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Landgericht Hannover

Geschäfts-Nr.:
18 0 314/02
Verkündet am:
29. April 2003
Lukawsky-Deiters, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes!

Anerkenntnisurteil


In dem Rechtsstreit


des Herrn Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30159 Hannover

Kläger

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30159 Hannover,

gegen

Andreas A. ......, ............ 25, 59269 Beckum

Beklagter

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. R....... und Partner, .......allee 16-18, 45128 Essen,
Geschäftszeichen: 00651/02 MM / ZIV kl 

hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover ohne mündliche Verhandlung am 29. April 2003 durch die Richter am Landgericht  Bodenstein und Bordt und die Richterin am Landgericht von der Straten

für Recht erkannt:

1.) Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 25.000,00, Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, es zu unterlassen, an die e-mail-Geschäftsadresse des Klägers "ralfmoebius@gmx.de" e-mail-Werbenachrichten zu versenden, es sei denn, der Kläger hat zuvor dem Versand ausdrücklich zugestimmt oder es hat zuvor eine Geschäftsverbindung bestanden.

2.) Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Bodenstein

Bordt

von der Straten