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Landgericht Hannover

23 O 5532/00 -149-

B e s c h l u s s 

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Str. 1 A, 30519 Hannover, 

Verfügungskläger

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Möbius, Hannover -

 g e g e n

1. Rechtsanwalt und Notar ..............., ...............straße ....., ........ Hannover,

Verfügungsbeklagter zu 1.)

 - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T., Hannover, Fach: ... -

2. Rechtsanwalt und Notar ..............., ...............straße ....., ........ Hannover,

Verfügungsbeklagter zu 2.)

 - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. und M., Hannover, Fach: ..

3. Rechtsanwalt und Notar ..............., ...............straße ....., ........ Hannover,

Verfügungsbeklagter zu 3.)

 - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M., Hannover, Fach: .. - 

4. Rechtsanwältin ...............,  ...............straße ....., ........ Hannover,

Verfügungsbeklagte zu 4.)

- Prozessbevollrnächtigte. Rechtsanwälte N. u. R., Hannover, Fach: ... -

2

wegen Unterlassung von Wettbewerbshandlungen

hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung am 6. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Aring und der Handelsrichter Dr. Henning und Steinberg am 6. Dezember 2000 beschlossen:

Die Kosten des Verfahrens werden den Verfügungsbeklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

G r ü n d e :

Nachdem die Parteien das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Hauptsache übereinstimrnend für erledigt erklärt haben, ist nach § 91 a ZPO nur noch über die Verteilung der Kosten zu entscheiden. Maßstab der nach billigem Ermessen zu treffenden Bestimmung über die Verteflung der Kosten ist dabei der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens, wenn das erledigende Ereignis eine Entscheidung in der Sache nicht entbehrlich gemacht hätte.

Danach sind den Verfügungsbeklagten die Verfahrenskosten als Gesamtschuldnern aufzuerlegen (§§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 100 Abs. 4 ZPO).

Durch den Internet-Auftritt ihrer Sozietät als Rechtsanwälte und Notare auch unter den Internetadressen "www.rechtsanwaeltin-hannover.de" und "www.hannover-kanzlei.de" haben die Verfügungsbeklagten sich wettbewerbswidrig verhalten. Insoweit geltend die gleichen Beurteilungsmaßstäbe und die gleichen Beurteilungsgrundsätze, die die Kammer in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 23 0 4875/00 zwischen den gleichen Parteien wie im vorliegenden Eilverfahren zugrunde gelegt, angewendet und im Urteil vom 8. November 2000 ausgesprochen hat.

Die Verfügungsbeklagten stehen mit dem Verfügungskläger in einem Wettbewerbsverhältnis bei der Beratung und Vertretung von Rechtssuchenden. Der Auftritt der Verfügungsbeklagten im Internet ist ein Mittel, sich mit ihrer beruflichen Tätigkeit nach außen hin - gegenüber Rechtssuchenden - in Erscheinung zu bringen und dafür auch die Kontaktanbahnung im lnternet zu wählen.

Die für den lnternet-Auftritt gewählte Adresse ist neben ihrer technischen Bedeutung als Code für die Verbindungsherstellung - insoweit der Postanschrift oder der Telefonnummer vergleichbar - jedenfalls dann zugleich auch die Kurzbezeichnung eines Namens, wenn die Internetadresse nicht nur aus einer beliebigen, wahllosen und sinnleeren Buchstabenfolge besteht, sondern "sprechend" ist, also Namens- und/oder Bezeichnungseignung und Namens- und/oder Beizeichnungskraft hat. In solchen Fällen ist dem Nutzer die Wahl seiner Internetadresse nicht völlig freigestellt, also in beliebiger Weise wählbar und nur durch technische Umstände -"jede Adresse nur einmal" - eingeschränkt. Namens- und bezeichnungsgeeignete Internetadressen unterliegen vielmehr den allgemeinen rechtlichen Einschränkungen jeder Namenswahl, wobei die technischen Auswahlbedingungen für Internetadressen, vor allem die Singularität und Priorität der Adressenwahl, den allgemeinen rechtlichen Rahmen nicht nur nicht ersetzen, sondern vielmehr kumulierend ergänzen. Das bedeutet, dass bei der Auswahl, Führung und Aufrechterhaltung von namens- und bezeichnungsgeeigneten lnternetadressen nicht nur die rechtlichen Regelungen der Namensauswahl, der Namensführung und des Namenschutzes zu beachten sind, sondern darüber hinaus zusätzlich rechtlich zu berücksichtigen ist, dass eine bestimmte Internetadresse nur einmal in Anspruch genommen werden kann und dies von demjenigen, der als erster im Internet ist, dass die Internetadresse somit eine technisch bedingte Monopolposition begründet.

Dass es internetspezifische Bedingungen gibt, die die monopolistische Wirkung der Internetadresse, sei es durch Variation der Schreibweise, sei es durch Ergänzungs- oder Hilfszeichen, sei es durch das Vorhandensein mehrerer Zeichenvergabesysteme im Präfix- und Suffixbereich beeinflussen, spielt dabei für die rechtliche Beurteilung eine zwar im Einzelfall mit zu berücksichtigende, im Kern jedoch nachrangige Rolle. Stets wird durch solche Umstände nur die Reichweite und die "Härte" der durch die Internetadresse besetzten Monopolposition verändert. Arn technischen Prinzip, seinen technischen Wirkungen, faktischen Folgen und rechtlichen Gegebenheiten ändert sich nichts.

Nach diesen Grundsätzen durften die Verfügungsbeklagten die von ihnen gewählten Internetadressen "www.rechtsanwaeltin-hannover.de" und "www.hannover-kanzlei.de" nicht weiterführen, weil sie diese Adressen für das Auftreten ihrer Kanzlei im lnternet nicht auswählen durften.

Durch die Auswahl und Kombination zweier Allgemein- oder Gattungsbegriffe blockierten und monopolisierten die Verfügungsbeklagten diese Allgemeinbegriffskombinationen - nur - für sich. Sie behinderten damit nicht nur Wettbewerber, die in gleicher Weise - mit gleichem, freilich ebensowenig bestehendem Recht - diese Internetadressen für sich auswählen könnten. Die Verfügungsbeklagten blockierten durch ihre Auswahl vielmehr zugleich eine freihaltungsbedürftige Berufsangabe und eine ebenso freihaltungsbedürftige regionale Konkretisierung, die für Mitbewerber zur Ergänzung und Spezifizierung ihrer eigenen Internetadressenwahl verwendet werden könnten. Dadurch, dass die Verfügungsbeklagten ihre Internetadressen nur auf die Berufsangabe und die regionale Konkretisierung ohne jede lndividualisierung beschränkten, gaben sie sich zugleich den Anschein einer gegenüber allen anderen - regionalen - Mitbewerbern absolut herausgehobenen Stellung: Die "Rechtsanwältin-Hannover"; die "Hannover-Kanzlei". Eine solche Namenswahl bewirkt nicht nur den Anschein einer Alleinstellung, sondern ist unzutreffend, also irreführend.

Eine solche Namenswahl ist jedem Wettbewerber untersagt (§ 1 UWG).

Rechtsanwälte unterliegen darüber hinaus weiteren rechtlichen Einschränkungen bei ihrem werblichen Auftreten. (§ 43 b BRAGO; § 6 Absätze 1 und 2 Berufsordnung, § 10 Abs. 1 Satz 1 Berufsordnung analog). Sie sind in besonderer Weise zur Zurückhaltung und Sachlichkeit bei ihrer nach außen tretenden geschäftsbezogenen Selbstdarstellung verpflichtet. Sie dürfen die Rechtssuchenden über ihre Arbeit sachbezogen informieren; "Kundenfang" ist ihnen untersagt. Dies gilt auch im "Schleppnetz des lnternets". Es ist immer noch der gute Name, der das Markenzeichen des Rechtsanwalts ausmacht. Denn in ihm fokussieren sich die Kompetenz, das Vertrauen und das Ansehen, dass den Ruf des Rechtsanwalts begründend trägt.

Für Notare, zu denen die Verfügungsbeklagten zu 1.) bis 3.) bestellt sind, gilt die Pflicht zur Zurückhaltung in einem Verhältnis zu Rechtsanwälten noch gesteigerten Maße (§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 BNot0).

Wettbewerbsrechtlich besteht kein grundlegender Unterschied, ob die Verfügungsbeklagten unter der Internet-Adresse "www.anwalt-hannover.de" oder unter den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich gewesenen Internetadressen "www.rechtsanwaeltin-hannover.de" und "www.hannover-kanzlei.de" auftreten." Die Internetadresse "www.rechtsanwaeltin-hannover.de" verwendet sprachlich lediglich die weibliche Form der Berufsbezeichnung der Verfügungsbeklagten. Die Interntadresse "www.hannover-kanzlei.de" wählt statt der Berufsbezeichnung lediglich die auch für Rechtsanwaltsbüros gebräuchliche Sachbezeich- nung als "Kanzlei", jeweils - in unterschiedlicher Reihenfolge - mit dem Ortszusatz "Hannover". In allen Fällen werden ausschließlich Gattungs- oder Allgemeinbegriffe ohne individualisierenden Zusatz verwendet und aus internetspezifischen technischen Gründen von den Verfügungsbeklagten monopolisiert und für andere Berufsträger blockirt.

Nach dem in der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2000 unstreitig gewordenen Sachvortrag der Verfügungsbeklagten haben sie ihr wettbewerbswidriges Auftreten am 10. November 2000 kurze Zeit nach Verkündung des Urteils in dem Eil verfahren 23 0 4875/00, die am 8. November 2000 erfolgte, und noch vor Zustellung des vollständigen Entscheidungstextes in jenem Verfahren aufgegeben. Den Text ihres Internetauftritts unter allen drei zu beanstandenden Internetadressen haben die Verfügungsbeklagten durch folgendn Text ersetzt:

"Hier erschien bis vor kurzem die Homepage einer hannoverschen Anwalts- und Notariatskanzlei. Durch noch nicht rechtskräftiges Urteil wurde dieser Kanzlei das Fortführen des Dornainnamens untersagt. Bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle werden wir die aus unserer Sicht falsche Entscheidung des Landgerichts Hannover befolgen und sind daher unter www.anwalt-hannover.de zur Zeit nicht erreichbar."

Diese freiwillige ¤nderung des Internetauftritts der Beklagten erfolgte zeitlich noch vor ihrer erneuten Abmahnung durch den Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 13. November 2000 und erst recht vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in diesem Verfahren, die am 24. November 2000 eintrat.

Ein wettbewerbswidriges Handeln der Verfügungsbeklagten war somit am 24. November 2000 nicht mehr gegeben.

Bei einem bereits begangenen Wettbewerbsverstoß besteht jedoch eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Die Wettbewerbsabsicht läßt darauf schließen, dass der Verletzer sein Verhalten auch in Zukunft fortsetzen will. An den Fortfall der Wiederholungsgefahr sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Die Vermutung ist widerleglich; sie obliegt dem Verletzer.

Gewöhnlich wird sich die Vermutung der Wiederholungsgefahr für eine Wettbewerbsverletzung nur dadurch ausräumen lassen, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungserklärung unter †bernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung übernimmt. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr genügen weder der bloße Wegfall der Wettbewerbsstörung noch die Zusage des Verletzers, von Wiederholungen künftig Abstand zu nehmen, insbesondere dann, wenn derWettbewerbsverletzer seinen Standpunkt, sein Verhalten sei berechtigt gewesen, aufrechterhält (Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage, Einl. UWG, Rdz. 263, 264).

Das bedeutet, dass die Beseitigung der Homepage der Verfügungsbeklagten mit dem Inhalt ihrer Kanzleinannonce, obwohl sie ausgesprochen schnell nach der Entscheidung der Kammer vom 8. November 2000 und vor jeder Möglichkeit zur Zwangsvollstreckung aus jener Entscheidung erfolgte und über den Ausspruch der Kammer im Urteil vorn 8. November 2000 insoweit hinausging, als auch weitere wettbewerbswidrige Internetauftritte der Verfügungsbeklagten mit einbezogen wurden, für sich allein die Wiederholungsgefahr noch nicht beseitigen konnte. Denn durch den stattdessen ins Internet gestellten Text gaben die Verfügungsbeklagten zu erkennen, dass sie ihren ursprünglichen Standpunkt, wettbewerbsgemäß gehandelt zu haben, uneingeschränkt aufrechterhalten und die Entscheidung der Kammer auf dem ihnen dafür zur Verfügung stehenden Rechtsweg anzufechten beabsichtigen. Diese Einstellung, die den Verfügungsbeklagten als beschwerten Parteien in einem Zivilrechtsstreit uneingeschränkt zusteht, manifestiert allerdings auf der anderen Seite ihren unbedingten Willen, den von ihnen als richtig angesehenen eigenen Standpunkt weiterhin mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu verteidigen und nur, erst dann und insoweit zu weichen, als sich dieser Standpunkt endgültig als rechtlich nicht mehr haltbar erwiesen hat. Ihren uneingeschränkten Verteidigungs- und Behauptungswillen haben die Verfügungsbeklagten zudem dadurch unterstrichen, dass sie die vom Verfügungskläger zusammen mit der Abmahnung vom 13. November 2000 angebotenen Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen in ihrer Erwiderung vom 16. November 2000 verweigert haben.

Es kann dahin stehen, ob die Verfügungsbeklagten zur Beseitigung einer Wiederholungsgefahr ihres wettbewerbswidrigen Handelns sachlich und sprachlich die strafbewährte Unterlassungserklärung abgeben mussten, die der Verfügungskläger von ihnen verlangt hatte. Die Verfügungsbeklagten konnten selbstverständlich eine von ihnen abzugebende Erklärung so formulieren, wie sie sie für richtig, geboten und für sie akzeptabel erachteten. Es ist durchaus denkbar, dass eine nur eingeschränkte strafbewehrte Unterlasungserklärung, wie sie der Verfügungsbeklagte zu 2.) in der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2000 als für die Verfügungsbeklagten interessewahrend formuliert hat, als ausreichend anzusehen gewesen wäre. Einer Vertiefung dieses Gesichtspunktes bedarf die Frage gleichwohl nicht, weil die Verfügungsbeklagten unstreitig keine, auch keine eingeschränkte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben.

Die Erklärung der Verfügungsbeklagten in ihrem Ablehnungsschriftsatz vom 16. November 2000 enthält nichts, was als Versprechen eines endgültigen Verzichts auf die Internetadressen "www.rechtsanwaeltin-hannover.de" und "www.hannover-kanzlei.de" verstanden werden konnte. Die Erklärung, "kein Interesse mehr" an diesen Internetadressen zu haben und sie "streichen lassen" zu wollen, ist rechtlich unscharf und steht insbesondere mit dem am 16. November 2000 noch vorhanden gewesenen Text der Erklärung der Verfügungsbeklagten im Internet, auch unter den nunmehr beanstandeten Internetadressen im Widerspruch, sich bei der Aufgabe ihres wettbewerbswirdrigen Verhaltens nur einem - insoweit nicht vorliegenden - Richterspruch zu beugen, der sachlich falsch sei. Damit brachten die Verfügungsbeklagten eine Willensrichtung zum Ausdruck, die zu dem am 16. November 2000 bekundeten "mangelnden Interesse" und einer "Streichungsabsicht" deutlich im Widerspruch stand.

Angesichts dieses mehrdeutigen Auftretens der Verfügungsbeklagten hätte allenfalls ein rechtsverbindlicher und eindeutiger Verzicht der Verfügungsbeklagten in Verbindung mit dem vorbehaltlosen Versprechen seiner unverzüglichen Umsetzung die Frage aufwerfen können, ob in Wettbewerbsprozessen zwischen Rechtsanwälten und Rechtsanwälten und Notaren ausnahmsweise schon das (schriftliche) Wort eines Rechtsanwalts jeden Zweifel an der strikten Erfüllung beseitigen kann, worauf der Verfügungsbeklagte zu 2.) in seiner in der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2000 abgetretenen Protokollerklärung hingewiesen hat. Der Mehrklang der am 16. November 2000 vorfindbaren Situation des rechtserheblichen Auftretens der Verfügungsbeklagten macht die Entscheidung dieser Frage entbehrlich, so dass auch eine Auseinandersetzung mit der Replik des Verfügungsklägers, die den wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkt der "unclean-hands" anspricht, nicht erforderlich ist.

Somit bestand bei Rechtshängigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 22. November 2000, die am 24. November 2000 eintrat, noch kein zwingender Anlass, die Wiederholungsgefahr der von den Verfügungsbeklagten zuvor begangenen Wettbewerbsverletzung endgültig als entkräftet - widerlegt - anzusehen.

Die Wiederholungsgefahr für eine erneute Wettbewerbsverletzung ist nach Rechtshängigkeit entfallen.

Denn in der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2000 haben sich die Verfügungsbeklagten zu einem Verzicht auf die berufliche Nutzung der lnternetadressen "www.rechtsanwaeltin-hannover.de" und "www.hannover-kanzlei.de" verstanden und diesen Verzicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zugunsten des Verfügungsklägers unterstrichen. Dadurch erledigte sich der Streitgegenstand dieses Verfahrens, was die Parteien deshalb auch so erklärt haben.

Da die Verfügungsbeklagten zumindest ohne eine rechtsgeschäftlich erhebliche, eindeutige und klare Verzichtserklärung auf ihre Internetadressen von der Kammer in diesem Verfahren durch eine weitere einstweilige Verfügung verurteilt worden wären, müssen ihnen auch die Verfahrenskosten auferlegt werden.

Angesichts der von der Kammer nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten getroffenen Streitwertfestsetzung, bei der der Verfügungsantrag zu 3.) nicht gesondert bewertet worden ist, stellt sich bei der Abwägung der Obsiegens- und Unterliegensanteile der Parteien nicht mehr die Frage, ob der Verfügungskläger mit Erfolg einen Anspruch auf Veröffentlichung nach § 23 Abs. 2 UWG geltend machen konnte, was hier eher zweifelhaft war, weil der Verfügungskläger durch die Verfügungsbeklagten nicht in seinem beruflicen Persönlichkeitsrecht oder seiner beruflichen Ehre verletzt worden war. Das Recht jeder Partei, Judikate in eigenen Angelegenheiten in vollständig anonymisierter Form auch anderen zugänglich zu machen, bleibt davon unberührt. Dieses Recht wird durch § 23 Abs. 2 UWG nicht tangiert.

 

Aring   Dr. Oesterheld Dr. Henning