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Landgericht Hannover |
Geschäfts-Nr.: 18 0 314/02 Verkündet am: 29. April 2003 Lukawsky-Deiters, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Anerkenntnisurteil |
In dem Rechtsstreit
des Herrn Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30159 Hannover
Kläger
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30159 Hannover,
gegen
Andreas A. ......, ............ 25, 59269 Beckum
Beklagter
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. R....... und
Partner, .......allee 16-18, 45128 Essen,
Geschäftszeichen: 00651/02 MM / ZIV kl
hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover ohne mündliche Verhandlung am 29. April 2003 durch die Richter am Landgericht Bodenstein und Bordt und die Richterin am Landgericht von der Straten
für Recht erkannt:
1.) Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 25.000,00, Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, es zu unterlassen, an die e-mail-Geschäftsadresse des Klägers "ralfmoebius@gmx.de" e-mail-Werbenachrichten zu versenden, es sei denn, der Kläger hat zuvor dem Versand ausdrücklich zugestimmt oder es hat zuvor eine Geschäftsverbindung bestanden.
2.) Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Bodenstein |
Bordt |
von der Straten |