Hanseatisches
Oberlandesgericht Hamburg Urteil 1 Ss
45/81 Hakenkreuz, abgewandelt, Rune, Reichskriegsflagge, Runenkreuz,
Balkenkreuz
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Aktenzeichen: 1 Ss 45/81 |
27.05.1981
|
Hanseatisches
Oberlandesgericht Hamburg
Urteil
Im
Namen des Volkes
In der
Strafsache
gegen
[…]
hat auf die von dem Angeklagten gegen das Urteil der Kleinen
Strafkammer 2 a des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 1980
eingelegte Revision der 1. Strafsenat des Hanseatischen
Oberlandesgerichts zu Hamburg in der Sitzung vom 27. Mai 1981, an
welcher teilgenommen haben: […] für Recht erkannt:
Die Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass mit der
Ratenzahlung innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu
beginnen ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Verwendung von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen je 30,- DM verurteilt und ein der
Reichskriegsflagge
von 1935 nachgebildetes Plakat eingezogen (§§ 86a, 86
Abs. 1
Nr. 4, 92b StGB). Die Berufung des Angeklagten ist erfolglos geblieben.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte das 21 x 35 cm
große Plakat selbst entworfen hat, dass er es vom 18. August
1979, 18 Uhr, bis zum Morgen des nächsten Tages an einem
Fenster
seiner im 1. Stock eines Miethauses gelegenen Wohnung angebracht hatte
und dass das Plakat von Passanten für eine Fahne mit
Hakenkreuz
gehalten worden ist. Zum Inhalt der nicht nach § 267 Abs. 1
Satz 3
StPO näher in Bezug genommenen Abbildung heißt es:
“Das Plakat zeigt eine Reichskriegsflagge, nämlich
im
Wesentlichen ein Kreuz aus zwei schwarz/weißen Balken auf
rotem
Grund. Im Schnittpunkt der beiden Balken befindet sich ein
weißer
Kreis von 9,7 cm Durchmesser. In diesem Kreis sind als breite
schwarze Linien geometrische Figuren angeordnet, und zwar im Zentrum
das den Buchstaben “O” entsprechende Runenzeichen.
Dieses
ist ein Quadrat, bei dem zwei der Seitenlinien über eine und
dieselbe Ecke des Quadrats hinaus in den freien Raum hinein
verlängert sind. Die Rune lässt sich mit anderen
Worten auch
als ein Kreuz aus zwei gleichlangen, sich in der Mitte rechtwinklig
schneidenden Linien bezeichnen, bei dem einer der vier Winkel zu einem
Quadrat vervollständigt worden ist. Um dieses in etwa 5 mm
breiten
Linien gezeichnete Runenzeichen herum sind vier etwa 3 mm breite
schwarze Balken gelegt. Das Quadrat der Rune und zwei der soeben
erwähnten Balken sind durch einen kleinen Abstand voneinander
getrennt, während die freien Schenkel der Rune die beiden
anderen
schwarzen Balken etwas überlagern. Der Eindruck der
Überlagerung ist mit zeichnerischen Mitteln dadurch erreicht
worden, dass alle schwarzen Figuren von einem dünnen
weißen
Randstreifen eingefasst sind.
Wird das Plakat aus der Nähe betrachtet, etwa wie beim Lesen
eines
Buches, so kann man sich in die Vorstellung versetzen, dass die Rune
ein Hakenkreuz überlagert, von dem die vier Haken in Gestalt
der
erwähnten vier schwarzen Balken sichtbar sind,
während das
Achsenkreuz des Hakenkreuzes von dem Kreuz der Rune zugedeckt wird. Das
durch die Rune überlagerte Hakenkreuz entspricht insbesondere
in
folgenden Beziehungen einem regelrechten Hakenkreuz: Das Kreuz ist,
gemessen an dem Balkenkreuz der Reichskriegsflagge, um 45 Grad gedreht.
