I ZR 89/02
Verk�ndet am 30.09.2004
UWG �� 3, 4 Nr. 11; StBerG �� 2, 5 Abs. 1 Satz 1, � 64 Abs. 1; StBGebV �� 4, 13,
21 Abs. 1 Satz 1; Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) � 45 Abs.
4 Satz 1
Leits�tze
a) Der durch den Anruf bei einer Steuerberater Hotline zustande kommende
Beratungsvertrag wird im Zweifel mit dem den Anruf entgegennehmenden
Steuerberater geschlossen und nicht mit dem - zur Steuerberatung nicht befugten
- Unternehmen, das den Beratungsdienst organisiert und bewirbt.
b) Der Steuerberater, der sich an einer Steuerberater Hotline beteiligt,
verst��t damit nicht gegen berufsrechtliche Verbote. Insbesondere verst��t es
nicht gegen � 13 Nr. 2 StBGebV, wenn ein Steuerberater, der von einem ihm nicht
n�her bekannten Mandanten um telefonische Beratung gebeten wird, hierf�r eine im
Minutentakt berechnete Zeitgeb�hr vereinbart.
Tatbestand
Die Beklagte unterh�lt und bewirbt einen Telefonanschlu�, �ber den Interessenten
gegen Entgelt eine steuerliche Beratung erhalten k�nnen. Zur Durchf�hrung der
Beratung leitet die Beklagte die Anrufe, die �ber die in der Werbung angegebene
0190er-Telefonnummer bei ihr eingehen, unmittelbar an mit ihr vertraglich
verbundene Steuerberater weiter. Die Deutsche Telekom stellt dem Inhaber des
Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, mit der Telefonrechnung den Preis
von 3,63 DM pro Minute in Rechnung. Hiervon zahlt die Deutsche Telekom 2,48 DM
an die Beklagte aus. Die auf diese Weise von der Telekom eingenommenen Betr�ge
leitet die Beklagte je nach Gespr�chsaufkommen an die beteiligten Steuerberater
weiter, von denen sie ihrerseits eine pauschale monatliche Teilnahmegeb�hr sowie
eine zeitabh�ngige Nutzungsgeb�hr erh�lt.
Die Kl�gerin, eine Steuerberaterkammer, hat die Ansicht vertreten, die
beanstandete Telefonberatung versto�e gegen das Steuerberatungsgesetz (StBerG)
und die Geb�hrenverordnung f�r Steuerberater (StBGebV). Sie hat im Verhalten der
Beklagten einen Wettbewerbsversto� nach � 1 UWG a.F. gesehen und sie auf
Unterlassung in Anspruch genommen.
Die Kl�gerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Steuerberatung zu einem
Minutenpreis von 3,63 DM f�r den Anrufer per Telefon/Hotline anzubieten.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem�� verurteilt (LG Berlin MMR 2001, 61
= DStRE 2000, 613). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (KG MMR
2002, 635 [Ls.] = DStRE 2003, 316).
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die
Kl�gerin beantragt, die Revision zur�ckzuweisen.
Entscheidungsgr�nde
I. Das Berufungsgericht hat - noch vor der erst sp�ter ergangenen
Senatsentscheidung "Anwalts-Hotline" (BGHZ 152, 153) - in dem beanstandeten
Angebot einen Versto� der mitwirkenden Steuerberater gegen die
Geb�hrenregelungen in � 64 Abs. 1 StBerG, � 4 Abs. 1, � 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV
und � 45 Abs. 4 Satz 1 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB)
gesehen und der Kl�gerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch unter dem
Gesichtspunkt des Rechtsbruchs aus � 1 UWG a.F. zugesprochen. Zur Begr�ndung hat
es ausgef�hrt:
Die Beklagte f�rdere den unlauteren Wettbewerb der Steuerberater, die sich an
der telefonischen Beratung beteiligten. Diese handelten wettbewerbswidrig, da
die Gefahr bestehe, da� die gesetzlichen Geb�hren unter- oder �berschritten und
nicht geschuldete Geb�hren erhoben w�rden. Die Steuerberaterverg�tungsverordnung
sei auch auf die telefonische Beratung durch Steuerberater anzuwenden. Die
Erhebung einer Zeitgeb�hr nach � 13 Satz 1 Nr. 1 StBGebV komme f�r eine
telefonische Beratung nicht in Betracht. Au�erdem d�rfe die in der Verordnung
vorgesehene Zeitgeb�hr die Verg�tungss�tze der Verordnung nicht unter , sondern
nur �berschreiten (� 4 StBGebV). Im �brigen sei nicht gew�hrleistet, da� die
Rahmengeb�hr des � 13 Satz 2 StBGebV in H�he von 37,50 DM bis 90 DM je
angefangene halbe Stunde bei der Abrechnung der telefonischen Beratung nicht
unterschritten werde: Bleibe ein Beratungsgespr�ch unter zehn Minuten, werde die
Mindestzeitgeb�hr des � 13 Satz 2 StBGebV nicht erreicht. Auch das Gebot der
Angemessenheit der Geb�hren aus � 64 Abs. 1 StBerG und � 45 Abs. 4 Satz 1 BOStB
k�nne ein Unterschreiten der Geb�hren nicht rechtfertigen, da die bei der
Geb�hrenbemessung zu ber�cksichtigenden Umst�nde wie der Wert des Objekts, die
Art der Aufgabe und der Schwierigkeitsgrad der Leistung bei der vorliegenden
Zeitabrechnung unber�cksichtigt blieben.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Sie f�hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Das
von der Kl�gerin beanstandete Verhalten stellt sich entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht als wettbewerbswidrig dar.
1. Die Klagebefugnis der Kl�gerin ergibt sich aus � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (vgl.
K�hler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., � 8 UWG Rdn. 3.33;
Bergmann in Harte/Henning, UWG, � 8 Rdn. 275). Insofern hat sich gegen�ber der
Regelung in � 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., auf die das Berufungsgericht zu Recht
abgestellt hat, nichts ge�ndert (dazu BGHZ 79, 390, 392 ff. -
Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft, m.w.N.). Mit ihrer Werbung f�r die
Dienstleistung einer Steuerberatung hat sich die Beklagte in ein konkretes
Wettbewerbsverh�ltnis (� 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) zu den Mitgliedern des klagenden
Verbandes gestellt.
2. In dem beanstandeten Verhalten der Beklagten liegt kein Angebot einer
verbotenen Hilfeleistung in Steuersachen. Der Kl�gerin steht daher kein
Unterlassungsanspruch aus � 8 Abs. 1, �� 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit � 5 Abs. 1
Satz 1 StBerG zu.
Das Berufungsgericht geht ohne n�here Begr�ndung, aber zutreffend, aber davon
aus, da� bei dem beanstandeten Gesch�ftsmodell der Beklagten der Vertrag �ber
die Beratungsleistung nicht mit der Beklagten, sondern mit dem jeweils
telefonisch beratenden Steuerberater zustande kommt. Damit handelt es sich bei
der Beratung um eine nicht von der Beklagten, sondern von dem jeweiligen
Steuerberater erbrachte Dienstleistung. Zwar ist es nach den �u�eren Umst�nden
zweifelhaft, zwischen wem der Vertrag �ber die Erbringung der
Steuerberatungsleistung geschlossen werden soll. F�r den Vertragsschlu� mit dem
telefonisch beratenden Steuerberater spricht jedoch eindeutig der Grundsatz, da�
der Wille der vertragschlie�enden Parteien im Zweifel auf eine den Vertragszweck
nicht gef�hrdende Gestaltung gerichtet ist.
W�re im Streitfall das Angebot des Anrufers auf einen Vertragsschlu� mit der
Beklagten gerichtet, w�re der Vertragszweck gef�hrdet. Nach � 2 StBerG darf die
Hilfeleistung in Steuersachen (vgl. hierzu � 1 StBerG) gesch�ftsm��ig nur von
Personen oder Vereinigungen ausge�bt werden, die dazu befugt sind. Die Beklagte
geh�rt nicht zu diesem in �� 3, 4 StBerG n�her beschriebenen Kreis. Ihr ist es
daher nach � 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG versagt, gesch�ftsm��ig Hilfe in
Steuersachen zu leisten. K�me der Vertrag �ber die Beratung in einer
steuerlichen Angelegenheit mit der Beklagten zustande, w�re er auf eine
unzul�ssige gesch�ftsm��ige Hilfeleistung in Steuersachen gerichtet und damit
nach � 134 BGB wegen Versto�es gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (vgl. BGHZ
132, 229, 231 f. m.w.N.). Im Zweifel ist davon auszugehen, da� die
Vertragschlie�enden eine derartige, von ihrem Willen unabh�ngige Gef�hrdung des
Vertragszwecks nicht beabsichtigen. Ist den Umst�nden nicht eindeutig zu
entnehmen, an welchen von zwei m�glichen Adressaten sich das Angebot zum
Abschlu� eines Gesch�ftsbesorgungsvertrags richtet, ist daher nur diejenige
Auslegung nach beiden Seiten interessengerecht, die die Nichtigkeit des
angestrebten Vertrags vermeidet. Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies, da�
bei verst�ndiger W�rdigung in dem Anruf - in Ermangelung eines erkennbaren
entgegenstehenden Willens des Anrufers - das Angebot zum Abschlu� eines
Beratungsvertrags mit dem jeweils sich meldenden Steuerberater zu den in der
Werbung im einzelnen wiedergegebenen Bedingungen liegt (vgl. hierzu eingehend
BGHZ 152, 153, 157 ff. - Anwalts-Hotline).
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in dem von der Beklagten
mit ihrem Gesch�ftsmodell gef�rderten Verhalten des telefonisch eingeschalteten
Steuerberaters kein Wettbewerbsversto�, f�r den die Beklagte als Teilnehmerin
haftbar gemacht werden k�nnte. Der Steuerberater, der dem Ratsuchenden f�r jede
Minute der Beratung 2,48 DM berechnet (die Differenz zu den insgesamt in
Rechnung gestellten 3,63 DM sind die an die Deutsche Telekom flie�enden
Telefongeb�hren), verst��t nicht gegen die preisrechtlichen Bestimmungen des
Steuerberatungsgesetzes und der Steuerberatergeb�hrenverordnung.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, da� es sich
bei den berufsrechtlichen Mindest- oder H�chstpreisvorschriften des
Steuerberatungsgesetzes und der Steuerberatergeb�hrenverordnung um
Marktverhaltensregelungen i.S. von � 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. BGHZ 152, 153,
162 - Anwalts-Hotline, zur Rechtsanwaltsgeb�hrenordnung; ferner K�hler in
Baumbach/ Hefermehl aaO � 4 Rdn. 11.139 f.). Im Falle des Versto�es gegen
derartige Bestimmungen steht Mitbewerbern und Verb�nden, die - wie die Kl�gerin
- die gewerblichen Interessen von Mitbewerbern wahrnehmen, ein
Unterlassungsanspruch aus � 8 Abs. 1, � 3 UWG zu.
b) Mit dem von der Beklagten organisierten und gef�rderten Steuerberatungsdienst
sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine unzul�ssigen
Geb�hrenunter- oder �berschreitungen verbunden.
aa) Es stellt keinen Versto� gegen die Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes
und der Steuerberatergeb�hrenverordnung dar, da� dem Ratsuchenden f�r die
Beratung im Streitfall eine zeitabh�ngige Verg�tung in Rechnung gestellt wird.
Nach � 64 Abs. 1 Satz 1 StBerG ist ein Steuerberater an die durch das
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung erlassene
Geb�hrenverordnung gebunden. Die H�he der Geb�hren darf nach � 64 Abs. 1 Satz 3
StBerG den Rahmen des Angemessenen nicht �bersteigen und hat sich nach
Zeitaufwand, Wert des Objekts und Art der Aufgabe zu richten. Die telefonische
Beratung wird im allgemeinen den Geb�hrentatbestand des � 21 Abs. 1 Satz 1
StBGebV erf�llen. Danach erh�lt der Steuerberater f�r einen m�ndlichen Rat oder
eine Auskunft, wenn die Beratung nicht mit einer anderen geb�hrenpflichtigen
T�tigkeit zusammenh�ngt, eine Geb�hr in H�he von einem Zehntel bis zehn Zehntel
der vom Gegenstandswert abh�ngigen vollen Geb�hr. Im Falle einer Erstberatung
darf diese Geb�hr nach � 21 Abs. 1 Satz 2 StBGebV jedoch 180 � nicht
�bersteigen, was - wenn eine Mittelgeb�hr von 5,5/10 zugrunde gelegt wird - ab
einem Gegenstandswert von mehr als 6.000 � zu einer betragsm��igen Begrenzung
des Geb�hrenanspruchs f�hrt.
Dar�ber hinaus sieht � 13 StBGebV ausdr�cklich auch die M�glichkeit der
Abrechnung nach einer Zeitgeb�hr vor. Dies gilt nach � 13 Satz 1 Nr. 1 StBGebV
f�r die in der Verordnung ausdr�cklich vorgesehenen F�llen sowie nach � 13 Satz
1 Nr. 2 StBGebV f�r den Fall, da� es keine hinreichenden Anhaltspunkte f�r eine
Sch�tzung des Gegenstandswerts gibt. Ob die Anhaltspunkte gen�gen, ist
insbesondere im Hinblick darauf zu beurteilen, ob der Steuerberater in der Lage
ist, den Gegenstandswert ohne langwierige Zusatzermittlungen zu sch�tzen (Goez
in Meyer/Goez, StBGebV, 4. Aufl., � 13 Rdn. 10). Es bedarf im Streitfall keiner
Entscheidung, ob sich daraus f�r die Praxis in Zweifelsf�llen - wie im
Schrifttum teilweise angenommen (vgl. Goez aaO � 13 Rdn. 11; enger dagegen
Eckert/ Crusen, StBGebV, 4. Aufl., � 13 Rdn. 1) - sogar generell eine
Wahlm�glichkeit des Steuerberaters zwischen Wert- und Zeitgeb�hr ergibt. Denn
ein Steuerberater, der von einem ihm nicht n�her bekannten Mandanten um eine
telefonische Beratung in einer Steuerangelegenheit gebeten wird, verst��t nicht
gegen die Preisbestimmungen des Steuerberatungsgesetzes und der
Steuerberatergeb�hrenverordnung, wenn er hierf�r unter Berufung auf � 13 Satz 1
Nr. 2 StBGebV eine Zeitgeb�hr ansetzt. In vielen F�llen werden von vornherein
Anhaltspunkte f�r eine Sch�tzung des Gegenstandswertes fehlen. Aber auch in den
F�llen, in denen solche Anhaltspunkte an sich ermittelt werden k�nnten, w�re der
Steuerberater vollst�ndig auf die Angaben des ihm nicht n�her bekannten
Ratsuchenden angewiesen, die er in keiner Weise �berpr�fen k�nnte. Hinzu kommt,
da� sich ein Anrufer, der sich an einen der von der Beklagten vermittelten
Steuerberater wendet, durch seinen Anruf mit der Vereinbarung einer
Zeitverg�tung einverstanden erkl�rt. Mit der Zeitverg�tung w�hlen die Parteien
des Beratungsvertrages bewu�t eine Berechnungsweise, die sich von der
gegenstandswertabh�ngigen Berechnung vollst�ndig l�st. Dies ist f�r sich
genommen im Streitfall nicht zu beanstanden (vgl. f�r den Fall der anwaltlichen
Beratung, f�r den andere gesetzliche Geb�hrenbestimmungen gelten, BGHZ 152, 153,
160 f. - Anwalts-Hotline).
bb) Die von der Beklagten vermittelten Steuerberater versto�en auch nicht deswegen gegen die geb�hrenrechtlichen Bestimmungen, weil die von ihnen in Rechung gestellten Geb�hren den in der Steuerberatergeb�hrenverordnung gesetzten Rahmen unterschreiten.
Die Zeitgeb�hr, die der Abrechnung eines Steuerberaters zugrunde gelegt wird, betr�gt nach � 13 Satz 2 StBGebV zwischen 19 und 46 � je angefangene halbe Stunde. Die zeitabh�ngige Mindestgeb�hr wird damit bei der von der Kl�gerin beanstandeten telefonischen Beratung, f�r die dem Ratsuchenden ein Betrag von 2,48 DM pro Minute berechnet wird, nach 15 Minuten erreicht, die H�chstgeb�hr wird auch nach 30 Minuten nicht �berschritten. Eine Unterschreitung des Geb�hrenrahmens des � 13 Satz 2 StBGebV bei Gespr�chen von weniger als 15 Minuten ist daher nicht auszuschlie�en. Erfolgt die Geb�hrenberechnung nicht nach Zeit, sondern nach Gegenstandswerten, liegt die Mittelgeb�hr (5,5/10) nach der Steuerberatergeb�hrenverordnung mindestens bei 13,75 � (Gegenstandswert bis zu 300 �); auch bei Aussch�pfung des Geb�hrenrahmens (1/10 bis 10/10) darf sie 10 � nicht unterschreiten (� 3 StVGebV). Bei einem Gegenstandswert von 1.500 � betr�gt die Mittelgeb�hr bereits 57,75 �. Dies macht deutlich, da� die im Rahmen des beanstandeten Beratungsdienstes vereinbarte Verg�tung in H�he von 2,48 DM pro Minute die nach Gegenstandswerten berechneten gesetzlichen Geb�hren h�ufig unterschreiten w�rde.
Die in der Steuerberatergeb�hrenverordnung vorgesehenen Mindestgeb�hren betreffen jedoch allein den Fall der Abrechnung nach den gesetzlichen Geb�hren. Im Streitfall geht es dagegen um die Berechnung einer vereinbarten Verg�tung. F�r den Fall der Geb�hrenvereinbarung enth�lt die Steuerberatergeb�hrenverordnung keine ausdr�ckliche Regelung �ber zu beachtende Mindests�tze. Die Bestimmung des � 4 StBGebV legt lediglich die Voraussetzungen f�r die Vereinbarung einer h�heren als der gesetzlich vorgesehenen Verg�tung fest. In der Begr�ndung zur Verordnung werden Abweichungen von den vorgesehenen Geb�hren - auch hinsichtlich Geb�hrenunterschreitungen - in zivil- und preisrechtlicher Hinsicht ausdr�cklich nicht ausgeschlossen. Vielmehr wird es den beruflichen Selbstverwaltungsk�rperschaften �berlassen, die berufsrechtlichen Grenzen einer Unter- oder �berschreitung aufzuzeigen und deren Einhaltung zu �berwachen (zitiert bei Eckert/Winkler aaO � 4 Rdn. 1). Dementsprechend ist in � 45 Abs. 4 Satz 1 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) vom 2. Juni 1997 (DStR, Beihefter zu Heft 26/1997), zuletzt ge�ndert durch Beschlu� der Satzungsversammlung vom 24. Oktober 2001 (DStR 2002, 518), geregelt, da� eine Unterschreitung der angemessenen Verg�tung berufswidrig ist. Die Berufsordnung kn�pft damit ausdr�cklich nicht an die in der Steuerberatergeb�hrenverordnung genannten Mindestgeb�hren, sondern an eine angemessene Verg�tung an.
Unter den gegebenen Umst�nden kann im Streitfall in der Berechnung einer Verg�tung, die den Mindestsatz des � 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV nicht erreicht, kein Unterschreiten der angemessenen Verg�tung gesehen werden. Dabei ist zu ber�cksichtigen, da� der Betrag, der dem Ratsuchenden vereinbarungsgem�� f�r eine halbst�ndige Beratung in Rechnung gestellt wird, bei etwa 38 � und damit durchaus im Rahmen des � 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV liegt. Die Unterschreitung ergibt sich allein dadurch, da� f�r eine k�rzere Inanspruchnahme des Steuerberaters auch nur eine anteilige Verg�tung in Rechnung gestellt wird. In dieser Abweichung von der Geb�hrenregelung in � 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV liegt kein Unterschreiten der angemessenen Verg�tung, sondern nur eine Abweichung im Modus der Geb�hrenberechnung. W�hrend die Verordnung aus naheliegenden Praktikabilit�tsgr�nden einen 30-Minuten-Takt vorsieht, kommt dem Ratsuchenden, der die Vermittlung der Beklagten in Anspruch nimmt, der g�nstigere Zeittakt zugute, der bei der telefonischen Beratung keinerlei praktische Schwierigkeiten aufwirft. Hierin liegt keine berufswidrige Unterschreitung einer angemessenen Verg�tung.
cc) Eine Geb�hren�berschreitung durch den vermittelten Steuerberater ist mit dem Gesch�ftsmodell der Beklagten nicht verbunden. Denn die Verg�tung, die der Ratsuchende dem Steuerberater �ber seine Telefonrechnung zahlt, �berschreitet in keinem Fall den durch � 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV gesetzten Rahmen.
dd) Gegen�ber dem telefonischen Beratungsdienst kann auch nicht eingewandt werden, der vermittelte Steuerberater nehme die Verg�tung auch in F�llen ein, in denen er sich - aus welchen Gr�nden auch immer - nicht in der Lage sehe, die erbetenen Hilfe in Steuersachen zu leisten. Es ist einem Steuerberater im Rahmen des � 13 StBGebV nicht verwehrt, mit dem Mandanten eine Zeitverg�tung f�r ein Beratungsgespr�ch von angemessener Dauer auch f�r den Fall zu vereinbaren, da� sich der konkrete Sachverhalt nicht f�r eine telefonische Auskunft eignet oder es sich empfiehlt, sich hierf�r an einen Steuerberater mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen zu wenden (vgl. BGHZ 152, 153, 163 - Anwalts-Hotline).
III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1, � 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.