Dummkopf,
Luegner, Prozessbetrueger, dumm, dreist, frech, arrogant,
Dummkoepfe, primitive Leute, Feigling, Luegenanwaelte
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Aktenzeichen: 20 W 298/04
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20.12.2005
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OBERLANDESGERICHT
FRANKFURT
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
Tenor
Die
sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der
Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde zu tragen. Er hat dem Antragsgegner eventuell im Verfahren
der weiteren Beschwerde angefallene außergerichtliche Kosten
zu erstatten.
Wert
des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 9.000,-- EUR.
Auf
die Geschäftswertbeschwerde wird der angefochtene Beschluss
teilweise abgeändert.
Der
Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz und das
Erstbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 9.000,-- EUR festgesetzt.
Die
weitergehende Geschäftswertbeschwerde wird
zurückgewiesen.
Die
Entscheidung betreffend die Geschäftswertbeschwerde ergeht
gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten
werden im Verfahren der Geschäftswertbeschwerde nicht
erstattet.
Gründe
I.
Die
Beteiligten zu 1) und 2), bei denen es sich um zwei
Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden
Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, streiten um die
Unterlassung von Äußerungen.
Am
15.09.2003 fand eine Versammlung der Miteigentümer der
genannten Liegenschaft statt. Unter Tagesordnungspunkt 3 kamen vom
Verwalter angenommene, vom Beteiligten zu 1) – dem
Antragsteller im hiesigen Verfahren - bestrittene
Wohngeldansprüche von 9.000,-- Euro sowie Verfahrenskosten von
22.000,-- Euro zur Sprache. Im Laufe der Diskussion über
Tagesordnungspunkt 8 kam es zu einer von den Beteiligten
unterschiedlich dargestellten Auseinandersetzung zwischen Verwalter und
Beteiligtem zu 1 ), an deren Ende letzterer mit Hilfe der Polizei aus
dem Saal entfernt wurde.
In
einem anderen Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 65
UR II 497/03 WEG) reichte der Beteiligte zu 2) – der
Antragsgegner im hiesigen Verfahren - daraufhin am Folgetag einen
Schriftsatz zu den Akten, in dem er folgendermaßen
über das Verhalten des Beteiligten zu 1) berichtete:
"Unter
Punkt 3 der Tagesordnung (TOP) gab der Verwalter, Herr A, seinen
Bericht ab. U.a. wurde die Versammlung davon in Kenntnis gesetzt, dass
infolge der durch dem Miteigentümer, Herrn B, angestrengten
Klagen, die Eigentümergemeinschaft Verfahrenskosten von ca.
22.000,00 Euro zu tragen habe. Des weiteren sei ein Rückstand
von Wohngeld von ca. 9.000,00 Euro von Herrn B noch auszugleichen. Die
daraufhin gestellte Frage nach dem Zahlungsausgleich beantwortete Herr
B mit "gar nicht, er denkt nicht daran, das zu bezahlen und kann
außerdem sowieso nicht zahlen". Deshalb führe er die
ganzen Verfahren.
(...)
Aufgrund
der Vorkommnisse und Ablaufstörungen, bis hin zu
Versammlungsabbrüchen, provoziert und inszeniert durch Herrn B
(s. Schreiben vom 28.8.2003 des Verwalters A, Punkt 1.) hat die
Eigentümergemeinschaft eingangs der Versammlung beschlossen,
Versammlungsstörungen nicht mehr hinzunehmen und
Störer entsprechend auszuschließen.
Nach
eigener Aussage ist Herr B weder willens noch in der Lage z.B. den
Wohngeldrückstand zu bezahlen. Interne Recherchen lassen
vermuten, dass auch die seiner Frau gehörende Fa. C GmbH,
bedingt durch die derzeitige schlechte Auftragslage in der Bau- und
Gebäudewirtschaft, keine entsprechenden Mittel abwirft und
sein Geschäftsführergehalt ebenfalls nicht ausreicht
um die Verbindlichkeiten, zumindest der Eigentümergemeinschaft
gegenüber, bedienen zu können.
Außer
der von Herrn Bs Mutter bezogenen Wohnung geben die Auskunfteien keinen
weiteren Immobilienbesitz an. Es scheint, dass bedingt durch die
finanzielle Situation, Herr B alles versucht, zusätzliche
Einnahmequellen sich erschließen zu wollen. Anders ist sein
destruktives Vorgehen gegen den Verwalter und die Gemeinschaft, mit dem
Ziel die Hausverwaltung selbst zu übernehmen und in den die
anderen Verfahren betreffenden, bei Gericht eingereichten
Schriftsätzen dokumentiert, nicht erklärbar.
Diesbezüglich
zielgerichtet, sprengte Herr B die gestrige Versammlung beim Aufruf des
Tagesordnungspunktes 8, "Turnusmäßige
Wiederwahl/Neuwahl des Verwalters" geradezu. Bedingt durch das
fortwährende Stören des Veranstaltungsablaufes,
ungebührlichem Verhalten und beleidigenden
Äußerungen Miteigentümern
gegenüber, sah sich der Verwalter mit großer
Zustimmung der Versammlung veranlasst, Herrn B aufzufordern den Saal zu
verlassen. Nachdem er der Aufforderung nicht nachkam, im folgenden den
Verwalter und Miteigentümer mit neonazistischen Beschimpfungen
verbal bombardierte, musste die herbeigerufene Polizei für
Ordnung sorgen und Herrn B entfernen."
Mit
Schreiben vom 26.09.2003 forderte der Beteiligte zu 1) hierauf den
Beteiligten zu 2) zum Widerruf auf. Im Verlaufe dieses achtseitigen
Schreibens warf er dem Beteiligten zu 2) "Verblödung" vor. Er
äußerte ferner, dieser habe "zu oft und zu lange
Herrn As Arsch geleckt", sei zur Prüfung von
Kontoauszügen etc. "vermutlich viel zu blöd", seine
"Dummheit" könne ihm, dem Beteiligten zu 1) aber egal sein.
Daneben bezeichnete er ihn als "vorlauten Wichtigtuer und Nachbabbler",
der zu dumm zum Recherchieren sei. Er habe "wenig Hirn" und
wäre am besten im Zoo aufgehoben.
Wegen
des weiteren Inhaltes, insbesondere der weiteren
Äußerungen über den Beteiligten zu 2) wird
auf Bl. 8 bis 15 d. A. Bezug genommen.
In
weiteren Eingaben etwa vom 19.02.2004 (Bl. 99 ff d. A.) und vom
04.05.2004 (Bl. 207 ff d. A.) bezeichnete er den Beteiligten zu 2) als
"lügnerisch und verleumderisch", als "Schurken", der den
Verwalter "beim Betrug und Untreue kräftig
mitunterstütze"; er sei "willfähriges Werkzeug eines
kriminellen Verwalters", er werde vom Verwalter "gekauft und belohnt".
Einem Verfahren gegen ihn wegen seiner Beschimpfungen stehe dessen
"geistige Verblödung/Dummheit" entgegen.
Den
Verwalter bezeichnete der Beteiligte zu 1) in seiner Antragsschrift vom
30.09.2003, seinen Ausführungen vom 26.09.2003 (BI. 8 ff d.
A.), vom 19.02.2004 (BI. 99 ff d. A.), vom 13.04.2004 (BI. 194 ff d.
A.) und vom 04.05.2004 (BI. 207 ff d. A.) unter anderem als
"Veruntreuhänder", als "kriminellen Lügenverwalter",
als "Dummkopf", als "Ehrabschneider übelster Sorte", als
"Lügner und Prozessbetrüger" und als
"Lügen…", ferner als "dumm-dreist, frech, arrogant,
laut und aggressiv". Die anderen Wohnungseigentümer, die
seinen Anträgen entgegentraten, sind der Eingabe vom
26.09.2003 zufolge "Dummköpfe", "überwiegend einfache
und primitive Leute ohne Hirn". Den Antragsgegnervertreter bezeichnete
er laut Terminsprotokoll vom 20.11.2003 als "deutschen Feigling", eine
Kanzlei in seinem achtseitigen Konvolut vom 26.09.2003 als
"Lügenanwälte D". Im Zusammenhang mit dem Richter
beim Amtsgericht hat der Beteiligte zu 1) laut der Beschwerdeschrift
vom 17.03.2004 und der weiteren Eingaben vom 13.04.2004 (BI. 194 ff d.
A.) und vom 04.05.2004 (BI. 207 ff d. A.) die Bezeichnungen "fachlich
völlig überfordert", "rechtsblind", ein
"Problemrichter" verwendet, die angegriffene Entscheidung sei danach
ein "verleumderischer und übel nachredender
Übungsbeschluss".
Der
Beteiligte zu 1) hat gemeint, der Beteiligte zu 2) sei zur Unterlassung
ehrenrühriger Äußerungen insbesondere zu
seinem Zahlungswillen und zu seiner Zahlungsbereitschaft sowie zu
angeblichen Störungen auf Eigentümerversammlungen
verpflichtet. Er hat befürchtet, dass die Behauptungen im
Schriftsatz des Beteiligten zu 2) vom 16.09.2003 danach in weiteren
gerichtlichen Verfahren aufgestellt werden könnten.
Er
hat erstinstanzlich beantragt,
dem
Antragsgegner zu verbieten, Dritten gegenüber in
Gesprächen oder Schriftstücken jeder Art
(Anschreiben, Rundschreiben etc.) wörtlich oder
sinngemäß zu erklären bzw. zu behaupten,
a)
der Antragsteller habe in der Eigentümerversammlung vom
15.09.2003 zu der Frage nach dem Zahlungsausgleich
rückständiger Wohngelder gesagt: "... gar nicht, er
denke nicht daran, das zu bezahlen und kann außerdem sowieso
nicht zahlen";
b)
"..., bis hin zu Versammlungsabbrüchen, provoziert und
inszeniert durch Herrn B";
c)
"nach eigener Aussage ist Herr B weder willens noch in der Lage, z.B.
den Wohngeldrückstand zu bezahlen";
d)
"interne Recherchen lassen vermuten, dass auch die seiner Frau
gehörende Fa. C GmbH, ..., keine entsprechenden Mittel abwirft
und sein Geschäftsführergehalt ebenfalls nicht
ausreicht, um die Verbindlichkeiten, zumindest der
Eigentümergemeinschaft gegenüber bedienen zu
können",
e)
"Es scheint, dass bedingt durch die finanzielle Situation, Herr B alles
versucht, zusätzliche Einnahmequellen sich
erschließen zu wollen. Anders ist sein destruktives Vorgehen
gegen den Verwalter und die Gemeinschaft, mit dem Ziel, die
Hausverwaltung selbst zu übernehmen und den in anderen
Verfahren betreffenden, bei Gericht eingereichten
Schriftsätzen dokumentiert, nicht erklärbar";
f)
"diesbezüglich zielgerichtet, sprengte Herr B die gestrige
Versammlung geradezu";
g)
"... durch das fortwährende Stören des
Veranstaltungsablaufes, ungebührliches Verhalten und
beleidigende Äußerungen gegenüber
Miteigentümern, ...";
h)
".... , im folgenden den Verwalter und Miteigentümer mit
neonazistischen Beschimpfungen verbal bombardierte...".
Der
Beteiligte zu 2) hat beantragt,
die
Anträge zurückzuweisen.
Er
hat behauptet, seine Darstellung sei erweislich wahr.
Das
Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2, Z3
und Z4. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 38 ff, 62
ff d. A. Bezug genommen.
Mit
Beschluss vom 04.03.2004 (Bl. 166 ff d. A.), auf dessen Einzelheiten
verwiesen wird, hat das Amtsgericht die Anträge des
Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung hat
es im Wesentlichen aufgeführt, es bestehe auch dann kein
Unterlassungsanspruch, wenn die Behauptungen des Beteiligten zu 2)
objektiv unrichtig seien. Der Beteiligte zu 1) habe durch sein
Verhalten selbst die maßgebliche Ursache für die
Verbreitung dieser Behauptungen gesetzt. Zudem seien sie in einem
Gerichtsverfahren erfolgt, in dem es den Beteiligten zustehe, auch
ehrverletzende Äußerungen aufzustellen.
Gegen
diesen Beschluss hat der Beteiligten zu 1) im Wesentlichen unter
Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens
sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat neben weiteren das Verfahren
betreffenden Anträgen, hinsichtlich dessen Inhalt auf den
angefochtenen Beschluss, Seite 9, Bezug genommen wird, in der Sache
sinngemäß beantragt,
1.)
dem Beteiligten zu 2) unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses zu
erbieten, Dritten gegenüber in Gesprächen oder
Schriftstücken jeder Art wörtlich oder
sinngemäß zu erklären oder zu behaupten,
a)
der Antragsteller habe in der Eigentümerversammlung vom
15.09.2003 zu der Frage nach dem Zahlungsausgleich
rückständiger Wohngelder gesagt: "... gar nicht, er
denke nicht daran, das zu bezahlen und kann außerdem sowieso
nicht zahlen";
b)
"..., bis hin zu Versammlungsabbrüchen, provoziert und
inszeniert durch Herrn B,...";
c)
"nach eigener Aussage ist Herr B weder willens noch in der Lage, z.B.
den Wohngeldrückstand zu bezahlen";
d)
"Interne Recherchen lassen vermuten, dass auch die seiner Frau
gehörende Fa. C GmbH, ..., keine entsprechenden Mittel abwirft
und sein Geschäftsführergehalt ebenfalls nicht
ausreicht, um die Verbindlichkeiten, zumindest der
Eigentümergemeinschaft gegenüber, bedienen zu
können",
e)
"Es scheint, dass bedingt durch die finanzielle Situation, Herr B alles
versucht, zusätzliche Einnahmequellen sich
erschließen zu wollen. Anders ist sein destruktives Vorgehen
gegen den Verwalter und die Gemeinschaft, mit dem Ziel, die
Hausverwaltung selbst zu übernehmen und den in anderen
Verfahren betreffenden, bei Gericht eingereichten
Schriftsätzen dokumentiert, nicht erklärbar";
f)
"diesbezüglich zielgerichtet, sprengte Herr B die gestrige
Versammlung... geradezu";
g)
"... durch das fortwährende Stören des
Veranstaltungsablaufes, ungebührlichem Verhalten und
beleidigenden Äußerungen Miteigentümern
gegenüber, ...",
h)
"..., im folgenden den Verwalter und Miteigentümer mit
neonazistischen Beschimpfungen verbal bombardierte...";
2.)
dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das
in Ziffer 1 ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld bis zu Euro
250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.
Der
Beteiligte zu 2) hat neben weiteren das Verfahren betreffenden
Anträgen, hinsichtlich dessen Inhalt auf den angefochtenen
Beschluss, Seite 9, Bezug genommen wird, in der Sache den Antrag
gestellt,
die
sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Durch
den angefochtenen Beschluss (Bl. 283 ff d. A.), auf den gleichfalls
verwiesen wird, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Beteiligte zu 1) die Unterlassung der
beanstandeten Äußerungen von dem Beteiligten zu 2)
nicht verlangen könne. Hinsichtlich der
Äußerungen betreffend den angeblichen
Wohngeldrückstand scheitere dieser an der Wahrheit der
Behauptung, wie die Ausführungen des Beteiligten zu 1) im
vorliegenden Verfahren ergeben würden. Bezüglich der
weiteren Äußerungen könne dahinstehen, ob
es sich um Tatsachenbehauptungen oder
Meinungsäußerungen handeln würde. Auch als
Tatsachenbehauptungen seien sie selbst im Falle ihrer objektiven
Unrichtigkeit gerechtfertigt. Sämtliche
Äußerungen seien im Zusammenhang mit einem
Rechtsstreit erfolgt, den der Beteiligte zu 1) gegen den Verwalter bzw.
die anderen Beteiligten einschließlich des Beteiligten zu 2)
führe. Den Geschäftswert hat es abweichend von dem
amtsgerichtlichen Beschluss für das Verfahren erster Instanz
und das Erstbeschwerdeverfahren auf jeweils 24.000,-- EUR (8 x 3.000,--
EUR) festgesetzt.
Gegen
diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) am 15.07.2004 sofortige
weitere Beschwerde und Geschäftswertbeschwerde eingelegt, die
er mit Schriftsätzen vom 20.12.2004, 31.01.2005 und 17.11.2005
(Bl. 371 ff, 384 ff, 415 ff d. A.), auf die gleichfalls verwiesen wird,
im Einzelnen begründet hat.
II.
Die
sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist
gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch
ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt worden.
Sie
hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung
des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die
hin sie durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu
überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG,
27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.
Es
ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das
Landgericht übereinstimmend mit dem Amtsgericht die auf
Unterlassung der beschriebenen Äußerungen
gerichteten Anträge des Beteiligten zu 1)
zurückgewiesen hat.
Zwar
gilt der nach seinem Wortlaut auf Eigentumsbeeinträchtigungen
abstellende Unterlassungsanspruch des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
in entsprechender Anwendung auch für sonstige deliktisch
geschützte Rechtsgüter. Darunter fällt auch
das durch Art. 1 und 2 GG geschützte
Persönlichkeitsrecht. Bei Beurteilung der Widerrechtlichkeit
einer das Persönlichkeitsrecht verletzenden Handlung ist,
soweit diese in einer Tatsachenbehauptung, einem Werturteil oder einer
Meinungsäußerung besteht, das ebenfalls
grundgesetzlich geschützte Recht auf freie
Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) zu
berücksichtigen, dem allerdings Schranken gesetzt sind (Art. 5
Abs. 2 GG). Das Recht der freien Meinungsäußerung
findet seine Grenze im Persönlichkeitsrecht des jeweils
Betroffenen. Dabei reicht die Feststellung, dass jemand in seinem
Persönlichkeitsrecht verletzt ist, für sich alleine
nicht aus, um die Rechtswidrigkeit zu bejahen. Die Rechtswidrigkeit des
Handelns ist unter Abwägung der kollidierenden Grundrechte und
Interessen positiv festzustellen, wobei grundsätzlich keiner
der genannten Verfassungswerte Vorrang vor dem anderen
genießt (vgl. BayObLG WuM 2001, 408; OLG Düsseldorf
ZWE 2001, 164, jeweils zu Äußerungen innerhalb einer
Wohnungseigentumsanlage, mit vielfältigen weiteren Nachweisen).
Eine
Äußerung kann insoweit – worauf das
Landgericht zutreffend hingewiesen hat –
gemäß § 193 StGB gerechtfertigt sein (vgl.
BVerfG NJW 2000, 3196; NJW 1991, 11
2074).
Bei der vorzunehmenden Gewichtung ist als wesentlicher
Abwägungsgesichtspunkt auch die Funktion zu
berücksichtigen, in der der Äußernde seine
ehrkränkende Äußerung aufgestellt hat. Bei
der Anwendung des § 193 StGB sind nämlich auch die
Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips auf die durch Art. 2 Abs. 1 GG
grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit zu
berücksichtigen. Abgesehen von gesetzlich geregelten
Ausnahmefällen verwehrt der Rechtsstaat dem Einzelnen, sein
wirkliches oder vermeintliches Recht sowohl gegenüber
staatlichen Organen als auch gegenüber den Mitbürgern
mit Gewalt durchzusetzen. Der Einzelne muss sein Recht vor staatlichen
Gerichten suchen und es mit Hilfe der Staatsgewalt vollstrecken. Dem
Rechtsstaat entspricht ein wirkungsvoller gerichtlicher Rechtsschutz in
bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten. Ein solcher
Rechtsschutz verlangt nicht nur institutionelle Vorkehrungen, sondern
setzt auch voraus, dass der Rechtsuchende gegenüber den
Organen der Rechtspflege, ohne Rechtsnachteile befürchten zu
müssen, jene Handlungen vornehmen kann, die nach seiner von
gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu
behaupten. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist eine Folgerung aus dem
Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen
Verfahrens. Er umfasst die Befugnis, sich zur Rechtslage zu
äußern, Anträge zu stellen und
Ausführungen zu machen. Seine Ausstrahlungswirkung ist
über den engeren Gewährleistungsinhalt des Art. 103
Abs. 1 GG hinaus zu beachten, wenn es um die Frage geht, inwieweit ein
Prozessbeteiligter wegen ehrverletzender Äußerungen,
die er in einem gerichtlichen Verfahren zur Wahrung seiner
Rechtsposition abgegeben hat, strafrechtlich oder auch zivilrechtlich
zur Verantwortung gezogen werden darf (vgl. dazu im Einzelnen BVerfG
NJW 1991, 2074, mit weiteren Nachweisen).
Aus
diesen Gründen können deshalb nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ehrenkränkende
Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder
-verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter
Vorbereitung dienen, in aller Regel gar nicht mit Ehrenschutzklagen
abgewehrt werden. Das sogenannte Ausgangsverfahren soll
nämlich nicht durch eine Beschneidung der
Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten
beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien in einem
Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung
der Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn
hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das
Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen
Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit
den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den
Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege
wäre es nämlich unvereinbar, wenn die Kompetenzen des
Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer
Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten
Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten.
Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine
Ehrenschutzklage grundsätzlich bereits das
Rechtsschutzbedürfnis (BGH NJW 1992, 1314; NJW 2005, 279; vgl.
auch die Nachweise bei Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 823
Rz. 104; Münchener Kommentar/Rixecker, BGB, 4. Aufl., Anh
§ 12 Rz. 172; Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., Anh § 12
Rz. 100; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung - Handbuch des
Äußerungsrechts, 5. Aufl., Kap. 10 Rz. 29, Kap. 12
Rz. 98).
Dieser
Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Er kann etwa
nicht auf Äußerungen angewendet werden, mit denen
der Äußernde in einer außergerichtlichen
Kampagne an die Öffentlichkeit tritt. Der Ausschluss der
Ehrenschutzklage gegenüber dem Prozessgegner stellt sich
nämlich als Beschränkung des Ehrenschutzes dar, die
nur mit der besonderen Interessenlage anlässlich eines oder im
Hinblick auf ein bevorstehendes gerichtliches oder
behördliches Verfahren gerechtfertigt werden kann. Das
Interesse des Äußernden daran, seine
Rechtsverfolgung oder –verteidigung in einem
anhängigen oder künftigen Verfahren führen
oder vorbereiten zu können, ohne sich damit einem
Ehrenschutzverfahren auszusetzen, ist nicht betroffen, wenn er mit
solchen Beschränkungen für eine Verfolgung seiner
Angelegenheiten außerhalb des Verfahrens in einer
öffentlichen Kampagne durch öffentliche Angriffe,
Rundschreiben und Ähnliches belastet wird (BGH NJW 1992, 1314;
NJW 2005, 279; vgl. auch Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rz. 104;
Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rz. 31, 35).
Des
Weiteren muss eine solche Behauptung mit Blick auf die konkrete
Prozesssituation zur Rechtswahrung geeignet und erforderlich erscheinen
sowie der Rechtsgüter- und Pflichtenlage angemessen sein.
Insbesondere die Art und Weise des Vortrags muss auf die Ehre des
Betroffenen Rücksicht nehmen. Dabei dürfen allerdings
keine zu engen Grenzen gezogen werden. Wertende
Äußerungen über Verhalten und Person des
anderen Prozessbeteiligten stehen auch im Prozess
grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Der subjektive Charakter einer gegenüber einem Gericht
abgegebenen Stellungnahme bedingt, dass sich ein Verfahrensbeteiligter
zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt und insbesondere dem
Verhalten der Gegenseite unter Umständen auch mit drastischen
Worten äußern darf. Im "Kampf um das Recht" darf ein
Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und
sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu
unterstreichen. Nicht entscheidend kann sein, ob er seine Kritik anders
hätte formulieren können; denn grundsätzlich
unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung der
durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung. Im
Prozess ist der Gegner gegenüber solchen
Ausführungen, auf die er erwidern kann, nicht schutzlos
gestellt. Allerdings setzt der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit auch der
Zulässigkeit solcher Äußerungen Grenzen,
die in einem gerichtlichen Verfahren gemacht werden. Danach ist
mißbräuchliches Vorbringen grundsätzlich
nicht gerechtfertigt. Abgesehen von bewusst unwahren
Tatsachenbehauptungen gilt dies etwa für ehrverletzende
Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur
Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte
stehen oder so leichtfertig gemacht werden, dass deren Unhaltbarkeit
ohne weiteres auf der Hand liegt (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074; NJW 2000,
199; NJW 2000, 3196; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rz. 31, 32;
Erman/Ehmann, a.a.O., Anh § 12 Rz. 100, je mit weiteren
Nachweisen; weitergehend und jegliche Überprüfung
ablehnend: OLG Celle NJW-RR 1999, 385; auch Münchener
Kommentar/Rixecker, a.a.O., Anh § 12 Rz. 175). Das Merkmal der
Leichtfertigkeit darf dabei aber jedenfalls nicht über
Gebühr ausgedehnt werden (BVerfG NJW 2000, 199; Erman/Ehmann,
a.a.O., Anh § 12 Rz. 100). Da die Gerichte durchaus
unterschiedlicher Auffassung sein können, ob die verletzende
Behauptung Bezug zum Streitgegenstand hat, kann der ausnahmsweise
mögliche Rechtsschutz gegenüber Prozessbehauptungen
also nur bei deutlicher Fallgestaltung zugelassen werden. Ist der durch
die Unwahrheit Betroffene am Verfahren beteiligt, bietet ihm dieses
Verfahren nämlich genügend Möglichkeiten zur
Klarstellung, wenn die Behauptung keinen Zusammenhang mit dem
Prozessgegenstand hat (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rz. 32, mit
weiteren Nachweisen; vgl. auch BGH NJW 1995, 397).
Diese
Grundsätze hat das Landgericht beachtet, hinreichend
berücksichtigt und die beanstandeten
Äußerungen rechtsfehlerfrei als gerechtfertigt
angesehen, wobei letztlich offen bleiben kann, ob nicht mit
vergleichbaren Erwägungen gemäß der oben
zitierten Rechtsprechung bereits das Rechtschutzinteresse der
Unterlassungsanträge zu verneinen gewesen wäre.
Der
Beteiligte zu 2) hat die beanstandeten Äußerungen in
zwei Wohnungseigentumsverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main
erhoben; neben dem vom Landgericht im angefochtenen Beschluss
aufgeführten Verfahren noch in demjenigen des Amtsgerichts
Frankfurt am Main, Az.: 65 UR II 672/03 WEG. Die oben dargestellten
Grundsätze zur eingeschränkten Möglichkeit,
im Wege des Unterlassungsantrags gegen Äußerungen
vorzugehen, sind somit anwendbar. Bei Wohnungseigentumsverfahren
handelt es sich in der Regel um sogenannte echte Streitverfahren im
Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Streitverfahren sind eine
besondere Form der Antragsverfahren, das heißt sie werden
durch eine Antrag eingeleitet. Es handelt sich bei
Wohnungseigentumssachen um privatrechtliche Streitverfahren, denn das
Gericht entscheidet materiell rechtskräftig über
subjektive private Rechte zwischen den Beteiligten, § 45 Abs.
2 Satz 2 WEG (vgl. Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., Vor
§§ 43 ff WEG Rz. 2; Bärmann/Pick/Merle, WEG,
9. Aufl., § 44 Rz. 2). Ausgehend davon kann es entgegen der
Rechtsmeinung der weiteren Beschwerde nicht darauf ankommen, dass sich
die dortigen Anträge nicht gegen den Beteiligten zu 2),
sondern gegen den Verwalter richteten. Die weitere Beschwerde
führt selber aus, dass der Beteiligte zu 2) in jenen Verfahren
vom Amtsgericht formell beteiligt worden ist, dies korrespondiert mit
den tatsächlichen Feststellungen im vorliegenden Verfahren
(vgl. den Beschluss des Amtsgerichts vom 04.03.2004, Seite 2). Die
formelle Beteiligung dient neben der Sachaufklärung wegen der
beschriebenen Rechtskraftwirkung insbesondere der Gewährung
rechtlichen Gehörs (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O.,
Vor §§ 43 ff WEG Rz. 111). Entfaltet die gerichtliche
Entscheidung jedoch Wirksamkeit gegenüber ihm, so muss der
formell und materiell Beteiligte in diesem Gerichtsverfahren
– in den oben genannten Grenzen - alles vortragen
dürfen, was er zur Wahrung seiner Rechte für
erforderlich hält, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen
– hier: des Beteiligten zu 1) - berührt wird. Es ist
in Wohnungseigentumsverfahren durchaus häufig der Fall, dass
die Beteiligten unterschiedliche Interessen vertreten, die vom Gericht
zu berücksichtigen sind; gerade dazu dient auch –
wie beschrieben – die formelle Beteiligung. Ob und wie ein
Wohnungseigentümer sich beteiligt, obliegt dann seiner
Entscheidung, also auch die Frage, ob er dem Antrag entgegen tritt oder
diesen verteidigt. Unerheblich ist demgemäß auch die
Einschätzung des Beteiligten zu 1), er habe in den
Vorverfahren auch die Rechte des Beteiligten zu 2) mit wahrgenommen. Es
ist deshalb auch entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht
gerechtfertigt, die Anwendung der obigen Grundsätze auf
kontradiktorische Zivilprozesse bzw. in Wohnungseigentumsverfahren auf
den Antragsteller und Antragsgegner zu beschränken. Vielmehr
scheidet eine Ehrschutzklage aus, wenn es sich um
Äußerungen gegenüber einer Stelle handelt,
die zur Überprüfung und ggf. Abhilfe mit einem
Anspruch auf rechtsverbindliche Entscheidung berufen ist; dies ist bei
Äußerungen in gerichtlichen Verfahren stets der Fall
(Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rz. 29 unter Hinweis auf BGH NJW
1995, 397; vgl. auch Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rz. 104).
