Werbung „med.
Fußpflege“ Podologengesetz
Fusspflege § 4 Nr 11 UWG, § 5 UWG,
§ 3 Nr 3a HeilMWerbG, § 1 PodG, §§
1ff PodG Urteil
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Aktenzeichen: 14 U 198/04
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07.06.2005
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OBERLANDESGERICHT
FRANKFURT
URTEIL
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
Tenor
Die
Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Fulda vom 27.07.2004 wird zurückgewiesen.
Die
Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der
Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die
Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der
Kläger und die Beklagte betreiben in O Praxen für
medizinische Fußpflege.
Am
02.01.2002 trat das Podologengesetz in Kraft. Dadurch wurde die
geschützte Berufsbezeichnung "Podologe“ bundesweit
eingeführt und gleichzeitig die Berufsbezeichnung
"medizinischer Fußpfleger“ geschützt. Nach
§§ 1 Satz 1, 11 des Gesetzes darf die Bezeichnung
medizinischer Fußpfleger ab dem 01.01.2003 nur von Personen
geführt werden, die die Berufsbezeichnung Podologe
führen dürfen. Die Erlaubnis zur Führung der
Berufsbezeichnung Podologe wird nach einer mindestens
zweijährigen Ausbildung und Bestehen einer staatlichen
Prüfung erteilt. Eine früher in den Ländern
Baden Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt
durchlaufene Ausbildung und Prüfung, die zur Führung
der Berufsbezeichnung staatlich geprüfter Podologe bzw.
staatlich geprüfter medizinischer Fußpfleger
berechtigte, gilt als Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnungen Podologe und medizinischer Fußpfleger.
Außerdem wird die Erlaubnis auch Personen erteilt, die eine
andere, gleichwertige mindestens zweijährige Ausbildung auf
dem Gebiet der medizinischen Fußpflege absolviert und eine
Prüfung abgelegt haben. Personen, die bei Inkrafttreten des
Gesetzes eine mindestens zehnjährige Tätigkeit auf
dem Gebiet der medizinischen Fußpflege nachweisen, erhalten
die Erlaubnis, wenn sie innerhalb von fünf Jahren eine
staatliche Ergänzungsprüfung erfolgreich abgelegt
haben, Personen, die eine mindestens fünfjährige
Tätigkeit nachweisen, wenn sie innerhalb von fünf
Jahren die staatliche Prüfung erfolgreich ablegen
(§10 Abs. 4 und 6 PodG).
Der
Kläger ist nach dem Podologengesetz berechtigt, die
Berufsbezeichnung Podologe/medizinischer Fußpfleger zu
führen. Die Beklagte ist dazu nicht berechtigt. Sie bietet
ihre Dienste im Telefonbuch von O1 als "med.
Fußpflege“ an und hat im Zusammenhang mit einem von
ihrem Berufsverband veranstalteten "…“ am ...06.04
in der O1 er Zeitung mit "med. Fußpflege“ geworben.
Der
Kläger ist der Ansicht, die Angabe "med.
Fußpflege“, mit der die Beklagte ihre Dienste
anbiete, verstoße gegen § 3 UWG (a. F.) und
§ 3 Nr. 3 a und b Heilmittelwerbegesetz. Die Beklagte erwecke
mit der Verwendung des Begriffes "med. Fußpflege“
irrig den Eindruck, sie sei zur Führung der Berufsbezeichnung
medizinische Fußpflegerin berechtigt. Die angesprochenen
Verkehrskreise erwarteten daher eine medizinische Fußpflege
durch eine umfassend ausgebildete Person, die ihre Qualifikation durch
eine staatliche Prüfung nachgewiesen habe. Mit der Bezeichnung
"med. Fußpflege“ treibe die Beklagte deshalb eine
verbotene irreführende Werbung, die gegen § 3 Nr. 3 a
Heilmittelwerbegesetz verstoße, weil die angesprochenen
Verkehrskreise eine Behandlung auf dem Niveau der Ausbildung eines
Podologen erwarteten. Außerdem liege ein Verstoß
gegen § Nr. 3 b Heilmittelwerbegesetz vor, weil die Beklagte
keine Ausbildung als Podologin habe.
Mit
dem Podologengesetz habe der Gesetzgeber das Heilmittelwerbegesetz
nicht außer Kraft gesetzt, aus dem das Verbot folge. Er habe
lediglich im Podologengesetz selbst auf Druck des Zentralverbandes der
Fußpfleger kein Verbot der Ausübung der
medizinischen Fußpflege durch Nichtpodologen aufgenommen.
Ziel des Podologengesetzes sei aber eine deutliche Abgrenzung des
Podologen / medizinischen Fußpflegers zu anderen in dieser
Branche Tätigen; es stehe damit auch nicht im Widerspruch zum
Heilmittelwerbegesetz. Zwar stelle das Podologengesetz die
Tätigkeit der Podologen bzw. medizinischen
Fußpfleger nicht unter besonderen Schutz; Fußpflege
sei weiterhin erlaubt. Es sei aber verboten, dass nicht als Podologen
ausgebildete Personen irrig den Eindruck erweckten, sie übten
ihre Tätigkeit auf der Basis einer qualifizierten Ausbildung
aus. Dies begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil das
Podologengesetz und das Heilmittelwerbegesetz die
Berufsausübungsfreiheit zulässigerweise zum Schutz
der Volksgesundheit beschränkten.
Der
Kläger hat beantragt,
der
Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft
oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall
höchstens € 250.000, Ordnungshaft insgesamt
höchstens 2 Jahre) zu verbieten,
im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu werben
mit "med. Fußpflege“, sowie dies insbesondere in
dem Telefonbucheintrag in "Das Örtliche
200…/200…“ von O1 sowie im Internet
unter "das Telefonbuch.de“ (Stand ...02.2004) geschehen ist.
Die
Beklagte hat beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Sie
hat die Ansicht vertreten, sie übe die medizinische
Fußpflege erlaubtermaßen aus, weil das
Podologengesetz nicht die Berufsausübung, sondern nur die
Berufsbezeichnung schütze. Nur die Ausübung der
Heilkunde sei nach dem Heilpraktikergesetz den Ärzten und
Heilpraktikern vorbehalten; die Angehörigen aller
Gesundheitsfachberufe dürften die Heilkunde nur auf Verordnung
eines Arztes oder unter seiner Aufsicht ausüben. Sie
dürfe daher, auch soweit sie Heilkunde ausübe, diesen
Vorgaben entsprechend weiter praktizieren und medizinische
Fußpflege anbieten. Dann müsse es ihr auch gestattet
sein, auf diese Tätigkeit hinzuweisen. Wenn sie lediglich mit
"Fußpflege“ werben dürfe, bezeichne dies
die von ihr erlaubtermaßen ausgeübte
Tätigkeit nicht hinreichend, weil damit nur ein geringer
Teilbereich der Fußpflege (Pediküre) bezeichnet
werde.
Eine
Untersagung der Tätigkeitsbezeichnung med. Fußpflege
verstoße auch gegen Artikel 12 GG. Die Berufsfreiheit
dürfe nur unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs eines
besonderen Gemeinschaftsinteresses eingeschränkt werden. Ein
solches besonderes Gemeinschaftsinteresse sei aber nicht erkennbar. Der
Verbraucher irre hier allenfalls über eine vermeintliche
Pflicht des Leistungserbringers, bei Verwendung der
Tätigkeitsbezeichnung "medizinische
Fußpflege“ auch eine staatliche Prüfung
abgelegt zu haben. Dieser Irrtum sei aber nicht schützenswert,
weil die Beklagte zur Erbringung der Leistungen berechtigt sei. Sie
informiere nur sachangemessen über die von ihr
ausgeübte Tätigkeit.
Der
Verbraucher werde durch die Tätigkeitsbezeichnung
"medizinische Fußpflege“ auch nicht
irregeführt, weil er sich keine Gedanken darüber
mache, ob die Tätigkeit von einer Person ausgeübt
werde, die eine geschützte Berufsbezeichnung führen
dürfe, und weil er nicht wisse, dass der Titel medizinischer
Fußpfleger durch das ihm unbekannte Podologengesetz
geschützt sei. Wenn dieses Gesetz dem Verbraucher aber bekannt
sei, so wisse er, dass die Berufsbezeichnung geschützt sei,
die Tätigkeitsbezeichnung hingegen nicht.
Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, die Werbung sei nicht irreführend im
Sinne der §§ 1, 3 UWG a. F. Das Podologengesetz
berühre die Berufsausübung selbst nicht, so dass die
Beklagte grundsätzlich dieselbe Tätigkeit anbieten
dürfe wie ein Podologe. Zwar lägen medizinische
Fußpflege und "medizinischer Fußpfleger“
begrifflich eng beieinander, die angesprochenen Verkehrskreise
würden aber aus "med. Fußpflege“ nicht
automatisch folgern, dass die Person berechtigt sei, die
Berufsbezeichnung medizinischer Fußpfleger zu
führen, schon deshalb, weil die Vorschriften des
Podologengesetzes nicht bekannt seien. Der Gesetzgeber habe die
Berufsausübung keiner staatlichen Reglementierung unterwerfen
wollen. Es heiße in der Gesetzesbegründung " ....
können weiterhin fußpflegerische Leistungen im
bisherigen Umfang anbieten“. Das sei bei der Beurteilung,
wann eine Werbung irreführend sei, zu
berücksichtigen. Wenn die Tätigkeit nicht
geschützt sei, sei Werbung dafür auch nicht
wettbewerbswidrig. Damit liege auch kein Verstoß gegen das
Heilmittelwerbegesetz vor.
Mit
seiner Berufung macht der Kläger geltend, die Annahme des
Landgerichts, das Podologengesetz sei nicht bekannt, sei falsch und
verweist auf zahlreiche Fundstellen, unter anderem von
Patientenvertretungen, Gesundheitsämtern,
Berufsverbänden und Industrie- und Handelskammern im Internet.
Der
Gesetzgeber habe mit dem Podologengesetz einheitliche
Ausbildungsstandards für die medizinische Fußpflege
festgelegt und die Berufsbezeichnung Podologe eingeführt.
Nicht unter Schutz gestellt habe er die Tätigkeit der
Podologen, also die medizinische Fußpflege. Wer die
Anforderungen nicht erfülle, könne die
Tätigkeit noch weiter ausüben, dürfe sich
aber nicht Podologe/medizinischer Fußpfleger nennen. Die
Betroffenen dürften auch nicht mit der Bezeichnung
"medizinische Fußpflege“ werben, das ergebe sich
aus den allgemeinen Regeln über den unlauteren Wettbewerb und
dem Heilmittelwerbegesetz. Danach sei die Werbung der Beklagten nach
§ 3 Nr. 3 a HWG verboten, denn eine Angabe, die eine nicht
vorhandene Qualifikation vorspiegele, täusche den Patienten
über den Standard der Behandlung, über Qualifikation
oder Abschlüsse des Behandlers und sei damit
irreführend. Die Beklagte erwecke den Eindruck, sie sei nach
dem Podologengesetz ausgebildete medizinische Fußpflegerin,
weil sie werblich die Tätigkeit medizinische
Fußpflege herausstelle. Bei Werbung mit "med.
Fußpflege“ erwarte der Verkehr, dass der
Behandelnde Fußpfleger nach dem Podologengesetz sei. Die
Beklagte bringe ihre Person mit der Bezeichnung "med.
Fußpflege“ zusammen, obwohl sie nicht die Erlaubnis
habe, sich medizinische Fußpflegerin zu nennen und
täusche damit den Verkehr. Jedenfalls zum
gegenwärtigen Zeitpunkt bestehe mittlerweile die
Erwartungshaltung der Verkehrskreise, bei einer Werbung mit "med.
Fußpflege“ werde die Behandlung durch entsprechend
qualifizierte Personen durchgeführt. Diese Erwartungshaltung
werde enttäuscht. Deshalb betreibe die Beklagte
irreführende Werbung im Sinne von § 5 UWG n. F. und
verschaffe sich einen Vorsprung durch Rechtsbruch, § 4 Nr. 11
UWG. Die Vorschriften des UWG und des HWG würden durch das
Podologengesetz nicht suspendiert.
Der
Kläger beantragt,
das
angefochtene Urteil abzuändern und nach seinen im ersten
Rechtszug gestellten Anträgen zu erkennen.
Die
Beklagte beantragt,
die
Berufung zurückzuweisen.
Sie
verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen
der Einzelheiten des Parteivortrags im zweiten Rechtszug wird auf den
Inhalt der Schriftsätze der Parteien und der dazu
überreichten Anlagen Bezug genommen.
II.
Die
Berufung ist zulässig, weil sie insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden ist. Sie hat
jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht
weder auf einer Rechtsverletzung gemäß §
546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende
Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Der
Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass
diese es unterlässt, ihre Dienste unter der Bezeichnung "med.
Fußpflege“ anzubieten.
Auf
den Streitfall ist das UWG in der am 04.07.2004 in Kraft getretenen
Fassung anzuwenden.
Die
Beklagte betreibt damit, das sie ihre Dienste unter der
Tätigkeitsbezeichnung "med. Fußpflege“
anbietet, keine verbotene unlautere irreführende Werbung
(§ 5 UWG) noch eine wegen eines Verstoßes gegen
außerwettbewerbliche Marktverhaltensregelungen (§ 4
Nr. 11 UWG) verbotene Werbung.
Die
Beklagte ist berechtigt, Leistungen im Bereich der medizinischen
Fußpflege zu erbringen und damit auch anzubieten. Das stellt
auch der Kläger jedenfalls jetzt nicht mehr in Abrede.
Diejenigen, die bisher in diesem Berufsfeld tätig waren,
dürfen ihre bisherige Berufstätigkeit
fortführen und weiterhin fußpflegerische Leistungen
im bisherigen Umfang anbieten, allerdings die Berufsbezeichnung
"medizinischer Fußpfleger“ seit dem 01.01.2003
nicht mehr führen. Die Beklagte führt diese
Berufsbezeichnung auch nicht und verstößt mithin
nicht gegen das Podologengesetz. Die Angabe der
Tätigkeitsbezeichnung "med. Fußpflege“ ist
zur Irreführung nicht geeignet.
Bis
heute ist der Begriff "Podologe“ außerhalb der
Fachkreise nicht bekannt; es ist auch nicht bekannt, dass, wer sich als
Podologe oder als medizinischer Fußpfleger bezeichnet, eine
zweijährige Ausbildung durchlaufen und eine staatliche
Prüfung absolviert haben muss. Der größte
Teil der angesprochenen Verkehrskreise hat nach wie vor keine
Vorstellung vom Berufsbild des Podologen und von den Voraussetzungen,
die eine zur Führung dieser Berufsbezeichnung oder derjenigen
des medizinischen Fußpflegers berechtigte Person
erfüllen muss. Er wird deshalb mit der Werbung der Beklagten
auch nicht die Vorstellung verbinden, die Behandlung werde von einer
Person ausgeführt, die eine Ausbildung und Prüfung
nach dem Podologengesetz absolviert habe und wird infolgedessen durch
die Werbung nicht irregeführt. Die angesprochenen
Verkehrskreise, die die Leistung medizinische Fußpflege schon
vor dem Inkrafttreten des Podologengesetzes in Anspruch genommen haben,
erwarten auch nach dem 01.01.2003 in der Person ihres
Fußpflegers keine Person, die eine zweijährige
Ausbildung durchlaufen und eine staatliche Prüfung abgelegt
hat. Aber auch diejenigen Verbraucher, die die Dienste eines
Fußpflegers erst nach dem 01.01.2003 erstmals in Anspruch
nehmen wollen, werden durch die Angabe "med.
Fußpflege“ nicht über die Qualifikation
der Beklagten irregeführt. Denn anders als beim Beruf des
Physiotherapeuten bzw. Krankengymnasten und des Masseurs und
medizinischen Bademeisters, die als klassische Heil(hilfs)berufe schon
seit langer Zeit staatlichen Regelungen unterliegen, war der Beruf des
Fußpflegers bis zum Inkrafttreten des Podologengesetzes
überhaupt nicht staatlich reglementiert, so dass der Verkehr
bei der Inanspruchnahme von fußpflegerischen Leistungen,
mögen sie auch als med. Fußpflege bezeichnet sein,
in diesem Fall nicht davon ausgeht, dass, wer med. Fußpflege
anbietet, das nur aufgrund einschlägiger Vorschriften eines
Gesetzes auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tun werde. Der Senat
schließt sich insoweit der Ansicht des OLG Naumburg (Urteil
vom 04.03.2004, OLGR 2004, 337) an, dass den angesprochenen
Verkehrskreisen die Berufsbezeichnung eines Podologen und die
Voraussetzungen hierfür weitgehend unbekannt sind und sie
daher mit der Werbung med. Fußpflege nicht die Erwartung
verbinden, die Tätigkeit werde von einer Podologin/einem
Podologen oder Medizinischen Fußpfleger(in) nach dem
Vorbildungsprofil des Podologengesetzes wahrgenommen. Nach den
Erfahrungen der Mitglieder des Senats trifft diese
Einschätzung auch derzeit noch zu.
Die
vom Kläger herangezogenen Fundstellen im Internet
vermögen das Gegenteil nicht zu belegen. Derjenige, der im
Internet unter den Stichworten Podologe oder medizinischer
Fußpfleger auf die Suche geht, erfährt aufgrund der
dort erhältlichen umfassenden Informationen, dass die
Personen, die nicht zur Führung der Berufsbezeichnung
berechtigt sind, weiterhin fußpflegerische Leistungen im
bisherigen Umfang anbieten, aber nicht unter der Bezeichnung der
Podologe oder medizinischer Fußpfleger auftreten
dürfen. Diese Information ist z. B. im
"Diabetesforum“ zu finden und steht deshalb der Zielgruppe,
die der Gesetzgeber bei der Schaffung des Podologengesetzes besonders
im Blick hatte, nämlich den besonders häufig an
krankhaften Veränderungen am Fuß leidenden
Diabetikern, die der medizinischen Fußpflege durch besonders
qualifizierte Personen bedürfen, zur Verfügung. Diese
Personen werden deshalb durch das Anbieten einer als "med.
Fußpflege“ bezeichneten Dienstleistung nicht
irregeführt, weil ihnen aufgrund der Informationen, mit denen
gerade sie zahlreich versorgt werden, bekannt ist, dass diese Dienste
nicht von einer besonders qualifizierten Person angeboten werden, weil
diese sich nämlich als Podologe oder medizinischer
Fußpfleger bezeichnen würde. Wenn ein Arzt einem
Patienten medizinische Fußpflege verordnet, so wird auch er
aufgrund der in Fachkreisen bekannten Problematik den Patienten darauf
hinweisen, dass er sich an einen Podologen oder medizinischen
Fußpfleger wenden muss, schon deshalb, weil der Patient bei
ärztlicher Verordnung eine Inanspruchnahme der Leistungen auf
Kosten seiner Krankenkasse erwartet, eine Zulassung zu den gesetzlichen
Krankenkassen nach § 124 II Nr.1 SGB V in Verbindung mit den
Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen
aber nur Personen erhalten, die entweder die Erlaubnis zur
Führung der Berufsbezeichnung "Podologe“ besitzen
oder die zu dem in § 10 Abs. 4 bis 6 PodG genannten
Personenkreis gehören, sich aber noch nicht durch die
staatliche (Ergänzungs-)prüfung zum Podologen
qualifiziert haben, sofern in zumutbarer Entfernung kein zugelassener
Therapeut vorhanden ist, in diesem Fall nur befristet bis zum
31.12.1006. Da der Kläger in O1 in unmittelbarer
räumlicher Nähe zur Beklagten eine podologische
Praxis betreibt, liegt diese Voraussetzung bei der Beklagten nicht vor.
Auch nach den Beihilfevorschriften der Länder sind von einem
Arzt verordnete fußpflegerische Maßnahmen nur
beihilfefähig, wenn sie von einem Podologen
durchgeführt werden. Die Gefahr, dass ein Patient, dem von
einem Arzt medizinische Fußpflege verordnet worden ist,
irrtümlich durch die Tätigkeitsbezeichnung "med.
Fußpflege“ veranlasst die Dienste der Beklagten in
Anspruch nimmt, ist im übrigen auch schon deshalb denkbar
gering, weil ein Patient, der die Beklagte mit einer Verordnung eines
Arztes aufsucht, von dieser an einen Podologen verwiesen werden muss,
weil sie mangels einer Zulassung zu den gesetzlichen Krankenkassen ihre
Leistung für den Patienten nicht auf Kosten von dessen
Krankenkasse erbringen kann.
Die
Einschätzung, die Beklagte betreibe keine
irreführende Werbung, beruht nicht darauf, dass, wie der
Kläger meint, ein Satz aus der amtlichen Begründung
zum Podologengesetz das UWG und das Heilmittelwerbegesetz
"suspendieren“ könne. In der amtlichen
Begründung zum Regierungsentwurf wird lediglich
ausgeführt, dass keine Grundlage dafür gesehen werde,
die Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen
Fußpflege als vorbehaltene Aufgabe zu schützen, dass
aber die Bezeichnung "medizinischer Fußpfleger“ dem
Nichtpodologen zukünftig verboten sei, obwohl das neue Gesetz
die Bezeichnung der Behandlung als medizinische Fußpflege
"zum Beispiel auf ihrem Praxisschild“ nicht
ausschließe (BT-Drucksache 14/5593, S. 9). Damit wird nur die
Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass
für die Inanspruchnahme von Diensten, die
erlaubtermaßen angeboten werden, auch Werbung betrieben
werden darf. Dieses Recht findet seine Schranken allerdings in den
Vorschriften des UWG, die allein den Schutz des Allgemeininteresses an
unverfälschtem Wettbewerb bezwecken, nicht jedoch sonstige
Allgemeininteressen schützen (Begründung des
Regierungsentwurfs zu § 1 UWG, Bundestagsdrucksache 15/1487,
S. 16). Um eine Werbung als irreführend und damit unerlaubt
anzusehen, muss sie aber geeignet sein, einen nicht unerheblichen Teil
der angesprochenen Verkehrskreise über bestimmte Tatsachen
irre zu führen. Das ist, bei der Angabe der Tätigkeit
"med. Fußpflege“ wie ausgeführt nicht der
Fall.
Selbst
wenn aber mittlerweile einzelne Interessenten für medizinische
Fußpflege über die Vorschriften des
Podologengesetzes informiert wären und deshalb die
Irreführungsgefahr im Einzelfall zu bejahen wäre,
könnte der Beklagten der Hinweis auf die von ihr angebotenen
Dienste als "med. Fußpflege“ nicht verboten werden.
Da die erlaubte wirtschaftliche und berufliche Betätigung und
auch die berufliche oder gewerbliche Außendarstellung
einschließlich der Werbung in den Schutzbereich des Art. 12
GG fallen, müssen die Vorschriften des UWG unter Beachtung
dieses Grundrechts ausgelegt werden, so dass ein Verbot einer
Außendarstellung oder Werbung im Einzelfall
unverhältnismäßig sein kann. So liegt der
Fall hier. Die Beklagte übt die Tätigkeit
"medizinische Fußpflege“ weiterhin
erlaubtermaßen aus. Die Irreführungsgefahr durch die
Angabe "med. Fußpflege“ und ihre Bedeutung
für die relevanten Verkehrskreise ist gering, weil besonders
schutzbedürftige Patienten, die auf die Behandlung eines
qualifizierten Podologen wegen einer Erkrankung angewiesen sind,
medizinische Fußpflege auf ärztliche Verordnung in
Anspruch nehmen werden und von der Beklagten mangels Kassenzulassung
ohnehin nicht behandelt werden können.
Unter
diesen Umständen wäre es im Hinblick auf den vom
Grundgesetz garantierten Schutz der erlaubten beruflichen
Betätigung unverhältnismäßig, der
Beklagten die Bezeichnung ihrer Tätigkeit mit
Außenwirkung als "med. Fußpflege“ zu
verbieten, Das gilt ebenso für § 4 Nr. 11 UWG in
Verbindung mit § 3 Nr. 3 a HWG. Denn auch die
Beschränkungen, die im Zusammenhang mit dem
Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbsrechtliche
Bedeutung erlangen können, müssen unter Beachtung des
Grundrechts aus Art. 12 GG ausgelegt werden.
Die
Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge
aus § 97 I ZPO zurückzuweisen.
Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die
Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine
Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 II ZPO).