landgericht
hamburg umgehung verbot einstweilige verfuegung ordnungsgeld beschluss
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Aktenzeichen: 324 O 469/96
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Verkündet am:
25.
Februar 1997
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LANDGERICHT
HAMBURG
BESCHLUSS
In Sachen
...
- Antragsteller -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
g e
g e n
...
- Antragsgegner
-
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
...
beschließt
das Landgericht Hamburg:
Gegen den Schuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen das in der
einstweiligen Verfügung vom 9. September 1996 ausgesprochene
Verbot, in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten und/oder
verbreiten zu lassen:
"einer der größten Schweine"; sowie in Bezug auf die
Entführer des Antragstellers: "Viel Glück, - wer
immer Ihr auch seid!"
gemäß § 890 Abs. l ZPO ein Ordnungsgeld von
DM 5.000,-, ersatzweise für den Fall, daß dieses
nicht beigetrieben werden kann, für je DM 250,-- ein Tag
Ordnungshaft verhängt. Die Kosten des Bestrafungsverfahrens
trägt der Schuldner nach einem Streitwert von DM 10.000,--.
Gründe:
Das verhängte Ordnungsmittel ist gemäß
§ 890 Abs. l ZPO gerechtfertigt. Der Schuldner hat schuldhaft
gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, die ihm mit
der einstweiligen Verfügung vom 9. September 1996 auferlegt
worden ist.
Soweit der Gläubiger seinen Antrag in der Antragsschrift vom
12. Februar 1997 als Antrag gemäß § 888 ZPO
bezeichnet hat, ist er in einen Antrag gemäß
§ 890 ZPO umzudeuten, da der Gläubiger offensichtlich
die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Schuldner
erstrebt, weil er, der Schuldner, nach Ansicht des Gläubigers
gegen seine Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat. Die dem
Schuldner zur Last fallende Zuwiderhandlung liegt darin, daß
er unstreitig nach der an ihn am 10. eptember 1996 erfolgten Zustellung
der einstweiligen Verfügung (vgl. Anlage ZV l) im Internet
u.a. verbreitet hat:
"Die letzte Ausgabe, Nr.l2/Mai 96, ist im Oktober im Zuge eines
Ermittlungsverfahrens gegen mich bei einer Hausdurchsuchung
beschlagnahmt wurden. Ich darf sie unter Androhung einer Strafe von
500.000 DM oder ersatzweise 2 Jahre Knast nicht mehr verbreiten. Ganz
konkret geht es um das Vorwort und einige
Äußerungen, die ich dort vertreten habe. Wie ihr
Euch erinnern werdet, habe ich Jan Philipp Reemtsma als 'eines der
größten Schweine' bezeichnet und seinen
'Entführern viel Glück' gewünscht." (Anlage
ZV 2).
Der Schutzumfang eines Unterlassungstitels erstreckt sich auf alle
Verletzungshandlungen, die der Verkehr als gleichwertig ansieht und bei
denen die Abweichungen den Kern der Verletzungshandlung
unberührt lassen (vgl. Stöber in: Zöller,
Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 20. Auflage, Rn 3). Um eine
solche Verletzungshandlung handelt es sich hier.
Mit der Mitteilung im Internet hat der Schuldner gegen die ihm
auferlegte Unterlassungsverpflichtung verstoßen, da er die
verbotenen Äußerungen wortgleich wiederholt hat. Zu
Unrecht beruft er sich darauf, daß kein Verstoß
vorliege, da es sich nur um eine Berichterstattung über das
einstweilige Verfügungsverfahren handele. Der Schuldner
übersieht nämlich hierbei, daß ihm verboten
worden ist, die inkriminierten Äußerungen erneut zu
verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Allein in der Wiedergabe des
Tenors der einstweiligen Verfügung vom 9. September 1996 liegt
aber bereits ein Verbreiten der verbotenen
Äußerungen. Es ist nämlich für ein
Verbreiten nicht erforderlich, daß die Aussage - wie der
Schuldner meint - einen impulsiven oder übelwollenden
Charakter hat. Unbehelflich sind auch die Einwände des
Schuldners, daß der Gläubiger eine Berichterstattung
über das einstweilige Verfügungsverfahren hinnehmen
müsse, da er eine "hervorstechende Person des
öffentlichen Lebens" sei, und er, der Schuldner, seinen Lesern
mitteilen dürfe, welche Äußerungen ihm
untersagt worden seien, da sonst die Gefahr bestünde,
daß diese unter Berufung auf ihn, den Schuldner, ebenfalls
diese Äußerungen aufstellten. Dem Schuldner ist
durch die einstweilige Verfügung untersagt worden, die
streitigen Äußerungen zu wiederholen. An dieses
Verbot muß er sich halten und kann es nicht "auf kaltem Wege"
dadurch umgehen, daß er nunmehr über das
einstweilige Verfügungsverfahren berichtet, weil er meint,
daran bestehe ein allgemeines Interesse.
Auch der weitere Einwand des Schuldners, auch bei Inanspruchnahme auf
Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs hätte er
den Wortlaut in der Widerrufserklärung wiederholen
müssen, liegt neben der Sache, weil der Schuldner verkennt,
daß einem Widerruf nur unwahre Tatsachenbehauptungen
zugänglich sind, nicht indes - wie hier - beleidigende
Meinungsäußerungen. Der Schuldner hat den
Verstoß schuldhaft begangen, da er sich nicht der auch
für einen juristischen Laien naheliegenden Erkenntnis
verschließen durfte, daß das gerichtliche Verbot
nicht dadurch unterlaufen werden kann, daß er über
den Verbotsgegenstand der einstweiligen Verfügung berichtet.
Bei Abwägung aller Umstände hält die Kammer
angesichts des nicht geringen Verschuldens des Schuldner und
insbesondere des ümstandes, daß die beanstandete
Äußerung aufgrund ihrer Verbreitung im Internet
einen großen Verbreitungsgrad hat, die Verhängung
eines Ordnungsgeldes von DM 5.000,- für den erstmaligen
Verstoß für erforderlich, aber auch ausreichend, um
den Schuldner fortan zur Beachtung des gerichtlichen Verbots anzuhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 788 Abs. l, 91
Abs. l ZPO.