OBERLANDESGERICHT
MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
26.04.2001
Geschäftsnummer: 29 U 5265/00
4 HKO1680/00
Landgericht München I
In dem
Rechtsstreit
Rechtsanwalt
gegen
Rechtsanwaelte
hat der 29. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter
Wörle und die Richter Haußmann und Retzer aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2001
für
Recht erkannt:
1.
Auf die Berufungen der
Kläger und des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts
München I vom 14.9.2000 - 4 HKO 11680/00 - in Nummern II, III,
IV und V abgeändert und insgesamt wie folgt neu
gefaßt:
I.
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegenüber den Klägern kein Anspruch des Inhalts zusteht, diese hätten es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet...
a) sich in berufsrechtswidriger
Art und Weise selbst anzupreisen und irreführend zu
bewerben,...
b) mit Selbstverständlichkeiten zu werben.
II.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand DM 4.821,25 nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 12.8.2000 zu bezahlen.
III.
Die Kläger werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von DM 5,- bis zu DM 500.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet, insbesondere auf der Internet-Homepage unter der Domain "www.[...].de" folgende Formulierungen zu verwenden:
a. Alle Anwälte unserer Kanzlei sind auch vor dem Deutschen
Patentamt, dem Bundespatentgericht, dem Europäischen Patentamt
und dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Gemeinschaftsmarken) vertretungsberechtigt.
b. Neben Großunternehmen aus dem In- und Ausland betreuen wir viele Firmen von mittelständischer Größe, deren Beratungsbedarf wir auf unseren Spezialgebieten umfassend abdecken können.
IV.
Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten DM 1.633,75 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.7.2000 zu bezahlen.
V.
Im übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
2.
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
3.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 1/4
und der Beklagte 3/4.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 20.000,- abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger können die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 55.000,- abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Klägern wird gestattet, die Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische, schriftliche, unbedingte, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft der Hypo-Vereinsbank AG zu leisten.
5.
Der Wert der Beschwer der Kläger übersteigt DM 60.000,- nicht; der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt DM 60.000,-.
Tatbestand:
Die Kläger, Rechts- bzw. Patentanwälte, betreiben in München eine Kanzlei, die schwerpunktmäßig im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes tätig ist. Der Beklagte, Rechtsanwalt in Hamburg, befaßt sich insbesondere auch mit Markenanmeldungen. Beide Parteien informieren über ihre Tätigkeit im Internet.
Im Anschluß an ein einstweiliges Verfügungsverfahren
betreffend die vom Beklagten verwendete Domain "markenanwalt.de" (LG
München I 21 O 10783/00, Anlage B 2) mahnte der Beklagte die
Kläger mit Schreiben vom 22.6.2000 (Anlage K l) unter
Übersendung einer vorformulierten Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung (Anlage K 2) wegen verschiedener
Angaben im deutschsprachigen Teil der Homepage der Kläger
"www.[...].de" (Ausdruck gemäß Anlage B 4) ab,
worauf die Kläger sich mit Schreiben vom 27.6.2000 wegen vier
Aussagen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichteten (Anlage K 3).
Mit Schreiben vom 4.7.2000 (Anlage B 5) mahnten die Kläger den
Beklagten in Bezug auf mehrere Angaben in dessen Homepage unter
"Gebühren" (Anlage B 12) ab und übersandten eine
Kostennote über DM 8.064,90 (incl. Mehrwertsteuer). Der
Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und
erhob wegen der Kosten mit Schriftsatz vom 16.7.2000 eine negative
Feststellungsklage beim Amtsgericht Hamburg (Anlage K 5).
Mit Schriftsatz vom 6.7.2000 (Anlage K 6) mahnte der Beklagte
die Kläger wegen der im englischsprachigen Teil der Homepage
der Kläger (Ausdruck in Anlage B 6) enthaltenen entsprechenden
Aussagen, wie sie bereits am 22.6.2000 beanstandet worden waren, ab.
Mit Schriftsatz vom 7.7.2000 (Anlage B 8 - K 7) forderten die
Kläger den Beklagten unter Fristsetzung und Androhung einer
negativen Feststellungsklage auf, auf die mit der Abmahnung vom
6.7.2000 geltend gemachten Ansprüche zu verzichten und
stellten klar, daß sich ihre Unterlassungserklärung
auch auf die englische Version jener Formulierungen beziehe.
Am 27.6.2000 erhoben die Kläger negative
Feststellungsklage, die mit Schriftsatz vom 7.8.2000 erweitert wurde.
Die Kläger haben beantragt:
I.
Es wird festgestellt, daß dem Beklagten
gegenüber den Klägern kein Anspruch des Inhalts
zusteht, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken im Internet, ...
a) "sich in berufsrechtswidriger Art und Weise selbst
anzupreisen und irreführend zu bewerben,...
b) mit Selbstverständlichkeiten zu werben,..."
II.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur
gesamten Hand DM 8.064,90 nebst 8,42 % Zinsen hieraus seit
Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat Widerklage erhoben mit den Anträgen:
1)
Den Klägern wird bei Meidung näher
bezeichneter Ordnungsmitte! verboten, im geschäftlichen
Verkehr zu Wettbewerbszwecken, im Internet, insbesondere auf der
Internet-Homepage unter der Domain "www.[...].de" folgende
Formulierungen zu verwenden:
a) "Durch Verbandsarbeit, Lehrtätigkeit und wissenschaftliche Veröffentlichungen gestalten wir die Entwicklung dieser Rechtsgebiete aktiv mit."
b) "Neben Großunternehmen aus dem In- und Ausland
betreuen wir viele Firmen von mittelständischer
Größe, deren Beratungsbedarf wir auf unseren
Spezialgebieten umfassend abdecken können."
c) "Alle Anwälte unserer Kanzlei sind auch vor dem Deutschen Patentamt, dem Bundespatentgericht, dem Europäischen Patentamt und dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Gemeinschaftsmarken) vertretungsberechtigt."
d) "Ever since the founding of our law firm in 1962, we have been successfully advising and representing German and foreign Corporation s of all branches in the following areas of intellectual property protection and commercial law."
e) "Trough our involvement in bar associations, our engagement as lecturers, and our academic publications, we are actively contributing to the further development of these dynamic fields of law."
f) "Alongside large domestic and foreign corporations, we advise
inparticular many medium-sized businesses. Our firm's general emphasis
on the above-listed areas of law as well as our technical
specialization allow us to comprehensively meet their individual
demands at reasonable costs."
g) "All of our lawyers are authorized to represent clients
also before the German Patent Office, the Federal Patent Court, the
European Patent Office and the Office for Harmonization in the Internal
Market (Community Trademark)."
h) "We defend the intellectual property rights and the products of our clients with great success in the infringement proceedings both in Munich and also throughout Germany by working in concert with attorneys at law who are admitted at their respective courts and share similar fields of specialization."
i) "On the international level, we have at our disposal a
well-established network of patent attorneys and law firms in all parts
of the world for the protection abroad of our clients' intellectual
property rights, for cross-border agreements, and for joint ventures.
Our clients can place their trust in network just as they have been
able to do with us for the past 35 years."
2) Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten DM 2.805,- nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Kläger haben Abweisung der Widerklage beantragt.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 14.9.2000 mit Ausnahme der
Zinshöhe entsprochen, die Kläger nach dem
Widerklageantrag l) c) (Urteilsausspruch III) verurteilt und die
Widerklage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat
es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Parteien seien Wettbewerber, da auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes und hier im Markenrecht eine Vertretung von Mandanten
bundesweit üblich sei.
Die negative Feststellungsklage der Kläger sei
begründet, da dem Beklagten Unterlassungsansprüche in
der geltend gemachten Fassung der geforderten
Unterlassungserklärung, da zu unbestimmt, nicht
zustünden. Denn diese beschränke sich nicht auf die
konkreten Verletzungsformen und beinhalte auch eine
unzulässige Verallgemeinerung in Bezug auf im Keim identische
und gleichartige Verletzungshandlungen.
Die Kläger könnten vom Beklagten die Erstattung der
Gebühren wegen der Abmahnung vom 4.7.2000
gemäß § 13 Abs. 6 Nr. 1 UWG verlangen. Die
drei beanstandeten Aussagen seien irreführend. Eine nicht
unerhebliche Zahl der angesprochenen Interessenten gehe davon aus,
daß bereits die Markenanmeldung zu einem Schutz
führe, was jedoch nicht der Fall sei. Die weitere Aussage,
daß nur bei Registrierungen in exotischen Staaten auch ein
ausländischer Anwalt vor Ort zu vergüten sei, sei
schon deshalb irreführend, weil dies auch in den USA und
Kanada erforderlich sei und diese nicht ohne weiteres als exotische
Staaten angesehen werden könnten. Wenn der Aufwand
für eine "einfache" Markenanmeldung einschließlich
Recherche mit einer Stunde angegeben werden, sei dies ebenfalls
irreführend, da bei einer einigermaßen
sorgfältigen Arbeit dieser Zeitaufwand allenfalls bei
völlig unproblematischen Fällen nicht
überschritten werde.
Der von den Klägern angesetzte Streitwert sei gerade im
Hinblick auf die vom Beklagten angesetzten Streitwerte und des
Geschäftsaufkommens der Kläger nicht zu beanstanden.
Die Kläger könnten auch die
Erhöhungsgebühr verlangen. Das Vorgehen
könne auch nicht als rechts-mißbräuchlich
angesehen werden, weil die Kläger gegen die Domain
"markenanwalt.de" und die Inhalte der Homepage in getrennten Verfahren
vorgegangen seien, da es sich bei der Domain um einen plakativ
wirkenden, sofort erkennbaren groben Verstoß gehandelt habe,
während die irreführenden Angaben erst bei genauerer
Prüfung erkennbar seien.
Die Anträge l a und b der Widerklage seien unbegründet, da die angegriffenen Aussagen nicht zu beanstanden seien. Die Formulierung, daß die Entwicklung der Rechtsgebiete, auf denen die Kläger tätig seien, von ihnen aktiv mitgestaltet wird, werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht dahingehend verstanden, die Entwicklung sämtlicher Rechtsgebiete werde zu jeder Zeit aktiv von den Klägern mitgestaltet. Der Hinweis auf die Betreuung vieler Firmen mittelständischer Größe neben Großunternehmen stelle weder eine versteckte Werbung mit Umsätzen dar, noch sei sie sonst unzulässig, da grundsätzlich Hinweise auf Mandate und Mandanten in Informationsmitteln nach § 6 Abs. 2 BORA zulässig seien. Die Werbung mit einem Spezialgebiet sei anders als die vielfach noch für unzulässig gehaltene Werbung mit der Bezeichnung Spezialist zulässig.
Die mit dem Widerklageantrag l c beanstandete Behauptung stelle eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, da Rechtsanwälte keine besonderen Kriterien erfüllen müßten, um an den genannten Behörden vertretungsberechtigt zu sein.
Der Widerklageantrag l e, der sich auf die Übersetzung des
Antrags I a beziehe, sei unbegründet.
Auch die Anträge l d, f bis i seien unbegründet, da
es sich um Übersetzungen der Formulierungen handele, zu deren
Unterlassung sich die Kläger verpflichtet hätten.
Denn die Unterlassungserklärung erfasse auch eine
entsprechende Behauptung in einer anderen Sprache.
Hinsichtlich der Abmahnkosten sei die Widerklage ebenfalls nicht in
vollem Umfang erfolgreich, da der Beklagte nur die Gebühren
für die Abmahnung der vier Behauptungen einklagen
könne, hinsichtlich derer die Kläger eine
Unterlassungserklärung abgegeben hätten und die nicht
Gegenstand des Verfahrens seien. Dem Beklagten stehe daher nur eine
10/10-Gebühr aus einem Streitweit von 100.000,- DM
zuzüglich Kostenpauschale zu. Der Zinsantrag sei insoweit
unbegründet als er über die Regelung des §
284 Abs. 3 BGB hinausgehe.
Einen entsprechenden Urteilsausspruch hinsichtlich der für
begründet erachteten Abmahnkosten des Beklagten
enthält der Tenor jedoch nicht.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil
soweit der Widerklage (Antrag l c) stattgegeben wurde. Sie machen
geltend, es sei keine Selbstverständlichkeit, daß
alle in einer Homepage genannten oder im Briefkopf
aufgeführten Rechts- und Patentanwälte vor den
genannten Behörden und Gerichten vertretungsberechtigt seien.
Auch Rechts- und Patentanwälte benötigten zur
Vertretung vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eine
zu den Akten zu reichende schriftliche Vollmacht. Es seien keinesfalls
alle deutschen Patentanwälte als Vertreter vor dem
Europäischen Patentamt zugelassen. Da die betreffende Aussage
auch nicht besonders hervorgehoben sei, liege keine Werbung mit einer
Selbstverständlichkeit vor. Denn davon könne nicht
ausgegangen werden, wenn der Verkehr mangels besonderer Betonung eines
selbstverständlichen Umstandes lediglich eine
erläuternde Erklärung annehme und nicht den Eindruck
einer vom Mitbewerber nicht gebotenen Besonderheit gewinne.
Im übrigen sind sie der Auffassung, daß dem
Beklagten kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zustehe.
Die Kläger beantragen:
I. Das Urteil des Landgerichts München l vom
14.9.2000, Az. 4 HKO 11680/00 wird in Ziffer III. aufgehoben.
II. Die Widerklage wird auch insoweit abgewiesen.
III. Der Beklagte und Widerkläger trägt die Kosten
beider Rechtszüge.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt
insoweit die angefochtene Entscheidung.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 19.9.2000 zugestellte Urteil
am 19.10.2000 Berufung eingelegt und diese nach
Fristverlängerung am 19.12.2000 begründet. Er
erstrebt die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils soweit der Klage
stattgegeben wurde und Verurteilung der Kläger nach den
Widerklageanträgen.
Das Landgericht habe der negativen Feststellungsklage zu
Unrecht stattgegeben. Die vom Landgericht herangezogene Rechtsprechung,
die sich mit der Bestimmtheit von Unterlassungstiteln befasse, sei auf
vorliegende Fallgestaltung nicht zu übertragen. Es gehe auch
nicht um die Wiederholung des Gesetzeswortlautes des UWG sondern um
eindeutig bestimmbare Fallgruppen der Rechtsprechung zur
Anwaltswerbung, die zudem in der detaillierten Auflistung durch
"insbesondere" beschrieben würden. Dem Beklagten sei auch
keine Möglichkeit zur Neufassung seiner Unterlassungsgebote
gegeben worden. Der Beklagte habe sich auch nicht vollständig
von der beanstandeten Verletzungsform gelöst, denn durch die
Verwendung des "insbesondere"-Zusatzes seien die konkreten
Verletzungsfälle besser gekennzeichnet und das
Charakteristische der klägerischen Verletzungshandlung zum
Ausdruck gebracht worden.
Den Klägern stehe auch kein Zahlungsanspruch zu,
denn, sofern man einen Schadensersatzanspruch zugrunde lege,
hätten die Kläger gegen ihre
Schadensminderungspflicht verstoßen. Es sei ihnen ohne
weiteres zumutbar gewesen, bereits die erste Abmahnung auch auf diese
Gründe zu stützen.
Die Abmahnung vom 4.7.2000 sei zu Unrecht erfolgt, da die
beanstandeten Handlungen nicht geeignet seien, den Wettbewerb auf
demselben Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Die
beanstandeten Aussagen sei bereits nicht irreführend.
Die Aussage zum Schutz aus einer zentralen Markenanmeldung sei im
Zusammenhang mit dem vorhergehenden Satz zu sehen, in welchem auf die
Eintragungsgebühren hingewiesen werde. Es werde auch nicht
deutlich, inwieweit hierdurch die Interessen der Kläger
beeinträchtigt werden könnten. Die Aussage sei ohne
Wettbewerbliche Eignung.
Gleiches gelte für den Begriff der "exotischen"
Staaten. Wenn das Landgericht ungeprüft auf die
Länder USA und Kanada abstelle, sei dies offenkundig falsch,
denn in beiden Ländern bedürfe die Anmeldung keiner
Mitwirkung eines Rechtsanwaltes. Ausländer
müßten lediglich einen Inlandsvertreter bestellen,
der jedoch kein Anwalt sein müsse. Es sei sogar eine Anmeldung
von Ausländern per E-Mail möglich.
Auch die Unterscheidung des Landgerichts zwischen einer
"einfachen" und einer "völlig unproblematischen"
Markenanmeldung sei nicht überzeugend. Durch den Begriff der
einfachen Markenanmeldung werde hinreichend deutlich, daß es
offensichtlich auch andere Fälle gebe, deren Recherche und
Anmeldung länger als eine Stunde dauere.
Der Beklagte ist weiter der Auffassung, daß von
Seiten der Kläger ein Rechtsmißbrauch vorliege. Die
Kläger hätten sich anläßlich der
Abmahnung vom 19.6.2000 intensiv mit der Homepage des Beklagten
befaßt. Die mit der zweiten Abmahnung vom 4.7.2000
gerügten angeblichen Verstöße seien
ausschließlich zu dem Zweck ausgespart worden, um den
Beklagten ein weiteres mal kostenpflichtig abzumahnen.
Der vom Landgericht zugrundegelegte Streitwert sei zu hoch.
Die Streitwertangabe der Kläger sei nicht
maßgeblich. Es treffe auch nicht zu, daß der
Beklagte diesen Streitwert eingeführt habe, vielmehr habe er
sich lediglich verteidigt. Eine 10/10-Gebühr sei nicht
geschuldet. Für die Abmahnung vom 19.6.2000 hätten
die Kläger selbst nur eine 7,5/10-Gebühr in Ansatz
gebracht. Im übrigen sei die Tätigkeit der
Kläger ggf. durch die Gebühren für das
Verfügungsverfahren abgedeckt. Der Ansatz der
Erhöhungsgebühr diene nur dem Zweck, dem Beklagten
höhere Kosten zu verursachen, so daß die
Erhöhungsgebühr als
rechtsmißbräuchlich abzulehnen sei. Die
Kläger hätten selbst eingeräumt,
daß die Tätigkeit für sie kein Umsatz im
Sinne des Umsatzsteuerrechts sei.
Der Beklagte ist der Auffassung, die mit der Widerklage (l a und b) verfolgten Ansprüche seien begründet. Die Werbung eines Rechtsanwalts mit dem - zum streitigen Sachverhalt identischen - Hinweis auf "Spezialgebiete" verstoße gegen § 43 b BRAO. § 6 Abs. 2 BORA erlaube lediglich weitere Hinweise zu geben, nicht aber von der Terminologie des § 7 BORA abzuweichen.
Auch der Hinweis auf die angebliche Verbandstätigkeit
stelle gleichfalls eine selbstanpreisende, unzulässige
Qualitätswerbung dar. Die Kläger erweckten
darüber hinaus den Eindruck, andere Rechtsanwälte
würden die Entwicklung dieser Rechtsgebiete nicht aktiv
mitgestalten; ferner, daß die Kläger aufgrund
bestehender Beziehungen in Prozessen bessere Erfolgsaussichten
hätten.
Es bestehe auch ein Anspruch auf Unterlassung
englischsprachiger Werbung. Denn wenn am Inhalt der
Unterwerfungserklärung auch nur geringe Zweifel
bestünden, reiche es grundsätzlich nicht aus, die
Besorgnis eines künftigen Wettbewerbsverstoßes
auszuräumen. Vorliegend hätten die Kläger
bereits durch die ungewöhnlich eng gehaltene Formulierung der
Erklärung vom 27.6.2000 dokumentiert, daß sich diese
lediglich auf den engsten Anwendungsbereich erstrecken solle.
Darüber hinaus hätten sie durch die Erhebung der
negativen Feststellungsklage dokumentiert, daß sich die
Unterlassungsverpflichtung nur auf den exakten Wortlaut beziehe.
Das Landgericht habe in den Entscheidungsgründen den
Zahlungsanspruch zwar in Höhe von DM 2.165,- für
begründet erachtet, jedoch offensichtlich vergessen,
darüber zu entscheiden. Der Beklagte meint, ihm
stünde jedoch der gesamte Betrag zu. Das Landgericht habe die
Regelung des § 118 Abs. 2 Satz l BRAGO verkannt.
Der Beklagte beantragt:
1) Das am 14.9.2000 verkündete Urteil des
Landgerichts München l, Az.: 4 HKO 11680/00 wird hinsichtlich
der Abschnitte I. und II. auf gehoben und die Klage abgewiesen.
2) Den Klägern wird bei Meidung näher
bezeichneten Ordnungsmittel für jeden einzelnen Fall der
Zuwiderhandlung verboten, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken im Internet, insbesondere auf der Internet-Homepage
unter der Domain "www.[...].de" folgende Formulierungen zu verwenden:
a) - h) (wie oben)
3) Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten DM 2.805,- nebst 5 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen insoweit das
landgerichtliche Urteil.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 8.3.2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger führt lediglich zu einer
Ermäßigung der dem Beklagten zustehenden
Abmahnkosten. Die Berufung des Beklagten ist ebenfalls nur teilweise
begründet. Sie fuhrt zur teilweisen Abweisung der mit der
Klage verlangten Abmahnkosten sowie zur Verurteilung der
Kläger nach dem Widerklageantrag l .b.
A. Berufung der Kläger
I.
Gegenstand der Berufung der Kläger ist die Verurteilung nach dem Widerklageantrag l. c.
Darüber hinaus wenden sie sich im Wege der
unselbständigen Anschlußberufung (§ 521
ZPO) gegen das Urteil des Landgerichts, soweit der Anspruch des
Beklagten auf teilweise Erstattung von Abmahnkosten für
begründet erachtet wurde. Dem steht nicht entgegen,
daß der Urteilsausspruch des Landgerichts keine entsprechende
Verurteilung hinsichtlich der Abmahnkosten des Beklagten
enthält, denn, wie sich aus den Entscheidungsgründen
(S. 32 unter 5.) zweifelsfrei ergibt, hat das Landgericht einen
Zahlungsanspruch in Höhe von DM 2.165,- nebst Zinsen
für begründet erachtet. Insoweit enthält das
Urteil eine offensichtliche Auslassung im Sinne von § 319 Abs.
l ZPO, als der entsprechende Ausspruch im Tenor versehentlich
unterblieben ist. Eine entsprechende Berichtigung kann auch vom
Berufungsgericht vorgenommen werden.
Wenn die Kläger in ihrer Erwiderung auf die Berufung des Beklagten (Schriftsatz vom 25.1.2001, S. 14 f unter 11.3) geltend machen, dem Beklagten stehe kein Zahlungsanspruch (mehr) zu, ist darin eine unselbständige Anschlußberufung zu sehen, wie die Kläger im Termin auf Nachfrage des Senats auch ausdrücklich klargestellt haben.
II.
Die Berufung der Kläger ist nur hinsichtlich des
Zahlungsantrags (Abmahnkosten) teilweise begründet.
1. Widerklageantrag l. c
a.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen (Entscheidungsgründe unter l,), daß zwischen den Parteien, die auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere auch im Bereich des Markenrechts tätig sind, ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis besteht, da eine örtliche Beschränkung entsprechender Tätigkeiten sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich nicht besteht. Dementsprechend folgt die Aktivlegitimation des Beklagten bereits unmittelbar aus der als verletzt gerügten Norm des § 3 UWG und es bedarf keines Rückgriffs auf § 13 Abs. 2 Nr. l UWG (vgl. BGH WRP 2001, 146, 147 m.w.N. = NJW 2001, 522 - Immobilienpreisangaben).
b.
Die angegriffene Aussage stellt sich als irreführend im Sinne von § 3 UWG dar.
aa.
Die Kläger haben vorgetragen, daß nicht alle deutschen Patentanwälte zugleich vor dem Europäischen Patentamt auftreten können, sondern hierfür eine besondere Qualifikation durch Ablegung einer Prüfung erforderlich ist. Soweit der Beklagte die von den Klägern genannten Zahlen, wonach etwa 220 bis 250 der etwa l .700 deutschen Patentanwälte nicht beim Europäischen Patentamt vertretungsberechtigt sind, bestreitet, ist dies unbehelflich, da er für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 UWG nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig ist. Von diesen Zahlen ausgehend, kann von einer Selbstverständlichkeit in Bezug auf die genannten Patentanwälte nicht ausgegangen werden. Etwas anderes gilt allerdings hinsichtlich der Aussage betreffend die der Sozietät derzeit angehörenden sieben Rechtsanwälte. Denn insoweit ist es unbestritten, daß diese ohne weiteres vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht, dem Europäischen Patentamt als auch vor dem Harmonisierungsamt für den
Binnenmarkt vertretungsbefugt sind. Hieran ändert der
Hinweis auf das Erfordernis der Einreichung einer schriftlichen
Vollmacht gemäß Art. 88 Abs. 3 Satz l, Art. 89 Abs.
l Satz 2 GMVO nichts, denn dabei handelt es sich um keine besondere
Zulassungsvoraussetzung.
bb.
Werden derartige Eigenschaften - hier die Zulassung der
sozietätsangehörigen Rechtsanwälte vor den
genannten Gerichten und Ämtern -, die sich bereits aus der
Zulassung als Rechtsanwalt ergeben, besonders betont, ist die Aussage
trotz ihrer objektiven Richtigkeit im Sinne des § 3 UWG
irreführend, wenn der Verkehr das Selbstverständliche
der Eigenschaft nicht kennt und deshalb zu Unrecht von einem Vorzug der
beworbenen Leistung von vergleichbaren anderen Angeboten ausgeht.
Derartige Eigenschaften, die den entsprechenden Angeboten der
Mitbewerber ebenfalls eigen sind, dürfen deshalb zur
Vermeidung einer Irreführung des Verkehrs nicht als
Besonderheiten des eigenen Angebots hingestellt werden
(Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 3 Rdn. 180).
Es ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich,
daß dem angesprochenen Verkehr bekannt ist, daß mit
der Zulassung als Rechtsanwalt auch gleichzeitig die
Vertretungsbefugnis vor den oben genannten Ämtern und
Gerichten verbunden ist, d.h. der Verkehr dies als
Selbstverständlichkeit erkennt und er folglich nicht den
Eindruck einer von Mitbewerbern nicht gebotenen Besonderheit gewinnt.
Dem steht es gleich, wenn der Verkehr mangels Betonung eines
selbstverständlichen Umstandes lediglich eine die Leistung
lediglich näher beschreibende oder erläuternde
Erklärung entnimmt (Köhler/Piper, § 3 Rdn.
182).
