OLG
Düsseldorf, Kostenentscheidung Abmahnung
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Aktenzeichen: 2 W 23/00 |
Verkündet
am:
21.06.2000
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle |
OLG
Düsseldorf
BESCHLUSS
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das am 22.
März 2000 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
2. Die
Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: die Summe der im
ersten Rechtszug entstandenen Kosten.
Gründe
Die
sofortige
Beschwerde der Antragsgegnerin, die sich dagegen wendet, daß
das
Landgericht auf ihren nur die Kostenentscheidung der durch
Beschluß erlassenen einstweiligen Verfügung vom 19.
April
1999 betreffenden Widerspruch diese Kostenentscheidung
bestätigt,
ihr also die Kosten des Verfahrens auf Erlaß einer
einstweiligen
Verfügung auferlegt hat, ist nicht begründet.
Als
in der Sache
unterlegene Partei muß die Antragsgegnerin die Kosten tragen
(§ 91 ZPO), weil ein Fall des § 93 ZPO nicht
vorliegt.
Zwar
hat die
Antragsgegnerin dadurch, daß sie ihren Widerspruch gegen die
einstweilige Verfügung von Anfang an nur auf die
Kostenentscheidung beschränkt und die einstweilige
Verfügung
im übrigen als endgültige Regelung anerkannt hat, in
einer
einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO
entsprechenden
Weise eingelenkt. Sie hat aber gleichwohl die Kosten zu tragen, weil
sie nämlich der Antragstellerin zur Anrufung des Gerichts
Anlaß gegeben hatte.
Wie
das
Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt
hat,
bestand für die Antragstellerin angesichts der
Umstände des
vorliegenden Falles nur dann Anlaß zur Anrufung des Gerichts,
wenn sie die Antragsgegnerin wegen der beanstandeten Werbung vorher
vergeblich abgemahnt hatte. Das hatte die Antragstellerin aber mit dem
anwaltlichen Abmahnschreiben vom 12. April 1999 (Anl. W 2) getan, von
dem auch die Antragsgegnerin nicht in Zweifel zieht, daß es
inhaltlich den Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Abmahnung
genügte.
Zwar
hat die
Antragsgegnerin den Zugang dieses Schreibens und, soweit es um die
Versendung des Schreibens als normaler Brief geht, auch seine Absendung
bestritten, ohne daß die Antragstellerin die Absendung des
Schreibens als Brief glaubhaft gemacht hat.
Glaubhaft
gemacht hat die Antragstellerin aber durch die eidesstattliche
Versicherung der bei ihren Verfahrensbevollmächtigten
tätigen
Sekretärin E K vom 16. Juni 1999 (Anl. W 5), daß
ihre
Verfahrensbevollmächtigten das Abmahnschreiben vom 12. April
1999
per Fax an die Düsseldorfer Telefax-Nummer ... abgesandt haben
und
daß diese Telefax-Nummer auf telefonische Anfrage unter der
für die Antragsgegnerin benutzten Düsseldorfer
Telefonnummer
... als Telefax-Nummer der Antragsgegnerin bezeichnet worden ist.
Zwar
neigt der
Senat an sich dazu, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben, wonach
in Fällen, bei denen es um die Anwendung des § 93 ZPO
geht
und der Zugang einer Abmahnung
beim späteren Beklagten oder
Antragsgegner bestritten ist, zugunsten des verletzten Klägers
oder Antragstellers ein Anlaßgeben zur Anrufung des Gerichts
durch den Verletzer, also den Beklagten oder Antragsgegner, zu bejahen
ist, wenn der Kläger oder Antragsteller nur bewiesen oder
–
im Falle eines Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung – glaubhaft gemacht hat, daß er
ein
inhaltlich ausreichendes und richtig adressiertes Abmahnschreiben
ordnungsgemäß an den Verletzer abgesandt hat, und
sich statt
dessen der Ansicht anzuschließen, daß der
Verletzte, um
einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO zu entgehen, in
derartigen
Fällen den Zugang der Abmahnung
beim Verletzten zu beweisen
oder
glaubhaft zu machen habe (vgl. dazu Kreft in Großkommentar
zum
UWG, vor § 13, Teil C Rdn. 73 ff.; Köhler-Piper, UWG,
vor
§ 13 Rdn. 129; Ulrich, WRP 1998, 124 ff.;
Zöller-Herget, ZPO,
21. Aufl., § 93 Rdn. 6 unter "Wettbewerbsstreitigkeiten"; KG,
WRP
1992, 716, 717; OLG Dresden, WRP 1997, 1201, 1203; OLG
Düsseldorf,
20. Zivilsenat, NJWE-WettbR 1996, 256 = OLG-Report Düsseldorf
1996, 279 ff.).
Der
vorliegende
Fall weist allerdings Besonderheiten auf, die dazu führen,
zugunsten der Antragstellerin anzunehmen, die Antragsgegnerin habe ihr
im Sinne des § 93 ZPO Anlaß zur Anrufung des
Gerichts
gegeben, obwohl der Zugang des per Fax abgesandten Abmahnschreibens bei
der Antragsgegnerin nicht nur nicht glaubhaft gemacht ist, sondern
sogar viel dafür spricht, daß sie das genannte
Fax-Schreiben
nicht erhalten hat.
Es
ist
unstreitig, daß jedenfalls im April 1999 bei Anrufen unter
der
Düsseldorfer Telefonnummer ..., die nicht nur in dem den
Anlaß des vorliegenden Verfügungsverfahrens
bildenden, per
Fax versandten Werbeschreiben der Antragsgegnerin, sondern auch in den
damaligen Telefonbüchern als Telefonnummer der Antragsgegnerin
genannt war, mittels einer Bandansage darauf hingewiesen wurde, die
Telefonnummer der Antragsgegnerin habe sich geändert und laute
jetzt ... (also D)/..., und daß sich dann, wenn man diese
Nummer
anrief, eine Stimme mit "A GmbH", also dem Namen der Antragsgegnerin
meldete, obwohl Anschlußinhaberin der genannten Telefonnummer
nicht die Antragsgegnerin ist, sondern die Firma R I O W, die dort ein
sogenanntes Business Center unterhält und durch Vertrag mit
der
Antragsgegnerin die Beantwortung von telefonischen Anfragen
für
diese übernommen hat. Durch die eidesstattliche Versicherung
der
Sekretärin K hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht,
daß
dieser vor Absendung des Abmahnschreibens vom 12. April 1999 bei einer
telefonischen Anfrage unter der Nummer ... von der als Mitarbeiterin
der "A GmbH" auftretenden Gesprächspartnerin als Fax-Nummer
der
Antragsgegnerin die Nummer ... genannt worden ist.
Zwar
handelt es
sich bei dem unter dieser Nummer betriebenen Fax-Anschluß
objektiv nicht um einen solchen der Antragsgegnerin, sondern der Firma
R, auch hat die Antragsgegnerin durch Vorlage einer Ablichtung des von
ihr mit der Firma R geschlossenen Vertrages (Anl. AG 5) glaubhaft
gemacht, daß sie die Firma R nicht auch mit der Entgegennahme
von
Telefaxen beauftragt hat (was die Firma R grundsätzlich auch
anbietet), vielmehr ihren Fax-Verkehr weiterhin unter ihrer Fax-Nummer
... selbst abwickelt. Wenn daher auch die Auskunft, die von der Firma R
im Namen der Antragsgegnerin über deren Fax-Anschluß
der
Sekretärin der Verfahrensbevollmächtigten der
Antragstellerin
erteilt worden ist, falsch war, so muß die Antragsgegnerin
sie im
Verhältnis zur Antragstellerin doch gegen sich gelten lassen,
weil
sie die Firma R mit der Bearbeitung der an sie gerichteten
telefonischen Anfragen beauftragt hat und ein Anrufer, der die
tatsächlichen Verhältnisse nicht kannte, bei einem
Anruf
nicht feststellen konnte, daß die ihm erteilte Auskunft, die
Antragsgegnerin sei über die Fax-Nummer ... zu erreichen,
nicht
von der Antragsgegnerin selbst stammte und außerdem unrichtig
war.
Es
war daher
allein von der Antragsgegnerin zu vertreten, wenn das als Fax versandte
Abmahnschreiben vom 12. April 1999 sie nicht erreicht hat, so
daß
sie sich im Verhältnis zur Antragstellerin so behandeln lassen
muß, als sei ihr das Abmahnschreiben zugegangen; sie hat
daher
durch die Nichtabgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung als Reaktion auf das
Abmahnschreiben der Antragstellerin Anlaß gegeben, das
Gericht
anzurufen.
Die
Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.