Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
Beschluss
Tenor:
Die
Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der
Streitwert wird für die 1. Instanz und für die
Berufungsinstanz auf 15.338,76 Euro (30.000,00 DM) festgesetzt.
Gründe
Nachdem
die
Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache
für erledigt erklärt haben, war über die
Kosten des
Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach
billigem Ermessen zu entscheiden. Das führt dazu, dass die
Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.
Die
zulässige Berufung der Kläger hätte keine
Aussicht auf
Erfolg gehabt, weil das Landgericht Potsdam örtlich
unzuständig war.
Eine
örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam
ergibt sich
nicht aus § 24 Abs. 2 Satz 1 UWG. Der Gerichtsstand des
Begehungsorts im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 UWG ist nur
unter
den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Satz 2 UWG
eröffnet. Da
der Beklagte seine Kanzlei in H- und damit im Inland –
betreibt,
kommt eine Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam nach
§ 24
Abs. 2 Satz 2 UWG nur in Betracht, wenn die Kläger ihren
Anspruch
nicht auf § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, sondern unmittelbar auf
§§ 1, 3 UWG stützen. Das setzt voraus, dass
zwischen den
Parteien nicht nur ein abstraktes, sondern ein konkretes
Wettbewerbsverhältnis besteht. Ein solches konkretes
Wettbewerbsverhältnis liegt aber hier nicht vor.
Der
Bundesgerichtshof hat im Hinblick auf Immobilienanbieter die Ansicht
vertreten, dass Anbieter, die in denselben überregionalen
Tageszeitungen werben, in keinem konkreten
Wettbewerbsverhältnis
stehen, weil in aller Regel keine Gefahr bestehe, dass eine konkrete
Werbemaßnahme unmittelbar einen bestimmten anderen Anbieter
beeinträchtigen könnte (BGH, GRUR 2001, 258, 259
–
"Immobilienpreisangaben"). Angesichts der Größe des
Immobilienmarktes in der Bundesrepublik Deutschland, sowohl nach der
Zahl der Anbieter als auch nach der Zahl der angebotenen Objekte, sei
es im Allgemeinen außerordentlich unwahrscheinlich, dass sich
die
konkrete Art und Weise der Werbung für ein bestimmtes
Immobilienangebot dahingehend auswirken könne, dass sich ein
Käufer für dieses statt für ein gleichzeitig
angebotenes
Objekt eines bestimmten, die Werbung beanstandenden Wettbewerbers
entscheide (BGH, a. a. O.).
Der
Senat
hält diese Kriterien auch in dem vorliegenden Fall, wo es um
das
Wettbewerbsverhältnis zwischen Rechtsanwälten geht,
für
anwendbar, um zwischen einem konkreten und einem abstrakten
Wettbewerbsverhältnis zu unterscheiden. Zwar können
die
Kläger und der Beklagte vor allen Landgerichten in der
Bundesrepublik Deutschland auftreten. Das bedeutet aber nicht
zwangsläufig, dass die Gefahr besteht, dass der Beklagte durch
seine "Homepage" die Kläger unmittelbar
beeinträchtigen
könnte. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die
Kläger
als Rechtsanwälte in B ansässig sind, der Beklagte
aber in H
Es handelt sich bei beiden Kanzleien auch nicht um
"Großkanzleien", sondern eher um kleinere Praxen. Besondere
– gemeinsame – Spezialgebiete sind nicht
ersichtlich. Es
ist deshalb sehr unwahrscheinlich, dass durch die "Homepage" des
Beklagten potentielle Mandanten der Kläger angesprochen
werden.
Das gilt auch im Hinblick auf die angebotene "Online"-Rechtsberatung.
Unabhängig von der Frage, ob diese jemals funktioniert hat,
dürfte es so gut wie nie vorkommen, dass ein
möglicher
Mandant der Kläger sich ausgerechnet durch den Beklagten
"online"
beraten lässt.
Die
Entscheidung
des Landgerichts Potsdam wäre damit im Ergebnis nicht zu
beanstanden und die Berufung zurückzuweisen gewesen.
Da
die
Entscheidung als bloße Kostenentscheidung nach den
Grundsätzen des § 91 a ZPO keine
grundsätzliche
Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, war die Rechtsbeschwerde nicht
zuzulassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 ZPO).