Landgericht K�ln Gesch�ftsnummer: 28 O 692/00 |
Verk�ndet am: 28.02.2001 |
In dem Rechtsstreit ...........
hat die ..... Kammer des Landgerichts K�ln ...........f�r Recht erkannt:
Auf den Widerspruch der Verf�gungsbeklagten hin war die einstweilige Verf�gung der Kammer vom 22.12.2000 zu best�tigen.
Die Kosten des Rechtsstreits tr�gt die Verf�gungskl�gerin
Tatbestand
Die Verf�gungskl�gerin betreibt unter der Internet-Adresse "www. ..... .de" einen elektronischen Stellenmarkt. Das von ihr vorgehaltene Angebot an Arbeitspl�tzen, das laufend aktualisiert wird, ist mit erheblichem organisatorischen und finanziellen Aufwand zusammengestellt worden.
Personen, die eine Arbeitsstelle suchen, gelangen, wenn sie die Internetadresse der Verf�gungskl�gerin anw�hlen, zun�chst auf deren Homepage. Auf dieser Homepage befinden sich regelm��ig sogenannte Werbe-Banner von Drittunternehmen. Danach werden die einen Arbeitsplatz suchenden Personen (im folgenden: Nutzer) auf die n�chste ebenfalls regelm��ig mit Werbe-Banner versehene Seite des Internetangebots der Verf�gungskl�gerin geleitet, auf der die Gesamtzahl der registrierten Arbeitsstellen und die Funktionsbereiche, nach denen sie geordnet sind, angegeben werden. �ber die Anwahl eines dieser Funktionsbereiche gelangt der Nutzer sodann auf die folgende Seite, auf der der betreffende Unterbereich weiter untergliedert ist und zudem eine Eingrenzung nach Postleitzahlregionen vorgenommen werden kann. Anschlie�end gelangt der Nutzer durch Anklicken des betreffenden Unterbereichs eines Funktionsbereichs zu konkreten Stellenangeboten, die fortlaufend nach fallender Aktualit�t durchnumeriert sind und den Namen des die Arbeitsstelle anbietenden Unternehmens, die Bezeichnung der T�tigkeit, die Art des Arbeitsvertrages und den Einsatzort angeben. Klickt der Nutzer den betreffenden Anzeigentitel an, so erscheint dann eine weitere Information enthaltene konkrete Stellenanzeige.
Die Verf�gungsbeklagte betreibt ebenfalls im Internet einen Stellenmarkt. Die von ihr angebotenen Arbeitspl�tze werden zumindest teilweise nicht von ihr selbst akquiriert, sondern bestehen aus den Stellenangeboten anderer Stellenmarktbetreiber, darunter auch der Verf�gungskl�gerin. Dabei geht die Verf�gungsbeklagte in der Weise vor, dass sie in mehreren Kategorien von Branchen Angebot an Arbeitsstellen benennt. Bei Anwahl einer dieser Kategorien und ggfls. der Angabe der Region werden dem Nutzer dann in alphabetischer Reihenfolge angebotene Arbeitsstellen pr�sentiert, dabei wird sowohl der Inserent als auch - soweit vorhanden - als Quelle der Stellenmarktanbieter genannt, von dem die Verf�gungsbeklagte das betreffende Arbeitsplatzangebot �bernommen hat. Bei der Anwahl eines dieser Stellenangebote gelangt der Nutzer zu dem konkreten Inserat, dabei ergibt sich aus der mitgeteilten Internetadresse, ob das Angebot von einem anderen Stellenmarktanbieter kommt und ggfls. von welchem.
Mit in englischer Sprache verfa�tem Schreiben vom 15.11.2000 wurde die Verf�gungsbeklagte von britischen Rechtsanw�lten erstmals abgemahnt. Mit Schreiben vom 23.11.2000 bat die Verf�gungsbeklagte um weitere Informationen. Daraufhin wandte sich die Verf�gungskl�gerin durch ihre jetzige Proze�bevollm�chtigten an die Verf�gungsbeklagte und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 28.11.2000 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auf, wegen des Inhalts wird auf die Anlage A 11 zur Antragsschrift Bezug genommen. Eine solche Unterlassungserkl�rung wurde von der Verf�gungsbeklagten nicht abgegeben.