Unerheblich
ist auch der Einwand der weiteren Beschwerde, der Beteiligte zu 2) habe
die Äußerungen in den gerichtlichen Verfahren in
einem Zeitpunkt getätigt, in dem er noch gar nicht formell
beteiligt gewesen sei, es habe sich also nicht um eine konkrete
Reaktion auf den vom Beteiligten zu 1) gestellten Antrag handeln
können. Es kann dahinstehen, ob die entsprechende Information
des Beteiligten zu 2) über diese Verfahren durch den Verwalter
erfolgte oder welche Verfahrensziele der Beteiligte zu 2) mit seinen
Äußerungen verfolgte. Die weitere Beschwerde
räumt selber ein, dass der Beteiligte zu 2) in jenen Verfahren
materiell beteiligt war und in der Folge jedenfalls auch formell
beteiligt worden ist. Dann muss ihm aber eine
Äußerung in jenen Verfahren auch gestattet sein.
Ohnehin kommt ein Ausschluss der Ehrenschutzklage nach den oben
dargelegten Grundsätzen auch gegenüber
Äußerungen in Betracht, die im Vorfeld bzw. zur
Vorbereitung eines künftigen Prozesses aufgestellt worden sind
(BGH NJW 1995, 397 unter Hinweis auf BGH NJW 1977, 1681).
Es
kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass gerade das Interesse des
Beteiligten zu 2) daran, seine Rechtsverfolgung in den bezeichneten
Verfahren führen oder vorbereiten zu können, ohne
sich damit einem Ehrenschutzverfahren auszusetzen, hier nicht betroffen
wäre. Dass gerade der Beteiligte zu 2) die
Äußerungen auch außerhalb des Verfahrens
durch Rundschreiben oder Ähnlichem getätigt
hätte, kann dem Vorbringen des Beteiligten zu 1) nicht
entnommen werden. In der Antragsschrift hatte der Beteiligte zu 1)
lediglich auf die Verbreitung in gerichtlichen Verfahren abgestellt; im
Schriftsatz vom 19.02.2004, Seite 12, ist davon die Rede, das Schreiben
des Beteiligten zu 2) sei in andere Gerichtsverfahren
eingeführt und breit unter die Eigentümer gestreut
worden. Angesichts der Beteiligung der Eigentümer an jenen
Gerichtsverfahren kann danach von einer konkret über die
Gerichtsverfahren hinaus gehenden Verbreitung nicht ausgegangen werden.
Die weitere Beschwerde führt – unter Bezugnahme auf
Antragsschrift - die Verbreitung der Äußerungen
vielmehr auf die Tätigkeit des Verwalters zurück. Die
von der weiteren Beschwerde zitierten Äußerungen im
Anwaltsschriftsatz vom 19.11.2003 enthalten noch keine
Ankündigung, solche Vorwürfe außerhalb des
Verfahrens gegenüber der Öffentlichkeit zu erheben.
Ob eben jenes gemäß § 193 StGB oder aus
anderem Grund gerechtfertigt wäre, kann nach alledem offen
bleiben.
Rechtsfehlerfrei
hat das Landgericht auch kein mißbräuchliches
Vorbringen des Beteiligten zu 2) in den gerichtlichen Vorverfahren
angenommen. Das Landgericht hat nicht feststellen können, dass
der Beteiligte zu 2) bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen in die
gerichtlichen Vorverfahren eingeführt hätte. Dies ist
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der
Durchführung einer Beweisaufnahme über die objektive
Richtigkeit der beanstandeten Behauptungen bedarf es also im
vorliegenden Verfahren nicht, soweit es sich bei den beanstandeten
Äußerungen überhaupt um
Tatsachenbehauptungen und nicht um Meinungen bzw. Wertungen handelt,
was das Landgericht zu Recht offen gelassen hat. Aus entsprechenden
gerichtlichen Feststellungen, für die die bisherigen
Zeugenaussagen vor dem Amtsgericht angesichts ihres gänzlich
konträren Inhalts tatsächlich nicht ausreichen
würden, ließe sich noch nicht entnehmen, dass der
Beteiligte zu 2) seine im hiesigen Verfahren noch als richtig
verteidigten Behauptungen als unwahr erkannt und dennoch in die
Vorverfahren eingeführt hätte. Darauf lassen auch die
teilweise nur auf Vermutungen beruhenden Ausführungen in der
weiteren Beschwerde nicht schließen. Dass die
Äußerungen derart leichtfertig gemacht worden
wären, dass deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand
läge, kann mit dem Landgericht ebenfalls nicht angenommen
werden. Sie mögen erhebliche Vorwürfe gegen den
Beteiligten zu 1) enthalten, deren Erhebung dem Beteiligten zu 2) zur
Wahrung seiner Rechte als Wohnungseigentümer in den
Vorverfahren angezeigt erschienen, sie erreichen aber auch nicht nur
entfernt den ehrenkränkenden und herabsetzenden Charakter, die
die vom Landgericht festgestellten Äußerungen des
Beteiligten zu 1) gegenüber dem Beteiligten zu 2) im hiesigen
Verfahren aufweisen. Eine deutliche Fallgestaltung im oben
beschriebenen Sinne, die das Unterlassungsbegehren rechtfertigen
könnte, stellen sie nicht dar.
Kommt
es aus den aufgeführten Rechtsgründen auf die
Richtigkeit der Behauptungen nicht an, können auch die
Angriffe der weiteren Beschwerde gegen die Feststellung der Wahrheit
einer Behauptung durch das Landgericht und gegen die Würdigung
der Zeugenaussagen durch das Amtsgericht dahinstehen.
Soweit
die weitere Beschwerde weiter rügt, dass das Landgericht
verpflichtet gewesen wäre, richterliche Hinweise zu erteilen,
bedarf dies keiner näheren Aufklärung und kann offen
bleiben. Die weitere Beschwerde führt – mit Ausnahme
der oben abgehandelten rechtlichen Gesichtspunkte, die dem Rechtsmittel
nicht zu Erfolg verhelfen - nicht aus, was sie für den Fall
eines vorherigen Hinweises durch das Landgericht noch an weiterem
rechtserheblichem Vortrag gehalten hätte, der zu einer anderen
Entscheidung in der Sache hätte führen
können. Gleiches gilt für die von der weiteren
Beschwerde gerügte Verletzung sonstiger
Verfahrensgrundsätze, etwa den in der mündlichen
Verhandlung angeblich nicht hinreichend erörterten Sach- und
Streitstand oder die angeblich fehlerhafte formelle Beteiligung der
übrigen Wohnungseigentümer. Auch die Rüge
des Beteiligten zu 1), ihm sei die "Akteneinsicht in die
Tonbandaufnahme" betreffend die mündliche Verhandlung vom
18.06.2004 nicht gewährt worden, vermag der weiteren
Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass dem
Beteiligten zu 1) durch Verfügung des Einzelrichters beim
Landgericht vom 01.08.2004 (Bl. 365 d. A.) Gelegenheit gegeben worden
ist, das – sich nicht bei den Verfahrensakten befindliche -
Tonband abzuhören, von dem der Beteiligte zu 1) aber
offensichtlich keinen Gebrauch gemacht hat, ist über den
entsprechenden Protokollberichtigungsantrag des Beteiligten zu 1) durch
Beschluss des Landgerichts vom 14.07.2004 (Bl. 356 ff d. A.)
entschieden worden. Das diesbezügliche
Protokollberichtigungsverfahren ist damit abgeschlossen. Die der
gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen sind dem
Beteiligten zu 1) mithin insgesamt bekannt. Selbst wenn aber die
mündliche Verhandlung vor dem Landgericht im Sinne des
Protokollberichtigungsantrags des Beteiligten zu 1) vom 13./14.07.2004
abgelaufen sein sollte und das Protokoll unrichtig wäre,
würde sich daraus noch nicht ergeben, dass der angefochtene
Beschluss auf einem diesbezüglichen Rechtsfehler beruhen
würde. Dem Sitzungsprotokoll kommt im
Wohnungseigentumsverfahren nicht die gleiche Bedeutung bei, wie im
Verfahren nach der Zivilprozessordnung. Für das
Wohnungseigentumsverfahren gibt es nämlich, von der Bestimmung
des § 44 Abs. 2 WEG abgesehen, keine Vorschriften
darüber, in welcher Form und in welchem Umfang
Vorgänge einer mündlichen Verhandlung in einer
Sitzungsniederschrift festzuhalten sind. Die Aufnahme eines Protokolls
ist zwar üblich und dringend zu empfehlen; Form und Inhalt
bestimmt aber der Richter nach freiem Ermessen. Die
§§ 159 ff ZPO gelten jedenfalls unmittelbar nicht
(vgl. Senat NJW-RR 2005, 814; BayObLG WuM 1996, 500; WuM 1989, 49).
Es
ist aus Rechtsgründen weiter nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanzen die außergerichtlichen Kosten des
Wohnungseigentumsverfahrens dem Beteiligten zu 1) als Antragsteller
auferlegt haben. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der
Senat als Rechtsbeschwerdegericht die als Ermessensentscheidung
ergangene Kostenentscheidung nur auf ihre
Gesetzmäßigkeit (§ 27 FGG)
überprüfen kann, nämlich darauf, ob von
ungenügenden und verfahrenswidrigen Feststellungen ausgegangen
wurde, ob wesentliche Umstände außer Betracht
gelassen wurden, ob gegen die Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze verstoßen wurde, oder ob von dem
Ermessen ein dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufender oder die
Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitender
und damit rechtlich fehlerhafter Gebrauch gemacht wurde (vgl. etwa
Senat, Beschluss vom 22.04.2003, 20 W 122/03; BayObLG WuM 1992, 569;
Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 47 Rz. 23; vgl. auch
Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 47 WEG Rz. 34;
Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rz. 56, jeweils mit
weiteren Nachweisen).
Nach
diesem Prüfungsmaßstab lässt die
landgerichtliche Entscheidung keinen Rechtsfehler erkennen.
Gemäß § 47 Satz 2 WEG kann bestimmt werden,
dass die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu
erstatten sind. Zwar ist es zutreffend, dass dies
grundsätzlich nur in Ausnahmefällen unter
Billigkeitserwägungen in Betracht kommt. Auch wenn ein
Beteiligter im Verfahren unterliegt, müssen besondere
Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, ihm die
außergerichtlichen Kosten des Gegners aufzuerlegen (vgl.
Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 47 Rz. 31;
Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 47 Rz. 8). Es ist nicht
zu beanstanden, dass das Landgericht diese besonderen Umstände
in dem Verhalten des Beteiligten zu 1) vor und nach Einleitung des
vorliegenden Verfahrens gesehen hat. Das Wohnungseigentumsverfahren hat
grundsätzlich auch die Funktion, auf ein friedvolles
Zusammenleben der Wohnungseigentümer hinzuwirken. Die
Erwägung des Landgerichts, dass es unbillig wäre, den
Beteiligten zu 2) angesichts der im angefochtenen Beschluss teilweise
aufgeführten Beschimpfungen und Herabsetzungen durch den
Beteiligten zu 1), die in ihrer drastischen Formulierung und ihrem
Inhalt in keiner vernünftigen Relation mehr zu den gegen den
Beteiligten zu 1) in den gerichtlichen Vorverfahren gerichteten
Angriffen stehen, mit außergerichtlichen Kosten zu belasten,
weist nach den obigen Kriterien keine Rechtsfehler auf. Die sich auf
die Kostenentscheidung beziehenden Ausführungen der weiteren
Beschwerde vermögen hieran nichts zu ändern.
Die
Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der
Beteiligte zu 1) als Antragsteller zu tragen, § 47 Satz 1 WEG.
Es entspricht billigem Ermessen, dass der Beteiligten zu 1) die Kosten
seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen hat.
Aus
den oben angestellten Erwägungen heraus entspricht es
vorliegend zur Überzeugung des Senats auch billigem Ermessen,
dass der Beteiligte zu 1) eventuell angefallene
außergerichtliche Kosten des Beteiligten zu 2) im Verfahren
der weiteren Beschwerde gegen die zutreffende Entscheidung des
Landgerichts zu tragen hat, § 47 Satz 2 WEG.
Auf
die gemäß § 31 Abs. 3 KostO statthafte
Geschäftswertbeschwerde des Beteiligten zu 1) ist jedoch der
Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz und
das Erstbeschwerdeverfahren wie aus dem Tenor ersichtlich auf jeweils
9.000,-- EUR zu ermäßigen. Hierzu wäre der
Senat auch von Amts wegen gemäß § 31 Abs. 1
Satz 2 KostO berechtigt. Der Geschäftswert richtet sich
gemäß § 48 Abs. 3 WEG nach dem Interesse
aller Beteiligten an der Entscheidung. Bei der Bewertung der Interessen
des Beteiligten zu 1) als Antragsteller sind neben der inhaltlichen
Bedeutung und Schwere der ehrkränkenden
Äußerungen etwa die Umstände zu
berücksichtigen, unter denen diese getan wurden, sowie der
Umfang, in dem sie Dritten zur Kenntnis gelangt sind (vgl. für
den Zivilprozess: Oestreich/Winter/Hellstab, Streitwerthandbuch, 2.
Aufl., Stichwort "Beleidigung"). Dabei ist hier zu
berücksichtigen, dass die beanstandeten
Äußerungen jeweils in einem Schreiben, allerdings
gleichlautend in mehreren (Gerichts-)Verfahren, getan wurden. Sind
– wie hier - mehrere ehrkränkende
Äußerungen, deren Unterlassung begehrt wird, im
Rahmen eines Rechtsstreits oder einer Schrift aufgestellt worden, so
ist der gesamte Komplex mit einem einheitlichen Streitwert zu bewerten.
Eine getrennte Bewertung unterbleibt auch dann, wenn die beanstandeten
Äußerungen in einzelnen
Unterlassungsanträgen ihren Niederschlag gefunden haben (vgl.
für den Zivilprozess: Schneider/Herget, Streitwertkommentar
für den Zivilprozess, 11. Aufl., Rz. 1207;
Oestreich/Winter/Hellstab, a.a.O., Stichwort "Beleidigung"). Die
Addierung der Bewertungen der Einzeläußerungen durch
das Landgericht erscheint dem Senat damit nicht angezeigt, zumal dies
im Ergebnis zu einem dem Verfahren nicht angemessenen Wert
führt. Ein Wert von 24.000,-- EUR berücksichtigt
insbesondere nicht hinreichend, dass die Äußerungen
im Wesentlichen im persönlichen Bereich der
Wohnungseigentümergemeinschaft getan und nicht einer breiteren
Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Auch ihre
Bedeutung und Schwere rechtfertigt keine derart hohe Bewertung.
Andererseits erscheint vor dem Hintergrund, dass sie in mehreren
Gerichtsverfahren eingeführt wurden und überdies
mehrere und inhaltlich differenzierte Angriffe gegen den Beteiligten zu
1) enthalten, die Bewertung durch das Amtsgericht mit dem Regelwert von
3.000,-- EUR ebenfalls nicht angemessen. So hat auch der Beteiligte zu
1) in seinem Schreiben vom 26.09.2003 und dem Schriftsatz vom
19.02.2004 auf eventuelle bonitätsschädigende
Auswirkungen verwiesen. Unter Berücksichtigung dieser und der
von der Geschäftswertbeschwerde aufgezeigten Gesichtspunkte,
eventueller Interessen des Beteiligten zu 2) am Ausgang des Verfahrens,
sowie dem Interesse des Fiskus und der beteiligten
Rechtsanwälte (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 07.03.2003, 20 W
15/02; BayObLG WE 1997, 393; Niedenführ/Schulze, a.a.O.,
§ 48 Rz. 28; vgl. auch Staudinger/Wenzel, a.a.O., §
48 WEG Rz. 17, je mit weiteren Nachweisen) erscheint dem Senat eine
Bewertung mit 9.000,-- EUR als hinreichend und gemäß
§ 48 Abs. 3 WEG angemessen. Diesen Wert hat der Senat auch
für das Verfahren der weiteren Beschwerde in Ansatz gebracht.
Soweit
die Geschäftswertbeschwerde betroffen ist, ergeht die
Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche
Kosten werden insoweit nicht erstattet, § 31 Abs. 5 KostO.