Die von dem Hakenkreuz bedeckte Fläche bildet mitsamt den
Zwischenräumen ein Quadrat. Die Haken sind, gemessen an dem
Kennzeichen der NSDAP, richtig proportioniert und zur richtigen Seite
hin angebracht (d.h. der obere Haken, der untere Haken und die sie
verbindende Achse bilden eine Art “S”).
Während beim Betrachten des Plakats aus der Nähe das
Erkennen
eines von der Rune überlagerten Hakenkreuzes noch ein
willkürlicher, selbstsuggestiver Vorgang ist, ist beim
Betrachten
des Plakats aus etlichen Metern Entfernung die Rune nicht mehr als
solche zu erkennen, sondern das Ganze erscheint auch bei ganz
unbefangenem Hinsehen als ein Hakenkreuz, dessen
Ebenmäßigkeit nur dadurch gestört wird,
dass in dem
einen Viertel des Hakenkreuzes zwei Seiten des zu der Rune
gehörenden Quadrats gleichsam überzählig
sind. Das
Hakenkreuz sieht etwa so aus, als habe der Hersteller sich
zunächst in nicht korrigierbarer Weise etwas verzeichnet. Als
Gesamteindruck tritt jedoch auch dem unbefangenen Betrachter aus
etlichen Metern Entfernung aus dem Plakat deutlich ein Hakenkreuz
entgegen.“
Zur inneren Tatsseite hat das Landgericht festgestellt, dass dem
Angeklagten die Strafbarkeit der öffentlichen Verwendung des
Hakenkreuzes bekannt gewesen sei. Der Angeklagte habe nach seiner
Persönlichkeit, insbesondere seiner in der Hauptverhandlung
zutage
getretenen ausreichenden Intelligenz und geistigen Beweglichkeit, damit
gerechnet, dass deshalb auch das öffentliche Zurschaustellen
seines Plakates verboten sei.
Bei der Strafzumessung hat das Landgericht dem Angeklagten zugute
gehalten, dass er nicht für die politischen Ziele der NSDAP
werben
wollte, sondern dass es ihm bei seiner Aktion um einen Protest gegen
die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegangen sei, nach der die
Reichskriegsflagge wegen des in ihr enthaltenen Hakenkreuzes auch nicht
auf Flugzeug- oder Panzermodellen aus der Hitlerzeit angebracht werden
dürfe, sofern diese Modelle – etwa als
Kinderspielzeug oder
in Ausstellungen – der Öffentlichkeit
zugänglich seien.
Strafschärfend wurde bewertet, dass der Angeklagte durch seine
Tat
bei Passanten Unwillen erregt hat und dass zur Beseitigung des Plakats
neben der Polizei sogar die Feuerwehr bemüht werden musste.
II. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts
gestützte Revision ist zulässig, jedoch
unbegründet.
1) Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
Die Behauptung des Angeklagten, das Landgericht habe die zur
Beschreibung des Plakats angeführten Maße und
geometrischen
Feststellungen nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung
geschöpft (§ 261 StPO), trifft zu. Das Plakat ist
nach dem
insoweit beweiskräftigen Sitzungsprotokoll nur in Augenschein
genommen, nicht aber ausgemessen worden.
Das Urteil beruht jedoch nicht auf dieser Gesetzesverletzung
(§
337 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat allein darauf abgestellt, wie das
Plakat auf Passanten gewirkt hat, die es von der Straße aus
betrachteten (UA S. 9). Im Rahmen einer derartigen Wertung kommt es nur
auf den in der Augenscheinseinnahme gewonnenen Gesamteindruck an, nicht
jedoch auf exakte Maße und genaue
Winkelgrößen.
Damit erledigt sich auch die Rüge des Angeklagten, das
Landgericht
habe unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art.
