I
M NAMEN DES
VOLKES
URTEIL
Tatbestand
Die
Parteien streiten darüber, ob die Internet Domain "... .com"
gegenüber der Klägerin, einer bekannten Brauerei, die
die Internet Domain "... .de" für sich registriert hat, von
den Beklagten bzw. der Beklagten zu 2. genutzt werden darf. Die Domain
"... .com" ist für die Beklagte zu 2. bei der dafür
zuständigen Network Solutions Inc. in den USA registriert.
Die
Klägerin, die die Marke "..." mit Priorität zum
27.04.1993 besitzt, behauptet, daß darüberhinaus
auch der in ihrer Firma enthaltene Bestandteil "..." prägend
sei und sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf ihr
Unternehmen durchgesetzt habe. Ihre Brauerei sei deutschlandweit und
darüber hinaus international unter "..." bekannt. Es handele
sich zudem um eine im Inland bekannte Marke im Sinne von § 14
Abs. 2 Ziff. 3 MarkenG. Eine eigene Marktstudie habe einen
Bekanntheitsgrad der Klägerin von mehr als 80% ergeben (vgl.
das als Anlage 5 zum Schriftsatz vom 11. Oktober 2000 eingereichte
Gutachten Blatt 117 ff. der Akten).
Das
Landgericht hat durch Urteil vom 5. Dezember 2000 die Beklagte zu 2)
antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln
verurteilt,
a)
es zu unterlassen, die Internetadresse "... .com" zu besetzen und zu
benutzen.
b)
gegenüber der Network Solutions, Inc. 505 Huntmar Park Drive,
Herndon, VA 20170 (USA) die Löschung der Adresse "... .com"
vorzunehmen.
Die
entsprechende Klage gegen die Beklagte zu 1) hat das Landgericht
abgewiesen, weil eine Nutzung der Internetseite für die
Beklagte zu 1) gegenwärtig nicht gegeben sei. Gegen eine
zukünftige Benutzung der Internetseite durch die Beklagte zu
1) sei die Klägerin durch die Verurteilung der Beklagten zu 2)
auf Löschung bzw. Freigabe bereits jetzt hinreichend
gesichert.
Die
ferner noch von der Klägerin geltend gemachten
Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz hat das Landgericht
ebenfalls als unbegründet abgewiesen, weil mangels erfolgter
Einrichtung der streitigen Internetseite bisher ein Schaden der
Klägerin noch nicht erkennbar sei.
Wegen
des Inhaltes des Urteils im einzelnen wird auf Blatt 148 ff. der Akten
verwiesen.
Gegen
dieses Urteil hat die Beklagte zu 2) form- und fristgerecht Berufung
eingelegt, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren aus erster Instanz
weiterverfolgt.
Unter
Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages ist
die Beklagte zu 2) der Ansicht, die Klägerin könne
weder markenrechtliche noch namensrechtliche Ansprüche geltend
machen. Die Klägerin möge eine gewisse Bekanntheit
haben, eine überragende Verkehrsgeltung komme ihr aber nicht
zu. Außerdem könne die Beklagte zu 1), bzw. die
Unternehmensgruppe ..., Priorität für sich in
Anspruch nehmen.
Die
Beklagte zu 1) gehe nämlich auf die bereits 1989 als ... GmbH
& Co. KG gegründete Firma zurück. Sie sei
dann - unstreitig - im Juli 2000 in die jetzige Firma umbenannt worden.
Der Inhaber der Beklagten zu 1. sei an der Firma ... & Co. KG
beteiligt, die eine Textilfabrik betreibe und bereits im Jahre 1850
gegründet worden sei. Die Beklagte zu 2., sei im Bereich des
Internet-Services und der Kommunikationstechnik tätig. Als die
Unternehmensgruppe .../... sich in 1999 entschlossen habe, das Internet
zu nutzen, habe die Beklagte zu 2. sodann die streitige Internet Domain
registrieren lassen. Dies sei deshalb geschehen, weil die Bezeichnung
"..." in den beteiligten Kreisen bereits seit 1870 als Begriff
für Kompetenz und Seriosität für
Textilerzeugnisse stehe und der Domain-Begriff kurz sein
müsse. Die entsprechende Homepage werde derzeit vorbereitet.
Eine Nutzung der Domain sei bisher noch nicht aufgenommen worden.
Unzutreffend habe auch das Landgericht die Bekanntheit der Bezeichnung
für das Bier der Klägerin mit der Bekanntheit der
Firmenbezeichnung gleichgesetzt.
Im übrige fehle es auch an einem
namensmäßigen Gebrauch der umstrittenen
Internetdomain durch sie. Dieser Gebrauch könne nicht schon in
der Registrierung gesehen werden. Erst beim Aufruf, der nicht
möglich sei, könne man feststellen ob der Domain eine
Namensfunktion zukomme. Eine Erstreckung oder Ausstrahlung des
Verletzerzeichens auf das Zeichen der Klägerin könne
nicht festgestellt werden, da der Markt der Klägerin der
Biermarkt sei, die Beklagte zu 2) aber im Bereich des Internetservices
und der Kommunikationstechnik sei.
Die Beklagte zu 2) beantragt,
in
Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt
abzuweisen.
Die
Klägerin beantragt unter Ergänzung und Vertiefung
ihres erstinstanzlichen Vortrages,
die
gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Wegen
des Inhaltes der Parteivorträge im einzelnen wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die
Berufung der Beklagten zu 2) ist unbegründet.
Da
nur die Beklagte zu 2) das Urteil des Landgerichts angreift, geht es in
der Berufungsinstanz nur noch um den ausgeurteilten Unterlassungs- und
Löschungsausspruch zu Gunsten der Klägerin
hinsichtlich der umstrittenen Domain "... .com" der Beklagten zu 2). Insoweit
hat das Landgericht zu Recht der Klägerin die besseren Rechte
an dieser Domain zugesprochen. Allerdings
läßt sich das Begehren der Klägerin hier
nicht auf § 12 BGB stützen. Denn die Beklagte zu 2)
handelt bei der Innehaltung der umstrittenen Domain im
geschäftlichen Verkehr, so daß kennzeichenrechtliche
Ansprüche der Klägerin nach dem Markengesetz
gegenüber dem Namensschutz nach § 12 BGB vorrangig zu
prüfen sind (BGH GRUR 1999, 161 - Mac Dog; Piper, GRUR 1996,
429, 435; Ingerl/Rohnke MarkenG § 14 Rz. 521; nach §
15 Rz. 5 folgende; Fezer Markenrecht 2. Aufl. § 14 MarkenG Rz.
411). Bereits
diese Prüfung fällt hier zu Gunsten der
Klägerin aus, so daß dahingestellt bleiben kann, ob
und inwieweit § 12 BGB überhaupt noch im Bereich
geschäftlicher Kennzeichen anwendbar ist. Dabei kann
zu Gunsten der Klägerin sowohl auf Markenschutz nach
§ 14 Abs. 2 Ziffer 3 MarkenG wie auch auf Firmenschutz nach
§ 15 Abs. 3 MarkenG abgestellt werden, weil die
Klagebezeichnung "..." sowohl als Marke als auch als Firmenschlagwort
gegenüber der Domain der Beklagten zu 2) Schutz
genießt. Nach
§ 14 Abs. 2 Ziffer 3 MarkenG ist es Dritten untersagt, ein mit
der Marke identisches Zeichen zu benutzen, wenn es sich dabei um eine
bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten
Marke ausnutzt oder beeinträchtigt. Beide
Verletzungstatbestände des § 14 Abs. 2 Ziffer 3
MarkenG liegen hier vor, und zwar sowohl der Fall der unlauteren
Rufausnutzung, als auch der der unlauteren Beeinträchtigung
der Unterscheidungskraft, also der Fall der
Verwässerungsgefahr (vgl. zu den einzelnen
Eingriffstatbeständen des § 14 Abs. 2 Ziffer 3
MarkenG: Ingerl/Rohnke a.a.O. § 14 Rz. 493 ff.).
Von dem nach §§ 14 Abs. 2 Ziffer 3, 15 Abs. 3 MarkenG
erforderlichen Bekanntheitsgrad des Klagezeichens kann hier ohne
weiteres ausgegangen werden. Ob der von der Klägerin
für ihr Kennzeichen reklamierte Bekanntheitsgrad von 80%
tatsächlich erreicht ist, so daß sogar von einer
berühmten Marke im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 1991, 865 - AVON) ausgegangen werden
kann, kann hier dahingestellt bleiben. Der für den nach
§§ 14 Abs. 2 Ziffer 3, 15 Abs. 3 MarkenG
erforderliche Bekanntheitsgrad, der unterhalb des Bekanntheitsgrades
der berühmten Marke anzusiedeln ist (Ingerl/Rohnke, a.a.O.
§ 14 Rz. 468), ist auf jeden Fall erreicht. Denn das
Kennzeichen der Klägerin ist eines der bekanntesten
Biermarken. Es ist weiten Bevölkerungskreisen durch intensive
Werbung und vor allem auch durch Sportsponsoring bekannt geworden, und
so wörtlich wie im übertragenen Sinne
gewissermaßen in aller Munde. Auch die Beklagte zu 2) stellt
insoweit einen hohen Bekanntheitsgrad des Klagezeichens nicht in
Abrede. Ohne daß der genaue Prozentsatz des erforderlichen
Bekanntheitsgrades für die bekannte Marke bzw. die bekannte
geschäftliche Bezeichnung hier im einzelnen festgelegt werden
müßte, kann dieser Bekanntheitsgrad für das
Klagezeichen jedenfalls hier als so hoch veranschlagt werden,
daß es für Dritte verlockend wird, am Werbewert des
Klagezeichens zu partizipieren, auch außerhalb des Produkt-
und Branchenbereiches, für den das Klagezeichen steht. Gerade
bei solchen Zeichen soll aber der Schutz der §§ 14
Abs. 2 Ziffer 3, 15 Abs. 3 MarkenG eingreifen.
Die Registrierung der Domain durch die Beklagte zu 2) reicht auch aus,
um darin bereits eine nach §§ 14 Abs. 2 Ziffer 3, 15
Abs. 3 MarkenG verbotene Benutzungshandlung zu sehen. Denn es besteht
zumindest die Gefahr, daß die Beklagte zu 2) die
Internetseite in Zukunft nutzen wird, weil ein anderer Zweck der
Registrierung der umstrittenen Domain nicht zu sehen ist. Der
Kennzeichenschutz der Klägerin muß aber bereits im
Vorfeld einsetzen, um lückenlos gewährleistet zu
sein. Denn es soll nach Sinn und Zweck der §§ 14 Abs.
2 Ziffer 3, 15 Abs. 3 MarkenG erst gar nicht zu einer
Beeinträchtigung der bekannten Marke kommen.
Die Registrierung der Domain durch die Beklagte zu 2) stellt auch eine
Rufausnutzung des Kennzeichens der Klägerin und eine
Verwässerung dar im Sinne des § 14 Abs. 2 Ziffer 3
MarkenG, wenn man auf die Marke abstellt, bzw. nach § 15 Abs.
3 MarkenG, wenn man auf das Firmenschlagwort abstellt. Insoweit liegen
jeweils die gleichen Schutzvoraussetzungen vor.
Dabei kann nicht darauf abgestellt werden, daß die Beklagte
zu 2) im Internetservice und im Kommunikationsbereich tätig
ist. Denn die Beklagte zu 2) will nach ihrer eigenen Einlassung unter
der umstrittenen Domain nicht für ihre eigenen
Dienstleistungen werben und sich dementsprechend nur an Fachleute etwa
der Computerbranche wenden. Sie läßt sich vielmehr
dahingehend ein, daß sie die Domain nur
treuhänderisch für die Beklagte zu 1) und deren
Textilprodukte verwaltet. Für die Frage der Rufausbeutung und
der Verwässerung ist damit nicht auf die
Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 2), sondern auf
die der Beklagten zu 1) abzustellen. Denn für die Frage, ob
und wie eine Domain verletzend wirkt, ist, wie bei anderen
Bezeichnungen auch, nicht auf die Bezeichnung für sich
abzustellen, sondern darauf, wofür die Bezeichnung steht
(Bottenschein, MHR 2001, 286). Auch eine Domain entfaltet ihre
verletzende Wirkung erst im Zusammenhang mit dem Bereich, den sie dem
Internetbenutzer eröffnet, wenn dieser die fragliche Domain
anwählt.
In diesem Zusammenhang liegt hier sowohl eine Rufausbeutung als auch
ein Fall der Verwässerungsgefahr vor. Denn es liegt zumindest
eine Überschneidung der Abnehmerkreise vor. Die Biertrinker
sind auch potentielle Käufer von Textilprodukten. Gerade im
Freizeitbereich besteht damit vor allem die Gefahr, daß sich
die Streitzeichen begegnen. Dann profitiert aber die Beklagte zu 2)
für die Beklagte zu 1) und deren Textilprodukte von der
Bekanntheit der Marke und des Firmenschlagwortes der Klägerin,
wenn sie diese Produkte über die entsprechende Domain mit dem
Kennzeichen der Klägerin in Verbindung bringt.
Mag es wegen der Produkt- und Branchenunterschiede auch noch nicht zu
einer Verwechslungsgefahr im Sinne der §§ 14 Abs. 2
Ziffer 2, 15 Abs. 2 MarkenG zwischen den Streitzeichen kommen, so
gewinnen die Beklagte zu 1) und deren Produkte über die Domain
aus dem Kennzeichen der Klägerin eine Aufmerksamkeit und
Wertschätzung, die sie ohne den Marktzutritt gerade
über die strittige Domain nicht erreichen würden. Es
liegt damit ein Imagetransfer von dem Kennzeichen der Klägerin
auf die Beklagte zu 1) und deren Produkte vor, den §§
14 Abs. 2 Ziffer 3, 15 Abs. 3 MarkenG gerade unterbinden wollen
(Ingerl/Rohnke a.a.O. § 14 Rz. 501 ff.; Piper GRUR 1996, 434;
differenzierend OLG Frankfurt GRUR 1995, 154 - Boss; OLG
München GRUR 1996, 63 - Mc Donalds). Der Werbewert des
Klagezeichens kommt so über die Beklagte zu 2) auch der
Beklagten zu 1) zugute.
Zumindest liegt aber eine unzulässige
Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft des Klagezeichens
vor, die ebenfalls nach §§ 14 Abs. 2 Ziffer 3, 15
Abs. 3 MarkenG unzulässig ist, nämlich der Fall der
Verwässerungsgefahr (vgl. dazu Ingerl/Rohnke a.a.O. §
14 Rz. 509 ff; Fezer, Markenrecht 2. Aufl., § 14 MarkenG Rz.
424, 427, 441).
Wie schon in der früheren Rechtsprechung zur
Verwässerungsgefahr betont (vgl. BGH GRUR 1987, 711 -
Cameltours; BGH GRUR 1990, 711 - 4711) reicht zwar allein die
Bekanntheit oder Berühmtheit einer Bezeichnung nicht aus, um
jede gleiche oder ähnliche Bezeichnung zu verbieten. Vielmehr
war immer schon eine Gefährdung eines wettbewerblichen
Besitzstandes erforderlich, also zumindest eine Minderung des
Werbewertes der Klagemarke.
Von einer solchen Beeinträchtigung des Werbewertes des
Klagezeichens muß hier aber ausgegangen werden. Wie bereits
dargelegt, richtet sich die beabsichtigte Werbung unter der
umstrittenen Domain nicht an Fachleute der Computerbranche,
für die die Assoziation zum Klagezeichen peripher sein mag und
die deshalb deutlich zwischen den Streitzeichen trennen mögen,
daß für sie das eine nichts mit dem anderen zu tun
hat. Für den Textilbereich, auf den hier abzustellen ist,
bedeutet es dagegen eine Einschränkung der Werbekraft des
Klagezeichens, wenn ihr zumindest im Freizeitbereich eine identische
Bezeichnung begegnet wie hier die umstrittene Domain der Beklagten zu
2). Das Klagezeichen steht dann eben nicht mehr schlechthin
für Bier, sondern auch für die Produkte der Beklagten
zu 1). Jedenfalls für einen Teil der Abnehmerkreise schiebt
sich die Beklagte zu 1) über die Domain der Beklagten zu 2)
gewissermaßen zwischen die Klägerin und die
Biertrinker.
Auch wenn es sich bei der Bezeichnung der Klägerin nicht um
eine Phantasiebezeichnung handelt, sondern um einen Familiennamen, so
ist im vorliegenden Zusammenhang entscheidend, daß es sich um
einen recht einprägsamen Namen handelt, der im
geschäftlichen Bereich sonst bisher noch nicht aufgetaucht
ist. Jedenfalls hat die Beklagte nichts gegenteiliges vortragen
können. Von einer Schwächung durch Drittzeichen kann
infolgedessen nicht ausgegangen werden (Ingerl/Rohnke, a.a.O.
§ 14 Rz. 515 ff.).
Die Beklagte zu 1) nistet sich damit über die Domain der
Beklagten zu 2) im Kennzeichnungsbereich der Klägerin ein und
stört so den von der Klägerin geschaffenen
Besitzstand am Klagezeichen, und zwar, eben bezogen auf den
Freizeitbereich, in einem Bereich, auf den das Klagezeichen in
besonderer Weise ausstrahlt, indem es durch das Produkt, für
das das Klagezeichen steht, gerade einen erhöhten
Freizeitgenuß verspricht. Der soll nun nicht mehr allein
durch das Produkt der Klägerin gewährleistet werden,
sondern in vergleichbarer Weise auch durch die Produkte der Beklagten
zu 1). Die Marktstellung der Klägerin erfährt so
gerade für den Freizeitbereich in ihrer Werbekraft eine
Einschränkung, die die Klägerin nach
§§ 14 Abs. 2 Ziffer 3, 15 Abs. 3 MarkenG nicht
hinzunehmen braucht.
Die Beklagte zu 2) handelt auch unlauter im Sinne der
§§ 14 Abs. 2 Ziffer 3, 15 Abs. 3 MarkenG. Es handelt
sich um eine identische Verwendung des bekannten Kennzeichens,
für die auf seiten der Beklagten zu 2) bzw. auch der Beklagten
zu 1) keine Notwendigkeit ersichtlich ist, so daß die
Unlauterkeit zu vermuten ist (Ingerl/Rohnke a.a.O. § 14 Rz.
496). Insbesondere kann die Beklagte zu 2) der Klägerin keine
besseren Kennzeichenrechte entgegensetzen.
Die Beklagte zu 2) selbst heißt völlig anders, als
die umstrittene Domain lautet, so daß eigene Namensrechte der
Beklagten zu 2) von vornherein ausscheiden.
Die Beklagte zu 2) kann sich im Ergebnis auch nicht auf Namensrechte
der Beklagten zu 1) und der Firmengruppe berufen, der die Beklagte zu
1) angehört. Da die Beklagte zu 2) die Domain
treuhänderisch für die Beklagte zu 1) verwaltet,
könnte sie sich im Prinzip auch auf bessere Namensrechte der
Beklagten zu 1) berufen. Dies folgt zumindest aus dem Rechtsgedanken
des § 986 Abs. 1 BGB (Fezer a.a.O. § 15 Rz. 89). Wenn
die Beklagte zu 1) ihrerseits die entsprechende Domain hätte
anmelden können, ohne daß die Klägerin ihr
dies verwehren könnte, könnte die Klägerin
auch nicht gegen die Beklagte zu 2) vorgehen, die die umstrittene
Domain lediglich treuhänderisch für die Beklagte zu
1) verwaltet. Was Abwehransprüche Dritter betrifft, so hat der
Treuhänder keine schlechtere Rechtsposition als der Treugeber,
für den er das Treugut letztlich lediglich nur verwaltet.
Dieser Gedanke ist hier insoweit von Bedeutung, als sich die Beklagte
zu 1) auf eine langjährige Firmentradition beruft, die sie
sogar bis ins 19. Jahrhundert zurückverfolgt. Zu dieser Zeit
dürfte die Klägerin mit ihren Klagezeichen noch keine
solch große Bekanntheit erlangt haben, die ihr einen
Kennzeichenschutz auch über die Verwechslungsgefahr hinaus
gewähren würde. Denn die Priorität der
Klägerin gilt erst ab dem Zeitpunkt, ab dem das Klagezeichen
den für §§ 14 Abs. 2 Ziff. 3, 15 Abs. 3
MarkenG erforderlichen Bekanntheitsgrad besessen hat (BGH GRUR 1999,
161 - Mc. Dog). Könnte sich die Beklagte zu 2) bzw. die
Beklagte zu 1) auf eine solche Firmentradition für Textilien
berufen, wie in Anspruch genommen, wäre die Priorität
der Klägerin wohl kaum mehr gegeben und damit auch nicht der
Anspruch aus §§ 14 Abs. 2 Ziffer 3, 15 Abs. 3
MarkenG. Die Klägerin müßte die Koexistenz
der Verletzerbezeichnung nach der Wertung des Markengesetzes dann
hinnehmen.
Diese Fragen brauchen hier letztlich aber nicht entschieden zu werden.
Wie auch immer die Firmentradition auf Beklagtenseite zu beurteilen
sein mag, so kann sich die Beklagte zu 2) jedenfalls nicht auf eine
Firmentradition hinsichtlich der isolierten Bezeichnung "..." berufen.
Denn die Vorgängerfirmen der Beklagten haben nie allein "..."
geheißen, sondern haben, wie sich aus der von der Beklagten
zu 2) selbst vorgelegten Firmengeschichte von ... ergibt (vgl.
Photokopien Blatt 56 ff. der Akten) immer auch den zweiten
Gründernamen ... mit in der Firma geführt, ohne
daß der Name "..." allein prägend gewesen ist.
Insofern kann sich die Beklagte auf eine Firmentradition "..." von
vornherein nicht berufen. Es ist daher als willkürlich zu
beurteilen, wenn die Beklagte zu 2) bei der Wahl der umstrittenen
Domain allein auf den einen Gründernamen "..."
zurückgegriffen hat, ohne den anderen Gründernamen
mitzuerwähnen, der in gleicher Weise für die in
Anspruch genommene Firmentradition steht.
Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zu 2) auch nicht nur zur
Unterlassung der Nutzung der fraglichen Domain verurteilt, sondern auch
zu deren Löschung, weil bereits die Registrierung der Domain
die Rechte der Klägerin an dem Klagezeichen stört.
Die schon darin liegende Schwächung ihres bekannten
Kennzeichens braucht die Klägerin nach der Wertung der
§§ 14 Abs. 2 Ziffer 3, 15 Abs. 3 MarkenG nicht
hinzunehmen, weil danach jedwede Fremdnutzung der bekannten
Kennzeichnung in welcher Form auch immer zu unterlassen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10 ZPO.