Davon kann entgegen der von den Kläger vertretenen
Auffassung allerdings nicht ausgegangen werden. Hierfür ist es
nicht maßgeblich, daß die fragliche Aussage
gegenüber den weiteren Angaben in Bezug auf die
Sozietät der Kläger nicht besonders hervorgehoben
ist. Denn die Aussage über die Vertretungsbefugnis aller
kanzleiangehörigen Anwälte erfolgt in Zusammenhang
mit der "Vorstellung" der Mitglieder der Sozietät unter
Hinweis auf deren Qualifikationen. So wird auf die besonderen
Erfahrungen bei technischen Problemstellungen und auf
Zusatzqualifikationen besonders hingewiesen ("Nicht nur unsere
Patentanwälte, sondern auch unsere Rechtsanwälte
verfügen über Erfahrung mit technischen Problemen.
Zwei unserer Rechtsanwälte verfügen über
eine zusätzliche Qualifikation als Diplom-Ingenieure"). Neben
den weiteren Aussagen wird der Verkehr bei einer derartigen
Präsentation im Internet, bei der die langjährige
Erfahrung auf den angeführten "Spezialgebieten" u.a. betont
wird, den Hinweis auf die Vertretungsberechtigung ("Alle
Anwälte unserer Kanzlei sind auch ... vertretungsberechtigt.")
als Besonderheit verstehen, mit der nicht auch alle anderen Mitbewerber
aufwarten können.
2. Widerklageantrag 2 (Abmahnkosten)
Die unselbständige Anschlußberufung ist
teilweise begründet. Dem Beklagten steht lediglich ein
Zahlungsanspruch in Höhe von DM l.633,75 nebst Zinsen zu
(siehe hierzu unter B. H.2.c).
B. Berufung des Beklagten
I.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, da der
unterzeichnete Originalschriftsatz vom 19.10.2000, anders als das
Telefax, noch am selben Tag und damit innerhalb der Berufungsfrist bei
Gericht eingegangen ist.
II. Die Berufung ist nur teilweise begründet.
1. Klage
a. Feststellungsklage
Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet, wovon bereits das Landgericht zutreffend ausgegangen ist.
aa.
Die Kläger haben ein Feststellungsinteresse im Sinne
von § 256 Abs. l ZPO. Es entspricht allgemeiner Auffassung,
daß eine Berühmung in der Form einer Abmahnung ein
Feststellungsinteresse auf Seiten des Abgemahnten für die
Erhebung einer negativen Feststellungsklage begründet (vgl.
z.B. BGH GRUR 1995, 697, 698 - FUNNY PAPER). Dies gilt vorliegend um so
mehr, als der Beklagte die Abmahnung weiterhin als zu Recht erfolgt
verteidigt.
bb.
Die Feststellungsklage ist begründet, da dem
Beklagten so weit gefaßte Unterlassungsansprüche,
wie sie mit der Abmahnung geltend gemacht wurden, nicht zustehen.
In der vorformulierten Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung (Anlage K 2) hatte der Beklagte von
den Klägern Unterlassung verlangt,
a) sich in berufswidriger Art und Weise selbst anzupreisen und
irreführend zu werben sowie
b) mit Selbstverständlichkeiten zu werben.
Auch wenn für die Auslegung von Vertragsstrafeerklärungen nicht die (strengeren) Grundsätze, wie sie zur Bestimmtheit von gerichtlichen Verboten entwickelt wurden, gelten, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, daß die gewählten Formulierungen in mehrfacher Hinsicht nicht geeignet sind, das beanstandete Verhalten hinreichend konkret zu beschreiben. Der Hinweis des Beklagten, bei den Begriffen "berufsrechtswidrige Selbstanpreisung und Irreführung" bzw. des "Werbens mit Selbstverständlichkeiten" handele es sich nicht lediglich um die Widergabe des Gesetzeswortlauts, sondern um termini technici des Wettbewerbsrechts, die in Fachkreisen zur Kennzeichnung bestimmter Fallgruppen dienten, ist dies unbehelflich, da - worauf die Kläger zutreffend hinweisen - diese Fallgruppen wegen ihrer Unbestimmtheit für die Beschreibung des zu unterlassenden Verhaltens ungeeignet sind.
Folglich war damit auch keine zulässige Abstrahierung
der konkreten Verletzungsformen verbunden. Zu Unrecht meint der
Beklagte, das Charakteristische der konkreten Verletzungsformen ergebe
sich aus der detaillierten Auflistung der zu unterlassenden Aussagen
unter dem "Insbesondere-Teil". Dabei wird die Bedeutung des
Insbesondere-Antrags verkannt. Der Insbesondere-Teil eines Antrags
dient zum einen der Erläuterung des in erster Linie
beantragten abstrakten Verbots (hier der erstrebten weit
gefaßten Unterlassungserklärung). Darüber
hinaus macht der Kläger (Abmahnende) auf diese Weise deutlich,
daß Gegenstand seines Begehrens nicht allein ein umfassendes,
abstrakt formuliertes Verbot ist, sondern daß er jedenfalls
auch die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt
(vgl. z.B. BGH WRP 1999, 509, 51l li. Sp, unten m.w.N. - Kaufpreis je
nur l,- DM). Diese Anfügung eines an der konkreten
Verletzungsform orientierten Insbesondere-Teils ändert jedoch
nichts daran, daß auch bei einer solchen Staffelung der
Kläger (hier: der Beklagte als Abmahnender) vorrangig den weit
getauten Unterlassungsanspruch geltend macht (vgl. BGH NJW 1996, 3078,
3079 unter III. l = GRUR 1996, 793 - Fertiglesebrillen), gegen den sich
- wie oben ausgeführt - der Abgemahnte mit der negativen
Unterlassungsklage zur Wehr setzen kann. Dem kann der Beklagte auch
nicht entgegen halten, ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, den
von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruch anders zu formulieren.
Denn eine sogenannte Gegenabmahnung ist weder Zulässigkeits-
noch Begründetheitserfor-dernis für die Erhebung
einer negativen Feststellungsklage. Soweit unter kostenrechtlichen
Gesichtspunkten (§ 93 ZPO) eine solche Gegenabma-hung vor
Erhebung einer negativen Feststellungsklage unter bestimmten
Voraussetzungen für erforderlich gehalten wird (vgl. Senat WRP
1997, 979), ist dies vorliegend ohne Bedeutung.
b. Zahlungsklage (Abmahnkosten)
Den Klägern steht gemäß § 13 Abs. 6 Nr. l UWG, § 250 Satz 2 l. Halbsatz BGB ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von DM 4 821,30 zu.
aa.
Die mit der Abmahnung vom 4.7.2000 unter der Rubrik
"Gebühren" beanstandeten drei Aussagen sind
irreführend im Sinne von § 3 UWG, so daß
die Abmahnung von Seiten der Kläger als unmittelbare
Wettbewerber des Beklagten (siehe oben) zu Recht erfolgt ist.
(1) Ein nicht ganz unbeachtlicher Teil der durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher, auf deren Verständnis abzustellen
ist (BGH GRUR 2000, 619 - Orientteppichmuster), wird die Aussage
"Dafür erwerben Sie mit einer zentralen Markenanmeldung Schutz
im gesamten Gebiet der Europäischen Union." auch im
Gesamtzusammenhang der Ausführungen zu den anfallenden
Amtsgebühren bei einer Gemeinschaftsmarke dahingehend
verstehen, daß bereits mit der Anmeldung einer
Gemeinschaftsmarke ein Schutz erlangt werden kann. Zwar wird im
vorhergehenden Satz zwischen den Gebühren, die mit der
Anmeldung und der Eintragung verbunden sind, unterschieden. Daraus wird
der Verkehr aber nicht ohne weiteres folgern, daß in der
nachfolgenden beanstandeten Aussage der Begriff der "Markenanmeldung"
in einem anderen Sinne (erfolgte Markeneintragung) gebraucht wird. Es
kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß dem
angesprochenen Verkehr allgemein bekannt ist, daß erst die
Markeneintragung rechtsbegründend ist, so daß
deshalb eine Irreführung ausgeschlossen werden könnte.
Die hierdurch hervorgerufene Fehlvorstellung ist auch geeignet, die wirtschaftliche Entschließung des angesprochenen Verkehrs zugunsten des Beklagten zu beeinflussen (Relevanz). Ob diese geeignet wäre, den Wettbewerb auf dem hier in Rede stehenden Markt wesentlich im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. l UWG zu beeinflussen, kann dahinstehen, da sich die Aktivlegitimation der Kläger unmittelbar aus § 3 UWG ergibt (BGH a.a.O. - Immobilienpreisangaben; GRUR 1998, 1039 - Foto Vergrößerungen; siehe hierzu oben).