Die Verf�gungskl�gerin behauptet, sie habe erstmals am 26.10.2000 erfahren, dass unter der Internetadresse der Verf�gungsbeklagten eine Stellensuchmaschine eingestellt sei, die ihre Angebote durch Einstellen von Anzeigen aus anderen Job-B�rsen erweitere. Der genaue Umfang sei zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Noch ohne genaue Kenntnisse sei die erste Abmahnung vom 15.11.2000 erfolgt, am 24.11.2000 habe sie dann erstmals einen kompletten Satz aller Angebote der Verf�gungsbeklagten abgerufen und das volle Ausma� der T�tigkeit der Verf�gungsbeklagten erkennen k�nnen.
Die Verf�gungskl�gerin ist der Ansicht, bei ihrer Sammlung von Stellenangeboten handelt es sich um eine Datenbank im Rechtssinne. Hierzu behauptet sie, dass 40 Mitarbeiter ihrer Vertriebsorganisation mit der Akquisition von Anzeigen befa�t sei, weitere 36 Mitarbeiter seien mit der Datenpflege besch�ftigt. Die Verf�gungskl�gerin ist weiter der Ansicht, ihre Ausschlie�lichkeitsrechte seien durch die Vorgehensweise der Verf�gungsbeklagten verletzt, da diese mit der Durchsuchung ihrer Datenbank wesentliche Teile der Datenbank vervielf�ltige und verbreite. Die Vervielf�ltigung sei f�r sie unzumutbar. Dadurch, dass die Nutzer, die das Angebot der Verf�gungsbeklagten in Anspruch nehmen, unter Umgehung der Homepage der Verf�gungskl�gerin zu von ihr akquirierten Stellenangeboten gelangen, werde ihr komplettes Gesch�ftskonzept ausgehebelt, das nicht nur auf der Stellendatenbank als solche sondern auf mehreren ineinandergreifenden Angeboten rund um den Arbeitsmarkt beruhe. Zudem werde dadurch auch Stellensuchenden ein Teil der ihnen sonst zur Verf�gung stehenden Informationsm�glichkeiten vorenthalten. Die Verletzung der Rechte der Verf�gungskl�gerin ergebe sich auch dadurch, dass ihre Werbe-Banner, die nicht nur von solchen Unternehmen stammen, die auch Stellen anbieten, teilweise nicht mehr zur Kenntnis genommen werden.Soweit die Verf�gungskl�gerin gegen andere Stellenanbieter, die ebenfalls auf die Job-Datenbank der Verf�gungskl�gerin zugreifen, nicht vorgegangen sei, beruhe dies entweder darauf, dass mit diesen Unternehmen Kooperationsvereinbarungen bestehen oder betreffende Anbieter von der Verf�gungskl�gerin nicht als Bedrohung angesehen werden.
Auf Antrag der Verf�gungskl�gerin hat die Kammer der Verf�gungsbeklagten unter dem 21. 12. 2000 im Wege der einstweiligen Verf�gung untersagt, in ihr Internet-Angebot das Online-Stellenanzeige-Angebot der Verf�gungskl�gerin ganz oder teilweise zu �bernehmen, �bernehmen zu lassen, und/oder wiederzugeben, anzubieten, zu verbreiten und/oder anbieten oder verbreiten zu lassen. Gegen diese einstweilige Verf�gung hat die Verf�gungsbeklagte mit Schriftsatz vom 09.01.2001, bei Gericht eingegangen am 11.01.2001 Widerspruch eingelegt.
Die Verf�gungskl�gerin beantragt,Die Verf�gungsbeklagte beantragt,die einstweilige Verf�gung der Kammer vom 21.12.2000 zu best�tigen.
die einstweilige Verf�gung vom 21.12.2000 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erla� zur�ckzuweisen.
Die Verf�gungsbeklagte behauptet, die Verf�gungskl�gerin habe jedenfalls schon ab dem 10.10.2000 vollst�ndig die Kenntnis von den Tatumst�nden gehabt, die sie zur Grundlage ihres Anspruches gemacht habe. Die britischen Anw�lte, von denen das gegen die Verf�gungsbeklagte gerichtete Abmahnschreiben vom 15.11.2000 stamme, h�tten an diesem Tag auch europaweit Abmahnungen f�r die Unternehmensgruppe, zu der die Verf�gungskl�gerin geh�re, wegen behaupteter Verletzung von Rechten versandt. Aus einigen an ausl�ndische Unternehmen versandten Abmahnschreiben gehe hervor, dass zumindest in der Konzernzentrale bereits deutlich vor dem 10.10.2000 Kenntnis von der behaupteten Rechtsverletzung vorhanden gewesen sei.
Die Verf�gungsbeklagte ist der Ansicht, bei dem von der Verf�gungskl�gerin erstellten Stellenangebot handele es sich nicht um eine Datenbank im Sinne des Gesetzes, insbesondere deswegen, weil die von der Verf�gungskl�gerin vorgenommenen Investitionen nicht in die Datenbank investiert worden seien, sondern der Informationsbeschaffung am Markt dienen. Es liege auch keine Verletzung etwaiger Schutzrechte der Verf�gungskl�gerin vor, weil weder wesentliche Teile des Angebotes erfa�t w�rden noch es sich um eine Vervielf�ltigung, Verbreitung oder �ffentliche Wiedergabe handele, da es hierzu nicht schon durch das Angebot der Verf�gungsbeklagten, sondern erst durch den Aufruf seitens der Nutzer komme. Es sei von einer stillschweigenden Gestattung durch die Verf�gungskl�gerin auszugehen, da jeder im Internet t�tige Anbieter mit dem Einstellen seines Angebots ins Internet mit Verweisen Dritter rechnen m�sse, mit denen er grunds�tzlich auch einverstanden sei. Im Falle der Verf�gungskl�gerin ergebe sich dies auch daraus, dass sie entsprechende Vorgehensweise anderer Unternehmen wie etwa der ............. zulasse.
Die Verf�gungsbeklagte behauptet, die Verf�gungskl�gerin finanziere sich haupts�chlich �ber Anzeigenvertr�ge und nicht �ber ihre sogenannten Werbe-Banner. Dies lasse sich auch schon aus den Tarifen der Verf�gungskl�gerin entnehmen, wonach allein nach der Dauer der Einstellung der Werbe-Banner abgerechnet werde. Es sei der Verf�gungskl�gerin auch ohne weiteres m�glich, die Umgehung ihrer Homepage durch die Wahrnehmung entsprechender technischen M�glichkeiten zu verhindern.
Die Verf�gungsbeklagte ist der Ansicht, dass ein berechtigtes Interesse der Verf�gungskl�gerin an der Untersagung der Vorgehensweise der Verf�gungsbeklagten nicht bestehe, da diese niemanden hindere, die Homepage der Verf�gungskl�gerin anzuklicken und das Angebot der Verf�gungsbeklagten lediglich dazu diene, das Angebot der Verf�gungskl�gerin auf einer anderen Plattform zus�tzlich zug�nglich zu machen.
Es ist Beweis erhoben worden durch Inaugenscheinnahme gem. dem Beschlu� am 07.02.2001.
Entscheidungsgr�nde
Auf den Widerspruch der Verf�gungsbeklagten hin war die einstweilige Verf�gung der Kammer vom 22.12.2000 zu best�tigen.
Der Verf�gungsanspruch der Verf�gungskl�gerin ergibt sich aus �� 97 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 87 a, 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG. Bei dem von der Verf�gungskl�gerin zusammengestellten Angebot von Stellenanzeigen handelt es sich um eine nach � 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG gesch�tzte Datenbank. Datenbank im Sinne dieser Vorschrift ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabh�ngigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel und auf anderer Weise zug�nglich sind und deren Beschaffung, �berpr�fung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentlichen Investition erfordert.
