Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Landgericht
Hamburg
Beschluss
Gründe
Das
LG Hamburg ist mangels Begehungsort, § 32 ZPO, nicht
örtlich zuständig.
Auszugehen
ist
davon, dass neben dem Gerichtsstand nach § 24 UWG weiterhin
der
Gerichtsstand nach § 32 ZPO eröffnet bleibt, wenn der
Mitbewerber selbst von der Verletzungshandlung als Verletzter betroffen
ist (OLG Hamburg, WRP 1995, 438, und WRP 1995, 851 [853] m.w. Nachw.;
OLG München, WRP 1995, 1055 [1056]; KG, GRUR 1995, 752; OLG
Düsseldorf, WRP 1994, 877; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche, 7. Aufl. [1997], § 45 Rdnr. 17c m.w.
Nachw.).
Nach
ständiger Rechtsprechung muss der „unmittelbar
Verletzte“ in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis
zu dem
Verletzer stehen (Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 21. Aufl. [1999],
§ 13 UWG Rdnr. 19 m.w. Nachw.). Ein solches liegt vor, wenn
zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme
für
sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den
Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in
dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und
der
fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann
(Baumbach/Hefermehl,
Einl. UWG Rdnr. 216). Es reicht hierbei aus, dass der Verletzte durch
das beanstandete Wettbewerbsverhalten überhaupt
beeinträchtigt, d.h. in seinem räumlichen Bereich im
Absatz
behindert oder gestört werden kann(vgl. OLG Dresden, NJW 1999,
144). Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass diese
Voraussetzung
in einem sehr weiten Sinne verstanden wird (vgl. Lambsdorff, Hdb.
WettbewerbsverfahrensR, 2000, Rdnr. 742; Teplitzky, Kap. 13 Rdnr. 4
m.w. Nachw.), so vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass ein
konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen allen
Anwälten im
gesamten Bundesgebiet schon deshalb besteht, weil sie nunmehr auch in
Zivilprozessen bundesweit vor den Landgerichten auftreten
dürfen,
wie die Kl. unter Bezugnahme auf den Beschluss des KG vom 6. 6. 2000
meinen. Auf diesen Gesichtspunkt abzustellen, vermag schon deshalb
nicht zu überzeugen, weil schon vor dem 1. 1. 2000
Rechtanwälte haben bundesweit beratend tätig werden
dürfen. Im Übrigen ist nicht klar, ob das KG -
ohnehin obiter
dictum - von einem abstrakten oder konkreten
Wettbewerbsverhältnis
spricht. Die Frage, ob das konkrete Wettbewerbsverhältnis
zwischen
Rechtsanwälten besteht, lässt sich ohne
örtlichen Bezug
nicht entscheiden, wobei es nicht zuletzt auf die
Größe und
Ausrichtung der Praxis ankommt. Der Bekl. hat vorgetragen, er sei im
Wesentlichen im Bereich Flensburg und Umgebung tätig. Die Kl.
verweisen auf ihre osteuropäischen Mandanten, die in
Deutschland
tätig sind bzw. tätig werden wollen. Dass sich
Flensburg und
seine Anwaltschaft wegen der geographischen Lage für solche
Mandanten, die ihre geschäftlichen Aktivitäten nach
Dänemark ausweiten wollen, von besonderem Interesse sind,
rechtfertigt die Annahme eines abstrakten
Wettbewerbsverhältnisses
im Sinne einer eher theoretischen Möglichkeit, vermag aber
kein
konkretes Wettbewerbsverhältnis zu begründen. Dass
die
genannten Mandanten tatsächlich in diese Richtung orientiert
sind
oder zumindest von ihrem wirtschaftlichen Zuschnitt her sich in diese
Richtung orientieren könnten, haben die Kl. nicht vorgetragen.
Es
ist mithin das LG als das für den Sitz des Bekl.
zuständige Landgericht örtlich zuständig,
§ 24 UWG.