Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
OLG
München
Im
Namen des Volkes
Urteil
Gründe
I.
Im Wege der
einstweiligen Verfügung hat das Landgericht Traunstein am 14.
März 2003 der T untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbs werblich Verkäufe wie folgt
anzukündigen: "T ersteigerte vom Insolvenzverwalter Ware in
Millionenhöhe zu absoluten Schock-Preisen! Große Mengen weit
unter halben Preis!" und/oder solche Verkäufe durchzuführen.
In den
Gründen dieses Beschlusses heißt es: "Wegen der Einzelheiten
des Sachvortrages wird auf den Antrag, der in Abdruck Bestandteil
dieses Beschlusses ist, verwiesen."
Wegen einiger Vorfälle im März 2003 beantragte die Gläubigerin, ein Ordnungsgeld festzusetzen.
Das Landgericht
sah in den genannten Vorgängen einen Verstoß der Schuldnerin
gegen das ihr mit Beschluss vom 14. März 2003 auferlegte Verbot
und verhängte auf Antrag der Gläubigerin mit Beschluss vom
25. Juli 2003 ein Ordnungsgeld von 25.000 €. Dazu hat das
Landgericht ausgeführt. Der Wirksamkeit der fristgerechten
Zustellung der einstweiligen Verfügung stehe nicht entgegen, dass
die Antragsabschrift nicht mit zugestellt worden sei. Dies sei nur dann
Wirksamkeitsvoraussetzung, wenn die einstweilige Verfügung nicht
schon aus sich selbst heraus verständlich sei.
Dagegen wendet
sich die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde und führt dazu
aus, die Gläubigerin habe die einstweilige Verfügung ohne die
Antragsschrift nicht wirksam zugestellt, denn in den Gründen des
Beschlusses werde ausdrücklich auf diese Bezug genommen. Das
Ordnungsgeld sei mit 25.000 € ohnehin sehr hoch angesetzt.
Sie beantragt,
den Beschluss
des Landgerichts Traunstein vom 25. Juli 2003 aufzuheben, und die
sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückzuweisen.
Die Gläubigerin hat ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,
die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückzuweisen und der Schuldnerin ein höheres Ordnungsgeld aufzuerlegen.
Sie trägt
vor, die einstweilige Verfügung sei ordnungsgemäß
zugestellt worden, weil es hierfür der gleichzeitigen Zustellung
der Antragsschrift nicht bedurft habe. Das Landgericht habe die
Zustellung der Antragsschrift nicht angeordnet. Das Verbot in der
einstweiligen Verfügung sei aus sich selbst heraus
verständlich. Das verhängte Ordnungsgeld sei zu niedrig.
Wegen des
weiteren Parteivorbringens wird auf die im Beschwerdeverfahren
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Für die
Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist nach § 568
Abs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zuständig, weil die
angefochtene Entscheidung ein Einzelrichter erlassen hat. Einzelrichter
im Sinne dieser Bestimmung ist auch der Vorsitzende der Kammer für
Handelssachen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 568,
Rdnr. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 568, Rdnr. 2; a.M. OLG
Karlsruhe, NJW 2002, 1962), der hier entschieden hat. Die
Voraussetzungen des § 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO liegen im Streitfall
nicht vor.
Die sofortige
Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß §§ 793, 567
Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie
hat in der Sache wegen der fehlerhaften Zustellung der einstweiligen
Verfügung Erfolg.
Die
Beifügung der Antragsschrift wäre für eine wirksame
Zustellung der einstweiligen Verfügung erforderlich gewesen. Zwar
ist das mit der Verfügung ausgesprochene Verbot aus sich heraus
auch ohne Anlagen verständlich, so dass grundsätzlich keine
Beifügung der Antragsschrift notwendig ist, das Landgericht hat in
der Verfügung aber auf den Antrag Bezug genommen und ihn
ausdrücklich zum Bestandteil seines Beschlusses gemacht, so dass
eine Zustellung ohne diesen Bestandteil nicht wirksam ist (vgl. OLG
Celle OLGR Celle 1999, 328; OLG Frankfurt ZIP 1981, 324 zum umgekehrten
Fall).
Ohne wirksame
Zustellung der einstweiligen Verfügung konnte kein Ordnungsgeld
wegen eines Verstoßes dagegen festgesetzt werden (§ 929 Abs.
2 i.V.m. § 936, § 922 Abs. 2 ZPO; Thomas/Putzo, ZPO, 24.
Aufl., § 890 Rdnrn. 6, 7).
Die sofortige
Beschwerde der Gläubigerin auf Erhöhung des Ordnungsgeldes
geht damit ins Leere, weil nunmehr nicht zu prüfen ist, ob das vom
Landgericht verhängte Ordnungsgeld schuldangemessen und geeignet
ist, den titulierten Anspruch durchzusetzen.
Der Antrag der
Schuldnerin, die einstweilige Verfügung aufzuheben, ist nicht
Verfahrensgegenstand; zuständig hierfür ist das Landgericht
als Gericht der Hauptsache (vgl. Thomas/Putzo, aaO. § 927 Rdnr. 3).
Die
Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. l ZPO; die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§
574 Abs. 2, 3 ZPO) liegen nicht vor.