Leitsatz Fachanwalt für IT-Recht:
Es ist
wettbewerbswidrig, wenn
juristische Aufbauschemata derart gestaltet werden, dass diese sich von
den Blättern der zu
Examenszwecken zugelassenen Loseblatt-Gesetzessammlungen
äußerlich nicht unterscheiden und deshalb im Examen
bei
einer unzulässigen Einordnung in die zugelassenen
Loseblatt-Gesetzessammlungen nur schwer entdeckt werden
können.
Damit werden einerseits Täuschungen
durch Examenskandidaten
gefördert und andereseits der Absatz zugelassenen
Werke
bedroht, weil deren Zulassung durch die Prüfungsämter
infolge der Täuschungsgefahr zu
Examenszwecken gefährdet wird.
Tatbestand
Die Parteien streiten,
ob der Beklagte juristische
Studienhilfen, die für Examina nicht zugelassen sind, in einer
Aufmachung anbieten darf, die geeignet ist, die Hilfen in zugelassene
Sammlungen unauffällig
einzuordnen.
Der Beklagte ist Herausgeber und Autor der
juristischen Studienhilfen. Die Schemata werden in drei Bänden
angeboten, wobei es sich jeweils um Ringbücher handelt, bei
denen
die einzelnen Blätter miteinander verleimt und passend zum
Ringbuch gelocht sind. Die Schemata sind nicht als Hilfsmittel
für
die juristischen Staatsprüfungen in Deutschland zugelassen.
Die Klägerin vertreibt u.a. die in den juristischen
Staatsprüfungen als Hilfsmittel zugelassenen
Gesetzestextsammlungen Sch... und Sar..., bei denen es sich um
Loseblattsammlungen handelt, die entsprechend dem von der
Klägerin
für diese Loseblattsammlung gefertigten Einband gelocht
sind.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten
Unterlassung des Vertriebs dieser Schemata in der derzeitigen Form,
wobei sie zur Begründung vorträgt, daß der
Beklagte zur
Herstellung genau das gleiche weiße Papier wie sie, die
Klägerin, verwende in genau dem gleichen Format und mit genau
der
gleichen Lochung wie ihre Produkte Sch... und Sar... . Dadurch biete es
sich an, die Schemata in die Produkte der Klägerin
einzuordnen, was ohne weiteres möglich sei, da wegen der
Leimbindung jederzeit problemlos einzelne oder mehrere Seiten
herausgelöst werden und aufgrund der vorhandenen Lochung
passend
in den Sch... oder Sar... eingeheftet werden könnten,
was aufgrund des
gleichen Formates und der gleichen Papierfarbe dann nicht auffalle.
Soweit das Schriftbild in den Produkten des Beklagten von dem
Schriftbild der Klägerin abweiche, sei dies erst bei genauem
Hinsehen im Rahmen einer genauen Überprüfung
feststellbar.
Diese Einordnungsmöglichkeit in die Produkte
der Klägerin sei vom Beklagten auch gewollt, da es einen
sinnvollen Zweck für die vom Beklagten vorgenommene Lochung
seiner
... nicht gebe. Der Beklagte biete nämlich keinerlei
Nachlieferungen zu seinen ... an, sondern biete das Werk immer nur im
ganzen an. Das Werk könne daher ebensogut fest verleimt
herausgegeben werden, zumal diese Form billiger sei als die Form des
Ringbuchs mit gelochten Einlegeblättern.
Daß der Beklagte die Eignung zur unbemerkten
Einfügbarkeit
der ... in die Produkte der Klägerin wolle, ergebe sich ferner
daraus, daß er neben der exakt gleichen Lochung auch das
gleiche
Format verwende und darüber hinaus auch die gleiche
weiße
Papierfarbe und trotz entsprechender Anregung durch die
Klägerin
ein erkennbares Einfärben des Papiers abgelehnt habe.
Insbesondere durch ein Einfärben des Papiers, welches ohne
jegliche Mehrkosten für den Beklagten verbunden sei, sei ein
unbemerktes Einfügen des Produktes des Beklagten in die
klägerischen Produkte ausgeschlossen, - auch wenn der Beklagte
an
seinem Ringbuchsystem weiterhin festhalte mit der Begründung,
daß dies erforderlich sei, um den Studierenden das
Einfügen
von Blättern in ... zu ermöglichen. Auch sie, die
Klägerin, färbe die von ihr für ihre
Produkte
angebotenen Leerblätter grell gelb ein, damit diese im Falle
der
Verwendung im Rahmen der Loseblattsammlung bereits von außen
leicht erkennbar seien.
Seit Beginn des Jahres 1993 hätten sich
verschiedene Landesjustizprüfungsämter mit
Beschwerden an die
Klägerin gewandt, weil in Prüfungen festgestellt
worden sei,
daß Teile der Schemata des Beklagten in den als Hilfsmittel
zugelassenen Produkten der Klägerin Sch... und Sar...
eingefügt
gewesen seien, was einen unzulässigen Unterschleif darstelle,
durch welchen die verfassungsmäßig garantierte
Chancengleichheit der Staatsprüfungen verletzt werde. Da
aufgrund
der dargestellten Gestaltung der Schemata eine Feststellung,
daß diese
in unzulässiger Weise durch Einfügen in die Produkte
der
Klägerin in den Prüfungen verwendet werden, nur
äußerst schwierig möglich sei,
hätten die
Landesjustizprüfungsämter erklärt,
daß, wenn es
der Klägerin nicht gelänge, die vorliegende Situation
zu
beseitigen, sie zur Wahrung der verfassungsmäßig
garantierten Chancengleichheit erwägen
müßten, die
beiden genannten Produkte der Klägerin nicht mehr als
Hilfsmittel
für die Prüfungen zuzulassen und auf andere, z.B.
festgebundene Produkte auszuweichen.
Den klägerischen Aufforderungen, die Aufmachung
und das Format der Schemata zur Vermeidung einer unzulässigen
Verwendung derselben im Rahmen von Staatsprüfungen zu
verändern, sei der Beklagte trotz vielfacher Angebote der
Klägerin nicht nachgekommen, so daß Klage geboten
sei.
Der geltend gemachte Anspruch sei nicht verwirkt, da sie, die
Klägerin, sofort nach Bekanntwerden der Beschwerde der
Landesjustizprüfungsämter tätig geworden und
in
Verhandlungen mit dem Beklagten getreten sei. Auf die
Möglichkeit der klageweisen Durchsetzung ihrer
Ansprüche habe sie auch niemals verzichtet, auch nicht in dem
Schreiben ihres früheren Rechtsanwaltes vom 3.8.1993 (Anl. K
5)
Das Verhalten des Beklagten verstoße gegen
§ 1 UWG, da die Schemata eine Zusatzware zu den
klägerischen
Produkten darstellen würden, die (als Hauptware) durch die
dargestellte Verwendungsmöglichkeit der... (Zusatzware)
entwertet
würden; dies sei wettbewerbswidrig. Die Entwertung liege
darin,
daß die vom Beklagten gewollte und mögliche
Verwendung der
Schemata dazu führe, daß die klägerischen
Textsammlungen
nicht mehr als Hilfsmittel in den Staatsprüfungen zugelassen
würden, was wiederum zur Folge habe, daß sich der
Studienanfänger diese Produkte nicht mehr anschaffe, was
wiederum
zur Folge habe, daß, weil er sie nicht von Anfang an habe
benutzen können und deswegen nicht an sie gewöhnt
sei, er
diese als fertiger Jurist später auch nicht mehr verwenden
werde.
Dadurch werde die derzeitige Marktführerposition der
Klägerin
- nahezu jeder deutsche Jurist benutzt die klägerischen
Produkte Sch... und Sar... -
zerstört.
Die für sie, die Klägerin, nachteilige
Verwendungsmöglichkeit der Zusatzware ... könne der
Beklagte
ohne jeglichen Aufwand, z.B. durch bloßes Einfärben
des
Papiers, vermeiden, wie sie selber es bei ihren Leerblättern
mache, so daß eine Abänderung der derzeitigen Form
auch
zumutbar sei. Dabei sei weiter zu berücksichtigen,
daß ein
Interesse des Beklagten an der Beibehaltung der derzeitigen Form nicht
erkennbar sei, insbesondere, da es keine Nachlieferungen gebe, die ein
Ringbuchsystem mit Lochung einzig und allein sinnvoll mache. Sie, die
Klägerin, könne ihrerseits nicht ausweichen, da sie
Nachlieferungen zu ihren Gesetzestexten regelmäßig
herausbringe.
Aus alledem ergebe sich, daß der Beklagte bewußt an
der
vollen Identität seines Produktes mit den
klägerischen
Produkten festhalte, weil sein Umsatz rapide sinken würde,
wenn
... nicht mehr als Mittel des Unterschleifs durch Einordnen in die
klägerischen Produkte unzulässig verwendet werden
könnten.
Als Anbieter sei der Beklagte verpflichtet, bei einem Produkt, welches
legal und illegal verwendet werden könne, alles nur
mögliche
zu unternehmen, um eine illegale Verwendung zu
verhindern.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits sei das
Landgericht München I gemäß § 24
Abs. 2 S. 1 UWG
zuständig, da die Verletzungshandlung auch in München
durch
den Vertrieb der... begangen wurde bzw. wird, und die Klägerin
unmittelbar Verletzte sei. Die Klägerin hat folgenden Antrag
gestellt:
Die Klägerin hat folgenden Antrag
gestellt:
1. Der Beklagte wird verurteilt,
es zu unterlassen, die juristischen Studienhilfen - die... - im Format
19,3 cm x 14,8 cm auf weißem Papier, bei denen der Abstand
der
Lochung mit der des Loseblattwerkes... und/oder.... der
Klägerin
identisch ist, als Loseblattausgabe oder in Leimbindung anzubieten,
feilzuhalten oder zu verbreiten.
2. Dem Beklagten wird angedroht, daß für
jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe
von
500.000,– DM oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
gegen
ihn festgesetzt wird.
Der Beklagte hat Klageabweisung
beantragt.
Zur Begründung hat er vorgetragen, daß
das Landgericht München I zur Entscheidung nicht
zuständig
sei, den "fliegenden Gerichtsstand" könne die
Klägerin nicht
in Anspruch nehmen. Zwischen den Parteien bestehe kein unmittelbares
Konkurrenzverhältnis. Im übrigen sei die beanstandete
Handlung nicht geeignet, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu
beeinträchtigen.
Die Klageerhebung stelle darüber hinaus eine
unzulässige Rechtsausübung dar, da die
Klägerin das
Produkt des Beklagten seit 1990 kenne, der Anspruch aber verwirkt sei,
wenn sie erst nach Ablauf von fünf Jahren Klage erhebe.
Darüber hinaus habe sie durch ihren früheren
anwaltschaftlichen Vertreter ausdrücklich auf die
Möglichkeit
der klageweisen Geltendmachung ihres Anspruches
verzichtet.
Im übrigen habe die Klägerin kein Monopol
auf Loseblattsammlungen dieser Art; viele andere hätten das
gleiche Format, die gleiche Lochung und das gleiche Papier. Im
übrigen sei das von ihm verwendete Papier
gelblich-weißlich
und nicht mit dem der Klägerin identisch. Auch stimme die
Lochung
nicht überein, die Lochung entspreche aber dem
üblichen
DIN-Maß. Desweiteren habe er eine andere Druckgestaltung. Die
Verwendung eines Ringheftes mit verleimten gelochten Blättern
sei
notwendig, um dem Verwender die Möglichkeit zu geben, von ihm
gefertigte Blätter mit entsprechenden Ergänzungen
einzuheften.
Daß die von der Klägerin behaupteten
Beschwerden der Landesjustizprüfungsämter vorliegen
würden, hat er ebenso wie die Gefahr des Widerrufs der
Zulassung
als zugelassene Hilfsmittel in den Staatsprüfungen bestritten.
Dies sei schon deswegen nicht zu befürchten, weil bei einem
Ausweichen auf festgebundene Texte dies viel zu teuer
sei.
Das Anbieten von Zusatzware sei nicht
wettbewerbswidrig. Eine behauptete Entwertung der Hauptware trete nur
deswegen ein, weil die Landesjustizprüfungsämter zu
lasch
prüfen und die Prüflinge sich zum Unterschleif
entschließen würden. Dafür sei er, der
Beklagte, aber
nicht verantwortlich zu machen. Daß er eine
Abänderung der
vorliegenden Form der ... nur deswegen verweigere, weil deren Umsatz
sofort rapide zurückgehen würde, wenn sie nicht mehr
wie in
der vorliegenden Form geeignet wären, problemlos in die
Textsammlungen der Klägerin eingeordnet werden zu
können zum
Zwecke des Unterschleifs, sei eine abwegige
Unterstellung.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einnahme
eines Augenscheins eines ... und der ... sowie durch Erholung amtlicher
Auskünfte der Landesjustizprüfungsämter
Bayern, Baden
Württemberg und Hessen, sowie durch Vernehmung der Zeugen ...
und
... .
Mit Endurteil vom 10.10.1996 hat es der Klage stattgegeben und sich
dabei auf § 1 UWG gestützt.
Der Anspruch sei nicht verwirkt, da der Beklagte zu keinem Zeitpunkt
hätte annehmen können, daß die
Klägerin die
fraglichen Ansprüche nicht mehr durchsetzen wolle, und die
Klägerin erst bei Schwierigkeiten für ihre eigenen
Produkte
habe tätig werden müssen. Die Beweisaufnahme habe
ergeben,
daß die Produkte des Beklagten mühelos
unauffällig
eingeordnet werden könnten, zumal das Erscheinungsbild der
klägerischen Loseblattsammlungen mit Nachlieferungen farblich
nicht einheitlich sei. Eine Kontrolle der mitgebrachten Hilfsmittel sei
nur in beschränktem Umfange möglich, die geringen
Abweichungen im Textbild seien dabei leicht zu übersehen. Es
gäbe keine Erklärung seitens des Beklagten, warum er
das
gleiche Format und die Lochung wählen "müsse" und
sich
weigere, das Papier kostenneutral einzufärben. Das Anbieten in
Ringbuchform, teuerer als eine festgebundene Ausgabe, sei sachlich
nicht veranlaßt, zumal Schemata vom Sinn und Zweck her keiner
Einfügungen und Ergänzungen bedürften.
Die Beweisaufnahme hätte ergeben, daß die Produkte
des
Beklagten als unzulässige Hilfsmittel bei
Staatsprüfungen
verwendet würden und die Klägerin deshalb mit
Ausschluß
ihrer Produkte rechnen müsse.
Das Verhalten des Beklagten sei durch nichts gerechtfertigt und als
sittenwidrig anzusehen, was gegen § 1 UWG verstoße.
Das
Umsatzinteresse mit Produkten, die der unterschleifwillige
Prüfling zum Zwecke der Begehung von Unterschleif erwerbe, sei
nicht schütztenswert.
Mit seiner Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte seine
Verteidigung.
Ein Unterlassungsanspruch sei jedenfalls verwirkt. Im Juni/August 1993
sei nämlich die Klageabsicht fallengelassen und
bezüglich
einer Übernahme des Werks des Beklagten und seiner
Beschäftigung als Autor bei der Klägerin verhandelt
worden.
Das Gericht habe die diesbezüglichen Beweisangebote
übergangen ebenso wie seinen Vortrag, es sei nie zum Ausdruck
gebracht worden, ausschließliches Motiv des
Übernahmeangebots sei die Beseitigung der Beanstandungen der
Landesjustizprüfungsämter gewesen.
Sein Verhalten sei auch nicht sittenwidrig, wie sich auch aus der
Beweisaufnahme ergebe. Seine Publikationen stellten keine Zusatzware zu
den Publikationen der Klägerin dar, die durch eine illegale
Verwendungsmöglichkeit der Zusatzware entwertet werde, sondern
sei
ein eigenständiges Werk, erforderlich wegen der didaktischen
Defizite der juristischen Ausbildung. Es solle die Fähigkeit
der
juristischen Fallösung geschult werden, während die
Produkte
der Klägerin reine Sammlungen von Gesetzestexten darstellten.
Mangels konzeptionellem oder sonstigen inhaltlichen Bezug handle es
sich nicht um Zusatzware, wie das Landgericht angenommen
habe.
Vereinzelte Fälle von Mißbrauch durch
Examenskandidaten erlaubten nicht die Feststellung, die Gestaltung
begünstige ein unbemerktes Einordnen. Das Format sei
unterschiedlich, der Lochdurchmesser bei den sei
größer, so
daß beim Einheften in die fraglichen Gesetzessammlungen eine
Deckungsgleichheit nicht zu erzielen sei, und die Abweichungen
für
das Auge des aufmerksamen Betrachters ohne Schwierigkeiten gut
erkennbar seien. Das Papier sei ganz anders bezüglich Sorte
und
Einfärbung. Bei der Seitengestaltung, dem Lay-out, gebe es ins
Auge stechende eklatante Unterschiede, auch Schrifttyp und
–größe wichen erheblich voneinander ab.
Bei
Durchblättern einer Gesetzessammlung der Klägerin
seien
eingeheftete Seiten deshalb ohne weiteres erkennbar.
Das Landgericht habe ferner nicht
prozeßordnungsgemäß
die Grundlagen für Schwierigkeiten bei der Kontrolle
festgestellt.
Die Bedingungen sowie die Aufsicht über die Einhaltung der
Prüfungsbedingungen seien von Bundesland zu Bundesland und
Prüfungsort zu Prüfungsort unterschiedlich. Es werde
bestritten, daß es zu wenig Aufsichtspersonen gäbe
und diese
nur stichprobenartig oberflächlich die mitgebrachten
Gesetzestexte
prüfen könnten, und dabei die Einfügungen
nicht
feststellen könnten. Bestritten werde weiter, daß
stärke Kontrollen an der Finanz- und Personalknappheit und der
den
Prüflingen zu gewährenden Ruhe scheiterten; man
könne
schließlich die Hilfsmittel einen Tag vor der Klausur
abliefern
lassen.
Die Format- und Papierwahl stelle lediglich einen Rückgriff
auf
auf dem Markt befindliche weitverbreitete Standards dar. Eine
Änderung der Produkte sei an der fehlenden
Kostenübernahmebereitschaft der Klägerin und deren
Taktik,
eine günstige Übernahme zu erreichen, gescheitert.
Eine
Einfärbung sei unüblich und würde eine
Stigmatisierung
des Produkts beinhalten. Der Vertrieb in Ringbuchform mit
Einlageblättern sei sachgerecht, die Behauptungen des
Landgerichts, die ... bedürften keiner Ergänzung,
stellten
eine Anmaßung dar. Die Feststellungen zur Häufigkeit
festzustellender Mißbräuche würden durch
die
Beweisaufnahme nicht getragen; belegt sei nur die verschwindend geringe
relative Häufigkeit der festgestellten
Mißbräuche. Die
Dunkelziffer bleibe bestritten, es fehle eine tragfähige
Tatsachenbasis. Ferner bleibe bestritten, daß die drei
Landesjustizprüfungsämter ernsthafte Konsequenzen
erwägen würden, wenn die Produkte des Beklagten
unverändert vertrieben werden. Auch die befürchteten
erheblichen Einbußen seien nicht spezifiziert vorgetragen,
denn
es sei nicht einmal dargelegt, in welchem Umfang die Gesetzessammlungen
der Klägerin als Hilfsmittel zugelassen oder zur
Verfügung
gestellt würden. Es fehlten auch fundierte Feststellungen zum
Kaufverhalten. Durch entsprechende Gestaltung der
Prüfungsbedingungen und der Prüfungsaufsicht
könnte auf
einfache Weise künftigen weiteren Verstößen
vorgebeugt
werden. Mangels Wettbewerbsverstoßes stelle sich die Frage
der
Zumutbarkeit von Abänderungen für den Beklagten gar
nicht.
Die Schemata seien schließlich auch
lernbar.
Der Beklagte beantragt
das Urteil des Landgerichts München I vom 10.10.1996, Az.: 4
HKO
24301/95, aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt
kostenpflichtige Zuruckweisung der Berufung mit der Maßgabe,
daß es nach dem Wort "Format" richtig heißt: "ca.
19,0 cm x
l4,6 cm."
Sie verteidigt das Urteil als zutreffend.
Hinsichtlich des Verwirkungseinwandes habe das Erstgericht alle
Umstände berücksichtigt. Es habe die Produkte des
Beklagten
auch nicht als "Zusatzware" im technischen Sinne qualifiziert, sondern
als potentielles Unterschleifmittel aufgrund ihrer Ausstattung. Die
Beweisaufnahme habe ergeben, daß die ... nicht "lernbar,"
seien
und nur bei gegenständlichem Vorliegen bei Anfertigung der
Klausur
sinnvoll nutzbar wären. Im Rahmen der
Interessenabwägung sei
neben der Häufigkeit von Mißbräuchen die
Schwere der
durch die Handlung geforderten Rechtsverletzung von Bedeutung. Die
geringfügigen Millimeterunterschiede seien irrelevant und
erlaubten eine unbemerkt bleibende Möglichkeit des Einordnens
in
die Werke der Klägerin, wobei jeder Prüfling ca.
10.000
Seiten gleichen Formats zur Verfügung habe. Die
Klägerin habe
auch keinen Einfluß darauf, wie intensiv die
Landesjustizprüfungsämter Nachschau hielten.
Nach dem Beweisergebnis würde die konkrete Unterschleifgefahr
bejaht, der Zeuge ... habe die drohende Ausschließung der
Werke
der Klägerin bestätigt. Das Einfärben werde
nach wie vor
unspezifiziert abgelehnt, eine Nutzung durch
Ergänzungsblätter im Ringbuch sei
äußerst
unwahrscheinlich. Die Textsammlungen würden von keinem
einzigen
Justizprüfungsamt gestellt, sondern seien vom
Prüfling
mitzubringen. Der Beklagte bewirke gerade diejenige Ruf- und
Absatzbeeinträchtigung, die der BGH in der Entscheidung
"Telekonverter" für unlauter gehalten
habe.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die
Einzelheiten in den eingereichten Schriftsätzen neben Anlagen,
die
Sitzungsniederschriften in der ersten und zweiten Instanz sowie den
Inhalt der angefochtenen Entscheidung
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten ist ohne
Erfolg.
Zunächst wird auf die zutreffende und
sorgfältige Begründung des Landgerichts verwiesen,
der sich
der Senat anschließt mit Ausnahme der Bewertung der ... als
Zusatzware und der Ausführungen zu der Frage, ob der Beklagte
sein
Werk in Ringbuchform herausbringen darf, § 543 Abs. 1
ZPO.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind noch
folgende Ausführungen
veranlaßt:
1. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin ist
nicht verwirkt. Ergänzend zu den zutreffenden
Ausführungen
des Landgerichts ist darauf hinzuweisen, daß es auf die
Motivation bei den Verhandlungen nicht ankommt, so daß eine
diesbezügliche Beweiserhebung überflüssig
war und ist.
In der Telefonnotiz des Beklagten vom 8.6.1993 (Anl. B 9) ist
ausdrücklich vermerkt, daß die Klägerin
verbindlich
erklären solle, rechtliche Schritte nicht mehr zu unternehmen.
