zurück

 

Landgericht Hannover
Geschäfts-Nr.:
18 O 152/02-
Hannover, 28.5.2002

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

des Herrn Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,

Antragsteller,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,

g e g e n

Herrn Rechtsanwalt ....... ........,

.............., 30880 Laatzen,

Antragsgegner,

wird auf den mit Anlagen versehenen Antrag vom 28.5.2002, der diesem Beschluß beigefügt ist und auf den Bezug genommen wird, gemäß §§ 1, 3, 25 UWG und §§ 935, 91 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit des Falles ohne mündliche Verhandlung - angeordnet: 

1.Dem Antragsgegner wird - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes     bis zu € 20.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen untersagt,

auf seiner Kanzleihomepage unter der Domain http://www.online-account.de für seine Kanzlei mit der Behauptung "Ab dem Jahr 2002 wird die Kanzlei in Zivilsachen, sprich bürgerlichrechtlichen Angelegenheiten, vor dem Oberlandesgericht in Celle auftreten dürfen..." zu werben.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf € 7.5000,00 festgesetzt.

 

Hannover, den 28. Mai 2002
Landgericht, 18. Zivilkammer

 

Bodenstein
Richter am Landgericht

Dr. Stoll
Richter am Landgericht

Otte
Richterin

            

Ausgefertigt

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts