Aktenzeichen: 13 U 15/05 |
Urteil vom 25. April 2005 |
Tenor
Die Berufung des
Klägers gegen das am 01.12.2004 verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Beklagte ließ im Juni 2000 bei der E e.G. die Domain B.de
registrieren. Als der Kläger im März 2004 dieselbe Adresse
für sich in Anspruch nehmen wollte erfuhr er, daß diese
bereits für den Beklagten vergeben war. Er verlangt deshalb die
Freigabe der Domain zu seinen Gunsten.
Der Kläger ist der Auffassung, die Registrierung durch den
Beklagten verletze sein Namensrecht, da der Kläger nicht
Träger des Namens B sei.
Der Beklagte tritt dem entgegen und trägt dazu vor, er habe die
Domain im Auftrag seines Schwagers B registrieren lassen, da dieser
beabsichtigt habe und beabsichtige, einen Internetauftritt für
seine Kfz-Reparaturwerkstatt zu entwickeln, den er, der Beklagte,
reservieren sollte.
Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen B die Klage abgewiesen
und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe deshalb
keinen Unterlassungsanspruch, weil sein Namensrecht nicht verletzt
worden sei. Aufgrund der Bekundung des Zeugen sei erwiesen, daß
er, der Beklagte, von dem Zeugen ermächtigt worden sei, die Domain
registrieren zu lassen, die er jetzt treuhänderisch im eigenen
Namen für den Zeugen ausübe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der
er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens das Klageziel
weiterverfolgt. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Berufung ist unbegründet. Der Senat schließt sich in
vollem Umfang der zutreffenden Begründung des Landgerichts an,
daß aufgrund des vorliegend festzustellenden Sachverhalts kein
Anspruch des Klägers nach §§ 1004 Abs. 1 analog, 12 BGB
gegen den Beklagten besteht, in die Löschung der Domain B.de
einzuwilligen. Der Beklagte gebraucht den Namen B nicht unbefugt.
Es steht fest, daß der Beklagte nicht Träger des Namens B
ist und deshalb grundsätzlich nicht berechtigt war, diese Domain
im eigenen Namen geltend zu machen. Aufgrund der Aussage des Zeugen B,
deren inhaltliche Richtigkeit von dem Kläger nicht angegriffen
wird, steht fest, daß die Anmeldung mit dessen
Einverständnis und mit dem Ziel des Gebrauchs der Internetdomain
durch den Zeugen erfolgte. Dazu hat das Landgericht zutreffend
ausgeführt, daß das Namensrecht als Ausfluß des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich zwar nicht
übertragbar sei (vgl. Palandt/Heinrichs, 64. Aufl., § 12 BGB,
Rn. 14), daß es jedoch möglich ist, einem anderen durch
schuldrechtlichen Vertrag ohne dingliche Wirkung die Ausübung des
Namens zu gestatten (Palandt/Heinrichs a.a.O., Rn. 17). Bei einem
solchen Gestattungsvertrag wird der Berechtigte nicht Inhaber des
Namensrechts, er kann aber zur Geltendmachung der Rechte des
Namensträgers ermächtigt werden (vgl. BGH NJW 1993, 918) und
sich dann gegenüber Dritten auf die Priorität des von ihm
benutzten Rechts berufen (BGH NJW 1993, 2236). Der Umfang der
Gestattung richtet sich in einem solchen Fall nach den getroffenen
schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem angemeldeten
Domaininhaber und dem Namensträger. Die Gestattung ist dann im
Verhältnis zu namensgleichen Dritten nicht zu beanstanden, wenn
sie treuhänderisch gebunden ist und ausgeübt wird. Dem
Landgericht ist darin zuzustimmen, daß nach dem Inhalt der
Aussage des Zeugen B die Registrierung durch den Beklagten hinsichtlich
der Priorität des Namensgebrauchs im Rahmen des geplanten
Internetauftritts dieselbe Wirkung hat, wie wenn der Zeuge B die
Registrierung für sich selbst vorgenommen hätte. Die Befugnis
der Namensführung durch den Zeugen berechtigt den Beklagten als
Treuhänder im Verhältnis zum Kläger, den Familiennamen B
zu benutzen.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine nach seiner Auffassung
für ihn sprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH
NJW 2003, 2978). In jenem Fall ging es nämlich um die Frage des
namensrechtlichen Schutzes zwischen dem Anmelder eines Pseudonyms zum
Toplevel de im Verhältnis zu einem wirklichen Träger des
Namens ohne Pseudonymfunktion und der Abgrenzung der Berechtigung eines
Pseudonyms (Alias-Namen) im Verhältnis zu einem wirklichen
Namensträger.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf die Entscheidung des OLG Celle vom 08.04.2004 13 U 213/04
(Bl. 41 ff GA). In diesem Falle hatte sich wie hier ein beklagter
Dritter eine Domain g.de reservieren lassen, um eine Homepage für
die G. GmbH zu erstellen. Das OLG Celle hat gemeint, daß dieser
Registrierung für den damaligen Beklagten gegenüber dem
später auftretenden Kläger keine Priorität zukomme, da
es nicht sach- und interessengerecht sei, die Registrierung eines
fremden Namens als Domainname im Verhältnis zu allen Trägern
des bürgerlichen Namens als berechtigten Gebrauch anzusehen, wenn
der Benutzer des Namens die Zustimmung irgendeines Trägers des
Namens erhalten habe. Soweit ein Internetprovider oder eine Webagentur
für ihre Kunden einen Internetauftritt mit dem Namen der Kunden
planen und durchführen wolle, könnten sie die Registrierung
der Internetdomain im Namen und im Auftrag des jeweiligen Kunden
beantragen; ihr Interesse, selbst Inhaber der Domain mit dem Namen des
Kunden zu werden, um den Kunden an sich zu binden, müsse jedoch
gegenüber dem Interesse des Klägers als Träger des
bürgerlichen Namens zurücktreten. Außerdem stelle es
eine einfache und praktikable Regelung dar, die Internetdomain beim
Vorliegen mehr als einer Anmeldung regelmäßig nach der
Priorität unter denjenigen zu verteilen, die eigene Rechte an dem
Namen haben. Die Zulassung der davon abweichenden,
streitgegenständlichen Anmeldung der Domain würde dagegen zu
einer Zuordnungsverwirrung führen.
Der Senat hat bereits Zweifel, ob dieser Argumentation beizutreten ist.
Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Beklagte die Domain
nicht für irgendeinen Träger des Namens treuhänderisch
verwaltet, sondern im persönlichen Verhältnis beauftragt
wurde, die Rechte des Zeugen wahrzunehmen. Das vom OLG Celle in den
Vordergrund gestellte Eigeninteresse des Treuhänders steht hier
nicht im Vordergrund, abgesehen davon, daß aufgrund der
Treuhandabrede im Innenverhältnis die Kundenbindung auch bei einem
kommerziell auftretenden Internetprovider oder einer Werbeagentur
zweifelhaft bleibt. Der Beklagte beruft sich deshalb gegenüber dem
Kläger auf das bessere Namensrecht, das auch in seinem
Nutzungsrecht einen geschützten Vermögenswert darstellt (BGH
NJW 2005, 589). Da der Zeuge B seinerseits die entsprechende Domain
hätte anmelden können, ohne daß für den
Kläger die Möglichkeit bestanden hätte, ihm dies zu
verwehren, kann der Kläger nicht gegen den Beklagten vorgehen, nur
weil er die umstrittene Domain lediglich treuhänderisch für
den Zeugen verwaltet. Der Treuhänder hat keine schlechtere
Position bei der Ausübung von Abwehransprüchen als der
Treugeber selbst, für den er die Rechtsposition letztlich
ausübt (so auch OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2001 4 U 32/01 ). Die
Anwendung der treuhänderischen Gestattung auf die Anmeldung von
Namen als Domain wird auch in der Entscheidung des OLG Celle nicht
grundsätzlich ausgeschlossen, sondern in jenem Falle mit dem
Kommerzialisierungsinteresse des Treuhänders unter dem
Gesichtspunkt der Zuordnungsverwirrung abgelehnt. Solche Bedenken
bestehen hier jedoch gerade nicht.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, daß schon nach
dem Inhalt der Absprache zwischen dem Zeugen B und dem Beklagten keine
Gestattung im Sinne einer treuhänderischen Wahrnehmung im eigenen
Namen vorliege. Dies ergibt sich gerade nicht aus der Aussage des
Zeugen, wie die Berufung meint. Der Zeuge hat eindeutig ausgesagt,
daß er einen Internetauftritt für sich und seinen
Kraftfahrzeugreparaturbetrieb geplant hatte und deshalb den Beklagten,
seinen Schwager beauftragte, die Domain anzumelden. Dem Zeugen war
dabei vollkommen gleichgültig, wie dies im einzelnen erfolgte, ob
sie also in seinem Namen oder in fremdem Namen erfolgte. Entscheidend
kam es ihm darauf an, sich die Adresse zu sichern. Es kann deshalb
keine Rechtsverletzung des Namensrechts vorliegen, solange der Zeuge
nicht erklärt, daß er die Rechtswahrnehmung durch den
Beklagten nicht wünsche. Dies hat der Zeuge jedoch gerade nicht
ausgesagt. Dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Klägers und der
Aussage des Zeugen kann deshalb entnommen werden, daß er gegen
die Art und Weise des Vorgehens des Beklagten nichts einwenden will,
das Vorgehen also billigt. Ziel des Zeugen war und ist, seinen
Internetauftritt einzurichten; in diesem Rahmen hat er die angebotene
Mithilfe und das konkrete Vorgehen des Beklagten in zulässiger
Weise gestattet.
Der Berechtigung des Beklagten steht auch nicht der Disput nach
§§ 2 Abs. 3, 6 Abs. 2 der E-Domainbedingungen entgegen.
Darauf beruft sich der Kläger schon deshalb ohne Erfolg, weil
diese Domainbedingungen nur im Verhältnis der Vertragsparteien,
nämlich der E und dem Beklagten wirken. Rechte Dritter, also die
Rechte eines namensgleichen Namensträgers, der an dem Vertrag mit
der E nicht beteiligt ist, werden von den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen dieser Art nicht geschützt, da diese
Bedingungen nur relative Wirkung im Rahmen des jeweiligen
Schuldverhältnisses haben. § 2 Abs. 3 letzter Satz der
Geschäftsbedingungen regelt darüber hinaus nicht den Fall der
treuhänderischen Anmeldung für einen Dritten, der gerade der
berechtigte Namensträger ist. Die Bestimmung ist dahingehend
auszulegen, daß der Provider (E) davor geschützt werden
will, nicht in den Rechtsstreit über die Priorität anderer
hineingezogen zu werden. An der vorrangigen Berechtigung des Zeugen B
kann jedoch nach den unstreitigen Rechtsverhältnissen kein Zweifel
bestehen.
Schließlich sind auch keine Gründe ersichtlich, die die
Rechtswahrnehmung als treuwidrig i.S.d. § 242 BGB erscheinen
lassen. Wie bereits dargelegt, hat sich der Beklagte das Recht nicht
irgendeines Namensträgers zur Rechtsausübung übertragen
lassen. Der Zeuge B hat klar und eindeutig bekundet, daß er ein
materielles Interesse für den geplanten Internetauftritt seiner
Kfz-Reparaturwerkstatt hat und den Beklagten aufgrund der
persönlichen Verbindung zu ihm damit beauftragte, die Rechte
für ihn wahrzunehmen. Daß dieses Interesse inzwischen
weggefallen sei, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist auch
nicht ersichtlich, daß der Beklagte sich im Eigeninteresse,
nämlich als Programmierer eines Internetauftritts im Rahmen
gewerblicher Tätigkeit die Domain gerade im eigenen Namen
gesichert habe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf
§§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
erfordert. Die Entscheidung beruht auf gesicherten Grundsätzen
über die treuhänderische Übertragung von Rechten zur
Rechtsausübung. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist nicht
mit Blick auf das vom Kläger herangezogene, oben genannte Urteil des OLG Celle und des im Senatstermin erfolgten Hinweises auf das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22.04.2005 9 O 117/04 geboten.