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Oberlandesgericht Celle


Im Namen des Volkes

U r t e i l

13 U 309/00
23 O 4875/00-131 - LG Hannover

Verkündet am 29.März 2001
............, Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Rechtsanwälte .................., ...................., ................... und
Rechtsanwältin ...................., ..................., ....................., ........Hannover

Verfügungsbeklagte und Berufungskläger,


- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
.................., ...................., ...................,...................,.................., ..............,..................,..................,und................. in Celle 


gegen


Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover

Verfügungskläger und Berufungsbeklagter

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ..................in Celle


hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht Ulmer als Vorsitzender sowie der Richter am Oberlandesgericht Wiese und Saathoff aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2001 für Recht erkannt:

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. November 2000 wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Streitwert: 30.000,-.


Tatbestand

Die Parteien sind in Hannover zugelassene Rechtsanwälte. Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagten auf Unterlassung in Anspruch, im geschäftlichen Verkehr im Internet unter der Domain "www.anwalt-hannover.de" ohne unterscheidungskräftigen Zusatz aufzutreten. Das Landgericht hat die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Dagegen richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten.


Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet.

I.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Verfügungskläger zu.

Nach § 43 b BRAO und § 6 Abs. 1 BORA dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten. Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt sein Angebot auch auf einer Homepage im Internet darstellen. Ebenso wie bei allen anderen Werbemaßnahmen ist eine Werbung im lnternet aber unzulässig, wenn sie gegen das lrreführungsverbot des § 3 UWG verstößt (Feurich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 43 b Rdnr. 38- vgl. BVerfG NJW 2000, 3195).

Das ist hier der Fall.

Verkehrskreise, die den "richtigen" Rechtsanwalt mit Hilfe des lnternets finden wollen, erhalten bei der Recherche - insbesondere wenn sie sogenannte Internet-Suchmaschinen verwenden - häufig Übersichten, auf denen die in Frage kommenden Dokumente mit Domain-Bezeichnungen angegeben sind. Stoßen sie hierbei auf die Domain-Bezeichnung "www.anwalt-hannover.de", besteht die Gefahr der Irreführung. Denn diese Domain-Bezeichnung ruft jedenfalls bei einem rechtlich beachtlichen Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Internetbenutzer die Vorstellung hervor, unter der Domain-Bezeichnung sei die Homepage einer zentralen Stelle mit Angeboten einer größeren Anzahl von Anwaltskanzleien im Raum Hannover aufzurufen. Für ein solches Verkehrsverständnis spricht, dass nach dem glaubhaft gemachten Klagevortrag unter ähnlichen Domain-Adressen -"www.hannover-rechtsanwalt.de", "www.rechtsanwaelte-hannover.de", "www.anwalt.de" oder"www.hannovers-rechtsanwaelte.de" - zentral zusammengefasste Informationen über Rechtsanwälte (in Hannover) abgerufen werden können bzw. entsprechende Informationsseiten im Aufbau sind.

Die Irreführung ist geeignet, die Entscheidung der umworbenen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise zu beeinflussen. Insoweit genügt, dass potentielle Mandanten durch die irreführende Domain-Bezeichnung "www.anwalt-hannover.de" veranlasst werden, sich mit der Homepage der Verfügungsbeklagten zu beschäftiqen, und dass sie ohne die Domain-Bezeichnung möglicherweise nicht auf die Homepage gestoßen wären oder sie nicht beachtet hätten (zum Anlocken mit irreführenden Angaben: Baumbach/Hefermehl, 21. Aufl., § 3 UWG Rdnr. 89 a).

II.

Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit liegt vor.

Die Dringlichkeit der Sache wird gemäß § 25 UWG vermutet. Die Verfügungsbeklagten haben die Dringlichkeitsvermutung nicht widerlegt. Soweit sie behaupten, dass dem Verfügungskläger die beanstandete lnternet-Bezeichnung schon seit längerer Zeit vor Beantragung der einstweiligen Verfügung bekannt gewesen sei, fehlt dafür jeder Anhaltspunkt. Die Glaubhaftmachungslast tragen insoweit die Verfügungsbeklagten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Ulmer

Wiese

Saathoff