Dies ist nicht geschehen. Im Schreiben vom 3.8.1993 (Anl. K 5) ist
vielmehr lediglich erklärt, daß Rechtsanwalt ...
keinen
Auftrag mehr hierzu habe, sondern die Möglichkeit einer
Kooperation prüfen solle, wobei die Bücher
"ähnlich"
ausgestattet übernommen werden sollten.
Damit ist eindeutig nie der Eindruck erweckt worden, die
Klägerin
wolle die jetzige Form hinnehmen. Vielmehr war zuerst von rechtlichem
und dann (Anl. K 5) von wirtschaftlichem Vorgehen der Klägerin
die
Rede. Angesichts eines diesbezüglichen Mißerfolgs
war klar,
daß die Klägerin dann wiederum ihre rechtlichen
Möglichkeiten ausschöpfen
werde.
2. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist
nach § 1 UWG begründet, weil der Beklagte zu Zwecken
des
Wettbewerbs die Aufmachung seiner ... so gestaltet, daß diese
in
die zu Examenszwecken zugelassenen Werke der Klägerin
eingeordnet
werden können ohne im Rahmen der üblichen
Überprüfungen dann ohne weiteres als
unzulässige
Hilfsmittel entdeckt zu werden.
Damit wird zum einen der Unterschleif der betreffenden Kandidaten
gefördert und zum anderen die Klägerin infolge der
angedrohten Reaktionen der Landesjustizprüfungsämter,
an
deren Umsetzung nicht zu zweifeln ist, im Absatz ihrer Werke behindert,
so daß dieses Handeln des Beklagten in doppelter Hinsicht
gegen
die guten Sitten und damit gegen § 1 UWG
verstößt.
Ob daneben ein Verstoß gegen § 823 BGB als
unzulässiger
rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb der Klägerin in Betracht kommt, kann
dahinstehen.
Unmittelbar zu § 1 UWG einschlägige Entscheidungen
hat der
Senat nicht auffinden können.
3. Es ist zum einen befremdlich und zum anderen
entlarvend, mit welcher Vehemenz der Beklagte die streitige Aufmachung
seines Werks verteidigt:
Der Senat hat den Inhalt der Schemata nicht
überprüft, aber er soll nach der
Selbsteinschätzung des
Beklagten sehr gut sein und nicht nur von Studenten, sondern auch von
Praktikern genutzt werden. Daß die Vermarktung derartiger
Werke
zur Ausmerzung didaktischer Defizite, deren Inhalt auch lernbar sein
soll (also nicht in Druckform im Examen vorliegen muß) nun
ausgerechnet davon abhängen soll, daß sie in einer
Aufmachung bezüglich Papierart, -farbe und -format und Lochung
sowie Schriftbild erscheinen, die ein Einordnen einzelner ... in den
... und ... erlauben, ohne dort aufzufallen, ist
unverständlich.
Es handelt sich um eine geistige Leistung, die nach allgemeinen
Gesichtspunkten aus sich heraus begehrt sein
müßte.
Natürlich spielt auch die Aufmachung und
Praktikabilität eines Werkes eine Rolle. Es ist daher - im
Gegensatz zur Ansicht des Landgerichts und der Klägerin -
nichts
dagegen einzuwenden, wenn der Beklagte meint, seine Schemata
müßten wohl so oft durch zusätzliche
Einlageblätter ergänzt werden, daß sie in
Ringbuchform
erscheinen müssen. Dies steht zwar im Widerspruch zum
Qualitätsanspruch des Beklagten, ist aber der freien
unternehmerischen Entscheidung des Beklagten vorbehalten. Die
Klägerin stört sich auch nicht im Prinzip hieran,
sondern
nur an der konkreten Papierwahl, dem konkreten Format und der konkreten
Lochung. Ihre diesbezüglichen Vorwürfe und Angriffe
sowie die
Ablehnung des Vorschlags, die Seiten wenigstens am Rand kostenneutral
(dies ist auch in der zweiten Instanz unbestritten geblieben!)
einzufärben, versucht der Beklagte wie folgt abzuwehren bzw.
zu
erklären (Unterstreichungen vom Senat
eingefügt)
"Die Produktgestaltung von Publikationen,
insbesondere die Druck- und Farbgestaltung ist ein komplexer
Entscheidungsprozeß, der typographischen sowie werbe- und
verbraucher-psychologischen Erkenntnissen und Regeln folgt und
für
den Erfolg einer Publikation in wirtschaftlicher Hinsicht von nicht
unerheblicher Bedeutung ist. In eine dementsprechend mit Bedacht
gewählte gestalterische Konzeption mittels isolierter
Veränderungsvorschläge einzugreifen, erscheint nicht
sachangemessen".
Dies sehen die Klägerin und der Senat auch so, aber nicht im
Sinne des Beklagten.
Warum nur das Format der klägerischen Werke,
ähnliches Papier und entsprechende Lochung in Betracht kommen
können und zwar in dieser Kombination, versucht der Beklagte
nicht
einmal zu erklären, sondern weist den diesbezüglichen
Hinweis
der Klägerin nur als "Ausfälligkeit" zurück.
Das sagt
eigentlich schon alles.
Soweit er geltend macht, das Einfärben des Randes sei
ungewöhnlich und diffamierend, so ist dies nicht
nachvollziehbar:
Der Student und Praktiker müßte nicht
mühselig nach den
Schemata in den dicken Gesetzessammlungen der Klägerin suchen,
sondern fände sie auf Anhieb, wenn er sie überhaupt
dort
(noch) einordnet. Letzteres erscheint an sich gar nicht sehr
zweckmäßig, denn die Arbeit mit den dicken
Sammlungen der
Klägerin ohne wiederholtes Aufschlagen der eingeordneten
Schemata,
also deren getrennte Verwendung, ist wesentlich leichter und
praktischer.
Im übrigen weisen z.B. die Telefonverzeichnisse der
Justizbehörden in München zur Arbeitserleichterung
ganze
unterschiedlich eingefärbte Seiten auf. Die 21. Auflage des
Duden
"Die deutsche Rechtschreibung" hat ebenfalls am Rand gekennzeichnete
(rot bzw. grau) Teile, was wohl niemand als diffamierend ansieht.
Ferner sind solche Einfärbungen beim Shell-Auto-Atlas und
Gastronomie- und Beherbungsverzeichnissen (Vartaführer,
Michelin)
üblich.
4. Die Feststellungen des Landgerichts tragen
entgegen den Darlegungen des Berufungsführers die
Würdigung
gemäß vorstehender Ziffer 2 ohne
weiteres:
a) Dem Beklagten ist zuzugeben, daß seine
analysierenden Schemata keine "Zusatzware" zu den reinen
Gesetzessammlungen
der Klägerin als "Hauptware" sind, jedenfalls vom Inhalt her.
Ob dies auch im Hinblick auf die leicht unbemerkt bleibende
Einfügbarkeit einzelner Blätter während
eines Examens so
zu beurteilen ist, kann offenbleiben, denn es kommt hierauf nicht
an.
b) Ein sehr schlecht vom
Prüfungsaufsichtspersonal bemerkbares Einordnen ist trotz der
im
Berufungsverfahren gerügten Gesichtspunkte ohne weiteres
möglich:
aa) Das Format von ca. 19,0 x 14,7 ist mit dem Format von 19,1 x 14,7
des ... praktisch identisch. Insbesondere geringfügig kleinere
Blätter fallen in dem dicken Band nicht auf, zumal schon
einzelne
eingeordnete Ergänzungslieferungen den glatten Schnitt an der
Außenseite beseitigen. Gleiches gilt für den ... .
Dies ist
bei Juristen allgemein bekannt und bedarf keines Beweises.
bb) Wegen den üblicherweise "zerklüfteten"
Außenseiten
der Gesetzessammlungen spielen die geringfügigen Unterschiede
bei
der Lochungsgröße keine Rolle.
cc) Der Beklagte verwendet ein Standardpapier der Typen klasse
"Bibeldruckpapier". Ein erhebliches Abweichen vom Papier der
Klägerin nach Gewicht, Oberflächengestaltung und
sonstigen
Eigenschaften" - was immer auch das sein mag - konnte das Landgericht
ebenso wenig wie der Senat feststellen.
dd) Ein Schönfelder oder Sartorius muß
(natürlich nur bezüglich der
Blattkanten und nicht des Seitenbildes als solches) nicht immer
"gescheckt" sein, ist es aber als häufig gebrauchtes
Arbeitsmittel
in aller Regel, wenn er für ein Examen nach mehreren Jahren
verwendet wird. Die geringe Abweichung der Papierfärbung, die
bei
den vorgelegten Schemata im Vergleich zum ... des Landgerichts und des
Senats jedoch nicht einmal feststellbar ist, fällt sicher
nicht
ins Gewicht.
ee) Dem Beklagten ist zuzugestehen, daß das Lay-out
Abweichungen
enthält, wobei insbesondere die bei den Gesetzessammlungen in
der
Kopfzeile fett- und großgedruckten Ordnungsziffern mit der
Kurzbezeichnung des Gesetzes bei den Schemata fehlen. Die
Schriftgröße und die Untergliederung mit
Überschriften
ist jedoch so ähnlich, daß die Unterschiede nicht,
wie der
Beklagte behauptet, ins Auge stechen beim Durchblättern der
Gesetzessammlungen mit eingehefteten Seiten aus den Schemata, sondern
nur bei genauerem Prüfen jedes Blattes. Das hierfür
angebotene Sachverständigengutachten ist nicht zu erholen: Der
Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des Landgerichts ist
als
"Prüfungsaufsichtsperson" selber Sachverständiger
für
diesen Fragenkreis und hat eine entsprechende Würdigung
abgegeben.
Der Senat als Spezialsenat für gewerblichen Rechtsschutz ist
ebenfalls aufgrund dieser Tätigkeit und der Tätigkeit
seiner
Mitglieder in diesem Bereich schon in der ersten Instanz seit weit mehr
als 10 Jahren laufend damit befaßt, z.B. "Blickfangwerbung"
oder
"ausreichend große Hinweise" zu beurteilen, fühlt
sich in
dieser Hinsicht somit ebenfalls sachkundig. Schließlich ist
das
Lay-out nicht Streitgegenstand, sondern nur ein weiteres Indiz
für
ein unlauteres Verhalten des Beklagten.
c) Daß der Beklagte bestreitet, es gäbe
zu wenig Aufsichtspersonen, die die mitgebrachten Hilfsmittel nur
stichprobenartig prüfen könnten, und ferner
bestreitet,
daß intensivere Kontrollen an der Finanz- und
Personalknappheit
scheitern würden (in Bayern werden im übrigen Richter
dafür eingesetzt, die dann gehindert sind, ihrer eigentlichen
Aufgabe nachzugehen), die Arbeitsruhe der Prüflinge
stören
will oder als Alternative verlangt, diese sollten einen Tag vor dem
Examen die Hilfsmittel zur intensiven Durchsicht abgeben, ist kurios:
Die Klägerin ist ein privatrechtlicher Verlag.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die
Landesjustizprüfungsämter, hier entsprechend den
Vorstellungen des Beklagten zu verfahren, um dem Beklagten zu ersparen,
auf ein größeres Format oder kostenneutrale
Einfärbung
seiner Produkte auszuweichen, ist nicht erkennbar.
Es ist auch nicht ersichtlich, daß die
Landesjustizprüfungsämter die Klägerin
anhalten, gegen
die Aufmachung der Produkte des Beklagten vorzugehen, wie in der ersten
Instanz bewiesen ist, obwohl hier ohne weiteres die vom Beklagten
vorgeschlagene Abhilfe möglich wäre. Desweiteren
fehlt
jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß alles nicht
zutreffen
würde, was die Klägerin bezüglich der
Schwierigkeiten,
einen Unterschleif mit den Produkten des Beklagten aufzudecken,
vorgetragen hat.
5. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen,
daß der Beklagte grundsätzlich seine Produkte
gestalten
kann, wie er will. Diese Freiheit findet aber dort ihre Grenze, wo
Unterschleif betrieben
werden kann oder ein Dritter offensichtlich geschädigt wird
durch
die konkrete Aufmachung der Produkte, obwohl dem Beklagten ein
Ausweichen auf eine andere Aufmachung offensichtlich zumutbar ist. Das
ist vorliegend der Fall.
Der Senat ist aufgrund der Gesamtumstände ferner
überzeugt,
daß der Beklagte ganz gezielt seine Produkte so gestaltet,
daß sie in die Gesetzessammlungen eingeordnet werden
können,
um beim Examen als unzulässige Hilfsmittel verwendet zu
werden,
und die freigesetzte Lernkapazität anderweitig zu nutzen.
Diese
Würdigung liegt auf der Hand; der Beklagte hat auch in der
zweiten
Instanz keine Gesichtspunkte vorgetragen, die etwas anderes auch nur
andeutungsweise erkennen
ließen.
Das jetzige Handeln stellt somit eine
vorsätzliche Schädigung der Klägerin dar.
Die
Würdigung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, es fehle
für die Annahme eines bedingten Vorsatzes "der geringste
Anhaltspunkt", ist unverständlich und lebensfremd. Durch die
Beweisaufnahme steht fest, daß Unterschleif betrieben worden
ist.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob 5 oder 1000 Fälle
aufgedeckt
sind und wie hoch die Dunkelziffer ist.
Es reichen die Eignung zum Unterschleif, einige
Verletzungsfälle
und die verständliche Reaktion einiger
Landesjustizprüfungsämter (Baden-Württemberg
Bl. 96/97,
Bayern Bl. 98/99 und Hessen Bl. 100/101, Aussage Z. Bl. 132/133 und
Aussage Rechtsanwalt W. Bl. 133/135), um die Gefährdung der
Tätigkeit der Klägerin, die für die
Zubilligung des
Unterlassungsanspruches ausreicht, zu bejahen. Die Klägerin
muß nicht zuwarten, bis ihre Gesetzessammlungen
ausgeschlossen
werden. Die wirtschaftlichen Folgen für die Klägerin
liegen
auf der Hand und müssen angesichts der abwegigen
diesbezüglichen Einwände des Beklagten nicht
näher
dargelegt werden.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 708 Nr. 10 ZPO,
§ 711 ZPO und § 546 Abs. 2 ZPO.