103 Abs. 1 GG) den Sachverhalt nicht vollständig
aufgeklärt
(§ 244 Abs. 2 StPO). Das Plakat ist ausweislich des
Sitzungsprotokolls “allseitig” in Augenschein
genommen
worden. Danach hatte der anwaltlich vertretene Angeklagte Gelegenheit,
durch entsprechende Anträge auf eine ihm wichtig erscheinende
nähere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken; dass
er nicht
“genügend” angehört worden sei,
kann im Rahmen
der Aufklärungsrüge nicht geltend gemacht werden (BGH
in VRS
192; BGHSt 4, 125).
2. Auch die Sachrüge kann der Revision nicht zum Erfolg
verhelfen.
a) Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Sachverhaltsschilderung
und Beweiswürdigung sind frei von Verstößen
gegen
Denkgesetze, Erfahrungssätze und den Grundsatz, dass im
Zweifel
für den Angeklagten zu entscheiden ist.
Die vom Senat zur Ergänzung der tatrichterlichen Darstellung
und
zu deren nähere Überprüfung
durchgeführte
Inaugenscheinnahme des Plakats (vgl. für deren
Zulässigkeit:
RGSt 61, 379; OLG Hamm in OLGSt § 184 S. 27; BayObLG in MDR
1970,
942; OLG Bremen in NJW 1972, 1678; BGHSt 22, 282; 29, 18; a.A.: OLG
Köln in GA 1968, 344; OLG Frankfurt in JR 1974, 517; BGHSt 23,
64,
78; Meyer in Löwe-Rosenberg, 23.Aufl., § 337 Rz. 106)
hat
ergeben, dass sich die Zeichnung in der Tat nur unwesentlich von dem in
der Reichskriegsflagge enthaltenen Hakenkreuz unterscheidet. Das
Hakenkreuz der Reichskriegsflagge steht auf der Spitze und ist
schwarz-weiß gerändert (siehe Tafel 1 der VO
über die
Reichskriegsflagge, die Gösch der Kriegsschiffe, die
Handelsflagge
mit dem Eisernen Kreuz und die Flagge des Reichskriegsministers und
Oberbefehlshaber der Wehrmacht vom 5. Oktober 1935, RGBl I S.1285 ff.).
Das vom Angeklagten gefertigte Kreuz ist ebenso gestaltet,
enthält
allerdings als Verbindung der vier Querbalken keine durchgezogenen
Linien, sondern das dem Buchstaben “O”
entsprechende
Runenzeichen (siehe dazu Arntz, Handbuch der Runenkunde, S. 5). Dieses
Runenzeichen ist in seinen Abmessungen und durch Angleichung in der
schwarz-weißen Ränderung jedoch so in die Querbalken
des
Hakenkreuzes eingepasst, dass es dessen Mittelteil, aus einigen Metern
Entfernung betrachtet, optisch gleichwertig ersetzt.
Auch der rechtlichen Beurteilung des im weißen Kreis
abgebildeten
Zeichens ist zuzustimmen. Das Hakenkreuz war Hauptkennzeichen der
ehemaligen nationalsozialistischen Organisationen, nämlich der
NSDAP und ihrer Gliederungen (siehe Bildtafeln im Organisationsbuch der
NSDAP 4. Aufl. 1937). Da deren Erscheinungsbilder in der
Bevölkerung noch lebendig sind, kommt dem Hakenkreuz
ungeachtet
seiner bis in die Frühgeschichte der Menschheit
zurückreichenden positiven Urbedeutung (vgl. dazu Meyers
Enzyklopädisches Lexikon in 25 Bänden, Stichwort:
“Hakenkreuz”) auch heute noch ein stark negativer
Symbolgehalt zu. Deshalb ist an der Rechtsprechung festzuhalten, dass
das Hakenkreuz ganz generell und ungeachtet des Gegenstandes, auf dem
es sich befindet, als verbotenes Kennzeichen im Sinne des § 86
Abs.1 Nr. 4 StGB anzusehen ist. (vgl. BGHSt 23, 269 –
Schweinchenfall; BGHSt 25, 133 – Januskopf; BGHSt 28, 394
–
Flugzeugmodell mit Luftwaffenhakenkreuz; BGHSt 29, 73 – Mein
Kampf). Diese Bewertung ist hier entgegen der Ansicht der Revision auch
durchaus mit dem Bestimmtheitsgebot (Art.103 Abs. 2 GG), dem
Analogieverbot (§ 1 StGB) und dem
Rechtsstaatlichkeitsgrundsatz
(Art.20 Abs. 3 GG) zu vereinbaren. Das Landgericht hat die Vorschrift
des § 86 Abs.1 Nr. 4 StGB nicht auf
hakenkreuzähnliche
Abbildungen erweitert, sondern festgestellt, dass die Zeichnung des
Angeklagten aus der Entfernung betrachtet, ein Hakenkreuz darstellt.
