OLG München Antragsschrift Beifügung einstweilige Verfügung
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Aktenzeichen:    29 W 2010/03
Verkündet am:
02.09.2003

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

OLG München

Im Namen des Volkes


Urteil



Gründe

I.

Im Wege der einstweiligen Verfügung hat das Landgericht Traunstein am 14. März 2003 der T untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs werblich Verkäufe wie folgt anzukündigen: "T ersteigerte vom Insolvenzverwalter Ware in Millionenhöhe zu absoluten Schock-Preisen! Große Mengen weit unter halben Preis!" und/oder solche Verkäufe durchzuführen.

In den Gründen dieses Beschlusses heißt es: "Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages wird auf den Antrag, der in Abdruck Bestandteil dieses Beschlusses ist, verwiesen."

Wegen einiger Vorfälle im März 2003 beantragte die Gläubigerin, ein Ordnungsgeld festzusetzen.

Das Landgericht sah in den genannten Vorgängen einen Verstoß der Schuldnerin gegen das ihr mit Beschluss vom 14. März 2003 auferlegte Verbot und verhängte auf Antrag der Gläubigerin mit Beschluss vom 25. Juli 2003 ein Ordnungsgeld von 25.000 €. Dazu hat das Landgericht ausgeführt. Der Wirksamkeit der fristgerechten Zustellung der einstweiligen Verfügung stehe nicht entgegen, dass die Antragsabschrift nicht mit zugestellt worden sei. Dies sei nur dann Wirksamkeitsvoraussetzung, wenn die einstweilige Verfügung nicht schon aus sich selbst heraus verständlich sei.

Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde und führt dazu aus, die Gläubigerin habe die einstweilige Verfügung ohne die Antragsschrift nicht wirksam zugestellt, denn in den Gründen des Beschlusses werde ausdrücklich auf diese Bezug genommen. Das Ordnungsgeld sei mit 25.000 € ohnehin sehr hoch angesetzt.

Sie beantragt,

den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 25. Juli 2003 aufzuheben, und die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückzuweisen.

Die Gläubigerin hat ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,

die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückzuweisen und der Schuldnerin ein höheres Ordnungsgeld aufzuerlegen.

Sie trägt vor, die einstweilige Verfügung sei ordnungsgemäß zugestellt worden, weil es hierfür der gleichzeitigen Zustellung der Antragsschrift nicht bedurft habe. Das Landgericht habe die Zustellung der Antragsschrift nicht angeordnet. Das Verbot in der einstweiligen Verfügung sei aus sich selbst heraus verständlich. Das verhängte Ordnungsgeld sei zu niedrig.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist nach § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zuständig, weil die angefochtene Entscheidung ein Einzelrichter erlassen hat. Einzelrichter im Sinne dieser Bestimmung ist auch der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 568, Rdnr. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 568, Rdnr. 2; a.M. OLG Karlsruhe, NJW 2002, 1962), der hier entschieden hat. Die Voraussetzungen des § 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO liegen im Streitfall nicht vor.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie hat in der Sache wegen der fehlerhaften Zustellung der einstweiligen Verfügung Erfolg.

Die Beifügung der Antragsschrift wäre für eine wirksame Zustellung der einstweiligen Verfügung erforderlich gewesen. Zwar ist das mit der Verfügung ausgesprochene Verbot aus sich heraus auch ohne Anlagen verständlich, so dass grundsätzlich keine Beifügung der Antragsschrift notwendig ist, das Landgericht hat in der Verfügung aber auf den Antrag Bezug genommen und ihn ausdrücklich zum Bestandteil seines Beschlusses gemacht, so dass eine Zustellung ohne diesen Bestandteil nicht wirksam ist (vgl. OLG Celle OLGR Celle 1999, 328; OLG Frankfurt ZIP 1981, 324 zum umgekehrten Fall).

Ohne wirksame Zustellung der einstweiligen Verfügung konnte kein Ordnungsgeld wegen eines Verstoßes dagegen festgesetzt werden (§ 929 Abs. 2 i.V.m. § 936, § 922 Abs. 2 ZPO; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 890 Rdnrn. 6, 7).

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin auf Erhöhung des Ordnungsgeldes geht damit ins Leere, weil nunmehr nicht zu prüfen ist, ob das vom Landgericht verhängte Ordnungsgeld schuldangemessen und geeignet ist, den titulierten Anspruch durchzusetzen.

Der Antrag der Schuldnerin, die einstweilige Verfügung aufzuheben, ist nicht Verfahrensgegenstand; zuständig hierfür ist das Landgericht als Gericht der Hauptsache (vgl. Thomas/Putzo, aaO. § 927 Rdnr. 3).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. l ZPO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2, 3 ZPO) liegen nicht vor.