Leitsätze
des Gerichts:
1. Werke können auch durch die Verbreitung handschriftlicher
Vervielfältigungsstücke erscheinen.
2.
In Italien konnte in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts
Opernmusik
dadurch erscheinen, dass auf Bestellung von Interessenten durch
Kopisten Abschriften des beim Aufführungstheater befindlichen
so
genannten Originale gefertigt wurden.
3. Wer als Herausgeber
eines nachgelassenen Werkes Leistungsschutz in Anspruch nimmt, muss
beweisen, dass das Werk zuvor nicht erschienen war.
4. Der
Umstand, dass ein Werk über längere Zeit als
verschollen gegolten hat,
begründet nicht die Vermutung, dass es nicht zuvor erschienen
war.
OBERLANDESGERICHT
DÜSSELDORF
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES