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Landgericht Hannover
23 0 2144/01-63-
Beschluß
In
Sachen
des Rechtsanwalts Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1A, 30519 Hannover
g e g e n
Rechtsanwalt X. X. X.,
........................straße 40, 30XXX Hannover,
Antragsgegner,
wird im Wege der einstweiligen Verfügung
- wegen Dringlichkeit des Falles ohne mündliche Verhandlung und allein
durch den Vorsitzenden - gemäß §§ 1,3 UWG; § 43 b BRAO; § 6 Abs. 1
BORA sowie §§ 935 ff, 944, 890, 91 ZPO angeordnet:
1. Dem Antragsgegner wird bei Meidung
eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zu 500.000 DM ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr im lnternet unter der alleinigen Domain "http://www.rechtsanwalthannover.de" ohne unterscheidungskräftigen Zusatz aufzutreten.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des
Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf DM 10.100,- DM
festgesetzt.
Zur Begründung wird auf die Antragsschrift vom
29. April 2001 nebst Anlagen Bezug genommen. Eine beglaubigte Abschrift
ist der Ausfertigung dieses Beschlusses beigefügt und damit zusammen
zuzustellen.
Hannover, den 30. April 2001
Landgericht, 3. Kammer für Handelssachen
Der Vorsitzende
Aring
Vors. Richter am LG