Landgericht Hannover
21 O 5350/01
Antragsgegnerin,
wird
im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit des Falles
ohne mündliche Verhandlung und allein durch den Vorsitzenden - gemäß
§§ 1, 3, 24 UWG i.V.m. §§ 1ff. RBerG sowie §§ 935 ff, 944, 890, 91 ZPO angeordnet:
1.
Der Antragsgegnerin wird - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft,
oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im
geschäftlichen Verkehr im Internet unter der für sich registrierten
Domain lysan.de Rechtsberatung ohne behördliche Erlaubnis durch den AMK
Online-Service anzubieten oder Werbung für Rechtsberatung ohne
behördliche Erlaubnis durch den AMK Online-Service anzubieten.
2.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird - vorläufig - auf 150.000,00
DM festgesetzt. Zur Begründung wird auf die Antragsschrift vom 2.11.2001
nebst Anlagen Bezug genommen. Eine beglaubigte Abschrift ist der
Ausfertigung dieses Beschlusses beigefügt und damit zusammen
zuzustellen.
Hannover, den 6. November 2001
Landgericht - 1. Kammer für Handelssachen
Der Vorsitzende
(H. Lange, VRiLG) |