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Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 18 O 152/02- |
Hannover, 28.5.2002 |
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
des Herrn Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,
Antragsteller,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,
g e g e n
Herrn Rechtsanwalt ....... ........,
.............., 30880 Laatzen,
Antragsgegner,
wird auf den mit Anlagen versehenen Antrag vom
28.5.2002, der diesem Beschluß beigefügt ist und auf den Bezug genommen wird,
gemäß §§ 1, 3, 25 UWG und §§ 935, 91 ZPO im Wege der einstweiligen
Verfügung - wegen Dringlichkeit des Falles ohne mündliche Verhandlung -
angeordnet:
1.Dem Antragsgegner wird - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 20.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen untersagt,
auf seiner Kanzleihomepage unter der Domain http://www.online-account.de für seine Kanzlei mit der Behauptung "Ab dem Jahr 2002 wird die Kanzlei in Zivilsachen, sprich bürgerlichrechtlichen Angelegenheiten, vor dem Oberlandesgericht in Celle auftreten dürfen..." zu werben.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf € 7.5000,00 festgesetzt.
Hannover, den 28. Mai 2002
Landgericht, 18. Zivilkammer
Bodenstein |
Dr. Stoll |
Otte |
Ausgefertigt
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts