hat das Landgericht Frankfurt am 12.9.2005 beschlossen:
....
Gründe:
I.
Die Klägerin
hat mit Beschluss
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.08.2004 eine einstweilige
Verfügung gegen die Beklagten erwirkt, mit der es diesen unter
Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, im
geschäftlichen Verkehr
Duftwässer unter der Bezeichnung „X“ und
„Y“ in den auf Bl. 2 der hiesigen Klageschrift
eingeblendeten Ausstattungen anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben.
Gegen diesen Beschluss
legten die
Beklagten Widerspruch ein. Mit einem am 03.11.2004 am Ende der Sitzung
verkündeten Urteil bestätigte das Landgericht
Frankfurt am
Main die einstweilige Verfügung. Mit Schreiben vom 13.12.2004
forderte die Klägerin die Beklagten auf, die einstweilige
Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und
setzte
eine Frist bis zum 27.12.2004, um die vorbereitete
Abschlusserklärung zu unterzeichnen. Die
Prozessbevollmächtigte der Beklagten wies mit Telefax vom
20.12.2004 darauf hin, dass ihr das vollständig
begründete
Urteil noch nicht vorliege und daher die Entscheidung, ob die
Abschlusserklärung abgegeben werden solle, noch nicht
getroffen
werden könne. Mit Schriftsatz vom 22.12.2004, bei Gericht
eingegangen am 27.12.2004, erhob die Klägerin Klage, gerichtet
auf
Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der
Schadensersatzpflicht. Am 19.01.2005 wurde den Beklagten das
begründete Urteil des Landgerichts in dem Eilverfahren
zugestellt.
Unter dem 01.03.2005 gaben sie die von der Antragstellerin geforderte
Abschlusserklärung ab. Die Parteien erklärten
daraufhin
dieses Hauptsacheverfahren hinsichtlich des Unterlassungsantrages
für erledigt. Mit Urteil vom 18.05.2005 entschied das
Landgericht
über die Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsklage in
der
Sache sowie über die Kosten des erledigten
Unterlassungsantrages.
Es erlegte die gesamten Kosten den Beklagten auf.
Gegen die
Kostenentscheidung, soweit
sie auf § 91 a ZPO gestützt ist, richtet sich die
sofortige
Beschwerde der Beklagten.
II.
Die form- und
fristgerecht eingelegte
Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig
(§§ 91
a Abs. 2, 567 Abs. 2 ZPO).
Zwar ist
grundsätzlich die
Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt
unzulässig,
wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel
eingelegt wird, § 99 Abs. 1 ZPO. Eine Durchbrechung dieses
Grundsatzes sieht das Gesetz jedoch in den §§ 99 Abs.
2, 91 a
Abs. 2 ZPO vor. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen die
Kostenentscheidung nicht von einer Entscheidung in der Hauptsache
abhängt. Der Bundesgerichtshof hat die in diesen
Fällen
vorgesehene Beschwerde auch bei sogenannten Mischentscheidungen
zugelassen, bei denen das Gericht einheitlich über die
gesamten
Kosten entschieden hat, obwohl die Kostenentscheidung zum Teil dem
Ergebnis der Sachentscheidung folgt und sich nur zum Teil auf
§ 91
a oder § 93 ZPO stützt; allerdings kann dann
lediglich die zu
dem erledigten oder anerkannten Teil gehörige
Kostenentscheidung
angegriffen werden (BGHZ 40, 265, 270; Stein/Jonas-Bork, ZPO 22. Aufl.,
§ 99 Rn. 13; Beschluss des Senats vom 21.04.2005, Az. 6 W
218/04
S. 3).
Die Beschwerde hat auch
in der Sache
Erfolg, weil die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie auf die
Unterlassungsklage entfallen, der Klägerin aufzuerlegen sind.
Nachdem beide Parteien
den
Rechtsstreit hinsichtlich der Unterlassungsklage in der Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt haben,
war
über die Kosten gemäß § 91 a ZPO
unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach
billigem Ermessen zu entscheiden. Hierbei ist auch der Rechtsgedanke
des § 93 ZPO zu berücksichtigen, also die Frage, ob
die
Beklagten Anlass zur Klageerhebung gegeben haben.
Ein solcher Anlass
besteht für
einen Kläger nur dann, wenn er bei Einreichung der Klage aus
dem
ihm bis dahin bekannten Verhalten des Beklagten
vernünftigerweise
den Schluss ziehen muss, es werde zu einer Durchsetzung seines
Anspruchs der Anrufung des Gerichts bedürfen.
Entschließt
der Verletzte sich, zunächst eine einstweilige
Verfügung zu
erwirken, hat der Verletzer nur dann Anlass zur Erhebung der
Hauptsacheklage gegeben, wenn er der Aufforderung, eine
Abschlusserklärung abzugeben, nicht innerhalb einer
angemessenen
Frist nachkommt. Diese Gelegenheit muss dem Verletzer auch dann gegeben
werden, wenn er gegen eine zunächst im Beschlusswege ergangene
einstweilige Verfügung Widerspruch einlegt und das Gericht den
Beschluss durch Urteil bestätigt. In diesem Fall muss der
Antragsteller dem Antragsgegner nach Erlass des Urteils –
unter
Umständen zum zweiten Mal – Gelegenheit zur Abgabe
einer
Abschlusserklärung geben (OLG Düsseldorf GRUR 1991,
479, 481;
OLG Köln WRP 1987, 188, 190). Denn es besteht im Regelfall
eine
nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass auch solche Antragsgegner, die
sich mit einer ohne mündliche Verhandlung ergangenen
Beschlussverfügung nicht zufrieden geben, nach Erlass eines
bestätigenden Urteils geneigt sind, dieses als
endgültige
Regelung anzuerkennen (OLG Köln WRP 1987, 188, 191). Hierzu
müssen sie allerdings Gelegenheit haben, das Urteil in
vollständiger Form zur Kenntnis zu nehmen, da sie erst dann in
der
Lage sind, einzuschätzen, welche Chancen bzw. Risiken die
Durchführung eines Hauptsacheverfahrens birgt (Ahrens, Der
Wettbewerbsprozess 5. Aufl. Kap. 58 Rn. 37; OLG Köln WRP 1987,
188, 190). Einem Antragsteller ist das Zuwarten in der Regel zuzumuten,
weil sein Unterlassungsanspruch durch die einstweilige
Verfügung
gesichert ist. Eine hiervon abweichende Beurteilung mag im Einzelfall
etwa dann angebracht sein, wenn ein Antragsgegner schon vor Zustellung
des Urteils in vollständiger Form unmissverständlich
zu
erkennen gegeben hat, die einstweilige Verfügung nicht als
endgültige Regelung zu akzeptieren und es daher eine reine
Förmelei wäre, von dem Antragsteller zu verlangen,
zuzuwarten, bis der Antragsgegner das vollständige Urteil
erhalten
hat und ihm dann noch die Gelegenheit zu bieten, eine
Abschlusserklärung abzugeben.
Eine solche
Konstellation liegt hier
jedoch nicht vor. Die Beklagten haben im Gegenteil durch ihr Schreiben
vom 20.12.2004 zu erkennen gegeben, dass sie die Abgabe einer
Abschlusserklärung in Erwägung ziehen, die
Entscheidung
jedoch von der Begründung des Urteils abhängig machen
wollen.
Für die Klägerin bestand daher kein Anlass, noch vor
Zustellung des vollständigen Urteils Klage auf Unterlassung zu
erheben. Dieser ergibt sich auch nicht daraus, dass sie mit der Klage
im Wege der objektiven Klagehäufung zugleich
Auskunftsansprüche und die Feststellung der
Schadensersatzpflicht
verfolgt. Gemäß § 93 ZPO hat der
Kläger die
Prozesskosten zu tragen, wenn der Beklagte den Anspruch –
hier
also den Unterlassungsanspruch – sofort anerkennt. Der
Kläger kann die Anwendung des § 93 ZPO nicht dadurch
aushebeln, dass er weitere Ansprüche einklagt, deren
Durchsetzung
keinen Aufschub duldet. Abgesehen davon, dass dem der Wortlaut des
§ 93 ZPO entgegensteht, rechtfertigen es auch
Billigkeitserwägungen nicht, dem Kläger die
Möglichkeit
zu geben, ohne das Kostenrisiko des § 93 ZPO
Unterlassungsklage zu
erheben, wenn die Verjährung des Schadensersatzanspruches
droht.
Denn der Kläger hat ohne weiteres die Möglichkeit,
nach
Ablauf der Wartefrist, wenn der Beklagte es ablehnt, eine
Abschlusserklärung abzugeben, seine Klage um den
Unterlassungsantrag zu erweitern.
Mit der Beurteilung,
dass dem
Verletzer grundsätzlich das vollständige Urteil
vorliegen
muss, bevor die Wartefrist zu laufen beginnt, setzt sich der Senat
nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 13.03.2003 (GRUR-RR
2003 274, 278). Dort ging es nicht um eine durch Urteil
bestätigte
einstweilige Verfügung, sondern um eine
Beschlussverfügung,
die zunächst nicht der Partei selbst, sondern ihren
vorprozessual
tätigen Anwälten zugestellt worden war, die sich
jedoch als
nicht zustellungsbevollmächtigt bezeichneten. Der Senat hatte
daher die Frage zu entscheiden, ob es für den Beginn der
Wartefrist auf eine formal ordnungsgemäße Zustellung
der
einstweiligen Verfügung oder auf die tatsächliche
Kenntnis
von ihrem Inhalt ankommt und sich für Letzteres entschieden,
weil
es sich bei der Wartefrist nicht um eine förmliche Frist,
sondern
um die an Billigkeitserwägungen ausgerichtete
Erwägung
handelt, der Schuldner solle vor der Entstehung weiterer Kosten die
Gelegenheit haben, von sich aus zu regieren und die Streitigkeit
abzuschließen.
Der Klägerin
waren daher 7/9 der
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dabei hat der Senat die
Streitwertangaben der Klägerin zugrunde gelegt, die von einem
Streitwert in Höhe von insgesamt 90.000 Euro ausgeht,
wovon
70.000 Euro auf den Unterlassungsantrag entfallen sollen.