Mit Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass der Angeklagte
dieses Kennzeichen öffentlich verwendet hat (§ 86
Abs. 1
StGB). Versteht man unter Verwenden “irgendein
Gebrauchmachen“ (BGHSt 23, 267), so ist dies nicht
zweifelhaft,
jedoch führt eine derartige Auslegung zu einer starken
Überdehnung des gesetzlichen Tatbestandes. Nimmt man dagegen
mit
Willms (LK, 10. Aufl., § 86a Rz. 4), Stree
(Schenke-Schröder,
20. Aufl., § 86a Rz. 6) und Rudolphi (SK, § 86a Rz. 8
) an,
dass in dem Verwenden zugleich ein Bekenntnis zu den Zielen der
verbotenen Organisation liegen müsse, so würden sich
hier und
in vielen ähnlichen Fällen erhebliche Bedenken
ergeben, weil
der Angeklagte nach seiner unwiderlegt gebliebenen Einlassung nur
seinen Unmut über das Verbot des Hakenkreuzes auf Modellbauten
zum
Ausdruck bringen wollte. Den Bedürfnissen der Praxis kann
deshalb
nur eine zwischen diesen Ansichten liegende, am Schutzzweck der
Vorschrift orientierte Auslegung gerecht werden (BGHSt 25, 30, 32
– Hitler-Gruß-Fall). Die Vorschrift dient der
Wahrung des
politischen Friedens, indem jeder Anschein einer Wiederbelebung der
verbotenen Organisation vermieden wird; darüber hinaus soll
sie
verhindern, dass sich das verbotene Kennzeichen im Bild des politischen
Lebens der Bundesrepublik Deutschland wieder einbürgert. Unter
diesen Gesichtspunkten kann es nicht zweifelhaft sein, dass der
Angeklagte das Kennzeichen im Sinne des § 86 Abs. 1 StGB
verwendet
hat. Er hat sein Plakat ohne jeden Hinweis auf den von ihm verfolgten
Zweck so angebracht, dass sich Passanten gestört
fühlten,
Anstoß nahmen und die Polizei verständigten.
Des Weiteren lassen die im Zusammenhang gelesenen Ausführungen
des
Landgerichts auch erkennen, dass es die Sozialadäquanzklausel
nicht übersehen hat (§§ 86a Abs. 3, 86 Abs.
3, 4 StGB).
Diese will, teils als Rechtfertigungsgrund, teils als
tatbestandsausschließendes Element verstanden (siehe die
Übersicht bei Willms in LK, 10. Aufl., § 86 Rz. 20),
einer
ausufernden Anwendung der genannten Strafvorschriften vorbeugen, in dem
sie die Strafverfolgung auf die gewichtigen, dem Strafzweck eindeutig
zuwiderlaufenden Fälle beschränkt. Gerade von einem
derartigen Fall ist das Landgericht indessen ausgegangen. Es hat
festgestellt, dass die Tat nicht ganz gering wiege, weil der Angeklagte
den öffentlichen Frieden auf Grund seiner wohl geplanten
Handlung
über längere Zeit gestört habe (UA S. 10).
Damit
unterscheidet sich der vorliegende Fall von Tatbeständen, in
denen
der Bundesgerichtshof die Sozialadäquanz bejaht hat, weil der
Angeklagte im Rahmen der sozialen Handlungsfreiheit ohne Signalwirkung
gehandelt habe (z.B BGHSt 29, 73 – Anbieten des mit einem
Hakenkreuz versehenen Buches “Mein Kampf” auf einem
Trödelmarkt). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Der
das
Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG)
umfassende
Anspruch des Angeklagten auf soziale Handlungsfreiheit stand selbst
dann nicht ernsthaft in Frage, wenn man davon ausgeht, dass es ihm
durch die Rechtsprechung der Gerichte untersagt war, seine
originalgetreuen Panzer- und Flugzeugmodelle aus der NS-Zeit
öffentlich auszustellen oder weiterzuverkaufen, weil dieses
Freiheitsrecht seine Schranken in den zum Schutze der Allgemeinheit
bestehenden Strafgesetzen über die Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaates findet (Art. 5 Abs. 2 GG).
Schließlich halten auch die Feststellungen des Landgerichts
zur
inneren Tatseite der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Mit
der Wendung, der Angeklagte habe damit gerechnet, dass das
öffentliche Verwenden eines abgewandelten Hakenkreuzes
verboten
sei (UA S. 6), hat das Landgericht Vorsatz in der hier
genügenden
Form des bedingten Vorsatzes (vgl. Dreher/Tröndle, 40.Aufl.,
§ 86a Rz. 8 ) ausreichend dargelegt; dass es diese
Feststellung
aus dem Geschehnisablauf und der geistigen Beweglichkeit des
Angeklagten gefolgert hat (UA S.8 ), ist nicht zu beanstanden. Damit
ist auch die Rüge der Revision, das Landgericht hätte
dem
Angeklagten einen unentschuldbaren Verbotsirrtum zubilligen
müssen, unbegründet. Das Landgericht hat die
Motivlage des
Angeklagten durchaus berücksichtigt (UA S. 8, 9), ist jedoch
mit
zutreffenden Darlegungen davon ausgegangen, dass der Angeklagte nicht
geirrt, sondern die Strafbarkeit seines Verhaltens bewusst in Kauf
genommen hat.
b) Die im Rahmen der Sachrüge
durchzuführende Überprüfung des
Strafausspruches deckt keine Fehler auf.
Die Bestimmung einer Geldstrafe mit der Tagessatzzahl 30 bedurfte
keiner näheren Begründung, da sie an der unteren
Grenze des
gesetzlichen Strafrahmens von 5 bis 360 Tagessätzen liegt
(§§ 86a Abs. 1, 40 Abs. 1 StGB). Davon abgesehen hat
das
Landgericht die für und gegen den Angeklagten sprechenden
Umstände aufgezählt und gegeneinander abgewogen (UA
S. 9,
10); nahe liegende Strafmilderungsgründe hat es dabei nicht
übersehen.
Die Festsetzung einer Tagessatzhöhe von 30,- DM steht im
Einklang
mit dem monatlichen Nettoeinkommen des Angeklagten von 1.300,- DM; auch
seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind ist ausreichend
Rechnung getragen worden (UA S. 3).
Einer Klarstellung bedurfte dagegen die Gewahrung der Ratenzahlung. Das
Amtsgericht hat dem Angeklagten zugebilligt, die Geldstrafe in
Monatsraten von 100,- DM ab 12. Februar 1980 zu zahlen.
Diesen Zahlungsbeginn hätte das Landgericht dem Zeitablauf
anpassen müssen, und zwar zweckmäßigerweise
durch
Abstellen auf den Eintritt der Rechtskraft. Das ist nunmehr seitens des
Senats geschehen.
Die Einziehung des Plakats entspricht der Sach- und Rechtslage
(§
92b StGB). Das Landgericht ist sich, wie die kurzen
Ausführungen
zeigen (UA S. 10), seines Ermessensspielraums bewusst gewesen;
dafür, dass es dieses Ermessen unsachgemäß
ausgeübt haben könnte, ist nichts ersichtlich.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.