Bei der Sammlung von Stellenanzeigen der Verf�gungskl�gerin handelt es sich um eine Datenbank nach � 87 a UrhG, denn die einzelnen unabh�ngig voneinander bestehenden Angebote sind nach systematischen Ordnungsprinzipien, n�mlich T�tigkeitsbereich, Art der T�tigkeit und Region zusammengestellt und sind einzeln mit elektronischen Mitteln zug�nglich.
Auch die Voraussetzung der wesentlichen Investitionen ist vorliegend gegeben, denn die Verf�gungskl�gerin hat nachvollziehbar dargelegt, ohne dass die Verf�gungsbeklagte dem substantiiert entgegengetreten w�re, dass die Erstellung, die Pflege und insbesondere die Aktualisierung der Stellenangebote eine Investition von erheblichem personellem und finanziellem Umfang darstellt. Angesichts der Vielzahl der von der Verf�gungskl�gerin bereit gehaltenen Arbeitsplatzangebote erfordert schon deren Zusammenstellung einen hohen Aufwand. Nicht minder hoch zu veranschlagen sind die f�r die laufenden Aktualisierung des von der Verf�gungskl�gerin bereit gehaltenen Angebots erforderlichen Investitionen, da, wie f�r die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar ist, gerade in dem Bereich, in dem die Verf�gungskl�gerin t�tig ist, h�chstm�gliche Aktualit�t von besonderer Bedeutung ist. Die Verf�gungsbeklagte kann nicht damit geh�rt werden, bei diesen Kosten handele es sich nicht um Investitionen in die Datenbank selbst sondern um solche f�r die Informationsbeschaffung am Markt, denn den Schutzzweck des � 87 a UrhG entsprechend sind s�mtliche wirtschaftlichen Aufwendungen als wesentlich zu ber�cksichtigen, die f�r den Aufbau, f�r die Darstellung oder die ausw�hlende aktualisierende �berpr�fung einer Datenbank als der Gesamtheit der zusammengestellten, geordneten und einzeln zug�nglichen Informationen erbracht werden. Hierzu z�hlen neben den Kosten f�r die Beschaffung des Datenbankinhalts auch die Kosten f�r die Datengewinnung, wenn diese, wie hier, mit der sammelnden, sichtenden und ordnenden T�tigkeit bei der Erstellung der Datenbank zusammenf�llt.
Das danach der Verf�gungskl�gerin zustehende ausschlie�liche Recht der Vervielf�ltigung, Verbreitung oder �ffentlichen Wiedergabe ihres Stellenangebotes hat die Verf�gungsbeklagte nach � 87 b Abs. 1 Satz 2 URHG verletzt, denn indem sie den Nutzern ihrer Internet-Seite erm�glicht, ohne den Weg �ber die Homepage der Verf�gungskl�gerin einzuschlagen, Zugriff auf konkrete von der Verf�gungskl�gerin bereit gestellte Stellenangebote zu nehmen, verbreitet sie nach Art und Umfang unwesentliche Teile der Datenbank der Verf�gungskl�gerin. Dem steht nicht entgegen, dass die konkrete Inanspruchnahme dieses Stellenangebots nicht allein durch die Verf�gungsbeklagte erfolgt sondern erst nach einem entsprechenden Aufruf der Seiten durch den jeweiligen Nutzer, denn f�r � 87 b Abs. 1 UrhG gilt ein weiter Verbreitungsbegriff, der sowohl das Angebot von Vervielf�ltigungsst�cken an die �ffentlichkeit als auch ihr Inverkehrbringen mit einschlie�t. Ein Inverkehrbringen ist aber bereits bei jeder Handlung gegeben, durch die Datenbankst�cke aus der internen Betriebsph�re der �ffentlichkeit zugef�hrt wird. Dies ist hier der Fall, da die Verf�gungsbeklagte den �ber ihre Internetadresse vorgehenden Nutzern aus der Datenbank der Verf�gungskl�gerin stammende Stellenangebote zug�nglich macht.
Da die Verf�gungsbeklagte die Stellenangebote aus der Datenbank der Verf�gungskl�gerin laufend in ihr eigenes Angebot einstellt, liegt auch eine wiederholte und systematische Vervielf�ltigung i.S.v. 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG vor.
Diese Vorgehensweise der Verf�gungsbeklagten beeintr�chtigt die berechtigten Interessen der Verf�gungskl�gerin auch unzumutbar, denn den Investitionen der Verf�gungskl�gerin wird hierdurch ein wesentlicher Schaden zugef�gt. Unerheblich ist insoweit, dass dem Nutzer nicht verborgen bleibt, dass es sich bei dem Angebot um ein solches der Verf�gungskl�gerin handelt und ein vollst�ndiger Wechsel zu deren Website vorliegt, denn unabh�ngig hiervon wird durch die Vorgehensweise der Verf�gungsbeklagten das Gesch�ftskonzept der Verf�gungskl�gerin zumindest teilweise unterlaufen. Wie sich aus den von der Verf�gungsbeklagten selbst vorgelegten Preislisten der Verf�gungskl�gerin ergibt, finanziert diese ihre Gesch�ftst�tigkeit zumindest teilweise durch die Schaltung der sogenannten Werbe-Banner auf ihren Websites. Wenn der Nutzer, statt �ber die Homepage der Verf�gungskl�gerin vorzugehen, �ber die Verf�gungsbeklagte auf die von der Verf�gungskl�gerin bereit gestellten Stellenangebote Zugriff nimmt, wird er an der Homepage der Verf�gungskl�gerin und darauf befindlichen Werbe-Bannern vorbeigelenkt, diese erreichen nur noch eine geringere Zahl von Adressaten und verlieren damit an Wert. Wenn dies, wovon auszugehen ist, den die Werbe-Banner schaltenden Kunden der Verf�gungskl�gerin bekannt wird, liegt es auf der Hand, dass diese nicht mehr bereit sein werden, f�r die Schaltung ihrer Werbe-Banner, sofern sie an diesen �berhaupt noch Interesse haben, nach demselben Tarif ein Entgelt zu zahlen, wie dies der Fall ist, wenn s�mtliche Nutzer, die auf die von der Verf�gungskl�gerin offerierten Stellenangebote Zugriff nehmen wollen, den Weg �ber die Homepage der Verf�gungskl�gerin gehen m�ssen und dabei auch von den dort befindlichen Werbe-Bannern erfa�t werden. Auch wenn, worauf die Verf�gungsbeklagte hinweist, die Preise f�r diese Werbe-Banner von der Verf�gungskl�gerin nicht nach der H�ufigkeit des Anklickens sondern nach der Dauer der Schaltung berechnet werden, mu� deshalb dennoch davon ausgegangen werden, dass die Werbe-Banner auf der Homepage der Verf�gungskl�gerin aufgrund der Vorgehensweise der Verf�gungsbeklagten einen erheblichen Wertverlust erleiden werden und wenn �berhaupt nur noch zu geringeren Preisen f�r die Verf�gungskl�gerin zu vermarkten sind.
Hieran �ndert auch der Umstand nichts, dass es den Nutzern unbenommen bleibt, weiterhin den Weg �ber die Homepage der Verf�gungskl�gerin zu gehen, da die naheliegende Gefahr besteht, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Nutzer dies nicht tut, sondern versucht, �ber die Verf�gungsbeklagte auf die Stellenangebote zuzugreifen.
Unerheblich ist auch, ob, wie die Verf�gungsbeklagte behauptet, die Verf�gungskl�gerin technisch die M�glichkeit h�tte, zu verhindern, dass Nutzer unter Umgehung ihrer Homepage zu ihren Stellenangeboten gelangen k�nnen, denn der Umstand, dass ein Datenbankhersteller eine Vervielf�ltigung von unwesentlichen Teilen seiner Datenbank mittels zus�tzlichen Aufwand unterbinden k�nnte, kann f�r die Berechtigung der Verf�gungsbeklagten, eine solche Vervielf�ltigung vorzunehmen, nicht angef�hrt werden, da ansonsten die Verf�gungsbeklagte es in der Hand h�tte, durch eine unberechtigte Nutzung von unwesentlichen Teilen der Datenbank der Verf�gungskl�gerin diese zur T�tigung weiterer Investitionen zum Schutze ihrer Datenbank zu zwingen. Dies ist aber mit dem Schutzzweck der �� 87 a und 87 b UrhG unvereinbar.