(2)
Ebenso ist die Darstellung der anfallenden Kosten bei einer
nationalen ausländischen Anmeldung insoweit
irreführend (§ 3 UWG), als der angesprochene Verkehr
den Begriff "exotische Staaten", in denen es nur der Hinzuziehung eines
"ausländischen Kollegen" bedarf, so verstehen wird,
daß es sich dabei um Länder handelt, in denen
aufgrund der Bezeichnung als "Exoten" nach ihrer Bedeutung im
internationalen Verkehr eine Markenanmeldung normalerweise ohnehin
nicht in Betracht kommen wird. Dies trifft auf die Länder USA
und Kanada allerdings nicht zu. Hierzu haben die Kläger in der
Berufungsinstanz auch unbestritten vorgetragen (Schriftsatz vom 25. l
.2001, S. 7 f = Bl. 143 f), daß es in diesen Ländern
in all den Fällen der Einschaltung eines dort
ansässigen (Patent-) Anwalts bedarf, in denen der Beklagte,
worauf die angegriffene Angabe ja gerade abstellt, von einem Mandanten
mit der Anmeldung einer Marke beauftragt wird. Eine relevante
Irreführung über die Kostenbelastung im Falle einer
Anmeldung in diesen Ländern kann daher nicht mit den Argument
verneint werden, Anmeldungen könnten in diesen
Ländern auch direkt, d.h. ohne Einschaltung des Beklagten und
eines ausländischen (Patent-) Anwalts vorgenommen werden.
(3)
Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen,
daß der mit einer Stunde angegebene Zeitaufwand des Beklagten
für eine "einfache Markenanmeldung einschließlich
Recherche" bei einer erheblichen Anzahl von Fällen als zu
niedrig bemessen ist. Auf die Ausführungen des Landgerichts
kann daher Bezug genommen werden (Urt. S. 25 f unter cc). Diese
Beurteilung wird durch die Ausführungen in der
Berufungsbegründung S. 9 unten (= Bl. 114) nicht in Frage
gestellt, denn bereits das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen,
daß es Markenanmeldungen geben wird, bei denen der angesetzte
Zeitaufwand zutreffend ist, daß aber der angesprochene
Verkehr als "einfache" Anmeldungen auch solche Anmeldungen verstehen
wird, bei denen bei verkehrsüblich sorgfaltiger Arbeitsweise
einschließlich der Überprüfung des
Rollenstandes dieser Zeitbedarf nicht zutrifft.
bb.
Hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Abmahnkosten
kann dagegen der Berechnung der Kläger, der das Landgericht
gefolgt ist, nicht beigetreten werden.
(1)
Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beklagte als Einzelanwalt tätig ist und daß es sich bei den beanstandeten Angaben jedenfalls nicht um grobe Verstöße handelt, die den Klägern auch erst aufgrund der Abmahnung von Seiten des Beklagten Anlaß zur Beanstandung gaben (siehe hierzu auch nachfolgend), ist ein Gegenstandswert von mehr als DM 100.000,- auch vor dem Hintergrund, daß es sich bei Markenanmeldungen und der möglicherweise daran anschließenden weiteren Betreuung des Anmelders um einträgliche Tätigkeiten handeln kann, nicht vertretbar. Auch die Wertangaben, die der Beklagte seinen Abmahnungen zugrundegelegt hat, rechtfertigen keine darüber hinausgehende Bewertung des Interesses der Kläger an der Unterbindung der beanstandeten Verhaltensweisen.
(2)
Für die Abmahnung ist der Ansatz einer
Mittelgebühr von 7,5/10) gemäß §
118 Abs. l Nr. l BRAGO gerechtfertigt (allgemeine Meinung vgl.
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 557;
Wilke/Jungeblut, Abmahnung, Schutzschrift und
Unterlassungserklärung im gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl.,
S. 88; Ingerl/Rohnke, Markenrecht, vor §§ 14-19 Rdn.
95; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 806 a;
Pastor/Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap.
18 Rdn. 21 a.E.; Steinmetz, Der "kleine" Wettbewerbsprozeß,
S. 30; jeweils m.w.N.). Der Ansatz einer 10/10-Gebühr ist
unbillig im Sinne von § 12 Abs. l Satz 2 BRAGO. Es kann nicht
ernsthaft behauptet werden, daß eine Abmahnung wegen der
vorstehend behandelten drei Aussagen die Klärung derart
schwieriger rechtlicher und tatsächlicher Fragen zum
Gegenstand hatte, die es rechtfertigen würden, anders als bei
"Normalfällen", zu denen auch Abmahnungen aus technischen
Schutzrechten (Patent, Gebrauchsmuster) zu rechnen sind, den
Gebührenrahmen voll auszuschöpfen. Gegenteiliges
ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Gutachten des Vorstandes der
Rechtsanwaltskammer Köln, das als
gebührenerhöhend entscheidend darauf abstellt,
daß eine Tätigkeit auf dem Gebiet des
Wettbewerbsrechts, einem Spezialgebiet, erbracht worden sei. Denn
wollte man dies allein für die Zubilligung einer
10/10-Gebühr ausreichen lassen, hätte dies im
gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, ebenso wie in einer
Vielzahl von weiteren Rechtsgebieten zur Folge, daß allein
deswegen eine volle Gebühr geschuldet wäre. Diese
Auffassung wird, soweit für den Senat ersichtlich, weder in
der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten.
Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer war
nicht veranlaßt. § 12 Abs. 2 BRAGO findet bei einer
Klage gegen einen Dritten auf Erstattung der Anwaltskosten keine
Anwendung (BVerwG Jur Büro 1982, 857 mit Anm.
Mümmler; OLG München WRP 1988, 639).
Die Tatsache, daß der Beklagte bei seiner Abmahnung
ebenfalls eine -sachlich nicht gerechtfertigte (siehe unter B. 2,c) -
volle Gebühr angesetzt hat, rechtfertigt nicht die
Erhöhung der Mittelgebühr.
(3)
Der Ansatz der Erhöhungsgebühren (5 x 3/10) gemäß § 6 Abs. l Satz 2 BRAGO ist gerechtfertigt. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, daß die Abmahnung vom 4.7.2000 im Namen aller Kläger erfolgt ist. Unabhängig davon, daß die Anwendbarkeit des § 174 BGB auf eine Abmahnung in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt wird (vgl. die Darstellung des Meinungsstandes bei Nieder, Außergerichtliche Konfliktlösung im gewerblichen Rechtsschutz, S. 16 Fußn. 60), ist die unterlassene Vorlage einer Vollmachtsurkunde vorliegend ohne Bedeutung, da der Beklagte selbst nicht behauptet, daß er die Abmahnung aus diesem Grund zurückgewiesen hat.
Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, im Falle der Beauftragung
eines (kanzleiangehörigen) Anwalts durch eine
Anwaltssozietät komme keine Erhöhungsgebühr
in Ansatz, gilt dies nach der Rechtsprechung des OLG München
(Rpfleger 1981, 123) nur für Aktivprozesse einer
Sozietät wegen Honoraransprüche gegen den
Auftraggeber. Eine solche Fallgestaltung steht hier nicht in Rede.
Der Rechtsmißbrauchseinwand des Beklagten greift nicht durch
(siehe hierzu nachfolgend unter cc).
(4)
Mehrwertsteuer können die Kläger nicht
verlangen. Der Kläger zu 2 ist bei der Abmahnung vom 4.7.2000
(Anlage B 5) in eigener Sache tätig geworden. Hierfür
kann nach § 25 Abs. 2 BRAGO keine Umsatzsteuer in Ansatz
gebracht werden, da die im eigenen und im Namen seiner Sozien erfolgte
Abmahnung aufgrund der beruflichen Stellung als Rechtsanwälte
bedingt war und folglich kein steuerrechtlicher Umsatz im Sinne von
§ l Nr. 2 UStG vorliegt (vgl.
Göttlich/Mümmler/Braun/Rehberg, BRAGO, 19. Aufl.,
Umsatzsteuer Anm. 6.3; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 14.
Aufl., § 25 Rdn. 6; Riedel-Süßbauer, BRAGO,
8. Aufl., § 25 Rdn. 11; jeweils m.w.N.).
(5)
Danach errechnet sich ein Betrag in Höhe von DM
4.821,25.
7,5/10 Gebühr aus DM 100.000,- DM 1.593,75
Erhöhungsgebühr 5 x 637,50 DM 3.187,50
Auslagenpauschale DM 40,-
cc.
Dem Anspruch steht auch nicht der
Rechtsmißbrauchseinwand (§ 13 Abs. 5 UWG) entgegen,
da das Vorgehen aller Kläger und nicht lediglich eines
Sozietätsmitglieds sowie das Vorgehen mit zwei getrennten
Abmahnungen nicht den Schluß zuläßt, dies
sei mit dem Ziel erfolgt, den Beklagten durch möglichst hohe
Gebührenforderungen zu belasten.
Soweit der Beklagte geltend macht, bereits der Antrag auf
Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 15.6.2000
betreffend die Domain "markenanwalt.de" (Anlage B 1) sei deshalb
erfolgt, um ihn mit hohen Kosten zu überziehen, entbehrt dies
der tatsächlichen Grundlage. Der Beklagte hat die gegen ihn
ergangene einstweilige Verfügung als endgültige
Regelung anerkannt (vgl. hierzu auch den Beschluß des Senats
vom 22.11.2000 - 29 W 2604/00, abgedruckt Magazindienst 2001, 350). Die
Streitwertangabe der Kläger (DM 200.000,-) hat der Senat zwar
als an der oberen Grenze liegend bezeichnet, sie jedoch im
Beschluß vom 15.1.2001 (29 W 636/01) nicht als unvertretbar
angesehen.
Daß die Kläger sodann erneut mit der
Abmahnung vom 4.7.2000 gegen den Beklagten vorgegangen sind, belegt
ebenfalls kein rechtsmißbräuchliches Verhalten im
Sinne von § 13 Abs. 5 UWG (vgl. hierzu BGH WRP 2000, 1269 =
NJW 2000, 3566 - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung;
WRP 2000, 1263 = GRUR 2001, 82 - Neu in Bielefeld II; WRP 2000, 1266 =
GRUR 2000, 84 - Neu in Bielefeld I). Auch wenn den Klägern
bereits bei Befassung mit der Domain "markenanwalt.de" der
übrige Inhalt der Homepage des Beklagten zur Kenntnis gelangt
ist, ist die weitere Abmahnung vom 4.7.2000 nicht Ausdruck einer
gegenüber dem Beklagten aus Gebühreninteresse
verfolgten "Salamitaktik" (vgl. OLG Hamburg GRUR 1984, 826). Denn,
ebenso wie sich die Abmahnung des Beklagten gegenüber den
Klägern als Reaktion auf die einstweilige Verfügung
vom 16.6.2000 darstellt, nahmen die Kläger diese
"Retourkutsche" zum Anlaß, ihrerseits wiederum gegen den
Beklagten vorzugehen. Auch der Umstand, daß hierbei die
Abmahnung im Namen aller Kläger ausgesprochen wurde, ist kein
aussagekräftiges Indiz für eine entsprechende
Schädigungsabsicht auf Seiten der Kläger.
dd.
Da der Beklagte die Zahlung der Abmahnkosten, wie u.a. durch die Erhebung der negativen Feststellungsklage gezeigt, endgültig verweigert hat, können die Kläger auch ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 250 Satz 2 BGB nicht nur Freistellung von dieser Kostenbelastung, sondern Zahlung verlangen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 250 Rdn. 2 m.w.N.).
ee.
Das Landgericht hat den Klägern nur 5 % Zinsen
zugesprochen. Insoweit wurde das Urteil des Landgerichts von Seiten der
Kläger nicht angefochten (§536 ZPO).
2. Widerklage
a. Zur Aktivlegitimation des Beklagten kann auf die obigen
Ausführungen unter A.II. l .a verwiesen werden.
b. Das Landgericht hat die Widerklage in den Anträgen
l .a und d bis i zu Recht abgewiesen.
aa. Antrag l a
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen,
daß nicht das eingesetzte Medium - hier: Internet - als
entscheidendes Beurteilungskriterium dafür herangezogen werden
kann, ob sich die Werbeaussage der Kläger im Rahmen des
§ 43 b BRAO und den Bestimmungen der Berufsordnung (BORA)
halten (vgl. zur Werbung von Anwälten im Internet allgemein
z.B. Härting, AnwBl. 2000, 343; Schneider, MDR 2000, 133).
Dies wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen, so daß
hierzu keine weiteren Ausführungen veranlaßt sind.
Das Landgericht hat der Aussage keine Irreführung entnommen, da diese vom angesprochenen Verkehr nicht dahingehend verstanden werde, daß die Entwicklung sämtlicher genannter Rechtsgebiete jeder Zeit von den Klägern mitgestaltet werde. Diese Beurteilung wird von der Berufung nicht in Frage gestellt, vielmehr wird nur beanstandet, daß der Verkehr dies dahingehend verstehe, daß andere Rechtsanwälte die Entwicklung dieser Rechtsgebiete nicht aktiv mitgestalteten. Eine dahingehende "Alleinstellung" kann aber der angegriffenen Aussage nicht entnommen werden. Ein solches Verständnis kommt weder im Wortlaut in irgendeiner Weise zum Ausdruck, noch liegt ein solches Verständnis
für den angesprochenen Verkehr, auch wenn dieser mit
den Verhältnissen in dem Bereich nicht vertraut ist, aus
sonstigen Grunde nahe.
Der werbliche Hinweis auf die Verbandstätigkeit
verstößt auch nicht gegen § l UWG i.V.m.
§ 43 b UWG. Nach § 43 b BRAO ist
Rechtsanwälten Werbung nur erlaubt, soweit sie über
die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich
unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall
gerichtet ist. Nach § 6 Abs. l der gemäß
§ 59 b Nr. 3, §§ 191 a - d BRAO
beschlossenen Berufsordnung darf ein Rechtsanwalt über seine
Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben
sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. Bei der Auslegung dieser
Bestimmungen ist allerdings zu berücksichtigen, daß
in den Bereich der durch Art. 12 Abs. l GG geschützten
berufsbezogenen Tätigkeiten auch die berufliche
Außendarstellung der Anwälte
einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme
ihrer Dienste fällt. Bei der Außendarstellung ist
zwischen werbewirksamem Verhalten und gezielter Werbung im engeren
Sinne zu unterscheiden. Das für die Rechtsanwälte
geltende Werbeverbot soll das Vertrauen der Rechtssuchenden
stärken, der Anwalt werde nicht aus Gewinnstreben zu Prozessen
raten oder die Sachbehandlung an Gebühreninteressen
ausrichten. Verboten sind neben irreführender Werbung
insbesondere aufdringliche Werbemethoden, die Ausdruck eines rein
geschäftsmäßigen, ausschließlich
am Gewinn orientierten Verhaltens sind (BVerfG NJW 2000, 3195 =
BRAK-Mitt. 2000, 137 - Anwaltssponsoring; vgl. weiter Jaeger, AnwBL
2000, 475, 479).
Danach ist es Rechtsanwälten nicht untersagt,
über berufsbezogene Umstände zu informieren, d.h.
über solche Umstände, die für die
Entscheidung, ob und gegebenenfalls welchen Anwalt potentielle
Mandanten beauftragen sollen, auf de • Grundlage
vernünftiger und sachbezogener Erwägungen einen Rolle
spielen können (Feurich-Braun, BRAO, 5. Aufl., § 43 b
Rdn. 8). Ebenso ist es anerkannt, daß Anwälte auch
auf sonstige Qualifikationen (z.B. Sprachkenntnisse) oder
frühere Tätigkeiten (Ämter etc.; vgl.
Feurich-Braun a.a.O. § 43 b Rdn. 9 und 38) hinweisen
können. Unabhängig davon, daß nach der
Rechtsprechung des BVerfG (a.a.O. S. 3196 - Anwaltssponsoring) dem
Anwalt auch eine Imagewerbung, die auf eine allgemeine Bekanntheit oder
ein positives Image abzielt, nicht versagt ist, solange hierdurch
schützenswerte Gemeinwohlbelange nicht beeinträchtigt
werden, hat der Hinweis auf die Verbandstätigkeit einen
unmittelbaren beruflichen Bezug zu seiner Stellung als Rechtsanwalt
(vgl. Feuerich-Braun, § 43 h Rdn. 38, wonach die
Tätigkeit als Geschäftsführer einer
Rechtsanwaltskammer auf dem Briefkopf aufgeführt werden darf,
da es sich um Anwaltstätigkeit handelt unter Bezug auf
Entscheidungen zu § 7 BRAO). Die vom Beklagten für
seine gegenteilige Beurteilung herangezogenen Entscheidungen
stützen seine Auffassung nicht. In der Entscheidung BGHZ 106,
212 wurde die Übernahme des ehrenamtlichen Vorsitzes in einem
örtlichen Hausund Grundbesitzerverein durch einen Anwaltsnotar
nicht als unzulässige Werbung um Praxis angesehen. Der kurzen
Wiedergabe der Entscheidung des LG Köln vom 19.10.1992 bei
Schneider (MDR 2000, 133, 134) kann für vorliegende
Fallgestaltung ebenfalls nichts entnommen werden.
Wenn der Beklagte weiter meint, der angesprochene Verkehr
verbinde mit dem Hinweis die Vorstellung, die Beauftragung eines in dem
Berufsverband tätigen Anwalt verspreche bessere
Erfolgsaussichten "aufgrund bestehender Beziehungen"
(Berufungsbegründung S. 18 - Bl. 123), entbehrt dies der
tatsächlichen Grundlage, da für ein derartiges
Verständnis keine konkreten Anhaltspunkte dargetan noch sonst
ersichtlich sind. Ein Teil des angesprochenen Verkehrs wird dem Hinweis
auf die Verbandstätigkeit zwar vor dem Hintergrund
würdigen, daß diejenigen Anwälte, die in
Berufsorganisationen tätig sind, besonders qualifiziert sind
bzw. ihnen von den Angehörigen ihres Berufsstandes besonderes
Vertrauen entgegengebracht wird, darin liegt aber weder eine
irreführende noch eine unsachliche Selbstdarstellung der
Kläger.
bb. Antrag l .b
Die Berufung des Beklagten hat insoweit Erfolg. Der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß §
l UWG i.V.m. § 43 b BRAO, § 6 Abs. l BORA
begründet, denn der Hinweis auf die genannten
"Spezialgebiete", auf denen die der Sozietät
angehörigen Anwälte den Mandanten eine umfassende
Beratung bieten können, stellt sich als Anpreisung der eigenen
Leistung aufgrund einer Selbsteinschätzung dar, die die
Fähigkeiten der Anwälte gegenüber anderen
Anwälten besonders herausstellt. Die Aussage hält
sich nicht mehr im Bereich der statthaften Informationswerbung.
