Die
Klägerin begehrt im Berufungsverfahren die Einsicht in die
Findbücher und Repertorien der sog. F- und K-Bestände
sowie in diese Bestände selbst und in eine weitere Akte des
Staatsarchivs Bückeburg.
Die Klägerin ist eine geborene Prinzessin zu Schaumburg-Lippe.
Ihr Vater, Prinz H. zu Schaumburg-Lippe, und der Vater des
Beigeladenen, Fürst W. zu Schaumburg-Lippe, waren
Brüder. Weitere Brüder waren St. (gestorben 1965),
F.-C., M. (gestorben 1920) und A. (gestorben 1936) sowie eine Schwester
namens E. (verstorben 1936); zwei weitere Geschwister, W. und M., waren
bereits sehr früh verstorben. Der seinerzeit regierende
Fürst G. zu Schaumburg-Lippe verstarb im Jahre 1911, sein
alleiniger Erbe und Chef des Hauses Schaumburg-Lippe war sein
ältester Sohn, Fürst A. zu Schaumburg-Lippe, der bis
1918 regierte. Dieser kam am 26. März 1936 gemeinsam mit
seiner Ehefrau bei einem Flugzeugunglück ums Leben. Da die Ehe
kinderlos geblieben war, wurde Fürst A. von seinen
fünf Geschwistern bzw. deren Kindern, zu denen auch die
Väter der Klägerin und des Beigeladenen
gehörten, je zu gleichen Teilen beerbt. Prinz W. wurde als
ältester lebender Sohn Chef des Hauses. Der Vater der
Klägerin, Prinz H. zu Schaumburg-Lippe, verstarb 1952. Seine
Alleinerbin ist die Klägerin als einziger Abkömmling,
seine Ehefrau war auf den Pflichtteil gesetzt. Diese verstarb 1964 und
wurde ebenfalls von der Klägerin allein beerbt. Zwischen den
Beteiligten herrscht Streit zum einen über die Frage, ob A. im
Zeitpunkt seines Todes nur fideikommissgebundenes Hausvermögen
oder daneben auch eigenes Privatvermögen besessen hatte, und
zum anderen hinsichtlich der Frage, wann das Fideikommiss
aufgelöst worden ist.
Bei den sog. F-Beständen handelt es sich um das im
Staatsarchiv gelagerte Fürstlich Schaumburg-Lippe Hausarchiv,
bei den sog. K-Beständen um das Fürstlich
Schaumburg-Lippe Kammerarchiv, die nach - von der Klägerin
zunächst allerdings bestrittener - Auffassung des Beklagten
beide (Allein-)Eigentum des Fürstenhauses Schaumburg-Lippe und
daher kein Archivgut des Landes Niedersachsen, sondern im Staatsarchiv
lediglich deponiert sind. Grundlage der Lagerung dieser Archive im
Staatsarchiv ist hinsichtlich des Hausarchives der Depositalvertrag
zwischen der Fürstlichen Hofkammer und dem Nds. Staatsarchiv
vom 30. März 1972, wonach das Staatsarchiv Einsicht in dieses
nur mit schriftlicher Genehmigung des Chefs des Hauses Schaumburg-Lippe
gewähren darf (Ziffer 4 a Satz 1 des Vertrages), und
hinsichtlich des Kammerarchives der Depositalvertrag zwischen dem
Beigeladenen und dem Nds. Staatsarchiv vom 22. Mai 1963, wonach jede
Benutzung durch Dritte zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken an die
vorherige Zustimmung des Eigentümers gebunden ist (Ziffer 5
des Vertrages). Bei den Findbüchern und Repertorien handelt es
sich nicht um die Aktenbestände selbst, sondern um vom
Staatsarchiv zum Zwecke der Identifikation und Katalogisierung dieser
Bestände erstellte Übersichten.
Am 4. Juni 1951 schlossen der Vater der Klägerin, Prinz H.,
sowie seine Brüder, die Prinzen S. und F.-C., als
Antragsteller mit dem Vater des Beigeladenen, Fürst W., als
Antragsgegner vor dem Fideikommisssenat des OLG Celle einen Vergleich.
In diesem Vergleich verpflichtete sich Fürst W. zur Zahlung
von je 200.000 DM an die Antragsteller "zur Abgeltung aller etwaigen
Ansprüche der Antragsteller, ihrer Gemahlinnen und ihrer
Kinder gegen den Antragsgegner". Weiter wurde festgelegt, welchen
Grundbesitz die Brüder erhalten und wie dieser auf die
vorgenannte Zahlung angerechnet werden sollte. Gemäß
Ziffer 9 des Vergleichs erklärten die Antragsteller, ihre
Gemahlinnen und ihre Kinder abschließend, dass sie
"über die Vergleichsansprüche hinaus gegen
Antragsgegner keinerlei Ansprüche fideikommissrechtlicher,
erbrechtlicher oder sonstiger Art haben". In Erfüllung dieses
Vergleiches übertrug der Vater des Beigeladenen im Jahre 1952
das Hausgrundstück in {D.} auf Wunsch des Vaters der
Klägerin auf diese.
Die Klägerin ist der Ansicht, das zunächst
fideikommissgebundene Hausvermögen sei bereits durch das vom
ehemaligen Fürsten A. erlassene Hausgesetz vom 8. Dezember
1923 freies Vermögen von Fürst A. geworden. Die
mecklenburgischen Besitzungen und alles übrige hätten
daher seit 1936 den Miterben nach dem Fürsten A.
gehört, mithin auch ihrem Vater, Prinz H., und infolgedessen
auch ihr selbst. Der Vater des Beigeladenen, Fürst W., habe in
Abstimmung mit der Hofkammer den Erbschein des Amtsgerichts
Bückeburg vom 27. Januar 1937 nach Fürst A.
unterdrückt, um seine Eintragung als Alleineigentümer
bezüglich des Grundbesitzes herbeizuführen. Der
Beigeladene habe dann zu Unrecht bei öffentlichen Stellen in
den Jahren 1976 und später Lastenausgleichszahlungen
u.ä. wegen Schäden insbesondere an dem
mecklenburgischen Besitz des Fürsten A. und andere Zahlungen,
z.B. für eine Zwangsverwaltung des Schutzforstes {E.} in
Österreich, in der Absicht kassiert, sich ihren, der
Klägerin, Anteil in Höhe von 1/5 an
öffentlich-rechtlichen Ersatz- und
Entschädigungsansprüchen einzuverleiben. Sie habe in
den Jahren 1972/73, als sie in Spanien gelebt habe, dem Beigeladenen
Vollmachten erteilt für die Geltendmachung von
Restitutionsansprüchen, die dieser jedoch zweckentfremdet
habe, um sich ihre Rechte einzuverleiben. Sie sei über die
Durchführung von Lastenausgleichs- und
Entschädigungsverfahren nicht informiert gewesen, sondern habe
erst im Jahre 2001 davon Kenntnis erlangt. Zudem ist sie der Ansicht,
Fürst G. zu Schaumburg-Lippe habe sehr großes
Privateigentum besessen, das zunächst Fürst A. und
mithin anteilig auch letztlich sie geerbt habe. In dem gerichtlichen
Vergleich vom 4. Juni 1951 habe ihr Vater nicht auf Lastenausgleichs-
oder sonstige Entschädigungsansprüche gegen den Staat
verzichtet. Der Vergleich habe sich zudem nur auf das
Hausvermögen, nicht jedoch auch auf den Privatbesitz des
Fürsten A. zu Schaumburg-Lippe bezogen.
Die begehrte Einsicht in die genannten Bestände des
Staatsarchives soll die Klägerin zum ersten in die Lage
versetzen, aus ihrer Sicht bestehende zivilrechtliche
Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlungen zu ihren
und zu Ungunsten ihrer verstorbenen Eltern gegen das
Fürstenhaus Schaumburg-Lippe bzw. den Beigeladenen als
jetzigen Chef des Hauses Schaumburg-Lippe geltend zu machen. Zum
zweiten benötigt die Klägerin nach ihrer Darstellung
die begehrte Einsicht, um öffentlich-rechtliche
Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche nach dem
Vermögensgesetz und dem Lastenausgleichsgesetz wegen der
früher in Mecklenburg und Österreich vorhandenen
Güter durchsetzen zu können.
Die Klägerin wandte sich an das Niedersächsische
Hauptstaatsarchiv in Hannover und begehrte Einsichtnahme in die dort
archivierte Akte des OLG Celle FS I 83. Diesen Antrag lehnte das
Niedersächsische Hauptstaatsarchiv mit Bescheid vom 1.
März 2001 ab, den dagegen erhobenen Widerspruch wies es mit
Bescheid vom 19. März 2001 zurück.
Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben. Im Klageverfahren
hat sie den Klageantrag dahingehend erweitert, dass das
Niedersächsische Hauptstaatsarchiv als Beklagter zu 1) nicht
nur in die streitbefangene Akte, sondern auch in die
dazugehörigen Beiakten Einsicht gewähren solle.
Ferner sollte der Beklagte zu 1) bestimmte Auskünfte geben.
Ebenfalls im Laufe des Klageverfahrens hat die Klägerin die
Klage auf den Beklagten zu 2), den jetzigen Berufungsbeklagten,
ausgedehnt. Sie begehrte Einsicht in die Findbücher und
Repertorien der F- und K-Bestände des Staatsarchivs
Bückeburg zum Zwecke der Identifikation von Unterlagen.
Die Klägerin hat hinsichtlich des im vorliegenden
Berufungsverfahrens weiterverfolgten Einsichtsrechtes in die
Findbücher und Repertorien im Wesentlichen vorgetragen, dass
bei der Interpretation des Archivgesetzes generell die gesamte
Rechtsordnung involviert sei. Sie habe ein Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung. Sie sei "Betroffene" i. S. d.
§ 6 Abs. 1 und 2 NArchG. Das Auskunfts- und Einsichtnahmerecht
des Betroffenen über die im Archivgut zu seiner Person und
Rechtsvorgänger enthaltenen Daten sei kein Fall der
Archivbenutzung gemäß § 5 NArchG, sondern
ein selbständiger archivrechtlicher Anspruch auf Auskunft und
Einsichtnahme gemäß § 6 NArchG, der dem des
Datenschutzgesetzes nachgebildet sei. Das "berechtigte Interesse" im
Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 NArchG sei zudem nicht auf den
engen Begriff der wissenschaftlichen Zwecke begrenzt, sondern - so
jedenfalls die Rechtslage in Bayern - bereits bei amtlichen,
wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen,
rechtlichen, unterrichtlichen, publizistischen Zwecken oder im Fall der
Wahrnehmung persönlicher Belange anzunehmen. Die für
die Nutzung von Archivgut getroffenen Bestimmungen seien auf Findmittel
entsprechend anzuwenden. Da sie Betroffene und Rechtsnachfolgerin ihrer
Eltern, die ebenfalls Betroffene gewesen seien, sei, liege ein Fall der
Ermessensreduzierung auf Null vor. Depositalverträge
dürften gesetzlich bestehende Rechte nicht aushöhlen.
Ihr stehe nach BGB ohnehin ein Informationsrecht zu. Fraglich sei auch,
ob das Staatsarchiv ohne Einwilligung der Betroffenen
persönliches Archivgut aufnehmen und in der Folgezeit
gegenüber diesen Betroffenen die Auskunft und eine
Einsichtnahme verweigern dürfe. Auch aus der Richtlinie
95/46/EG stehe ihr ein Auskunftsrecht zu.
Die Klägerin hat beantragt, die
Beklagte zu 1) zu verurteilen,
a) der Klägerin Einsicht in den kompletten Inhalt der Akte
FS-I 83 zuzüglich der
Beiakte vom Landgericht Bückeburg (LG 339/74) zu
gewähren,
b) eine überzeugende und stichhaltige Aussage abzugeben, aus
der sich ergibt,
wie Herr Dr. {F.} erfahren habe, dass weitere 4 Bände
(welche
Bände genau) betreffend das Verfahren FS I 52
anlässlich einer
Aussonderung beim OLG Braunschweig aufgefunden worden seien,
c) schriftlich durch Bezugnahme und Vorlage sämtlicher
vorhandener Belege zu
erklären, woher er die Information nehme, dass der damalige
Vizepräsident Dr. {G.} um Übersendung der Akten bat
und wer die Versendung
veranlasst habe, den
Beklagten zu 2) zu verurteilen, ihr Einsicht in die
Findbücher und
Repertorien der F- und K-Bestände des Staatsarchivs
Bückeburg zum Zwecke der
Identifikation der Unterlagen, in die Einsicht genommen
werden soll, zu
gewähren.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) des erstinstanzlichen Verfahrens hat
ausgeführt, dass die streitbefangene Akte so in das
Staatsarchiv gelangt sei, wie sie dem Gericht vorgelegt worden sei. Der
streitbefangene Schriftsatz vom 20. Dezember 1976 habe sich in einem
Briefumschlag befunden und sei vom OLG Celle als eine Aktenseite
eingeordnet worden. Die als fehlend gerügten Seiten seien
nicht vorhanden. Die Beiakte sei nicht in den Bestand des Staatsarchivs
übernommen worden.
Der Beklagte zu 2) - der jetzige Berufungsbeklagte - hat
ausgeführt, dass einer Einsichtnahme durch die
Klägerin in die Findbücher und Repertorien und
folglich in einzelne Akten die Depositalverträge vom 22. Mai
1963 sowie vom 30. März 1972 entgegenstünden. Die
insoweit streitbefangenen Aktenbestände seien keine
originären Akten des Staatsarchivs sondern Fremdakten, die
aufgrund eines Depositalvertrages angenommen worden seien. Deshalb
seien die Akten der streitigen Bestände nicht vom
Benutzungsanspruch i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 NArchG umfasst,
weil insoweit gerade abweichende Regelungen i. S. d. § 3 Abs.
7 Satz 2 NArchG getroffen worden seien. Die Findbücher und
Repertorien seien zwar erst nachträglich von der
Archivverwaltung erstellt worden. Nach Sinn und Zweck dieser
Findbücher und der Depositalvereinbarungen würden
diese jedoch auch vom Zustimmungsvorbehalt erfasst. Auch wenn die
Findbücher erst nachträglich von der Archivverwaltung
erstellt würden, würden diese deshalb nicht
Schriftgut einer Behörde i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1
NArchG, sondern dienten der Erfüllung der in dieser Norm
geregelten öffentlichen Aufgabe, auch Schriftgut anderer
Herkunft zu übernehmen. Selbst wenn insoweit eine
Einsichtsgewährung im Ermessen der Beklagten stünde,
würde eine Akteneinsicht nicht gewährt. Das
öffentliche Interesse und der Schutz der Vertrauensbeziehung
zu bisherigen und auch künftigen Depositalgebern sei
höher einzuschätzen als das Interesse der
Klägerin. Datenschutzrechtliche Vorschriften seien hier nicht
einschlägig.
Mit Urteil vom 29. August 2001 hat das Verwaltungsgericht Hannover die
Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten zu 1)
keinen Anspruch auf Akteneinsicht bzw. Herausgabe einer
vollständigen Kopie der Akte FS-I 83. Der Beklagte zu 1) habe
das Begehren bereits soweit erfüllt, wie es ihm
tatsächlich möglich gewesen sei. Mit der
Weiterverfolgung des Anspruchs auf Herausgabe evtl. fehlender Seiten
und von Beiakten begehre die Klägerin vom Beklagten zu 1) eine
diesem unmögliche Maßnahme. Auch eine
Anspruchsgrundlage für die Klageanträge 1. b) und c)
existiere nicht. Die Klägerin sei nicht Verfahrensbeteiligte
im Sinne des § 25 VwVfG. Ein Fall des § 6 Nds.
ArchivG liege ebenfalls nicht vor. Sonstige spezialgesetzliche
Rechtsgrundlagen, die einen Anspruch auf die begehrte Auskunft geben
könnten, seien nicht erkennbar. Auf das allgemeine
Petitionsrecht des Art. 17 GG könne sich die Klägerin
nicht berufen.
Die Klage habe auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Beklagten
zu 2) richte. Unabhängig von der Frage, ob sämtliche
Voraussetzungen für eine Nutzung nach § 5 NArchG
vorlägen, stünden der Gewährung einer
Einsichtnahme durch die Klägerin in die streitbefangenen Akten
die oben genannten Depositalverträge entgegen, wonach eine
Nutzung zu nichtwissenschaftlichen Zwecken der Zustimmung des
Depositalgebers bedürfe. Diese Zustimmung liege nicht vor Der
Zustimmungsvorbehalt stehe im Einklang mit § 3 Abs. 7 NArchG.
Gleiches gelte im Übrigen auch im Hinblick auf § 6
NArchG, der zudem kein Akteneinsichtsrecht, sondern nur ein
Auskunftsrecht gewähre. Auf die Richtlinie 95/46/EG vom 24.
Oktober 1995 könne sich die Klägerin in diesem
Zusammenhang nicht berufen, da Art. 10 und 12 dieser Richtlinie
ebenfalls kein Akteneinsichtsrecht, sondern lediglich ein Informations-
bzw. Auskunftsrecht gewährten. Auch sei der Beklagte zu 2)
zudem nicht allein für die Verarbeitung Verantwortlicher im
Sinne von Art. 2 d) der Richtlinie, sondern sei insoweit
abhängig vom Depositalgeber. Ein Verstoß gegen
EG-Recht, wenn der Beklagte zu 2) die Gewährung der
Einsichtnahme von der Zustimmung des Depositalgebers abhängig
mache, sei nicht erkennbar. Sofern die Klägerin ein derartiges
Recht aus der EG-Richtlinie zustehen sollte, müsse sie es
gegenüber den für die Verarbeitung Verantwortlichen
geltend machen. Dies sei aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den
Aktenbeständen um landesfremdes Material handele, der
Depositalgeber. Es sei der Klägerin daher zuzumuten, den
Depositalgeber ggf. auf dem Zivilrechtswege auf Zustimmung zu
verklagen. Soweit der Beklagte zu 2) auch im Ermessenswege die
Akteneinsicht verweigere, seien Ermessensfehler nicht erkennbar.
Gegen dieses ihr am 30. Oktober 2001 zugestellte Urteil hat die
Klägerin am 13. November 2001 einen Antrag auf Zulassung der
Berufung gestellt, soweit es den Rechtsstreit gegen den Beklagten
zu 2) des erstinstanzlichen Verfahrens (im Folgenden:
Berufungsbeklagten) betrifft. Mit Beschluss vom 22. März 2002
- der Klägerin zugestellt am 2. April 2002 - hat der Senat die
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen
tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.
Zur Begründung der Berufung verweist die Klägerin auf
ihren bisherigen Vortrag und macht ergänzend geltend: Die
Depositalverträge seien mit einem Nichtberechtigten
abgeschlossen worden und deshalb unwirksam. Sie sei über ihren
Vater zu einem Fünftel Miterbin des ehemaligen
Fürsten A. zu Schaumburg-Lippe. Fürst A. habe im
Zeitpunkt seines Todes umfangreiches privates Vermögen gehabt,
u.a. bedeutendes Grundvermögen in Österreich und
Mecklenburg und anderswo. Inzwischen sei sie als Miterbin in die noch
laufenden öffentlich-rechtlichen Verfahren nach dem
Lastenausgleichsgesetz und dem Vermögensgesetz einbezogen
worden. Im Staatsarchiv befänden sich Archivunterlagen, die
mit Sicherheit auch den Miterben zustünden. Die
Bestände des Archives enthielten genau die Informationen zu
den Vermögensgegenständen, die Gegenstand der
laufenden öffentlich-rechtlichen Verfahren seien. Deshalb
stehe ihr aus öffentlichem Recht neben dem allgemeinen
Einsichtsrecht aus § 29 VwVfG auch ein Einsichtsrecht als
Geschädigte i. S. d. § 229 LAG aus § 317 LAG
sowie aus §§ 27, 31 Abs. 3 Satz 1 VermG und zugleich
aus § 12 b GBO und Bestimmungen des HGB zu. Dieses
Einsichtsrecht folge zudem aus dem Niedersächsischen
Datenschutzgesetz. Außerdem müsse § 3 Abs.
7 Satz 2 NArchG im Lichte der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
einschränkend ausgelegt werden. Sie habe bereits im
erstinstanzlichen Verfahren auch die Einsicht in die F- und
K-Bestände selbst beantragt, so dass insoweit keine
Klageerweiterung vorliege.
Hinsichtlich einer weiteren von der IHK {H.} beim Staatsarchiv
gelagerten Akte macht sie geltend, dass diese Akte Vorgänge
einer Firma um ein Steinbruchgelände in {I.}/{J.} enthielten,
das im Eigentum zunächst von Fürst A. und
später des Hauses SL gestanden habe, welches im Jahre 1939
wegen des Baues der heutigen BAB A 2 enteignet worden sei. Es
könne sein, dass dieser Vorgang
Entschädigungsansprüche ausgelöst habe, die
sie bisher noch nicht kenne. Im Firmenarchiv, das jetzt im Staatsarchiv
lagere, könne nachgeprüft werden, ob ihr Vater und
seine Geschwister als Miterben nach Prinz A. beteiligt gewesen seien.
Sie habe sich deshalb sowohl an die IHK {H.} und an das Staatsarchiv
gewandt, die beide bisher aber eine Einsichtnahme ablehnten.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der zugleich
auch ihr Sohn ist, erklärt, dass die privatrechtliche
Eigentumsfrage an dem Depositalgut hier nicht erheblich sei, der
Schwerpunkt vielmehr öffentlich-rechtlicher Natur sei.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern, soweit es den Rechtsstreit
gegen den Berufungsbeklagten betrifft, und diesen zu verpflichten, ihr
zu gestatten, die Findbücher und Repertorien der sog. F und
K-Bestände einzusehen und zu kopieren, die F- und
K-Bestände einzusehen und zu kopieren.
3. die im Staatsarchiv deponierte Akte Acc. 2001/029 Nr. 104 der IHK
Hildesheim einzusehen und zu kopieren, soweit in dieser Akte Material
zum
fürstlichen Haus Schaumburg-Lippe und zu den Personen G.
Fürst zu
Schaumburg-Lippe, A. Fürst zu Schaumburg-Lippe, H. Prinz zu
Schaumburg-Lippe enthalten ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf das erstinstanzliche Urteil.
Der Klageerweiterung im Berufungsverfahren auf die Einsichtnahme der
von der IHK {H.} beim Staatsarchiv eingelagerten Akte Acc. 2001/029 Nr.
104 stimmt er ausdrücklich nicht zu.
Der Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch er stimmt der Klagerweiterung auf die von der IHK {H.} beim
Staatsarchiv eingelagerte Akte nicht zu. Im Übrigen
trägt er im Wesentlichen vor, dass die Klägerin
über ihren Vater nicht Miteigentümerin bzw.
Mitberechtigte an den Archiven geworden sei. Deshalb habe er allein
über die Archive verfügen dürfen. Er sei im
Hauptbesitz Erbe seines Vaters W. Prinz zu Schaumburg-Lippe, der
seinerseits im Hauptbesitz Erbe nach dessen Bruder, dem
Fürsten A., gewesen sei. Die aufgrund des Verfassungsgesetzes
für das Fürstentum Schaumburg-Lippe vom 17. November
1868 über Generationen hinweg bestehende Bindung des
Hausvermögens an das jeweilige Oberhaupt des Hauses gelte auch
gegenüber der Klägerin. Fürst A. sei am 26.
März 1936 verstorben, also zu einer Zeit, als diese
fideikommissarische Bindung des Vermögens noch Bestand gehabt
habe und daher auch Grundlage für die Erbfolge gewesen sei.
Das Fideikommiss sei nicht schon durch das vom ehemaligen
Fürsten A. erlassene sog. Hausgesetz vom 8. Dezember 1923,
sondern erst aufgrund des Gesetzes über das Erlöschen
der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen
vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825) mit Wirkung zum 1. Januar 1939
erloschen. Sein Vater, Fürst W., sei 1936 Erbe des
Fideikommissvermögens geworden und nach Inkrafttreten des
genannten Gesetzes sei dieses Fideikommissvermögen nach
§ 2 dieses Gesetzes freies Vermögen des letzten
Fideikommissbesitzers, d. h. des am 1. Januar 1939 lebenden
Fürsten W., geworden. Er habe seinen Vater beerbt.
Fürst A. habe außer dem gebundenen
Hausvermögen keine privaten Vermögenswerte gehabt, so
dass der Vater der Klägerin und mithin auch die
Klägerin nichts hätten erben können. Er sei
auch nicht verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die
ausschließlich zum Hausvermögen gehörenden,
beim Staatsarchiv hinterlegten Akten zu gewähren. Ein solches
Einsichtsrecht folge weder aus den Vorschriften des NArchG, wie das
Verwaltungsgericht mit Blick auf die Depositalverträge
zutreffend festgestellt habe, noch aus zivilrechtlichen Vorschriften.
Wie das Landgericht Hannover zutreffend festgestellt habe,
stünden der Klägerin aufgrund des Vergleiches vor dem
OLG Celle vom 4. Juni 1951 und wegen eingetretener Verjährung
keinerlei zivilrechtlichen Ansprüche gegen ihn zu. Deshalb
habe die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der begehrten
Akteneinsicht.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Hinsichtlich des
im Wege der Klageänderung geltend gemachten Anspruches auf
Einsicht in die im Staatsarchiv deponierte Akte Acc. 2001/029 Nr. 104
der IHK {H.} folgt dies bereits daraus, dass diese
Klageänderung nicht zulässig ist (1.). Die
Einsichtnahme der Klägerin in die F- und K-Bestände
selbst stellt sich zwar als zulässige Klageänderung
dar (dazu auch unter 1.), die Klägerin hat gegenüber
dem Berufungsbeklagten aber keinen Anspruch auf die begehrte
Einsichtnahme (2.). Das Verwaltungsgericht hat demzufolge insoweit die
Klage zu Recht abgewiesen.
1. Die von der Klägerin vorgenommenen zwei Klageerweiterungen
sind nur zum Teil zulässig.
Die Klägerin hat ausweislich des in der Sitzung des
Verwaltungsgerichtes vom 29. August protokollierten Antrages im
erstinstanzlichen Verfahren im hier interessierenden Umfang nur die
Einsicht in die Findbücher und Repertorien der F- und
K-Bestände des Staatsarchives Bückeburg, entgegen
ihrer jetzigen Ansicht nicht aber die Einsicht in diese
Bestände selbst beantragt. Hierauf hat die Klägerin
in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 12. November 2001 (dort
S. 4 unten und S. 5) auch selbst ausdrücklich hingewiesen.
Demgegenüber beinhaltet der erstmals im Berufungsverfahren im
Schriftsatz der Klägerin vom 4. April 2002
angekündigte und in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat gestellte Antrag auch das Begehren, diese Bestände
selbst einsehen und kopieren zu dürfen. Zudem begehrt die
Klägerin, auch hinsichtlich der Findbücher und
Repertorien erstmals das Recht, Kopien zu fertigen. Des Weiteren
begehrt sie mit Schriftsatz vom 24. April 2002, präzisiert mit
Schriftsatz vom 3. Juni 2002, erstmals zusätzlich die
Einsichtnahme in die beim Staatsarchiv deponierte Akte Acc. 2001/029
Nr. 104 der IHK Hildesheim.
Soweit sie nunmehr nicht nur die Einsichtnahme in die
Findbücher und Repertorien der F- und K-Bestände,
sondern auch die Einsichtnahme in die F- und K-Bestände selbst
sowie die Fertigung von Kopien und die Einsichtnahme in die Akte Acc.
2001/029 Nr. 104 der IHK {H.} beantragt, handelt es sich deshalb
jeweils um eine Klageerweiterung, deren Zulässigkeit sich nach
§ 91 VwGO bestimmt. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine
Änderung der Klage nur zulässig, wenn die
übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die
Änderung für sachdienlich hält.
Die Klageerweiterung hinsichtlich der Einsichtnahme in die F- und
K-Bestände und die Fertigung von Kopien von diesen
Beständen und von den Findbüchern und Repertorien ist
sachdienlich, da der Streitstoff zwischen den bisherigen Beteiligten im
Wesentlichen derselbe bleibt, die Klageänderung die
endgültige Beilegung des Streites fördert und kein
neuer Beteiligter hinzutritt (vgl. zu diesen Kriterien allgemein
Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2000, § 91 Rdnr. 19
m. w. N.). Zudem hat der Beklagte dieser Klageerweiterung zugestimmt.
Soweit die Klageerweiterung das Recht der Klägerin auf
Einsichtnahme in die Akte Acc. 2001/029 Nr. 104 der IHK {H.} betrifft,
genügt diese hingegen nicht den Anforderungen des §
91 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte und der Beigeladene haben dieser
Klageerweiterung ausdrücklich widersprochen. Sie ist auch
nicht sachdienlich, weil mit der beizuladenden IHK Hildesheim ein neuer
Beteiligter hinzutreten würde, was den entscheidungsreifen
Rechtsstreit nicht unerheblich verzögern würde.
2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf
Einsichtnahme in die Findbücher und Repertorien der F- und
K-Bestände sowie in diese Bestände selbst. Demzufolge
steht ihr auch kein Recht auf die Fertigung von Kopien dieser
Unterlagen zu.
a) Ein solches Recht ergibt sich nicht aus §§ 5 Abs.
1 Satz 1, 6 Abs. 2 Satz 1 NArchG.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NArchG hat jede Person nach
Maßgabe dieser Vorschrift und im Rahmen der Benutzungsordnung
das Recht, auf Antrag Archivgut in den Staatsarchiven zu
wissenschaftlichen Zwecken oder bei "sonst berechtigtem Interesse" zu
nutzen. Im Unterschied zum "rechtlichen Interesse" wird unter dem
Rechtsbegriff des "berechtigten Interesses" gemeinhin jedes
verständige, durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse
verstanden (Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, Kommentar, Stand: Januar 2002, § 43 Rdnr. 33;
Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 6. Aufl. 2001,
§ 13 Rdnr. 32; Manegold, Archivrecht, 2002, S. 258). Es stellt
sich die Frage, ob das Interesse der Klägerin, mit Hilfe der
Einsichtnahme letztlich die aus ihrer Sicht gegen den Beigeladenen
bestehenden zivilrechtlichen Ansprüche sowie die
Ansprüche nach dem Vermögensgesetz und dem
Lastenausgleichsgesetz durchzusetzen, ein berechtigtes Interesse i. S.
d. § 5 Abs. 1 Satz 1 NArchG darstellt. Nach der
Legaldefinition in einigen Landesarchivgesetzen (Bayern, Brandenburg
und Mecklenburg-Vorpommern) umfasst das berechtigte Interesse an der
Benutzung des Archivgutes neben wissenschaftlichen und publizistischen
Zwecken auch familiengeschichtliche, heimatkundliche sowie
unterrichtliche Zwecke. Im Niedersächsischen Archivgesetz
fehlt eine solche Legaldefinition. In diesem Fall kann auf den
Widmungszweck zurückgegriffen werden, der aus der Definition
der Aufgaben der Staatsarchive und des Archivguts abzuleiten ist
(Manegold, a. a. O., S. 258 Fn. 454). Nach § 1 Abs. 4 Satz 1
NArchG haben die Staatsarchive neben der Aufgabe, das Schriftgut
öffentlicher Stellen zu sammeln, auch die Aufgabe, Schriftgut
anderer (privater) Herkunft anzunehmen, soweit dies im
öffentlichen Interesse liegt. Nach der Legaldefinition in
§ 2 Abs. 2 NArchG ist Archivgut das Schriftgut, das von
bleibendem Wert für die Erfüllung
öffentlicher Aufgaben, für die Sicherung berechtigter
privater Interessen oder für die Forschung ist. Hiernach sind
in Niedersachsen vom Widmungszweck auch berechtigte private Interessen
umfasst, so dass zum "sonst berechtigten Interesse" i. S. d. §
5 Abs. 1 Satz 1 NArchG auch ein privates Interesse wie das der
Klägerin gehört.
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 NArchG steht
"Betroffenen" - an Stelle des Rechtes auf Auskunft nach § 6
Abs. 1 Satz 1 NArchG - unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
(Erschlossensein des Archivgutes, nähere Angabe zum Auffinden
der Daten, Verhältnismäßigkeit von Aufwand
und Informationsinteresse) auf Antrag ein Recht auf Einsichtnahme in
das Archivgut zu, wenn der Erhaltungszustand des Archivgutes dies
erlaubt. Der Begriff des "Betroffenen" im archivrechtlichen Sinn ist
dem des datenschutzrechtlichen Betroffenen nachgebildet. Im
datenschutzrechtlichen Sinne ist Betroffener derjenige, dessen Schutz
das Gesetz zum Ziele hat und dem die Rechte aus dem Gesetz
eingeräumt sind (vgl. hierzu Gola/Schomerus, BDSG, Kommentar,
6. Aufl. 1997, § 3 Anm. 3). Nach diesem Verständnis
kann die Klägerin Betroffene i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz
1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 NArchG sein.
Sowohl für § 5 Abs. 1 Satz 1 als auch für
§ 6 Abs. 2 Satz 1 NArchG gilt: Obwohl Findmittel wie
Findbücher und Repertorien nicht zum eigentlichen Archivgut
gehören, muss zum einen der Archivbenutzungsanspruch diese als
notwendige Voraussetzung und Effektuierung mit umfassen (so auch
Manegold, a. a.O., S. 256). Nach der Legaldefinition des § 2
Abs. 1 NArchG sind Schriftgut im Sinne des Gesetzes zudem auch Karteien
sowie Dateien einschließlich der Ordnungen und Verfahren, um
das Schriftgut auswerten zu können. Archivgut ist nach
§ 2 Abs. 2 NArchG dabei das Schriftgut, das von bleibendem
Wert ist. Deshalb sind die Findmittel wie etwa Findbücher und
Repertorien als Schriftgut in dem bezeichneten Sinne anzusehen, so dass
diese Findmittel in Niedersachsen bereits von Gesetzes wegen auch zum
Archivgut gehören. Zum anderen erstreckt sich damit aber auch
der Zustimmungsvorbehalt der Depositalverträge auch auf diese
Findmittel.
Auch wenn der Klägerin nach den obigen Ausführungen
"an sich" die Einsichtsrechte in die F- und K-Bestände sowie
die dazu hergestellten Findbücher und Repertorien nach
§§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 6 Abs. 2 Satz 1 NArchG
zustehen, sind diese Einsichtsrechte deshalb ausgeschlossen, weil ihnen
die Zustimmungsvorbehalte in den Depositalverträgen vom 22.
Mai 1963 und 30. März 1972 entgegenstehen. Der Beigeladene als
Depositalgeber hat der begehrten Einsicht der Klägerin nicht
zugestimmt. Diese Zustimmungsvorbehalte sind von § 3 Abs. 7
Satz 2 NArchG gedeckt. Demgegenüber kann die Klägerin
nicht mit Erfolg geltend machen, die Depositalverträge seien
nicht wirksam oder sie sei ebenfalls (Mit-)Eigentümerin der
Depositalgüter. Auch überdecken die
datenschutzrechtlichen sowie die übrigen von der
Klägerin angeführten Bestimmungen die Vorschrift des
§ 3 Abs. 7 Satz 2 NArchG nicht in einer für die
Klägerin günstigen Weise. Dazu im Einzelnen:
aa) Nach § 3 Abs. 7 Satz 2 NArchG kann in Vereinbarungen von
Privaten mit dem Staatsarchiv von den §§ 5 und 6
NArchG abgewichen werden. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 NArchG
können die Staatsarchive auch Schriftgut anderer Herkunft, d.
h. auch privater Herkunft, annehmen, soweit dies im
öffentlichen Interesse liegt. Bei der Übernahme von
privatem Schriftgut spricht man von privatem Ergänzungs- oder
Depositalgut, weil die Übernahme in der Regel aufgrund eines
privatrechtlichen Depositalvertrages geschieht. Der Depositalvertrag
ist ein "Archivvertrag" eigener Art, der Elemente des Verwahrungs-,
Auftrags- und Leihvertrages verbindet. Das zivilrechtliche Eigentum
wird nicht berührt, es verbleibt dem abgebenden Depositar und
ggf. dessen Rechtsnachfolgern (Manegold, a. a. O., S. 252 f.). Nach
§ 3 Abs. 7 Satz 2 NArchG sind die Vereinbarungen mit dem
Depositalgeber vorrangig gegenüber den Rechten aus
§§ 5 und 6 NArchG. Im Falle von privatem Depositalgut
handelt es sich bei dem Archivbenutzungsanspruch dem Grundsatz nach um
eine weitergeleitete private Gestattung, die im Depositalvertrag mit
dem privaten Eigentümer getroffenen Vereinbarungen gehen den
gesetzlichen Nutzungsbestimmungen vor. Diese Vereinbarungen
dürfen nur die archivgesetzlichen Schutzstandards zugunsten
Betroffener oder des Allgemeinwohls nicht unterschreiten (Manegold, a.
a. O., S. 355 f.).
Im vorliegenden Fall werden die Schutzstandards des NArchG durch die
Depositalverträge nicht unterschritten. Zum "Schutzstandard"
des NArchG gehört es nach § 3 Abs. 7 Satz 2 NArchG
gerade auch, dass von den Rechten nach §§ 5 und 6
NArchG abgewichen werden kann. Auf die Frage, wer zivilrechtlich
gesehen richtigerweise Eigentümer des Depositalgutes ist, der
Depositalgeber oder ein Dritter, kommt es nach der Fassung des Gesetzes
nicht entscheidend an. Diese Frage braucht das Staatsarchiv mithin
nicht zu interessieren, es kann der begehrten Einsichtnahme die
Zustimmungsvorbehalte des Depositalvertrages entgegenhalten. Wenn sich
ein Dritter eines (Mit-)Eigentumsrechtes an dem Depositalgut
berühmt, ist er gehalten, gegen den Depositalgeber auf dem
Zivilrechtswege vorzugehen, um die Eigentumsfrage verbindlich
klären zu lassen. Wenn sich dieser Dritte durch den
Depositalvertrag gehindert sieht, seine ihm seiner Meinung nach
bestehenden Rechte einzufordern, muss er sich demnach auch insoweit
zivilrechtlich an den Depositalgeber wenden und seine gegen den
Depositalgeber ggf. bestehenden Rechte auf dem Zivilrechtsweg einklagen.
Auf die Frage nach der Wirksamkeit der Depositalverträge haben
die Grundsätze des vom Bundesverfassungsgerichtes aus Art. 2
Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG entwickelten Grundrechtes auf
informationelle Selbstbestimmung keinen Einfluss. § 1 Abs. 4
NArchG ermächtigt das Staatsarchiv gerade zur Entgegennahme
privaten Archivgutes und genügt damit dem insoweit geforderten
Gesetzesvorbehalt. § 3 Abs. 7 Satz 2 NArchG wird auch nicht in
durch die von der Klägerin angeführten Vorschriften
in dem Sinn überlagert, dass die hier gesetzlich geregelte
Einschränkung der Einsichtsrechte der §§ 5
Abs. 1 und 6 Abs. 2 NArchG einengend auszulegen ist. Bei den Regelungen
des Niedersächsischen Archivgesetzes und den von der
Klägerin angeführten Gesetzesbestimmungen handelt es
sich um jeweils getrennte Regelungskomplexe.
Eine Einsichtnahme in die Findbücher durch den Senat vor einer
Entscheidung ist deshalb nicht entscheidungserheblich. Aus diesem Grund
hat der Senat auch einen entsprechenden Beweisantrag der
Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Im
Übrigen ist der Beweisantrag deshalb unzulässig, weil
er zum Ergebnis hätte, dass die Findbücher als
Beiakten zum Verfahren beigezogen wären und die
Klägerin nach § 100 Abs. 1 VwGO ein
unbeschränktes Recht auf Einsichtnahme hätte und sich
nach § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO sogar Kopien hiervon anfertigen
lassen könnte. Die von der Klägerin beantragte
Beweisaufnahme liefe daher auf eine Vorwegnahme des Klagezieles hinaus.
bb) Entgegen der in der schriftlichen Berufungsbegründung von
der Klägerin vertretenen Auffassung - die sie in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat allerdings als nicht mehr
so bedeutend angesehen hat, der der Senat gleichwohl wegen des
Grundsatzes der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO
nachgeht - sind die zwei Depositalverträge des Beigeladenen
bzw. der Hofkammer mit dem Staatsarchiv wirksam. Die Klägerin
ist nicht Miteigentümerin des Depositalgutes. Der Beigeladene
und die Hofkammer waren berechtigt, die Depositalverträge
abzuschließen, da der Beigeladene nach seinem Vater W.
Eigentümer des Depositalgutes geworden ist. Die
Klägerin ist nicht (Mit-)Erbin und damit auch nicht
(Mit-)Eigentümerin des Depositalgutes nach ihrem Vater H..
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Das Vermögen des Fürstenhauses Schaumburg-Lippe war
früher fideikommissgebunden. Bei einem Fideikommiss handelt es
sich um das unveräußerliche und unteilbare
Vermögen einer Familie. Nach Art. 155 Abs. 2 Satz 2 der
Weimarer Reichsverfassung (WRV) waren die im Jahre 1919 bestehenden
Fideikommisse aufzulösen. Hierbei handelte es sich um einen
Gesetzgebungsauftrag an die Länder, denen damit aufgegeben
worden war, die in ihrem Gebiete bestehenden Fideikommisse
aufzulösen. Während einige Länder diesem
nicht befristeten Gesetzgebungsauftrag im Laufe der Jahre 1920 bis 1927
nachgekommen waren, hatten andere Länder, darunter offenbar
auch Schaumburg-Lippe, bis zum Ende der Weimarer Republik noch kein
abschließendes Auflösungsgesetz erlassen (vgl. dazu
im Einzelnen Schulz, Die Gesetzgebung der deutschen Länder
betr. die Auflösung der Fideikommisse, JW 1929, 242 ff.;
Staudinger, BGB, Kommentar, 10. Aufl., Art. 59 EGBGB Anm. II.). Deshalb
hat der Reichsgesetzgeber das Gesetz über das
Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener
Vermögen vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 825) erlassen. Nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes erloschen mit Beginn des 1.
Januar 1939 die in diesem Zeitpunkt noch bestehenden
Familienfideikommisse. Mit dem Erlöschen des Fideikommisses
wurde nach § 2 des Gesetzes das Fideikommissvermögen
freies Vermögen des letzten Fideikommissbesitzers, soweit sich
aus § 11 des Gesetzes (der
Verfügungsbeschränkungen bis zur Erteilung des
Fideikommissauflösungsscheines betrifft) nichts anderer ergab.
Letzter Fideikommissbesitzer zum Stichtag des 1. Januar 1939 war
Fürst W., der Vater des Beigeladenen, der ab 1936 nach dem Tod
von Fürst A. "Chef" des Hauses Schaumburg-Lippe war. Entgegen
der Ansicht der Klägerin war letzter Fideikommissbesitzer also
gerade nicht der ehemalige Fürst A.. Im Land Schaumburg-Lippe
wurden die bestehenden Fideikommisse erst durch das genannte
Reichsgesetz vom 6. Juli 1938 und nicht bereits durch die sog.
Hausgesetze des ehemaligen bis 1918 regierenden Fürsten A. vom
8. und 12. Dezember 1923 aufgelöst. Zwar bestimmte §
1 Abs. 3 des Hausgesetzes vom 8. Dezember 1923, dass die
hausgesetzlichen Bestimmungen über die Unteilbarkeit und
Unveräußerlichkeit des Hausvermögens
aufgehoben werden und seine rechtliche Gebundenheit, insbesondere die
Stammgut- und Fideikommisseigenschaft, für alle Bestandteile
des Hausvermögens mit dem Erlass dieses Gesetzes erlischt.
Solche "Hausgesetze" waren aber nicht vom insoweit allein
zuständigen Landtag des Landes Schaumburg-Lippe erlassen
worden.
Auch durch das Gesetz des Landes Schaumburg-Lippe betreffend die
Auseinandersetzung zwischen dem Freistaat und dem ehemals regierenden
Fürsten A. über das Dominalgut vom 8. Mai 1920 ist
das Fideikommiss im Land Schaumburg-Lippe nicht aufgelöst
worden. Dieses Landesgesetz betrifft nur die Auseinandersetzung
über das bisherige Domanium in Ausführung des am 24.
Dezember 1919 geschlossenen Abkommens zwischen dem Freistaat und
Fürst A.. Dieses Abkommen beinhaltet einen Teilungsvertrag,
wonach der Freistaat in § 1 näher bezeichnete
Vermögenswerte, insbesondere Ackerland und Wald,
übertragen erhält. Den Rest des ehemaligen Domaniums
erhält nach § 2 der Fürst. In § 11
dieses Vertrages ist weiter ausdrücklich bestimmt, dass die
dem Fürstlichen Hause zufallenden Teile des bisherigen
Domaniums und die zum Hausgut gehörenden
Vermögensstücke als Familienfideikommissgut des
vormals regierenden Fürstlichen Hauses bestehen. Verwaltung
und Nutzung behielt hiernach das Oberhaupt des Fürstlichen
Hauses, mithin A.. Nach dem Tode von A. im Jahre 1936 wurde sein Bruder
W. Oberhaupt und damit Fideikommissinhaber. Mit Auflösung
dieses am 31. Dezember 1938 noch bestehenden Fideikommisses wurde W.
Privateigentümer des bisherigen
Fideikommissvermögens. Nach seinem Tod hat der Beigeladene als
sein Sohn dieses Vermögen geerbt. Zu diesem Vermögen
gehören auch die F- und K-Bestände.
b) Der Klägerin steht auch kein Einsichtsrecht aus §
16 Abs. 3 NDSG zu. Hiernach kann der Betroffene Akteneinsicht in die zu
seiner Person in Akten gespeicherten Daten verlangen, soweit er Angaben
macht, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand
ermöglichen. Diese Vorschrift ist hier nicht
einschlägig.
Das Niedersächsische Datenschutzgesetz gilt - ebenso wie das
Bundesdatenschutzgesetz im Bereich privater Datenverarbeitung, wenn die
personenbezogenen Daten nicht
"geschäftsmäßig" oder für
"berufliche oder gewerbliche Zwecke" verarbeitet oder genutzt werden
(vgl. hierzu Gola/Schomerus, a. a. O., § 27 Anm. 3.1) - nach
der Umschreibung seines Anwendungsbereiches in § 2 NDSG nicht
für Privatpersonen, sondern nur für Behörden
und sonstige öffentliche Stellen. Das Staatsarchiv ist zwar
eine Behörde des Landes. Wenn das Staatsarchiv aber - wie hier
- private Unterlagen aufgrund eines Depositalvertrages zwar in seinen
Bestand aufnimmt, das Eigentum und die abschließende
Verwendungsbefugnis aber beim Depositalgeber verbleibt, hat dies nicht
zur Folge, dass das Staatsarchiv bei der Verwendung dieser
Depositalgüter an die datenschutzrechtlichen Bestimmungen,
hier insbesondere an das Einsichtnahmerecht eines Dritten nach
§ 16 Abs. 3 Satz 1 NDSG, gebunden ist. Der
Archivbenutzungsanspruch von privatem, beim Staatsarchiv aufgrund eines
Depositalvertrages gelagerten Depositalgutes ist - wie bereits
ausgeführt - dem Grundsatz nach nämlich lediglich
eine "weitergeleitete" private Gestattung.
Zudem normieren die Datenschutzgesetze und mithin auch das
Niedersächsische Datenschutzgesetz als Konkretisierungen des
informationellen Selbstbestimmungsrechtes eine zweckgebundene
Verarbeitung personenbezogener Daten. Darunter ist zu verstehen, dass
personenbezogene Daten grundsätzlich nur zu dem Zweck
weiterverarbeitet werden dürfen, zu dem sie erhoben worden
sind, es sei denn, die Verarbeitung und Nutzung ist durch eine
bereichsspezifische andere gesetzliche Regelung erlaubt, oder der
Betroffene hat eingewilligt. Personenbezogene Daten werden erhoben, um
die zumeist in bereichsspezifischen Gesetzen geregelten
Verwaltungsaufgaben im weitesten Sinne zu erfüllen.
Hierfür werden sie in Dateien, Akten bzw. sonstigen Unterlagen
aufgenommen, d. h. gespeichert. Sie sind damit Sachmittel der
Verwaltung. Nach Schließung und Aussonderung und
Übergabe dieser Unterlagen sollen die personenbezogenen Daten
nach § 17 Abs. 2 Satz 2 NDSG in den Archiven der Forschung und
der Nutzung zugänglich gemacht werden. Sie sollen hier
folglich eine andere Aufgabe erfüllen als
ursprünglich in der Verwaltung. Archivierung und Nutzung
stellen gegenüber der ursprünglichen Verwendung, die
dem datenschutzrechtlichen Regime unterfällt, prinzipiell eine
Zweckentfremdung und damit eine andere Zweckbestimmung dar, die einer
spezifisch archivgesetzlichen Regelung bedarf. Die
Verarbeitungsregelungen der Datenschutzgesetze und hier insbesondere
§ 16 Abs. 3 NDSG sind daher auf das
Archivbenutzungsverhältnis nicht anwendbar (vgl. Lau,
Verfassungsrechtliche Anforderungen an Archivgesetze des Bundes und der
Länder, 2000, S. 41 m. w. N.).
Angesichts dessen folgt aus der Richtlinie zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr - EG-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG
- vom 24. Oktober 1995 (Amtsblatt der EG v. 23.11.1995 Nr. L 281/31) -
abgedruckt etwa im Anhang von Gola/Schomerus, BDSG, Kommentar, 6. Aufl.
1997 - nichts anderes. Diese Richtlinie enthält zudem keine
Ansätze für ein neues Datenschutzrecht, sondern
knüpft u. a. an auch in Deutschland bereits bestehende
Regelungsprinzipien an. Speziell die Novelle des
Niedersächsischen Datenschutzgesetzes vom 21. Juni 2001 (Nds.
GVBl. S. 373) hat eine Anpassung an die Richtlinie gebracht. Nach Art.
34 ist die Richtlinie an die Mitgliedsstaaten gerichtet, so dass sich
ein Unionsbürger überdies nicht unmittelbar auf die
Richtlinie berufen kann. Die vom EuGH in seiner Rechtsprechung
entwickelten Tatbestände, in denen dies wegen der nicht
rechtzeitigen oder nicht hinreichenden Umsetzung in nationales Recht
ausnahmsweise dennoch der Fall ist (vgl. hierzu etwa Oppermann,
Europarecht, 2. Aufl. 1999, Rdnr. 556 m. w. N.; BVerwG, Urt. v.
5.6.1986 - 3 C 12.82 -, BVerwGE 74, 241 ff.), sind hier nicht gegeben.
Nach Art. 10 und 12 der Richtlinie haben die Betroffenen zudem nur
bestimmte Informations- und Auskunftsrechte, aber keine
Einsichtsrechte, wie sie die Klägerin geltend macht.
c) Der Klägerin stehen auch keine sonstigen
Anspruchsgrundlagen öffentlich-rechtlicher Art für
das gegenüber dem Berufungsbeklagten geltend gemachte
Einsichtsrecht zu.
Ein Anspruch nach § 317 Abs. 1 Satz 1 LAG scheidet vorliegend
aus. Hiernach haben alle Behörden und Gerichte den im 11.
Abschnitt des Lastenausgleichsgesetzes genannten Behörden, d.
h. den Lastenausgleichsämtern, unentgeltlich Amts- und
Rechtshilfe zu leisten. Weder folgt hieraus ein direkter subjektiver
Anspruch eines Anspruchstellers gegen eine dritte Behörde -
hier das Staatsarchiv - auf Akteneinsicht noch muss
oder darf die dritte Behörde allein auf Wunsch des
Antragstellers Akten an die nach dem Lastenausgleichsgesetz
zuständige Behörde senden.
Gleiches gilt für § 31 Abs. 3 Satz 1 VermG. Ein
Antragsteller nach dem Vermögensgesetz hat hiernach
gegenüber dem zuständigen Landesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen, die den Sachverhalt nach §
31 Abs. 1 Satz 1 VermG von Amts wegen ermittelt, einen Anspruch auf
Auskunft über alle Informationen, die zur Durchsetzung seines
Anspruches erforderlich sind. Dieser Anspruch richtet sich allein an
die nach dem Vermögensgesetz zuständigen
Behörden. Ein Anspruch auf Einsichtnahme in beim Staatsarchiv
gelagertes Depositalgut und hierzu gehörende Findmittel
lässt sich hieraus nicht ableiten.
d) Ein Einsichtsrecht in die Findbücher und Repertorien sowie
die F- und K-Bestände nach der allgemeinen Vorschrift der
§§ 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG
scheidet ebenfalls aus. § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
gewährleistet nur einen Anspruch auf Einsicht in die "das
Verfahren betreffenden Akten", d. h. eines laufenden
Verwaltungsverfahrens. Das Einsichtsbegehren der Klägerin
betrifft jedoch keine Akten eines laufenden Verwaltungsverfahrens iSd
§ 9 VwVfG, sondern Schriftstücke, die bereits
geschlossen und an das Archiv abgegeben worden sind. Überdies
handelt es sich nicht um behördliche Verwaltungsakten
öffentlichen Ursprungs, sondern um private Akten, die in
fremdem Eigentum stehen. Deshalb muss auch hier der
Einwilligungsvorbehalt der Depositalverträge eingreifen.
e) Schließlich steht der Klägerin gegen den
Beklagten auch kein Einsichtsrecht nach § 810 BGB zu. Nach
§ 810 BGB kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran
hat, eine in fremdem Besitze befindliche Urkunde einzusehen, von dem
Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in
seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und
einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder
wenn die Urkunde Verhandlungen über ein
Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem
anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen
Vermittler gepflogen worden sind. Abgesehen davon, dass die
Klägerin das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht
hinreichend substantiiert dargelegt hat, gilt auch insoweit der
Zustimmungsvorbehalt der Depositalverträge.
Im Ergebnis ist demnach festzustellen, dass die Klägerin
gegenüber dem Beklagten keinen auf der Grundlage
öffentlich-rechtlicher Bestimmungen herrührenden
Anspruch auf Einsichtnahme in die begehrten Unterlagen hat. Die
Klägerin muss sich vielmehr an den Beigeladenen als
Eigentümer der Depositalien halten und diesen notfalls auf dem
Zivilrechtswege auf Zustimmung zur Erlaubnis zur Einsichtnahme oder auf
Einsichtnahme selbst verklagen.
Unterschriften