahlen w�re. Dagegen braucht ihm die Unklagbarkeit der Forderung nicht
bekannt zu sein (BGHZ 152, 153, 161 f. � Anwalts-Hotline, m.w.N.). Ungeachtet
der Wirksamkeit der getroffenen Geb�hrenvereinbarung kann es auch generell
unlauter sein, wenn der Anwalt eine h�here als die gesetzliche Verg�tung
vereinbart, ohne auf den Umstand der Geb�hren�berschreitung hinzuweisen (�� 3, 4
Nr. 11 UWG i.V. mit � 352 StGB).
Im Streitfall besteht indessen kein Anhaltspunkt daf�r, da� den Ratsuchenden,
die sich �ber �Jucall� von Anw�lten der Kanzlei des Beklagten beraten lassen,
h�here als die gesetzlichen Geb�hren in Rechnung gestellt werden, ohne da� auf
eine m�gliche Geb�hren�berschreitung � wie geboten � hingewiesen worden ist. Die
blo�e denkbare M�glichkeit, da� es zu einer solchen Geb�hren�berschreitung ohne
vorherigen Hinweis kommt, kann ein generelles Verbot der von der Kanzlei des
Beklagten beworbenen Dienstleistung nicht rechtfertigen (vgl. BGHZ 152, 153, 162
� Anwalts-Hotline, m.w.N.).
5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung sei aus mehreren Gr�nden irref�hrend
(�� 3, 5 UWG) und versto�e teilweise gegen das Gebot der Preiswahrheit und
Preisklarheit (� 1 Abs. 6 PAngV).
a) Die Kanzlei des Beklagten bietet � wie sich aus den getroffenen
Feststellungen ergibt � die telefonische Beratung zum Preis von 5 DM nicht in
allen F�llen an. Die Werbung auf der Homepage macht beispielsweise deutlich, da�
�die Jucall-Idee � lediglich zur Betreuung einfacher Rechtsfragen (dient)�.
Dagegen findet sich der Hinweis darauf, da� die Kanzlei den telefonischen
Beratungsdienst zum Minutentarif nur bei Gegenstandswerten bis zu 50.000 DM
anbietet, lediglich an versteckter Stelle unter der �berschrift �Was ist, wenn
mein Jucall-Anwalt mich vor Gericht vertreten soll?�. Mit Recht hat das
Berufungsgericht gefordert, da� dieser Hinweis, der eine wichtige Einschr�nkung
des beworbenen Minutenpreises darstellt, im r�umlichen Zusammenhang mit der
Preisangabe h�tte gegeben werden m�ssen.
b) Das Berufungsgericht hat es ferner als irref�hrend angesehen, da� sich auf
der beanstandeten Homepage kein Hinweis darauf findet, da� die Kanzlei des
Beklagten im Falle einer Unterbrechung der telefonischen Beratung zum Zwecke
einer Rechtsprechungs- oder Literaturrecherche auch f�r diese Zeit das
Minutenhonorar in H�he von 5 DM berechnet, was � wie das Berufungsgericht
angenommen hat � der �bung in der Kanzlei des Beklagten entspricht. Die Annahme
des Berufungsgerichts, der Verkehr rechne hiermit aufgrund der Angaben auf der
Homepage nicht, sondern nehme an, nur die Dauer des Telefongespr�chs werde in
Rechnung gestellt, ist aus Rechtsgr�nden nicht zu beanstanden. Sie ist
insbesondere � entgegen der Annahme der Revision � nicht erfahrungswidrig. Es
stellt einen gewissen Anreiz f�r den Ratsuchenden dar und mag f�r viele der
entscheidende Vorteil des Angebots der Kanzlei des Beklagten sein, da� er bei
einer telefonischen Beratung, f�r die er eine Zeitverg�tung zahlt, die Dauer des
Gespr�chs und damit die H�he der zu zahlenden Verg�tung selbst beeinflussen
kann. Mit einer Berechnung des Zeitaufwandes f�r eine von ihm nicht zu steuernde
Recherche mu� er nicht rechnen, zumal es in der Werbeank�ndigung hei�t, da�
�R�ckruf und Weiterberatung zu den gleichen g�nstigen Konditionen wie beim
Erstanruf� erfolgen.
c) Angaben �ber den Preis einer Ware oder Dienstleistung sind stets Angaben von
zentraler Bedeutung. Sind diese Angaben irref�hrend, bestehen im allgemeinen an
der Relevanz der Irref�hrung keine Zweifel (vgl. Bornkamm in Baumbach/Hefermehl
aaO � 5 Rdn. 2.177 und 7.1 f.). Auch im Streitfall bestehen weder an der
Relevanz der Irref�hrung noch an der Eignung Zweifel, den Wettbewerb nicht nur
unwesentlich zu beeintr�chtigen (� 3 UWG).
6. Neben der (nicht in Anspruch genommenen) Partnerschaft haftet der Beklagte
als selbst�ndig handelnde nat�rliche Person f�r den Wettbewerbsversto�. Seine
Verurteilung ist lediglich auf ein Unterlassen gerichtet. Entgegen der
Auffassung der Revision kann der Beklagte dieses Unterlassungsgebot unabh�ngig
davon befolgen, ob eine Beseitigung der beanstandeten Homepage die Mitwirkung
der nicht mitverklagten Partner erfordern w�rde.
III. Danach ist die Revision zur�ckzuweisen, soweit sich der Beklagte gegen die
Verurteilung in der Sache wendet. Da sich der Unterlassungsausspruch im
Berufungsurteil auf die konkrete Verletzungsform bezieht, ist das ausgesprochene
Verbot im Hinblick auf die in der Werbung enthaltene Irref�hrung zu best�tigen,
auch wenn sich der Vorwurf einer Geb�hrenunter- und -�berschreitung als
unbegr�ndet erweist. Die Kostenentscheidung kann dagegen keinen Bestand haben.
Denn die Kl�ger haben ihr Klagebegehren in zweiter Instanz durch die
Beschr�nkung auf die konkrete Verletzungsform erheblich eingeschr�nkt.
Insbesondere haben sie den zun�chst im Mittelpunkt stehenden Streit um die
Geb�hrenunter- und -�berschreitung nicht mehr zum Gegenstand eines gesonderten
Antrags gemacht.
Unter diesen Umst�nden ist es angemessen, die Kosten der beiden Instanzen, in
denen die Kl�ger zun�chst den weitergehenden Antrag verfolgt haben,
gegeneinander aufzuheben (� 269 Abs. 3 Satz 2, � 92 Abs. 1 ZPO). Die
Entscheidung hinsichtlich der Kosten der Revisionsinstanz beruht auf � 97 Abs. 1
ZPO.