Das Landgericht hat in der angegriffenen Aussage keine
verdeckte Werbung mit Umsätzen im Sinne von § 6 Abs.
3 Satz l BORA gesehen, da Hinweise auf Mandate und Mandanten
gemäß § 6 Abs. 2 BORA
grundsätzlich zulässig seien. Eine
Irreführung dahingehend, daß die Kläger zur
umfassenden Beratung auf den genannten Gebieten nicht in der Lage
seien, werde vom Beklagten nicht behauptet. Es würden auch
keine spezielle Fähigkeiten über die Fachkompetenz
hinaus behauptet. Der Hinweis auf eine Spezialisierung stehe einer
Angabe von Tätigkeits- und Interessenschwerpunkten gleich und
sei gemäß § 6 Abs. 2 BORA nicht zu
beanstanden.
Der Beklagte beanstandet, das Landgericht habe sich zu Unrecht
nicht mit den von ihm zitierten Entscheidungen und Literaturstellen
auseinandergesetzt und habe auch nicht berücksichtigt,
daß § 6 Abs. 2 BORA keine Abweichung von der
Terminologie des § 7 Abs. l BORA erlaube.
Zu der Rechtslage vor der Neuordnung des anwaltlichen
Berufsrechts im Jahre 1994, ebenso wie nach Regelung der Anwaltswerbung
in § 43 b BRAO wurde der Hinweis auf "Spezialgebiete",
"Spezialist" bzw. "Experte" als berufswidrige Werbung angesehen, da es
sich dabei um wertende, nicht überprüfbare
Werbeaussagen handele. Diese enthielten nicht nur den - nicht zu
beanstandenden Hinweis -, daß die genannten Gebiete vom
Anwalt selbst bevorzugte Arbeitsgebiete seien, sondern darüber
hinaus den Hinweis, daß er auf diese Gebiete spezialisiert
sei (BGHSt 26, 131, 138 betreffend eine Zeitschriftenwerbung
"Rechtsanwalt in ... und Verkehrsexperte"; LG München I NJW-RR
1992, 490, 491; bestätigt durch OLG München, Urt. v.
28.2.1991 - 6 U 5497/91; Kleine-Cosack, Das Werberecht der rechts- und
steuerberatenden Berufe, 1999, Rdn. 354 <das in Fußn.
369 u.a. angeführte Urteil des Senats befaßt sich
mit dieser Frage allerdings nicht>; vgl. weiter die Nachweis bei
Jesnitzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl., § 43 b Rdn. 7; a.A. EGH
Baden-Württemberg AnwBl. 1990, 158).
Das der angesprochene Verkehr den Begriff "Spezialgebiete"
insbesondere auch im Gesamtzusammenhang der Aussage im Sinne einer
solchen Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit der
Kläger versteht, ziehen diese zu Recht auch nicht in Zweifel.
Diese Selbsteinschätzung ist aber entgegen der Beurteilung des
Landgerichts nicht der Angabe von Tätig-keits- und
Interessenschwerpunkten gleichzusetzen.
Es ist in der Rechtsprechung - auch vor dem Inkrafttreten der BO der Rechtsanwälte am 11.3.1997 (vgl. hierzu BGH NJW 1999, 2678) - anerkannt, daß der Rechtsanwalt über seine Leistungsfähigkeit und die Schwerpunkte seiner Tätigkeit sachlich richtige Informationen geben darf (vgl. BVerfG NJW 1995, 712; NJW 1995, 775; BGH GRUR 1995, 422, 423 - Kanzleieröffnungsanzeige; GRUR 1996, 365 - Tätigkeitsschwerpunkte; GRUR 1997, 473, 475 - Versierter Ansprechpartner; GRUR 1997, 665 - Schwerpunktgebiete; GRUR 1997, 765 - Kombinationsanzeige; NJW-RR 1998, 1282). Der Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten etc. liegt ein objektiv nachprüfbarer Sachverhalt zugrunde. Derartige Hinweise sagen nichts über besondere berufliche Fähigkeiten des Anwalts aus, sondern enthalten lediglich die Angabe, in welchen Bereichen der Anwalt seine Tätigkeit vorwiegend ausübt. Auf diese Weise erhalten potentielle Mandanten in angemessener Form eine Information darüber, ob der Anwalt sich in wesentlichem Umfang mit dem Rechtsgebiet befaßt, auf dem sie rechtskundige Hilfe suchen (BVerfG NJW 1995, 712; BGH a.a.O. S. 766 - Kombinationsanzeige; NJW 1994, 141; NJW 1994, 2284, 2285 - Strafverteidigungen; a.a.O. - Kanzleieröffnungsanzeige; a.a.O. - Tätigkeitsschwerpunkte).
Gemäß § 7 Abs. l BO dürfen
unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen als Teilbereiche der
Berufstätigkeit nur Interessen- und/oder
Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden, wobei insgesamt nicht
mehr als fünf Benennungen zulässig sind, wovon
höchstens drei Tätigkeitsschwerpunkte sein
dürfen. Dabei muß jeweils die Bezeichnung
Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkt verwendet werden. Diese
Regelung beruht auf einer hinreichender Ermächtigung
für den Satzungsgeber (§ 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO) und
ist mit Art. 12 Abs. l GG vereinbar (BGH NJW 2001, 1138 = BB2001, 118 =
AnwBI. 2001,239 = BRAK-Mitl. 2001,41). Für die Benennung eines
Interessenschwerpunktes genügt es, daß der
Rechtsanwalt beabsichtigt, sich mit dem angegebenen Interessengebiet
näher zu befassen. Dagegen setzt die Benennung eines
Tätigkeitsschwerpunktes nach § 7 Abs. 2 BORA voraus,
daß der Rechtsanwalt auf dem angegebenen
Tätigkeitsgebiet nach der Zulassung zwei Jahre nachhaltig
tätig gewesen ist (BGH NJW 2001, 1138, l140 m.w.N.). Aufgrund
dieser Unterscheidung des Satzungsgebers, die dem Informationsinteresse
des Rechtssuchenden Rechnung trägt, insbesondere aber im
Hinblick auf das auch über den Aussagegehalt des Begriff des
Tätigkeitsschwerpunkts im Sinne von § 7 Abs. 2 BORA
hinausgehenden Verständnis, der mit dem Begriff Spezialist
bzw. Spezialgebiet verbunden wird, ist eine Gleichsetzung mit den nach
§ 7 Abs. l BORA gestatteten Angaben nicht möglich,
denn darin liegt eine unzulässige Anpreisung aufgrund einer
Selbsteinschätzung in Bezug auf spezielle Kenntnisse und
Fähigkeiten, die sich nicht auf die Angabe eines
Tätigkeitsgebiets beschränkt (Feuerich-Braun a.a.O.
§ 7 BORA Rdn. 15).
Bei einer Darstellung im Internet handelt es sich allerdings nach allgemeiner Auffassung um ein anderes vergleichbares Informationsmittel im Sinne von § 6 Abs. 2 BORA, bei dem dem Anwalt weitere als die nach § 7 BORA erlaubten Hinweise möglich sind (BGH a.a.O. S. 1140). Aber auch hierdurch ist die Verwendung der Bezeichnung "Spezialgebiete" nicht gedeckt (vgl. Bardenz, MDR 2000, 1409, 1414) unabhängig davon, ob § 7 Abs. I eine abschließende Aufzählung für Teilbereiche der Berufstätigkeit enthält, die auch von § 6 Abs. 2 Satz 2 BORA unberührt bleibt (vgl. Zuck NJW 1999, 263, 264 unter III.2).
Soweit der Beklagte darüber hinaus die Auffassung vertritt,
die angegriffene Aussage sei bereits deshalb zu beanstanden, weil darin
auf mehr als drei Tätigkeitsschwerpunkte Bezug genommen wird -
Verstoß gegen § 7 Abs. l Satz 2 BORA -
berücksichtigt er nicht, daß sich die angegriffene
Werbeaussage - ebenso wie der sonstige Inhalt der Homepage - nicht auf
einen bestimmten Anwalt bezieht, sondern auf die Sozietät.
Folglich kann die in Abs. l Satz 2 vorgesehene Beschränkung -
unabhängig von der Frage, ob die hiergegen in der Literatur
vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. z.B. Kleine-Cosack
a.a.O. Rdn. 583 ff) zu Recht erhoben werden - nicht ohne weiteres als
Maßstab für eine kanzleibezogene Werbung zugrunde
gelegt werden (vgl. Feuerich-Braun § 43 b Rdn. 30; §
59 b Rdn. 12; AGH Stuttgart MDR 2000, 378 = AnwBl. 2000, 253; vgl.
weiter Bardenz a.a.O. S. 1414 re. Sp. unter e). Werden bei einer
kanzleibezogenen Werbung wie hier zehn Tätigkeitsbereiche
benannt, wird der angesprochene Verkehr auch nicht in relevantem Umfang
davon ausgehen, daß alle (im Sommer 2000 neun, nunmehr zehn)
kanzleiangehörigen oder jedenfalls einzelne Anwälte
auf allen diesen Gebieten schwerpunktmäßig
tätig sind. Er wird entsprechend der allgemeinen
Übung in Sozietäten dieser
Größenordnung eine entsprechende Aufteilung der
Tätigkeitsbereiche in Rechnung stellen, so daß
für die Annahme einer Irreführung über die
Leistungsfähigkeit der einzelnen Anwälte keine
tatsächliche Grundlage besteht.
cc. Anträge 1. d, f bis i
Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß es an dem
erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle, da es sich bei den
Anträgen um die englische Übersetzung der
Werbeaussagen handele, hinsichtlich derer sich die Kläger
strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet hätten
(Anträge l d, f, h bis i) bzw. die Gegenstand der Widerklage
seien (Antrag l g im Verhältnis zu l.c). Gegen diese
Beurteilung wendet sich die Berufung ohne Erfolg.
(1)
Hinsichtlich der englischsprachigen Fassung der Homepage der Kläger fehlt es aufgrund der abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung in Bezug auf die Widerklageanträge l d, f, h bis i an der erforderlichen Wiederholungsgefahr bzw. Begehungsgefahr als materiellrechtlicher Anspruchsvoraussetzung. Der Beklagte ist aufgrund der Unterlassungserklärung vom 27.6.2000 (Anlage K 3) hinreichend gesichert. Deren Ernstlichkeit kann nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil durch die gewählte Formulierung der jeweilige Verbotskern der einzelnen Erklärungen klargestellt wurde. Hierzu behauptet auch der Beklagte nicht, daß die Erklärung inhaltlich nicht ausreichend wäre. Aus dieser "engen" Fassung der Unterlassungserklärung können auch keine berechtigten Zweifel hinsichtlich der Reichweite in Bezug auf die englischsprachigen Werbeaussagen hergeleitet werden, zumal die Kläger im Schreiben vom 7.7.2000 (Anlage B 8) ausgeführt haben, daß die Unterlassungserklärung nicht auf die entsprechenden Formulierungen in deutscher Sprache beschränkt war und eine solche Unterlassungserklärung gelte, gleichgültig, in welcher Sprache die entsprechenden Formulierungen wiedergegebenen seien.
Der Abweisung der Widerklage insoweit als unbegründet, steht
auch nicht das Verbot der reformatio in peius entgegen (vgl.
Zöller-Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 536 Rdn. 12), soweit
das Landgericht der Klage das Rechtsschutzbedürfnis
abgesprochen hat.
(2)
Der Widerklageantrag I g ist im Hinblick auf den
Widerklageantrag l c unzulässig, wobei dahinstehen kann, ob
dies bereits aus § 261 Abs. 3 Nr. l ZPO folgt oder ob
für ein gerichtliches Vorgehen auch gegen die englische
Formulierung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
dd. Antrag l e
Dieser Antrag stellt sich mit Ausnahme des Adjektivs "dynamic" als englischsprachige Fassung der Aussage gemäß dem Widerklageantrag l a dar. Da das Adjektiv der Aussage im Hinblick auf die vom Beklagten vorgebrachten Beanstandungen keinen anderen Bedeutungsgehalt verleiht, gelten die vorstehenden Ausführungen unter cc. (2) entsprechend.
c. Die Berufung des Beklagten bleibt auch ohne Erfolg, soweit er die
geltend gemachten Abmahnkosten in voller Höhe weiter verfolgt.
aa. Der Anspruch auf Erstattung der mit der Abmahnung vom 22.6.2000
entstandenen Anwaltskosten ergibt sich als Schadensersatzanspruch aus
§ l UWG bzw. aus § 13 Abs. 6 Satz l UWG. Dies stellen
auch die Kläger nicht in Frage.
bb. Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes ist folgendes
zu berücksichtigen:
(1)
Der Ansatz einer 10/10-Gebühr ist aufgrund der obigen
Ausführungen unter B. II. l. b. bb. (2) nicht gerechtfertigt,
vielmehr kann der Beklagte lediglich eine 7,5/710-Gebühr
gemäß § 118 Abs. l Nr. l BRAGO verlangen.
(2)
Als Gegenstandsweit ist ein Betrag in Höhe von DM
100.000,- zugrundezulegen. Der Ansatz eines höheren Betrages
ist nicht gerechtfertigt, da die ausgesprochene Abmahnung zu weitgehend
war (siehe hier zu oben unter B.II. La). Sie war nur berechtigt, soweit
sich die Kläger entsprechend dem Insbesondere-Teil
hinsichtlich der vier Aussagen zur Unterlassung verpflichtet haben und
soweit die Kläger hinsichtlich des Widerklageantrages l.c zur
Unterlassung verurteilt wurden. Im übrigen war die Abmahnung
unbegründet, da dem Beklagten so weit gefaßte
Ansprüche nicht zustehen, wie sich aus den
Ausführungen zur negativen Feststellungsklage ergibt. Auch ein
Unterlassungsanspruch, wie er unter l .c der Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung gemäß der Anlage K
2 vorformuliert worden war, besteht nicht. Ebenso war die Formulierung
unter l .d (Anlage K 2) viel zu weit gefaßt.
(3)
Danach errechnet sich ein Betrag in Höhe von (7,5/10
aus DM 100.000,- + DM 40,- Auslagenpauschale =) DM l .633,75.
cc.
Dieser materiellrechtliche Erstattungsanspruch ist nicht
teilweise gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO auf die
Gebühren anzurechnen, auch wenn sich der Gegenstand der
Abmahnung und der Streitgegenstand der Widerklage teilweise decken (zu
den Modalitäten der Anrechnung in diesen Fällen vgl.
z.B. Enders, JurBüro 1999, 505 ff).
Es entspricht allerdings allgemeiner Auffassung, daß
die Anwaltsgebühren, die aus einer vorgerichtlichen Abmahnung
resultieren (Geschäftsgebühr gemäß
§ 118 Abs. I Nr. l BRAGO) auf ein nachfolgendes einstweiliges
Verfugungsverfahren oder Klageverfahren gemäß
§ l18 Abs. 2 Satz l BRAGO angerechnet wird (OLG Hamm MDR 1981,
944; OLG Frankfurt AnwBl. 1985, 327, 328; OLG München WRP
1982, 542; vgl. weiter Hartmann, Kostengesetzte, 30. Aufl., §
118 BRAGO Rdn. 85). Ebenso ist in der Rechtsprechung zum
Verhältnis des materiellrechtlichen
Kostenerstattungsanspruches zum prozessualen Kostenerstattungsanspruch
anerkannt, daß für eine klageweise Geltendmachung
des ersteren, soweit er sich mit dem letzteren deckt, und im
Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden kann - was
hinsichtlich der Abmahnkosten in der Rechtsprechung der Kostensenate
der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt wird - das
Rechtsschutzbedürtnis fehlen kann (BGHZ 75, 230, 235; 111,
168, 17l m.w.N.). Kosten, die vorprozessual zur Abwendung des
Rechtsstreits aufgewendet wurden, können jedoch im Wege der
Klage geltend gemacht werden (BGH WM 1987, 247; Thomas/Putzo, ZPO, 22.
Aufl., § 91 Rdn. H m.w.N.). Weiter ist im Hinblick auf die
"Selbständigkeit" des materiell-rechtlichen
Kostenerstattungsanspruchs, der durch die Bestimmungen der
§§ 91 ff ZPO nicht begrenzt wird (BGH NJW 1988, 2032
m.w.N.), zu beachten, daß das Rechtsschutzbedürfnis
dann nicht verneint werden kann, wenn - wie vorliegend - im
Kostenfestsetzungsverfahren keine volle Erstattung in Höhe des
materiell-rechtlichen Anspruches aufgrund einer Kostenquotelung im
Verfahren zu erreichen ist (BGH WM 1987, 247, 248 f"; BayObLGZ 79, 20;
jeweils m.w.N.).
dd.
Soweit der Beklagte über die in erster Instanz
beantragten 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (24.7.2000)
hinaus nunmehr 5 % über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit verlangt, handelt es sich um eine
Klageerweiterung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO. Der
Zinsanspruch ist gemäß § 284 Abs. l Satz 2,
§ 288 Abs. l Satz l BGB sowie gemäß
§ 291 BGB begründet.
C. Nebenentscheidungen
1.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. l ZPO.
2.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz
l, § 108 ZPO. Dem Antrag des Beklagten
gemäß § 108 ZPO konnte mangels Benennung
eines bestimmten Kreditinstitutes nicht entsprochen werden.
3.
Die Festsetzung des Wertes der Beschwer erfolgte gemäß § 546 Abs. 2 ZPO, wobei die Beschwer der Kläger (Klageantrag II: DM 3.243,60 + Widerklageanträge l.b und c: je DM 25.000,- + Widerklageantrag 2: DM 1.593,75 = DM 54.837,35) DM 60.000,- nicht übersteigt.
Wörle Haußmann Retzer
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht