Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
OLG
Stuttgart
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Tenor
1)
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 11. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 02.08.1991 wird
zurückgewiesen.
2)
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird
nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v.
9.000,– DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger in
gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten
können auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete,
unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer
deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Streitwert
der Berufung und Beschwer des Beklagten: 80.000,– DM.
Tatbestand
Im
Verlag des
Klägers mit Sitz in ... erscheint unter anderem die
Zeitschrift
"...". In der Nr. 21/91 waren auf zehn Seiten Rätsel
abgedruckt.
Bei einem dieser Rätsel waren als Preise 15 Sets aus vier
Kräuter-Ölbädern ausgesetzt. Unter der
Überschrift
"Schön durch Kräuter-Ölbad" war
ausgeführt:
"Baden
–
ein himmlisches Vergnügen. Besonders angenehm ist das heilende
Bad, wenn die Zusätze aus natürlichen Ölen
bestehen. Zu
den Heilbädern von ... aus ... werden keine
künstlichen
Öle beigemischt. "
Außerdem
war neben drei offensichtlich Öle enthaltenden Schalen und
einer
Pflanze ein Fläschchen mit Melissen-Ölbad der
genannten Firma
abgebildet.
Der
Beklagte hat den Kläger deshalb mit Schreiben vom 24.05.1991
abgemahnt und dies wie folgt begründet:
"...
Hierbei
verfahren Sie so, daß Sie die Produkte abbilden und deren
Eigenschaften lobend hervorheben. Es handelt sich hierbei um eine
Werbung für dieses Produkt in redaktioneller Form.
Während
der Leser davon ausgeht, daß der Preis nach objektiven,
neutralen
Kriterien ausgesucht worden ist, liegen die Dinge in Wirklichkeit so,
daß hier Werbung für das Produkt in der
redaktionellen
Aufmachung betrieben wird. Das aber ist irreführend i. S. v.
§ 3 UWG. Ihr Geschäftsgebaren
verstößt auch gegen
§ 1 UWG, denn es ist mit den guten Sitten im
geschäftlichen
Verkehr nicht zu vereinbaren, den redaktionellen Teil der Zeitschrift,
zu dem auch das Preisrätsel gehört, in der hier
gewählten Weise zu Werbezwecken zu mißbrauchen. "
"...
Wir fordern
Sie auf, eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung bis
zum
04.06.1991 eingehend beim Verband, abzugeben, wobei Sie sich des
beigefügten Formulars bedienen können."
In
dem beigefügten Formular war die
Unterlassungserklärung wie folgt formuliert:
"Wir
verpflichten uns, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
in
periodisch erscheinenden Druckwerken, insbesondere der Illustrierten
... Nr. 21, vom 15.05.1991, ein Preisrätsel in der Weise zu
veranstalten, daß die Preise unter Nennung ihres Namens und
der
Darlegung ihrer Qualität ausgelobt werden."
Der
Kläger
hat darauf nicht geantwortet, sondern negative Feststellungsklage
erhoben und zur Begründung im wesentlichen geltend gemacht:
Ein
Wettbewerbsverstoß liege nicht vor. Es handle sich weder um
getarnte Werbung, noch um einen Mißbrauch des redaktionellen
Teils zur Werbung. Im übrigen ginge der vom Beklagten geltend
gemachte Unterlassungsanspruch erheblich zu weit und sei im
übrigen zu unbestimmt.
Der
Kläger hat beantragt,
festzustellen,
daß der Beklagte den Kläger wegen des in Anlage K 1
vorgelegten Beitrags nicht dahin auf Unterlassung in Anspruch nehmen
kann, im geschäftlichen Verkehr in periodisch erscheinenden
Druckwerken, insbesondere der Illustrierten "..." Nr. 21 vom
15.05.1991, ein Preisrätsel in der Weise zu veranstalten,
daß die Preise unter Nennung ihres Namens und der Darlegung
ihrer
Qualität ausgelobt werden.
Der
Beklagte hat
Klagabweisung
beantragt,
und
im
wesentlichen geltend gemacht: Der vorformulierte Unterlassungsantrag
des Beklagten sei nur ein Vorschlag gewesen. Wäre der
Kläger
der Meinung gewesen, der Anspruch bestehe in anderer Form,
wäre es
seine Sache gewesen, eine ausreichende Unterlassungserklärung
abzugeben. Hier sei zu entscheiden, ob die
streitgegenständliche
Werbung eine unzulässige getarnte Werbung sei. Das sei der
Fall.
Der Kläger habe eingeräumt, daß er zusammen
mit dem
Hersteller den Zweck verfolge, die Leser zu unterhalten und
gleichzeitig das Produkt bekannt zu machen. Es sei unzulässig,
in
der Presse über bestimmte Wettbewerber in einseitig lobender
Weise
zu berichten. Werbende Beiträge dürften nicht in
einer Form
veröffentlicht werden, der der Leser eine nicht vorhandene
Objektivität zugestehe. Aufgrund der Art der
Ankündigung der
Preise gehe der Leser davon aus, daß das Gewinnspiel allein
vom
Kläger veranstaltet werde und er allein für die
Preise
verantwortlich sei. Folglich sei der Leser der Auffassung, die
Anpreisung der ausgelobten Preise erfolge deshalb in der konkreten
Form, weil der Kläger als objektiver Dritter von der
Qualität
der Preise überzeugt sei und nicht weil der Hersteller der
Preise
mit dem Kläger in werbender Absicht zusammenarbeite.
Nach
der
Erhebung der Feststellungsklage des Klägers hat der Beklagte
gegen
den Kläger wegen desselben Preisausschreibens beim Landgericht
Berlin Klage erhoben und zunächst Unterlassung von
Preisrätseln in der Weise beantragt, daß die Preise
unter
Nennung ihres Namens und der Darlegung ihrer Qualität
ausgelobt
werden. In der mündlichen Verhandlung vom 12.09.1991 wurde der
Antrag dahin gestellt, die Veranstaltung von Preisrätseln in
der
Weise zu unterlassen, daß die Preise anders als durch Nennung
ihrer Bezeichnung im Vertrieb, des Herstellers oder ihrer objektiven
Beschaffenheit sowie ihrer Abbildung ausgelobt werden, wenn dies
geschieht wie in der Illustrierten ..., Nr. 21 vom 15.05.1991 S. 32.
Das Landgericht Berlin hat dieser Klage durch Urteil vom 12.09.1991
– 27 O 381/91 – stattgegeben.
2.
Durch Urteil
vom 02.08.1991 hat die 11. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Stuttgart der Klage stattgegeben und zur
Begründung
im wesentlichen ausgeführt:
Das
Feststellungsinteresse sei gegeben, weil sich der Beklagte eines
Unterlassungsanspruchs gegen den Kläger berühme. Die
Unterlassungsklage des Beklagten gegen den Kläger lasse das
Feststellungsinteresse nicht entfallen, weil die Leistungsklage noch
einseitig zurückgenommen werden könne und die
Feststellungsklage schon entscheidungsreif sei. Die Klage sei
begründet, weil die Abmahnung
weit über das Ziel
hinausschieße. Es sei nicht schlechthin unzulässig,
in
periodisch erscheinenden Druckwerken einen Preis unter Nennung seines
Namens und der Darlegung seiner Qualität auszuloben. Weil der
Preis das Publikum zur Teilnahme am Preisausschreiben veranlassen
solle, müsse der Preis beim Namen genannt und seine
Qualität
dargelegt werden. Deshalb seien Preisausschreiben nicht immer schon
dann Werbung für das als Preis ausgelobte Produkt, wenn der
Preis
beim Namen genannt und seine Qualität dargelegt werde. Die vom
Beklagten mit der Abmahnung
verlangte Unterlassungserklärung
sei
deshalb zu weit gegangen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch
bestehe daher nicht. Darauf, ob dem Kläger zuzumuten gewesen
wäre, eine eingeschränkte
Unterlassungserklärung
abzugeben, komme es nicht an. Diese Frage hätte nur Bedeutung
für die Kostenentscheidung nach § 93 ZPO, wenn der
Kläger eine eingeschränkte Unterlassungsklage sofort
anerkannt hätte. Im übrigen sei der beanstandete
Beitrag
nicht wettbewerbswidrig.
Wegen
der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe
des angefochtenen Urteils verwiesen.
3.
Zur Begründung seiner Berufung macht der Beklagte im
wesentlichen geltend:
Die
Abmahnung
sei nicht zu weit gegangen. Allenfalls sei der ohnehin unverbindliche
Formulierungsvorschlag für die Unterlassungserklärung
nicht
optimal gewesen. Aus der Begründung der Abmahnung
sei klar
gewesen, was der Beklagte beanstande. Die vorgeschlagene
Unterlassungserklärung erfasse zwar auch den theoretischen
Fall,
daß ein Verlag die Preise selbst kaufe. In der
Regenbogenpresse
sei es aber allgemein üblich, sich für solche
Aktionen die
ausgelobten Preise von Anbieterseite kostenlos zur Verfügung
stellen zu lassen. Das sei für den Warenhersteller kein
großer finanzieller Aufwand, habe aber im redaktionellen Teil
eine enorme Werbewirkung. Daß dies Gegenstand der
Beanstandung
sei, ergebe sich aus der Abmahnung.
Denn dort sei darauf hingewiesen,
daß der Leser davon ausgehe, daß der Preis nach
objektiven,
neutralen Kriterien ausgesucht worden sei, während in
Wirklichkeit
Werbung für das Produkt in redaktioneller Aufmachung betrieben
werde.
Daraus
ergebe
sich, daß der Beklagte die Preisauslobung nicht beanstande,
wenn
der Preis nach objektiven, neutralen Kriterien ausgesucht worden sei.
Beanstandet werde, daß der Kläger eine von der
Herstellerfirma durch Sachzuwendung bezahlte Werbung
veröffentliche, ohne diesen Charakter als bezahlte Werbung des
Herstellers deutlich zu machen. Nur in diesem Sinn wäre die
vorformulierte Unterlassungserklärung auszulegen gewesen, da
die
Auslegung unter Berücksichtigung des Inhalts der Abmahnung
zu
erfolgen habe. Im übrigen hätte der Kläger
zur
Klarstellung der Unterlassungserklärung den Zusatz anbringen
können, "ohne klarzustellen, daß die Sachpreise
unentgeltlich von der Herstellerin oder Anbieterin der betreffenden
Ware zu Werbezwecken zur Verfügung gestellt worden seien". Es
sei
anerkannt, daß eine zu weit gehende Abmahnung
nicht
wirkungslos
sei, sondern der Abgemahnte gehalten sei, eine eingeschränkte
Unterlassungserklärung abzugeben.
Das
Verhalten
des Klägers sei wettbewerbswidrig, weil er sich durch
Sachleistungen dafür bezahlen lasse, daß er
für den
Anbieter Werbung betreibe. Der Kläger räume ein,
daß er
zusammen mit dem Warenhersteller das Ziel verfolge, das im
redaktionellen Teil herausgestellte Produkt bekannt zu machen. Der
Kläger habe also nicht nur das Ziel, sein Blatt attraktiv zu
machen und seinen Umsatz zu fördern, sondern er wolle auch
Werbung
für das als Preis ausgesetzte Produkt betreiben. Das sei nach
§ 1 UWG unzulässige getarnte Werbung. Der Leser gehe
davon
aus, daß der Verlag ihm das Kräuterölbad
anbiete, weil
er wirklich davon überzeugt sei, daß es ein
heilendes Bad
und ein himmlisches Vergnügen sei und daß der Verlag
dieses
Produkt als Preis ausgewählt habe, weil es aus
natürlichen
Ölen bestehe und weil keine künstlichen Öle
beigemischt
seien. In Wirklichkeit habe er das Produkt ausgewählt, weil er
geschmiert worden sei. Das Vorgehen des Klägers weise
erhebliche
Parallelen zur Schaufenstermiete auf. Dort werde das Unwerturteil
darauf gegründet, daß sich der Händler
funktionswidrig
zum bezahlten Handlanger eines bestimmten Herstellers mache und den
Kunden über die wahren Motive für das Herausstellen
einer
bestimmten Ware täusche.
Der
Vorwurf der
Wettbewerbswidrigkeit gewinne hier noch dadurch besonderes Gewicht,
daß der Kläger keineswegs nur durch ein Sachgeschenk
für die redaktionelle Werbung belohnt worden sei. Vielmehr
seien
über die unentgeltliche Beistellung des Produkts Zahlungen
für die Veranstaltung des Gewinnspiels in der
Größenordnung der Kosten für eine als
solche erkennbare
Anzeige gleicher Größe geleistet worden (Beweis:
Zeugnis
..., ... und ...).
Der
Beklagte beantragt,
das
angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der
Kläger beantragt,
die
Berufung zurückzuweisen
und
macht im
wesentlichen geltend: Daß der Abgemahnte die Abmahnung
auslegen
und eine eingeschränkte Unterlassungserklärung
abgeben
könne, schließe nicht aus, daß er bei
einer
Anspruchsberühmung in einer ganz konkreten Formulierung das
Recht
habe, im Wege der negativen Feststellungsklage feststellen zu lassen,
daß dieser (konkret formulierte) Anspruch nicht bestehe.
Darauf,
daß der Beklagte beanstande, daß der
Kläger eine von
der Herstellerfirma durch Sachzuwendungen bezahlte Werbung
veröffentliche, ohne den Charakter als bezahlte Werbung
deutlich
zu machen, sei erst der hiesige
Prozeßbevollmächtigte des
Beklagten gekommen. Derartiges komme weder in den Anträgen des
Verfügungsverfahrens noch in denen des Unterlassungsprozesses
zum
Ausdruck.
Der
Feststellungsklage könne auch nicht teilweise stattgegeben
werden.
Einem Feststellungsantrag könne niemals teilweise stattgegeben
werden, wenn es um Unterlassungsansprüche gehe. Diese
ständen
sich immer als alia gegenüber. Im übrigen sei der
geltend
gemachte Unterlassungsanspruch unbegründet, in welcher
Formulierung auch immer. Preisrätsel gehörten nur
formal dem
redaktionellen Teil von Zeitungen und Zeitschriften an, sie
gehörten aber nicht zum informativen Teil.
Preisrätsel seien
ihrer Natur nach einmal Unterhaltung und zum anderen Werbung
für
die Zeitschrift selbst. Die Annahme, die in dem Preisrätsel
ausgesetzten Preise seien von der Redaktion auf ihre
Preiswürdigkeit und Qualität hin untersucht und
deshalb als
Preise ausgesetzt, weil sie als besonders empfehlenswert erkannt worden
seien, sei abwegig. Jeder Leser wisse, daß das
Preisrätsel
der Unterhaltung und auch der Werbung für den Verlag und
möglicherweise auch für die ausgelobten Produkte
diene.
Daß der Kläger für die Erwähnung
des Produkts im
Preisausschreiben Zahlungen erhalten habe, sei unwahr.
Dadurch,
daß der Beklagte in Berlin gegen den Kläger die
Unterlassungsklage erhoben habe, sei das Feststellungsinteresse nicht
entfallen. Denn der Beklagte habe dort nicht den Antrag gestellt, der
Gegenstand der negativen Feststellungsklage sei.
In
der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte
erklärt: Er habe schon mit der Abmahnung
beanstandet und
beanstande auch jetzt, daß der Kläger vom Hersteller
kostenlos zur Verfügung gestellte Preise unter Bekanntgabe des
Herstellers oder der Marke in Wort oder Bild aussetze, ohne darauf
hinzuweisen, daß die Preise vom Hersteller kostenlos zur
Verfügung gestellt würden.
Wegen
der
Einzelheiten des Parteivortrags im zweiten Rechtszug im
übrigen
wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das
zulässige Rechtsmittel des Beklagten hat keinen Erfolg.
1.
Das
Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage ist
durch die Abmahnung
des Klägers durch den Beklagten
entstanden.
Dieses Feststellungsinteresse ist durch die Unterlassungsklage des
Beklagten gegen den Kläger beim Landgericht Berlin nicht
weggefallen. In beiden Verfahren geht es zwar teilweise um denselben
Unterlassungsanspruch. Der Unterlassungsklage gebührt aber
auch
nach Antragstellung im dortigen Verfahren nicht der Vorrang vor der
früher erhobenen negativen Feststellungsklage.
a)
Daß der
Beklagte im Berliner Verfahren den Antrag auf Veranlassung des Gerichts
dahin geändert hat, daß statt des Auslobens der
Preise unter
Nennung ihrer Qualität die Auslobung der Preise anders als
durch
Nennung ihrer objektiven Beschaffenheit verboten werden soll, hat den
Streitgegenstand nicht geändert, sondern den anhand der
Klagbegründung auszulegenden ursprünglichen
Klagantrag nur
präzisiert. Schon der Abmahnung
war zu entnehmen,
daß die
Werbung nur bei Nennung ihrer objektiven Beschaffenheit der Preise
nicht beanstandet wird. Daß mit der in der vorformulierten
Unterlassungserklärung genannten "Darlegung ihrer
Qualität"
mehr gemeint war, als mit der "Nennung ihrer objektiven
Beschaffenheit", ergab sich aus der Begründung der Abmahnung.
Denn
dort wurde beanstandet, daß die Eigenschaften der
ausgesetzten
Preise lobend hervorgehoben worden seien. Das ist eindeutig mehr als
die Nennung der objektiven Qualität der Preise,
nämlich das
Hervorheben vorteilhafter Eigenschaften der Preise.
Die
Streitgegenstände der beiden Verfahren decken sich aber nicht
mehr
voll. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist zumindest
bezüglich
der Wettbewerbsabsicht des Klägers (auch) damit
begründet,
daß die ausgesetzten Preise dem Kläger unentgeltlich
zur
Verfügung gestellt wurden. Damit betrifft das Berliner
Verfahren
nur noch Preisausschreiben mit Preisen, die dem Kläger
unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden. Diese
Beschränkung gilt für die Abmahnung
und für
das
Verfahren der negativen Feststellungsklage nicht. Denn von dieser
Einschränkung war in der Abmahnung
nicht ausdrücklich
die
Rede. Auch der Begründung der Abmahnung
läßt sich nicht
entnehmen, daß das Preisausschreiben nur deshalb beanstandet
wird, weil die ausgesetzten Preise dem Kläger unentgeltlich
zur
Verfügung gestellt wurden. Dafür genügt es
nicht,
daß die Abmahnung
auch auf § 3 UWG gestützt
wurde. Denn
der Vorwurf eines Verstoßes gegen diese Vorschrift war dem
Beklagten auch dann ohne weiteres zuzutrauen, wenn es um das
Herausstellen von Preisen geht, die dem Kläger nicht
unentgeltlich
zur Verfügung gestellt wurden. Eine durch die publizistische
Informationsaufgabe nicht gerechtfertigte Herausstellung eines Produkts
wird von manchen auch dann für eine unzulässige
irreführende Werbung gehalten, wenn sie lediglich in der
Hoffnung
auf eine künftige Gegenleistung des durch die Werbung
Begünstigten erfolgt (Ochs in Amann RWW 5.6 Rn. 106). Auch mit
dieser Auffassung ist die in der Abmahnung
zur
Anspruchsbegründung
vertretene These vereinbar, der Leser gehe -irrtümlich
–
davon aus, daß die Preise nach objektiven, neutralen
Kriterien
ausgesucht worden seien, nämlich dann, wenn man
ergänzt: "und
nicht wegen der Hoffnung des Klägers auf eine Gegenleistung
des
Warenherstellers". Auch der Vorwurf, es werde Werbung für das
Produkt in der redaktionellen Aufmachung betrieben, ist mit dieser
Rechtsauffassung vereinbar.
Soweit
die
negative Feststellungsklage danach auch das Ausloben von Preisen
betrifft, die dem Kläger nicht unentgeltlich zur
Verfügung
gestellt wurden, ist eine gegenläufige Unterlassungsklage
nicht
(mehr) anhängig. Das ergibt sich aus der Begründung
des
Urteils des Landgerichts Berlin. Auch in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte erklärt,
daß er
sich des Unterlassungsanspruchs nur noch für den Fall der
Auslobung unentgeltlich zur Verfügung gestellter Preise
berufe.
Auch dadurch ist jedoch das Feststellungsinteresse für den mit
der
Feststellungsklage geltend gemachten Anspruch nicht teilweise
weggefallen. Der auf die Auslobung dem Kläger unentgeltlich
zur
Verfügung gestellter Preise beschränkte
Feststellungsantrag
wäre zwar im Verhältnis zu dem gestellten
Feststellungsantrag
ein minus und kein aliud. Der Beklagte hat aber auf den weitergehenden
Anspruch nicht einmal konkludent verzichtet. Und er hat den Umfang des
Anspruchs, dessen er sich wegen der beanstandeten Werbung
berühmt,
wiederholt geändert, zuletzt in der mündlichen
Verhandlung
vor dem Senat, als er den Anspruch gegenüber dem Berliner
Verfahren dadurch erweitert hat, daß er einen Hinweis auf das
unentgeltliche Zurverfügungstellen der Preise schon verlangt,
wenn
Hersteller oder Marke in Wort oder Bild bekannt gegeben werden, auch
wenn die Eigenschaften der ausgesetzten Preise nicht lobend
hervorgehoben werden.
b)
Nach
richtiger Auffassung ist der negativen Feststellungsklage aus
Gründen der Prozeßökonomie immer der
Vorrang vor der
später erhobenen gegenläufigen Unterlassungsklage zu
geben.
Nach
der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre das
Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage des
Klägers zwar in der Berufungsinstanz weggefallen, soweit sich
die
Streitgegenstände decken, weil die Unterlassungsklage beim
Landgericht Berlin nach Antragstellung in der mündlichen
Verhandlung am 12.09.1991 nicht mehr einseitig zurückgenommen
werden kann und die im Feststellungsverfahren eingelegte Berufung zu
diesem Zeitpunkt noch nicht begründet und dieses Verfahren
deshalb
noch nicht entscheidungsreif war (BGH WRP 1987, 459 ff = GRUR 1987, 402
ff = JR 1988, 374, 376 – Parallelverfahren). Der
Bundesgerichtshof begründet den grundsätzlichen
Vorrang des
Leistungsverfahrens gegenüber dem Feststellungsverfahren mit
gleichem Streitgegenstand damit, daß widersprechende
Entscheidungen der Gerichte und im Interesse der
Prozeßökonomie mehrere Parallelverfahren
über denselben
Streitgegenstand vermieden werden sollen. Diese Ziele lassen sich
jedoch mit der Priorität der negativen Feststellungsklage vor
der
später erhobenen Leistungsklage weitaus besser erreichen als
mit
dem grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage, wie Herrmann
JR
1988, 376 ff überzeugend dargelegt hat (in diesem Sinn auch
Schumann in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rn. 125 f).
Nach
der Lösung des BGH kommt es zu mehreren Verfahren sogar in
zwei
Instanzen, wenn – wie im vorliegenden Fall – das
Feststellungsinteresse im Feststellungsrechtsstreit erst in der
Berufungsinstanz wegfällt. Da der Kläger des
Feststellungsverfahrens nach Wegfall des Feststellungsinteresses in der
Regel die Hauptsache für erledigt erklären wird,
muß
sich auch das Gericht im Feststellungsverfahren zumindest wegen der
Kostenentscheidung mit der Begründetheit des Anspruchs
auseinandersetzen und es kann deshalb zu widersprechenden
Entscheidungsgründen in beiden Verfahren kommen.
Außerdem
ist zumindest zweifelhaft, welche Rechtskraftwirkung die nach
einseitiger Erledigungserklärung des Klägers der
negativen
Feststellungsklage getroffene Feststellung hat, die negative
Feststellungsklage sei von Anfang an unbegründet gewesen (vgl.
dazu Thomas/Putzo, ZPO, 17. Aufl., § 91 a Anm. 11 b;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 17. Aufl., § 91 a Rn. 46).
Widersprüchliche Entscheidungen und die Befassung
verschiedener
Gerichte mit zwei Verfahren mit demselben Streitgegenstand werden
vermieden, wenn man der zuerst erhobenen negativen Feststellungsklage
den Vorrang gibt, mit Schumann, (aaO) und Zöller/Stephan (aaO,
§ 256 Rn. 16 und § 261 Rn. 9) die Erhebung der
Unterlassungsklage während der Anhängigkeit der
negativen
Feststellungsklage bei einem anderen Gericht als
prozeßmißbräuchlich ansieht und deshalb
während
der Anhängigkeit der negativen Feststellungsklage die
Unterlassungsklage nur als Widerklage zuläßt. Dann
wird
anders als bei der Lösung des Bundesgerichtshofs nur ein
Gericht
mit dem Streitstoff befaßt, sodaß widersprechende
Entscheidungen ausgeschlossen sind.
2.
Die Klage ist
nicht schon deshalb begründet, weil der mit der Abmahnung
geltend
gemachte und deshalb den Gegenstand der negativen Feststellungsklage
bildende Anspruch zu weit geht. Wäre das der Fall, weil der
geltend gemachte Anspruch nur besteht, wenn die Preise dem
Kläger
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden oder wenn das
Hervorheben der Vorteile ein bestimmtes Maß
übersteigt,
wäre die negative Feststellungsklage nur teilweise
begründet,
weil dann der bestehende Unterlassungsanspruch des Beklagten gegen den
Kläger ein minus gegenüber dem mit der Abmahnung
geltend
gemachten Anspruch wäre (zur Teilabweisung des
Unterlassungsanspruchs vgl. Baumbach/Hefermehl, UWG, 17. Aufl., Einl.
UWG Rn. 464; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 5.
Aufl.,
Kap. 51 Rn. 12 f).
3.
Die negative Feststellungsklage ist insgesamt begründet.
