Rechtsanwaltskammer
für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle Bahnhofstraße
5 29221 Celle Postfach 1211 29202 Celle
Aktenzeichen: 7-843/ 03 Celle, 04.
August 2004
Frau Xxxxxxx
Xxxx Am Xxxxxxxxxx X 36100 Petersberg
Ihre
Eingabe gegen Herrn Rechtsanwalt Ralf Möbius, Hannover, vom
16.12.2003
Sehr geehrte Frau
Xxxx,
der
Vorstand der Rechtsanwaltskammer Celle hat durch seine Mitglieder
Suhren, Siemering und Stern den mit Ihrer Eingabe dargelegten
Sachverhalt geprüft. Rechtsanwalt
Möbius hat hierzu Stellung
genommen, die Stellungnahme vom 23.12.2003 ist Ihnen übersandt
worden. Sie
werfen Rechtsanwalt
Möbius vor, Sie durch den Stil seiner
Schreiben vom 24.09.2003 und 10.11.2003 beleidigt und gegen das
Sachlichkeitsgebot gem. § 43a Abs. 3 BRAO verstoßen
zu
haben. Insbesondere betrifft dies seine in diesen Schreiben
getätigten Aussagen, Sie seien eine Gelegenheitsprostituierte
und
hätten einen verhaltensgestörten Sohn.
Hierzu
ist vorab
auszuführen, dass die Berufsausübung des
Rechtsanwalts bei
der Wahrnehmung seiner Aufgaben als unabhängiges Organ der
Rechtspflege grundsätzlich der freien und unreglementierten
Selbstbestimmung unterliegt (BVerfGE 63, 266, 282). Die
Einschränkung dieses Rechts ist nur möglich, wenn
dies durch
sachgerechte Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und
es
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
genügt. Das
bedeutet natürlich nicht, dass es eine beleidigungsfreie Zone
gibt. Ein zu ahndendes Verhalten liegt regelmäßig
dann vor,
wenn es die Schwelle des § 43 a Abs. 3 Satz 2 BRAO
überschreitet, also Unwahrheiten verbreitet oder herabsetzende
Äußerungen getätigt werden, zu denen andere
Beteiligte keinen Anlass gegeben haben. Letzteres wird durch die
Rechtssprechung so weit geduldet, wie nicht die Schwelle der strafbaren
Beleidigung überschritten wird. Ob und in wieweit die zwischen
Ihnen geführten Verfahren Anlass zu den gemachten
Äußerungen gegeben haben, lässt sich nicht
abschließend beurteilen, da die Gerichtsakten für
eine
solche Beurteilung nicht vorgelegen haben. Jedoch scheinen Sie auch
ganz erhebliche und ungewöhnliche Vorwürfe gegen den
Mandanten von Rechtsanwalt
Möbius erhoben zu haben. Insoweit kann
nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die gegenseitig
erhobenen Vorwürfe durch die geführten Verfahren
veranlasst
waren.
Aber darauf kommt es letztlich auch nicht an.
Herr Rechtsanwalt
Möbius hat in seiner Stellungsnahme ausgeführt, dass
er die
Informationen von seinem Mandanten erhalten hat. Insoweit hat er
keine eigene Bewertung abgegeben, sondern nur einen Sachverhalt
wiedergegeben, der - das wird selbstverständlich nicht
verkannt - sehr beleidigend ist, wenn er den Tatsachen nicht
entspricht. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat nicht die
Möglichkeit, über streitig vorgetragene Sachverhalte
Beweis
zu erheben, also die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser
Aussagen festzustellen. Ein Verstoß gegen das
Sachlichkeitsgebot
kann vorliegend nicht festgestellt werden, da in diesem Verfahren
die Unrichtigkeit der unter Zeugenbeweis gestellten Aussagen nicht
überprüft werden kann. Es besteht kein Anlass zur
Ergreifung
berufsrechtlicher Maßnahmen gegen Herrn RechtsanwaltMöbius.
Die Angelegenheit ist damit hier abgeschlossen.