Die Verf�gungsbeklagte kann auch nicht einwenden, es sei von einer stillschweigenden Zustimmung der Verf�gungskl�gerin zu ihrer Vorgehensweise auszugehen. Dabei kann dahinstehen, ob derjenige, der Websites ins Internet stellt, mit Verweisen rechnen mu� und deshalb hiermit auch grunds�tzlich einverstanden ist, denn jedenfalls kann dies dann keine Geltung beanspruchen, wenn, wie hier, das Gesch�ftskonzept des Einstellers der Websites dadurch zumindest teilweise beeintr�chtigt wird, dass aufgrund der Umgehung seiner Homepage die dort befindlichen und f�r seine wirtschaftliche Kalkulation nicht bedeutungslosen Werbe-Banner entwertet werden. Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass auch noch andere Internetanbieter wie die Verf�gungsbeklagte vorgehen und unter Umgehung der Homepage der Verf�gungskl�gerin die Nutzer direkt zu den von ihr offerierten Stellenangeboten leiten, denn wie die Verf�gungskl�gerin unwidersprochen vortr�gt, beruht dies darauf, dass mit diesen anderen Anbietern entweder Kooperationsvertr�ge bestehen oder sie wirtschaftlich nicht als Bedrohung der Verf�gungskl�gerin empfunden werden. Beides trifft auf die Verf�gungsbeklagte aber nicht zu, da weder eine vertragliche Vereinbarung mit der Verf�gungskl�gerin besteht noch aufgrund des Umfangs ihrer Aktivit�ten angenommen werden kann, dass die Verf�gungskl�gerin den Aktivit�ten der Verf�gungsbeklagten gleichg�ltig gegen�ber steht.
Der nach � 935 ZPO erforderliche Verf�gungsgrund ist ebenfalls gegeben. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit mu� sich die Verf�gungskl�gerin nicht auf den ordentlichen Klageweg verweisen lassen sondern hat sie ein berechtigtes Interesse daran, die Vorgehensweise der Verf�gungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verf�gung vorab verbieten zu lassen. Die Dringlichkeit entf�llt auch nicht dadurch, dass die Verf�gungskl�gerin vom Bekanntwerden der Aktivit�t der Verf�gungsbeklagten an zuviel Zeit hat verstreichen lassen, bevor sie gegen sie vorgegangen ist. Dabei kann dahinstehen, ob ausl�ndischen Schwestergesellschaften und der Konzernzentrale der Verf�gungskl�gerin schon seit dem 10.10.2000 die Umst�nde bekannt waren, aufgrund derer sie gegen die Schwestergesellschaften der Verf�gungsbeklagten vorgegangen sind, denn ma�geblich ist allein, inwieweit die Verf�gungskl�gerin selbst von der T�tigkeit der Verf�gungsbeklagten konkrete Kenntnis hatte. Auch wenn beide Parteien europaweit vertreten sind und in mehreren Staaten Europas ihre Dienstleistungen im Internet anbieten, handelt es sich doch um rechtlich selbstst�ndige K�rperschaften, die sich die Kenntnis anderer Konzerngesellschaften nicht zurechnen lassen m�ssen. dass aber die Verf�gungskl�gerin selbst entgegen ihres Vortrags schon vor dem 26.10.2000 erste Hinweise von der T�tigkeit der Verf�gungsbeklagten hatte und dass es ihr vor dem 24.11.2000 gelungen ist, einen kompletten Satz der Angebote der Verf�gungsbeklagten abzurufen und damit das konkrete Ausma� von deren T�tigkeit zu erkennen, hat die Verf�gungsbeklagte nicht substantiiert dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO.
Die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus der Natur der einstweiligen Verf�gung, ohne dass dies ausdr�cklich ausgesprochen werden mu�.
Streitwert: DM 75.000,00