Das
beanstandete
Preisausschreiben ist nicht wettbewerbswidrig. Es
verstößt
weder gegen § 1 noch gegen § 3 UWG, daß der
Kläger
in Nr. 21/91 von "..." vom Hersteller unentgeltlich zur
Verfügung
gestellte Waren als Preis ausgesetzt und unter Nennung ihres Namens und
Darlegung ihrer Qualität ausgelobt hat und damit nicht nur
für die Zeitschrift des Klägers, sondern mittelbar
auch
für das als Preis ausgesetzte Produkt geworben hat.
Nach
ständiger Rechtsprechung ist eine Werbung, die nach Form und
Inhalt wie ein redaktioneller Beitrag gestaltet oder im redaktionellen
Teil eines Presseerzeugnisses enthalten und deshalb als Werbung nicht
erkennbar ist, wettbewerbsrechtlich unzulässig. Das kann aber
für die Beschreibung der bei einem in einer Zeitung oder
Zeitschrift veranstalteten Preisausschreiben ausgesetzten Preise nicht
uneingeschränkt gelten. Das Verbot der redaktionell
gestalteten
Werbung in Presse und anderen Massenmedien beruht auf der
Erwägung, daß der Verkehr einem Beitrag im
redaktionellen
Teil als objektiver Meinungsäußerung oder als
Berichterstattung einer neutralen Redaktion größere
Beachtung beimißt und unkritischer gegenübersteht
als den
werblichen Behauptungen von Wettbewerbern (BGH WRP 1990, 626, 632
– Werbung im Programm m. w. N.). Bei der Veranstaltung eines
Preisausschreibens handelt es sich für jedermann erkennbar
weder
um eine Meinungsäußerung noch um eine
Berichterstattung der
Redaktion, sondern um eine Unterhaltung für die Leser, die
keinen
Informationszweck hat, sondern einen zusätzlichen Anreiz zum
Erwerb der Zeitung oder Zeitschrift bewirken soll und damit eine
besondere Form der Werbung für das Presseerzeugnis darstellt.
Dieser Werbeeffekt steigt mit der Qualität der ausgesetzten
Preise. Deshalb liegt es in der Natur der Sache, die Qualität
dieser Preise bei der Auslobung herauszustellen. Darin liegt in erster
Linie Werbung für die eigene Zeitschrift, die trotz der damit
verbundenen Werbung für das Produkt unbedenklich ist, solange
für jedermann erkennbar bleibt, daß die Beschreibung
der
Qualität der Preise im Zusammenhang mit dem
Preisrätsel
erfolgt und nicht Gegenstand der Berichterstattung im eigentlichen
redaktionellen Teil der Zeitschrift ist. Denn dann sieht kein ins
Gewicht fallender Teil der Leser in der lobenden Beschreibung der
Preise mehr als eine Werbung für die Teilnahme an dem
Preisrätsel. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die
Anpreisung im
Rahmen des Üblichen hält und insbesondere keinen
Vergleich
mit Konkurrenzwaren vornimmt.
Der
Umstand,
daß der Preis vom Hersteller unentgeltlich zur
Verfügung
gestellt wurde, damit durch die Ankündigung des Preises bei
dem
Preisausschreiben mittelbar auch für das Erzeugnis des
Herstellers
geworben wird, ist für den Leser nicht relevant. Die wenigsten
Leser werden sich über diese Frage überhaupt Gedanken
machen.
Kein Leser hat einen Anlaß, sich an dem Preisausschreiben
nicht
zu beteiligen, nur weil der ausgesetzte Preis dem Verlag unentgeltlich
zur Verfügung gestellt wurde. Dieser Umstand kann jedenfalls
bei
der im vorliegenden Fall vorgenommenen Beschreibung des Preises durch
den Kläger für keinen ins Gewicht fallenden Teil der
Leser
Anlaß sein, den ausgesetzten Preis weniger attraktiv zu
finden
und deshalb von der Teilnahme an dem Preisausschreiben oder gar vom
Erwerb der Zeitschrift Abstand zu nehmen. Bei der Art des ausgesetzten
Preises fehlt auch jeder Anhaltspunkt für die Annahme, ein
irgendwie ins Gewicht fallender Teil der Leser könnte
annehmen,
der Verlag habe die Preise gerade wegen der besonderen Güte
der
Erzeugnisse des namentlich erwähnten Herstellers ausgesucht.
Die
Anwendung
von § 3 UWG scheidet daher schon wegen Fehlens der
wettbewerbsrechtlichen Relevanz der möglichen Fehlvorstellung
der
Leser aus (vgl. dazu auch Sack WRP 1990, 791, 804). Das Verschweigen
des unentgeltlichen Erwerbs der Preise ist auch keine nach § 1
UWG
wettbewerbswidrige Irreführung. Denn der Leser erkennt,
daß
mit der Beschreibung des ausgesetzten Preises für die
Beteiligung
am Preisausschreiben und damit für die Zeitschrift geworben
werden
soll. Irregeführt wird also nicht über den werbenden
Charakter der Angaben, sondern allenfalls darüber,
daß diese
Werbung auch im Interesse des Herstellers erfolgt (vgl. dazu
Henning-Bodewig GRUR 1988, 867, 872, die in BB Beilage 18/1986 S. 7 bei
Preisausschreiben in der Presse zu Recht einen weniger strengen
Maßstab anlegt als bei Quiz-Sendungen im Fernsehen).
Weil
und soweit
die Beschreibung der im Preisausschreiben ausgesetzten Preise erkennbar
Werbung für die Teilnahme am Preisausschreiben und damit
Werbung
für die Zeitschrift ist, können diese Angaben auch
nicht
unter dem Gesichtspunkt nicht mehr durch die publizistische
Informationsaufgabe der Presse gerechtfertigter und deshalb nach
§
1 UWG wettbewerbswidriger redaktioneller Hinweise auf bestimmte
Unternehmen oder Erzeugnisse angesehen werden (vgl. dazu
Baumbach/Hefermehl, 16. Aufl., § 1 UWG, Rn. 35). Denn in
diesem
Fall werden diese Angaben gerade nicht als redaktioneller Hinweis,
sondern als Eigenwerbung verstanden.
Das
Gebot der
Trennung von redaktionellem Teil und Anzeigenteil dient auch dem Schutz
der redaktionellen Tätigkeit. Es soll verhindert werden,
daß
Inserenten oder andere Außenstehende auf den Inhalt des
redaktionellen Teils Einfluß nehmen (Löffler/Ricker,
Handbuch des Presserechts, S. 74 f). Auch unter diesem Gesichtspunkt
ist es nicht wettbewerbswidrig, wenn ein Verlag von Warenherstellern
unentgeltlich zur Verfügung gestellte Waren bei einem
Preisausschreiben als Preis aussetzt und diesen dabei im Rahmen des
Üblichen anpreist, um die Leser für die Teilnahme an
dem
Preisausschreiben zu veranlassen. Der Warenhersteller nimmt in diesem
Fall zwar möglicherweise Einfluß auf die Auswahl der
für das Preisrätsel ausgewählten Preise. Die
Auswahl der
Preise und die allgemeine übliche Anpreisung solcher Preise
gehört aber nicht zu dem informativen Teil der redaktionellen
Tätigkeit, die im Interesse der Pressefreiheit von
Einflüssen
Dritter freigehalten werden muß. Denn für die
Meinungsbildung der Öffentlichkeit ist es ohne Belang, ob als
Preis für ein Preisausschreiben im unterhaltenden Teil einer
Zeitung oder Zeitschrift die Ware des Herstellers X oder die des
Herstellers Y ausgesetzt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn es, wie
im vorliegenden Fall, um eine allgemein gebräuchliche Ware
geht
und dieser nicht Eigenschaften oder Wirkungen zugeschrieben werden, die
umstritten sind. Daß die redaktionelle Tätigkeit
insoweit
nicht des Schutzes vor der Einflußnahme Dritter bedarf, zeigt
Art. 7 VII des Rundfunkstaatsvertrages. Diese Vorschrift
läßt bei privaten Rundfunkveranstaltern neben der
Werbung
Sendungen zu, die ein Dritter finanziell fördert, wenn sie
nicht
in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Interessen
des Sponsors oder eines anderen stehen und nicht
mißbräuchlich politischen oder weltanschaulichen
Interessen
dienen. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit den wirtschaftlichen
Interessen des Sponsors wird nicht schon dann angenommen, wenn dieser
Preise für eine Ratesendung zur Verfügung stellt und
diese
nicht anders als vom Veranstalter entgeltlich erworbene Preise
präsentiert werden. Die hier mögliche
Täuschung des
Lesers über die Motive des Verlages ist anders als bei der
Schaufenstermiete ohne Relevanz. Denn der Leser hat keinen Grund
für die Annahme, die Auswahl des konkreten Produkts sei auf
Grund
der besonderen Sachkunde der Redaktion erfolgt (vgl. dazu
Henning-Bodewig, AfP 1991, 487, 492, deren strenge Anforderungen an die
Präsentierung der Preise im Rundfunk auf Preisausschreiben in
der
Presse nach ihrem Beitrag BB aaO nicht uneingeschränkt
angewendet
werden können).
Es
liegt auch
kein Verstoß gegen § 10 ba-wü LPG (oder die
entsprechenden Vorschriften der anderen Landespressegesetze) vor. Nach
dieser Vorschrift ist diejenige Veröffentlichung deutlich mit
dem
Wort Anzeige zu kennzeichnen, für die der Verleger oder der
für den Anzeigenteil Verantwortliche eines periodischen
Druckwerks
ein Entgelt erhält, gefordert oder ein solches sich hat
versprechen lassen. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Leser vor
Irreführung und dem Schutz der redaktionellen
Tätigkeit vor
Beeinflussung durch Dritte. Nach dem Ausgeführten sind diese
Interessen im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt. Es
besteht
deshalb kein Anlaß, die Vorschrift auf den vorliegenden Fall
in
extensiver Auslegung anzuwenden. Unmittelbar erfaßt die
Vorschrift den Fall nicht.
Zwar
kann das
Entgelt auch in einer Sachleistung bestehen. Als
Veröffentlichung
kommt hier aber nur das Preisrätsel zusammen mit der
Beschreibung
des Preises in Betracht. Die unentgeltliche Lieferung der Preise kann
allenfalls als Entgelt für ihre Beschreibung im Rahmen des
Preisausschreibens aufgefaßt werden, die aber allein nicht
als
Anzeige gekennzeichnet werden kann. Anders wäre es allenfalls,
wenn das Preisrätsel nur veranstaltet würde, um den
Preis
beschreiben zu können. Das könnte nur dann in
Betracht
gezogen werden, wenn der Kläger neben den Preisen vom
Hersteller
noch weitere Leistungen erhalten hätte. Derartiges wurde aber
in
der Abmahnung
nicht behauptet und ist deshalb auch nicht Gegenstand der
negativen Feststellungsklage.
Als
weitere
Quelle für das Gebot der Trennung von redaktionellem Teil und
Anzeigenteil kommt die Standesauffassung der Presse in Betracht, wie
sie in den Richtlinien für redaktionell gestaltete Anzeigen
des
Zentralausschusses für Werbewirtschaft niedergelegt ist. Nach
dem
Vorwort zu diesen Richtlinien ist aus der Berichterstattung
über
ein Unternehmen und seine Leistungen alles auszusondern, was
über
den Rahmen einer solchen Berichterstattung hinausgeht. Diese Regel
betrifft nicht die Beschreibung von Preisen in Preisausschreiben, da es
sich dabei nicht um sachliche Berichterstattung, sondern um Werbung
für die Zeitung oder Zeitschrift selbst handelt. Nach den von
demselben Ausschuß herausgegebenen Richtlinien für
redaktionell gestaltete Werbung sind entgeltliche
Veröffentlichungen in periodischen Druckwerken, die durch ihre
Anordnung und Gestaltung in Bild und Schrift wie Beiträge des
redaktionellen Teils erscheinen, ohne den Anzeigencharakter, d. h. den
Charakter einer entgeltlichen Veröffentlichung, für
den
flüchtigen Durchschnittsleser erkennen zu lassen, unlauter
gegenüber Lesern und Mitbewerbern. Diese Regel trifft den
vorliegenden Fall aus denselben Gründen nicht, die nach dem
oben
Ausgeführten die Anwendung des § 10 ba-wü
LPG
ausschließen.
4.
Nach diesen
Grundsätzen ist das beanstandete Preisausschreiben nicht
wettbewerbswidrig. Die Angaben, schön durch Kräuter-
Ölbad, Baden – ein himmlisches Vergnügen,
besonders
angenehm ist das heilende Bad, wenn die Zusätze aus
natürlichen Ölen bestehen, zu den Heilbädern
von ... aus
... werden keine künstlichen Öle beigemischt, sind
zwar zur
Beschreibung des ausgesetzten Preises weder notwendig noch dienen sie
– abgesehen vom Hinweis auf das Fehlen künstlicher
Öle,
der eine Beschaffenheitsangabe ist – unmittelbar der
Beschreibung
der als Preis ausgesetzten Ware. Auch Warenabbildungen sind jedenfalls
in der verwendeten Größe nicht notwendig. Es handelt
sich
aber um eine Anpreisung, die nicht nur für das Produkt des
konkreten Herstellers, sondern für alle
Kräuterheilbäder
ohne künstlichen Öle gilt; sie ist daher nicht
geeignet,
gerade die Produkte des konkreten Herstellers zu fördern. Es
geht
dabei vielmehr darum, den Wert der als Preis an sich nicht besonders
attraktiven Kräuter-Ölbäder-Sets
herauszustellen und
dadurch das Interesse auch der wohl überwiegenden Zahl der
Leser,
die Kräuterölbäder nicht verwenden, an dem
Preisausschreiben zu wecken. Dies ist als legitimes Anliegen des
Verlegers anzuerkennen, da die Leser dadurch weder in relevanter Weise
irregeführt noch die Konkurrenten des Herstellers der als
Preis
ausgesetzten Ware beeinträchtigt werden.
5.
Ob der
Kläger für das Aussetzen der Preise vom Hersteller
neben den
Preisen noch ein zusätzliches Entgelt enthält, ist
für
die Entscheidung unerheblich. Denn auf diesen Gesichtspunkt war die Abmahnung
weder nach ihrer Begründung noch nach dem Wortlaut
der
vorformulierten Unterlassungserklärung gestützt. Der
Kläger hat sich in diesem Verfahren nicht berühmt,
auch im
Falle zusätzlicher Leistungen des Herstellers dessen Ware in
der
beanstandeten Weise als Preise aussetzen zu dürfen. Deshalb
ist
diese Fallgestaltung, auch wenn sie gegenüber dem vom
Beklagten
geltend gemachten Anspruch ein minus darstellt, nicht Gegenstand der
negativen Feststellungsklage.
6.
Es fehlen
auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der
Kläger
die Preise in der Erwartung ausgesetzt hat, er werde dafür
über die unentgeltlich zur Verfügung gestellten
Preise hinaus
ein weiteres Entgelt vom Hersteller erhalten. Es kann deshalb
offenbleiben, ob die vom Beklagten beanstandete Beschreibung der
ausgesetzten Preise durch den Kläger in diesem Fall eine nach
§ 1 UWG unzulässige getarnte Werbung wäre
(vgl. dazu
Baumbach/Hefermehl, aaO, § 1 UWG, Rn. 36). Denn für
einen
entsprechenden Anspruch des Beklagten würde es schon an der
Wiederholungs- und Begehungsgefahr fehlen.
7.
Nach §
97 I ZPO trägt der Beklagte die Kosten seines erfolglosen
Rechtsmittels. Die vorläufige Vollstreckbarkeit und die
Abwendungsbefugnis folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.