Bundesgerichtshof: Rechtsberatung per Telefon


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL


I ZR 261/02

Verk�ndet am 30.09.2004


UWG �� 3, 4 Nr. 11, � 5; BRAO � 49b Abs. 1; RVG � 4 Abs. 1 und 2, VV 2100 zu � 2 Abs. 2

Ein Rechtsanwalt, der f�r eine telefonische Rechtsberatung einen Minutenpreis vereinbart, verst��t damit nicht notwendig gegen das Verbot der Geb�hrenunter oder -�berschreitung (im Anschlu� an BGHZ 152, 153 � Anwalts-Hotline). Er mu� jedoch in der Werbung f�r die telefonische Rechtsberatung auf nicht selbstverst�ndliche Einschr�nkungen und Besonderheiten der Berechnung hinweisen (hier: Streitwertgrenze f�r Minutenpreis; Berechnung des Minutenpreises auch f�r Gespr�chsunterbrechungen zum Zwecke des Recherchierens).

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m�ndliche Verhandlung vom 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B�scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

f�r Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Mai 2002 im Kostenpunkt aufgehoben.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der durch die S�umnis der Kl�ger im Termin vom 6. Juli 2001 verursachten Kosten, die die Kl�ger zu je einem Drittel zu tragen haben.

Im �brigen wird die Revision auf Kosten des Beklagten zur�ckgewiesen.

Von Rechts wegen




Tatbestand:

Der Beklagte ist Partner einer als �Telekanzlei� bezeichneten Partnerschaft von Rechtsanw�lten. Diese wirbt bundesweit �ber ihre im Internet abrufbare Homepage f�r die von ihr unter dem Zeichen �Jucall� angebotene telefonische Rechtsberatung, bei der Interessenten gegen 5 DM pro Beratungsminute eine anwaltliche Rechtsberatung erhalten k�nnen.

M�chte ein Ratsuchender sich von einem Anwalt der �Telekanzlei� beraten lassen, kann er, ohne da� f�r ihn Telefonkosten anfallen, die Kanzlei �ber eine auf der Homepage angegebene 0800er-Rufnummer anrufen. Die f�r die Berechnung der Anwaltsgeb�hren ma�gebliche Zeiterfassung setzt erst ein, nachdem einige Formalien abgewickelt, insbesondere die Stammdaten des Anrufers erfa�t sind.

Die Beratung, die dem Anrufer anschlie�end in Rechnung gestellt wird, erfolgt durch Rechtsanw�lte. Die Mindestgeb�hr f�r eine solche Beratung betr�gt 30 DM einschlie�lich Mehrwertsteuer. Auf der Homepage wird das �JUCALL-Leistungsspektrum� u.a. wie folgt beschrieben:



JUCALL ist eine Leistung der Rechtsanwaltskanzlei Telekanzlei L. & Partner, d.h., Sie erhalten den kompletten Beratungsservice aus einer Hand. Es sind keine Provider oder weitere Dritte zwischengeschaltet, die nicht unmittelbar zur Aufbauorganisation der Kanzlei geh�ren.

kostenloser Zugang zur geb�hrenpflichtigen Rechtsberatung �ber unsere 0800- Rufnummer.

kostenlose Stammdatenaufnahme und Ablauferl�uterung vor der geb�hrenpflichtigen Rechtsberatung.

5 DM pro Minute inkl. MwSt. f�r die eigentliche Rechtsberatung.

bei sehr einfachen und kurzen Anliegen behalten wir uns vor, den Preis im Einzelfall noch weiter zu senken.

Zeiterfassung erst nach Abwicklung aller Formalien.

Mindestgeb�hr in H�he von 30 DM inkl. MwSt. bei jedem Telefonat, das in Beratung m�ndet.

Sie treffen entweder direkt auf einen unserer Anw�lte oder auf unsere Telefonannahme. Im letzteren Falle erhalten Sie einen R�ckruf durch einen Anwalt.

Rechtsberatung vor allem f�r Anrufer aus Wirtschaft und Unternehmen (auch Existenzgr�nder) mit spezifischen Fragen.

Beratung nur durch erfahrene Rechtsanw�lte.

bei komplexen Fragen, wenn Sie wollen, mehrmaliger R�ckruf durch uns, bis Ihr Anliegen gekl�rt ist.

auf Wunsch Weiterberatung in F�llen, die f�r eine lediglich telefonische Beratung nicht geeignet sind.

R�ckruf und Weiterberatung zu den gleichen g�nstigen Konditionen wie beim Erstanruf.

Zustellung der Rechnung direkt und separat von der Telekanzlei L. & Partner und nicht �ber die Telekom.

Freischaltung von Jucall werktags zwischen 9.00 und 18 Uhr, freitags bis 16 Uhr.


 

Unter der �berschrift �Was ist, wenn mein Jucall-Anwalt mich vor Gericht

vertreten soll?� hei�t es:

 

Nur wenn der Gegenstandswert h�her liegt als 50.000 DM, stellen wir einzeln ausgehandelte Stundens�tze in Rechnung. Unser Minutentarif gilt dann nicht.

 

Dar�ber hinaus hei�t es auf der Homepage:



Bitte bedenken Sie: die Jucall-Idee dient lediglich zur Betreuung einfacher Rechtsfragen. Gleichwohl bietet Jucall Schnittstellen zur weitergehenden Rechtsberatung, sofern der Mandant dies w�nscht und die Sache am Telefon nicht kl�rbar ist.

Der Vorteil: Die Preisstruktur �ndert sich bei einfachen Angelegenheiten grunds�tzlich nicht. Wird etwa der Austausch von Unterlagen oder ein pers�nliches Gespr�ch vor Ort n�tig, so kann sich der Anrufer bei einfachen Angelegenheiten zu den g�nstigen Konditionen von Jucall weiterbetreuen lassen.

Wir behalten uns bei umfangreicheren Angelegenheiten (z.B. Entwicklung von AGB oder ganzen Vertr�gen, nicht dagegen bei deren blo�er Pr�fung) vor, im Einzelfall jenseits der o.g. Schnittstelle eine Weiterberatung zu Jucall-Tarifen abzulehnen und stattdessen nur zu BRAGO- oder individuellen Honorars�tzen anzubieten. �

 

Die Kl�ger sind in Berlin ans�ssige Rechtsanw�lte. Sie haben den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie sind der Ansicht, eine telefonische Rechtsberatung mit dem System einer allein zeitabh�ngigen Verg�tung versto�e gegen zwingendes Geb�hrenrecht und sei daher wettbewerbswidrig. Die Abrechnungsart laufe in einer Vielzahl von F�llen auf unangemessen niedrige Geb�hren hinaus, zumal die Geb�hr von 5 DM nicht auf die Erstberatung beschr�nkt sei. Hinzu komme, da� die erhebliche Zeit der Recherche und des �berdenkens zwischen den R�ckrufen nicht verg�tet werde. Dar�ber hinaus k�nne die Mindestgeb�hr von 30 DM zu einer Geb�hren�berschreitung f�hren. Au�erdem sei die Leistung nicht klar umschrieben und mehrdeutig. Mit den niedrigen Minutenpreisen werde der Verbraucher angelockt, um dann weitere Angebote unterbreitet zu bekommen.

Die Beschr�nkungen w�rden zudem erst nach der Herausstellung des Minutenpreises versteckt angesprochen.

Die Kl�ger haben urspr�nglich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken f�r die telefonische Rechtsberatung durch ihn oder sein B�ro zu einem Preis von 5 DM inklusive Mehrwertsteuer pro Beratungsminute zu werben.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat angenommen, es bestehe kein hinreichender Anhalt f�r eine Geb�hrenunterschreitung; dagegen sei dem beanstandeten Abrechnungssystem die Gefahr einer Geb�hren�berschreitung immanent, weil in jedem Fall eine Mindestgeb�hr von 30 DM f�llig werde. Das Landgericht hat daher der Klage nur teilweise stattgegeben: Es hat das beantragte Verbot dadurch eingeschr�nkt, da� es vor die W�rter �zu werben� die W�rter �unter Zugrundelegung einer Mindestgeb�hr von 30 DM brutto� eingef�gt hat. �berwiegend hat es die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben nur die Kl�ger Berufung eingelegt, die das Kammergericht zun�chst durch Vers�umnisurteil zur�ckgewiesen hat. Auf den Einspruch der Kl�ger hat das Kammergericht der Klage entsprechend dem in der Berufungsinstanz ge�nderten, auf die konkrete Verletzungsform (Wiedergabe der Homepage) abstellenden Klageantrag stattgegeben, den die Kl�ger zun�chst als Hilfs-, sp�ter als Hauptantrag gestellt hatten.

Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Die Kl�ger beantragen, die Revision zur�ckzuweisen.




Entscheidungsgr�nde:

I. Das Berufungsgericht hat � noch vor der erst sp�ter ergangenen Senatsentscheidung �Anwalts-Hotline� (BGHZ 152, 153) � in dem beanstandeten Angebot des Beklagten einen Versto� gegen die Geb�hrenregelungen in � 49b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 BRAO und in � 3 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 3 BRAGO (entspricht im wesentlichen der heutigen Regelung in � 4 RVG) gesehen und den Kl�gern den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus � 1 UWG a.F. Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs zugesprochen. Zur Begr�ndung hat es ausgef�hrt:

Die Kl�ger seien als Mitbewerber von dem beanstandeten Verhalten unmittelbar betroffen und daher klagebefugt. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die Klage auch nicht rechtsmi�br�uchlich erhoben. Es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte daf�r ersichtlich, da� die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend im Geb�hreninteresse der Kl�ger erfolgt sei.

Nach der angegriffenen Werbung handelten der Beklagte und seine Kollegen wettbewerbswidrig, da die Gefahr von Geb�hrenunter- und -�berschreitungen sowie der Erhebung von nicht geschuldeten Geb�hren bestehe. Eine Vereinbarung, nach der die gesetzlichen Voraussetzungen der Geb�hren von vornherein unterlaufen werden sollten, widerspreche � 3 BRAGO und dem allgemeinen Verbot der Geb�hrenunterschreitung in � 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO. Auch Zeitverg�tungen seien nur zul�ssig, soweit sie in einem angemessenen Verh�ltnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts st�nden. Dies sei bei der von der Kanzlei des Beklagten in Rechnung gestellten Verg�tung nicht gew�hrleistet, wenn beispielsweise in einer einfachen Angelegenheit mit einem Gegenstandswert von 50.000 DM nach einem sechsmin�tigen Beratungsgespr�ch nur 30 DM erhoben w�rden, w�hrend die Ratsgeb�hr nach � 20 Abs. 1 BRAGO mindestens 142,50 DM (jetzt 75,80 �) betrage. Die Rechtsanw�lte von �Jucall� b�ten dar�ber hinaus auch die Kl�rung komplexerer Fragen an, f�r die gegebenenfalls mehrere R�ckrufe notwendig seien und f�r die nach den gesetzlichen Geb�hren im Falle der Erstberatung bis zu 350 DM anfallen k�nnten.

Dar�ber hinaus widerspreche die herausgestellte Angabe von 5 DM pro Beratungsminute auch den Grunds�tzen von Preiswahrheit und Preisklarheit. Soweit dem Anrufer die Zeit einer Recherche zwischen zwei Beratungsgespr�chen in Rechnung gestellt werde, sei die Angabe irref�hrend, da angesichts der herausgestellten Beziehung von Telefongespr�ch und Zeitabrechnung der Eindruck erweckt werde, nur die Dauer des telefonischen Beratungsgespr�chs bestimme die H�he des Honorars. Mangels erkennbarer Einschr�nkung werde im �brigen der unzutreffende Einruck erweckt, zu dem angegebenen Tarif k�nnten auch schwierige und komplexe Rechtsfragen gestellt werden. Auf die wichtige Beschr�nkung des �Jucall�-Tarifs auf Gegenstandswerte bis 50.000 DM werde nicht in der gebotenen Deutlichkeit hingewiesen.

II. Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar liegt in der von den Kl�gern behaupteten Geb�hrenunter- und -�berschreitung kein Wettbewerbsversto�, doch ist die beanstandete Werbung irref�hrend. Dieser Umstand rechtfertigt das auf die konkrete Verletzungsform beschr�nkte Verbot.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur ein Teil des urspr�nglichen Rechtsstreits. Soweit der Beklagte durch das Landgericht im Hinblick auf die Forderung einer Mindestgeb�hr von 30 DM wegen der Gefahr einer Geb�hren�berschreitung zur Unterlassung verurteilt worden ist, ist der Rechtsstreit nicht in die Rechtsmittelinstanzen gelangt. Gegenstand des Berufungsverfahrens war allein der � in erster Linie auf die Gefahr einer Geb�hrenunterschreitung gest�tzte � Teil der Klage, den das Landgericht abgewiesen hatte, und zwar in der ge�nderten, auf die konkrete Verletzungsform beschr�nkten Antragsfassung.

2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, da� es sich bei den Kl�gern um Mitbewerber des Beklagten handelt. Denn die Kl�ger stehen mit dem Beklagten als Anbieter der Dienstleistung einer Rechtsberatung in einem konkreten Wettbewerbsverh�ltnis (� 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Erwiese sich das beanstandete Verhalten als wettbewerbswidrig, st�nde ihnen daher grunds�tzlich ein Unterlassungsanspruch nach �� 3, 8 Abs. 1 UWG zu (� 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG).

3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, da� das Berufungsgericht die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Kl�ger nicht als mi�br�uchliche Rechtsverfolgung angesehen hat (� 13 Abs. 5 UWG a.F., � 8 Abs. 4 UWG). Das Berufungsgericht hat in der Vielzahl der von den Kl�gern gegen Berufskollegen angestrengten Klagen kein Indiz daf�r gesehen, da� sie den Unterlassungsanspruch im Streitfall in erster Linie im eigenen Kosteninteresse angestrengt haben. Das Berufungsgericht hat sich dabei darauf gest�tzt, da� die Kl�ger vorwiegend von den Umst�nden des Einzelfalls gepr�gte Verfahren zur berufswidrigen Werbung angestrengt h�tten und dabei ein erhebliches Proze�kostenrisiko eingegangen seien. Ihre Rechtsverfolgung habe sich nicht auf geringf�gige, wettbewerbsrechtlich eher unproblematische Verst��e beschr�nkt. Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung l��t einen Rechtsfehler nicht erkennen.

4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der von der Kanzlei des Beklagten angebotenen telefonischen Rechtsberatung keine wettbewerbswidrige Geb�hrenunter- oder -�berschreitung.

a) Wie der Senat bereits in der Entscheidung �Anwalts-Hotline� (BGHZ 152, 153, 160 ff.) im Zusammenhang mit der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Werbung f�r eine telefonische Rechtsberatung �ber eine 0190er-Telefonnummer ausgef�hrt hat, birgt das System einer telefonischen Rechtsberatung, bei der die Dienstleistung der Beratung nach Zeit abgerechnet wird, zwar gewisse Risiken f�r ein berufswidriges Verhalten der beteiligten Rechtsanw�lte. Dies f�hrt indessen nicht dazu, da� die Werbung f�r einen telefonischen Beratungsdienst schlechthin untersagt werden k�nnte.

b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, da� es sich bei den berufsrechtlichen Mindestpreisvorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Bundesrechtsanwaltsgeb�hrenordnung bzw. des Rechtsanwaltsverg�tungsgesetzes um Marktverhaltensregelungen i.S. von � 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. K�hler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., � 4 UWG Rdn. 11.139; ferner BGHZ 152, 153, 162 � Anwalts-Hotline, zu H�chstpreisvorschriften).

Im Falle des Versto�es gegen derartige Bestimmungen steht Mitbewerbern wie den Kl�gern ein Unterlassungsanspruch aus �� 3, 8 Abs. 1 UWG zu.

c) Mit dem als �Jucall� bezeichneten Rechtsberatungsdienst der Kanzlei des Beklagten sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine unzul�ssigen Geb�hrenunterschreitungen verbunden. Auch von einer unzul�ssigen Geb�hren�berschreitung kann � ungeachtet der nicht mehr zu pr�fenden Frage der in Rechnung gestellten Mindestverg�tung von 30 DM (dazu oben unter II.1.) � nicht ausgegangen werden. Insbesondere stellt es keinen Versto� gegen die Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsverg�tungsgesetzes dar, da� die Kanzlei des Beklagten dem Ratsuchenden f�r die Beratung eine zeitabh�ngige Verg�tung in Rechnung stellt.

aa) Die telefonische Beratung wird im allgemeinen den Geb�hrentatbestand erf�llen, der bis 30. Juni 2004 in � 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO geregelt war und seitdem in Nr. 2100 bis 2102 des Verg�tungsverzeichnisses zu � 2 Abs. 2 RVG geregelt ist. Danach erh�lt der Rechtsanwalt f�r einen m�ndlichen Rat oder eine Auskunft, wenn die Beratung nicht mit einer anderen geb�hrenpflichtigen T�tigkeit zusammenh�ngt, eine Geb�hr nach dem Satz 0,1 bis 1,0 (1/10 bis 10/10) der vom Gegenstandswert abh�ngigen vollen Geb�hr (� 13 RVG). Im Falle einer Erstberatung eines Verbrauchers darf diese Geb�hr jedoch 190 � (nach � 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO: 180 �) nicht �bersteigen, was � wenn eine Mittelgeb�hr von 0,55 zugrunde gelegt wird � ab einem Gegenstandswert von mehr als 7.000 � (nach � 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO: 6.000 �) zu einer betragsm��igen Begrenzung des Geb�hrenanspruchs f�hrt.

bb) Daneben sieht � 4 Abs. 2 Satz 1 RVG (fr�her � 3 Abs. 5 Satz 1 BRAGO) in au�ergerichtlichen Angelegenheiten u.a. eine Zeitverg�tung vor, die niedriger sein kann als die gesetzlichen Geb�hren. Zwar empfiehlt das Gesetz f�r den Fall der Geb�hrenunterschreitung eine schriftliche Vereinbarung (� 4 Abs. 2 Satz 4 RVG, fr�her � 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO); das Nichtbefolgen dieser Empfehlung stellt jedoch kein berufswidriges Verhalten dar (vgl. BGHZ 152, 153, 161 � Anwalts-Hotline, m.w.N.).

Der Anrufer, der die als �Jucall� bezeichnete Dienstleistung einer Rechtsberatung in Anspruch nehmen will, erkl�rt sich durch seinen Anruf mit der Vereinbarung einer Zeitverg�tung einverstanden. Wie der Senat bereits in der Entscheidung �Anwalts-Hotline� ausgef�hrt hat, liegt darin, da� sich diese Zeitverg�tung nicht an den Bemessungskriterien der preisrechtlichen Bestimmungen � in der Vergangenheit die Bundesrechtsanwaltsgeb�hrenordnung und heute das Rechtsanwaltsverg�tungsgesetz � orientiert, kein berufsrechtlicher Versto�. Mit der Zeitverg�tung, die in vielen Bereichen der anwaltlichen T�tigkeit �blich ist, w�hlen die Parteien des Anwaltsvertrages bewu�t eine Berechnungsweise, die sich von der streitwertabh�ngigen Berechnung vollst�ndig l�st. Dies ist f�r sich genommen weder bei der �blichen Zeitverg�tung (vgl. BGHZ 152, 153, 160 f. � Anwalts-Hotline) noch im Streitfall zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts w�rde es auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen, falls ein Rechtsanwalt dabei lediglich die Zeit der telefonischen Beratung in Rechnung stellen sollte mit der Folge, da� die Bearbeitungszeit w�hrend einer Gespr�chsunterbrechung, die dem Anwalt eine kurze Recherche, etwa die Lekt�re einer einschl�gigen Entscheidung, erm�glicht, unberechnet bliebe.

cc) Soweit das Landgericht den Beklagten wegen Geb�hren�berschreitung verurteilt hat, es zu unterlassen, �... f�r die telefonische Rechtsberatung ... zu einem Preis von 5 DM ... pro Beratungsminute unter Zugrundelegung einer Mindestgeb�hr von 30 DM brutto zu werben�, hat der Beklagte die durch das Landgericht erfolgte Verurteilung zur Unterlassung nicht angefochten. Allerdings ist auch unabh�ngig von der geforderten Mindestgeb�hr eine �berschreitung der gesetzlichen Geb�hren � etwa bei besonders langen Beratungsgespr�chen in Sachen mit niedrigem Gegenstandswert � denkbar. Anders als f�r den Fall der Unterschreitung der gesetzlichen Geb�hren sieht das Gesetz f�r den Fall der Geb�hren�berschreitung an sich zwingend die Schriftform vor (� 4 Abs. 1 Satz 1 RVG, fr�her � 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Doch stellt die Nichtbeachtung dieser Form nicht notwendig ein berufswidriges und damit zugleich nach �� 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidriges Verhalten dar. Denn das Gesetz nimmt auch die nicht schriftlich fixierte Geb�hren�berschreitung hin, wenn der Mandant die h�here Verg�tung freiwillig und ohne Vorbehalt zahlt; in diesem Fall ist die R�ckforderung ausgeschlossen (� 4 Abs. 1 Satz 3 RVG, fr�her � 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Freiwilligkeit setzt allerdings voraus, da� der Mandant von der Geb�hren�berschreitung Kenntnis hat; er mu� wissen, da� er mehr zahlt, als ohne besondere Vereinbarung nach dem Gesetz zu zahlen w�re. Dagegen braucht ihm die Unklagbarkeit der Forderung nicht bekannt zu sein (BGHZ 152, 153, 161 f. � Anwalts-Hotline, m.w.N.). Ungeachtet der Wirksamkeit der getroffenen Geb�hrenvereinbarung kann es auch generell unlauter sein, wenn der Anwalt eine h�here als die gesetzliche Verg�tung vereinbart, ohne auf den Umstand der Geb�hren�berschreitung hinzuweisen (�� 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit � 352 StGB).

Im Streitfall besteht indessen kein Anhaltspunkt daf�r, da� den Ratsuchenden, die sich �ber �Jucall� von Anw�lten der Kanzlei des Beklagten beraten lassen, h�here als die gesetzlichen Geb�hren in Rechnung gestellt werden, ohne da� auf eine m�gliche Geb�hren�berschreitung � wie geboten � hingewiesen worden ist. Die blo�e denkbare M�glichkeit, da� es zu einer solchen Geb�hren�berschreitung ohne vorherigen Hinweis kommt, kann ein generelles Verbot der von der Kanzlei des Beklagten beworbenen Dienstleistung nicht rechtfertigen (vgl. BGHZ 152, 153, 162 � Anwalts-Hotline, m.w.N.).

5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung sei aus mehreren Gr�nden irref�hrend (�� 3, 5 UWG) und versto�e teilweise gegen das Gebot der Preiswahrheit und Preisklarheit (� 1 Abs. 6 PAngV).

a) Die Kanzlei des Beklagten bietet � wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt � die telefonische Beratung zum Preis von 5 DM nicht in allen F�llen an. Die Werbung auf der Homepage macht beispielsweise deutlich, da� �die Jucall-Idee � lediglich zur Betreuung einfacher Rechtsfragen (dient)�. Dagegen findet sich der Hinweis darauf, da� die Kanzlei den telefonischen Beratungsdienst zum Minutentarif nur bei Gegenstandswerten bis zu 50.000 DM anbietet, lediglich an versteckter Stelle unter der �berschrift �Was ist, wenn mein Jucall-Anwalt mich vor Gericht vertreten soll?�. Mit Recht hat das Berufungsgericht gefordert, da� dieser Hinweis, der eine wichtige Einschr�nkung des beworbenen Minutenpreises darstellt, im r�umlichen Zusammenhang mit der Preisangabe h�tte gegeben werden m�ssen.

b) Das Berufungsgericht hat es ferner als irref�hrend angesehen, da� sich auf der beanstandeten Homepage kein Hinweis darauf findet, da� die Kanzlei des Beklagten im Falle einer Unterbrechung der telefonischen Beratung zum Zwecke einer Rechtsprechungs- oder Literaturrecherche auch f�r diese Zeit das Minutenhonorar in H�he von 5 DM berechnet, was � wie das Berufungsgericht angenommen hat � der �bung in der Kanzlei des Beklagten entspricht. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr rechne hiermit aufgrund der Angaben auf der Homepage nicht, sondern nehme an, nur die Dauer des Telefongespr�chs werde in Rechnung gestellt, ist aus Rechtsgr�nden nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere � entgegen der Annahme der Revision � nicht erfahrungswidrig. Es stellt einen gewissen Anreiz f�r den Ratsuchenden dar und mag f�r viele der entscheidende Vorteil des Angebots der Kanzlei des Beklagten sein, da� er bei einer telefonischen Beratung, f�r die er eine Zeitverg�tung zahlt, die Dauer des Gespr�chs und damit die H�he der zu zahlenden Verg�tung selbst beeinflussen kann. Mit einer Berechnung des Zeitaufwandes f�r eine von ihm nicht zu steuernde Recherche mu� er nicht rechnen, zumal es in der Werbeank�ndigung hei�t, da� �R�ckruf und Weiterberatung zu den gleichen g�nstigen Konditionen wie beim Erstanruf� erfolgen.

c) Angaben �ber den Preis einer Ware oder Dienstleistung sind stets Angaben von zentraler Bedeutung. Sind diese Angaben irref�hrend, bestehen im allgemeinen an der Relevanz der Irref�hrung keine Zweifel (vgl. Bornkamm in Baumbach/Hefermehl aaO � 5 Rdn. 2.177 und 7.1 f.). Auch im Streitfall bestehen weder an der Relevanz der Irref�hrung noch an der Eignung Zweifel, den Wettbewerb nicht nur unwesentlich zu beeintr�chtigen (� 3 UWG).

6. Neben der (nicht in Anspruch genommenen) Partnerschaft haftet der Beklagte als selbst�ndig handelnde nat�rliche Person f�r den Wettbewerbsversto�. Seine Verurteilung ist lediglich auf ein Unterlassen gerichtet. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Beklagte dieses Unterlassungsgebot unabh�ngig davon befolgen, ob eine Beseitigung der beanstandeten Homepage die Mitwirkung der nicht mitverklagten Partner erfordern w�rde.

III. Danach ist die Revision zur�ckzuweisen, soweit sich der Beklagte gegen die Verurteilung in der Sache wendet. Da sich der Unterlassungsausspruch im Berufungsurteil auf die konkrete Verletzungsform bezieht, ist das ausgesprochene Verbot im Hinblick auf die in der Werbung enthaltene Irref�hrung zu best�tigen, auch wenn sich der Vorwurf einer Geb�hrenunter- und -�berschreitung als unbegr�ndet erweist. Die Kostenentscheidung kann dagegen keinen Bestand haben. Denn die Kl�ger haben ihr Klagebegehren in zweiter Instanz durch die Beschr�nkung auf die konkrete Verletzungsform erheblich eingeschr�nkt. Insbesondere haben sie den zun�chst im Mittelpunkt stehenden Streit um die Geb�hrenunter- und -�berschreitung nicht mehr zum Gegenstand eines gesonderten Antrags gemacht.

Unter diesen Umst�nden ist es angemessen, die Kosten der beiden Instanzen, in denen die Kl�ger zun�chst den weitergehenden Antrag verfolgt haben, gegeneinander aufzuheben (� 269 Abs. 3 Satz 2, � 92 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten der Revisionsinstanz beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO.