3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar, wobei die Sicherheitsleistung auch in
Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Sparkasse oder
Bank erbracht werden kann.
Tatbestand:
Der Kläger
ließ am 19.08.1996 bei der für die Vergabe von .de-Domains
zuständigen DENIC eG für sich die mit seinem Familiennamen
identische Domain ".....de" registrieren. Er nutzt sie seither für
sich und seine Familie. Darüber hinaus hat er im Laufe der Zeit
einige Links auf seiner entsprechenden Homepage aufgenommen.
Die Beklagte ist
eine Tochtergesellschaft der K.... AG. Sie führte früher die
Firmenbezeichnung "..... International GmbH", seit dem Jahre 2001
führt sie die Firmenbezeichnung "... ..... Vertriebs GmbH". Die
Beklagte ist Hersteller von Bekleidungsstücken, und zwar
insbesondere von Strumpfwaren aller Art. Sie ist Inhaberin der beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke "....", die
Schutz genießt für Strumpfwaren, insbesondere
Damenstrümpfe und Herrensocken, gewirkte und gestrickte
Bekleidungsstücke; Damenwäsche. Außerdem ist sie
Inhaberin einer weiteren deutschen Wortmarke ".....", die Schutz
genießt für Kopfbedeckungen, insbesondere Mützen und
weitere Bekleidungsstücke. Neben weiteren Wort-/Bildmarken ist sie
schließlich auch Inhaberin der Gemeinschaftsmarke Nr. 34....
"....", die 1996 angemeldet und am 30.10.1998 eingetragen worden ist
für die Waren "Bekleidungsstücke".
Die
Muttergesellschaft der Beklagten, die K.... AG, hat bereits im Januar
1997 bei dem Kläger angefragt, ob gegen finanzielle
Unterstützung eine Freigabe der Domain ".....de" des Klägers
in Betracht käme, was der Kläger jedoch abgelehnt hat. Eine
weitere Anfrage betreffend die Freigabe der Domain des Klägers ist
an diesen seitens der Beklagten im Mai 2000 erfolgt. Auch zu diesem
Zeitpunkt lehnte der Kläger eine entsprechende Freigabe ab. Zwei
Jahre später meldete sich dann die Beklagte erneut mit Schreiben
vom 23.07.2002 bei dem Kläger und forderte diesen wiederum zur
Freigabe der Domain auf. In diesem Zusammenhang bezog sich die Beklagte
auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Domain "....de" vom
22.11.2001 und erklärte dem Kläger gegenüber, nunmehr
bessere Rechte an der Domain ".....de" zu besitzen. Die Beklagte
forderte in diesem Zusammenhang den Kläger zur Unterlassung der
Nutzung der Domain und zur Übertragung der Domain auf die Beklagte
auf. Nach weiterer Korrespondenz der Parteien hat die Klägerin
nunmehr die vorliegende negative Feststellungsklage gegen die Beklagte
erhoben.
Die
Klägerin ist der Ansicht, ein Anspruch der Beklagten auf
Unterlassung der Nutzung der Domain "......de" durch die Klägerin
sei nicht gegeben und die Beklagte habe gegen den Kläger auch
keinen Anspruch auf Übertragung dieser Domain.
Der Kläger beantragt,
festzustellen,
dass die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf
Unterlassung der Nutzung der Domain ".....de" hat,
festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber keinen Anspruch auf Übertragung der Domain ".....de" hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist
der Ansicht, die negative Feststellungsklage des Klägers sei
unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers stünden
der Beklagten die mit deren Schreiben vom 23.07.2002 geltend gemachten
Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung der Domain ".....de"
durch den Kläger sowie auf Übertragung der Domain zu. Der der
Beklagten zustehende entsprechende Anspruch gegen den Kläger
ergebe sich sowohl aus § 12 BGB als auch aus § 14 Abs. 2 Nr.
3, Abs. 5 Markengesetz. Dies gelte insbesondere unter
Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs in dessen Entscheidung "....de". Die Marke "...."
der Beklagten genieße überragende Bekanntheit. In diesem
Zusammenhang behauptet die Beklagte, dass die Bekanntheit dieser Marke
bei einem Anteil zwischen 53 und 71 % der deutschen Bevölkerung
liege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die negative Feststellungsklage des Klägers ist zulässig und begründet.
Gegen die
Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage des Klägers
gegen die Beklagten ergeben sich keine Bedenken, insbesondere ist das
besondere Feststellungsinteresse des Klägers für seine
negative Feststellungsklage gegeben, da der Kläger ein
schutzwürdiges Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat.
Dieses Feststellungsinteresse besteht, weil dem Recht bzw. der
Rechtslage des Klägers an seiner Domain ".....de" eine
gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass die
Beklagte Rechte des Klägers an dieser Domain ernstlich bestreitet
und sich eines besseren Rechts im Hinblick auf diese Domain
berühmt, wie sich insbesondere aus dem Schreiben der Beklagten an
den Kläger vom 23.07.2002 ergibt.
Die Klage des
Klägers ist aber auch in vollem Umfang begründet. Es ist
nämlich festzustellen, dass die Beklagte gegenüber dem
Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domain
".....de" hat und dass die Beklagte dem Kläger gegenüber
darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Übertragung dieser
Domain hat. Entsprechende Ansprüche der Beklagten gegen den
Kläger sind nämlich weder nach § 12 BGB aus Namensrecht
noch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Markengesetz
gegeben. Vielmehr hat der Kläger seinerseits die besseren Rechte
an der zu seinen Gunsten registrierten streitgegenständlichen
Domain.
Insoweit ist
zunächst einmal davon auszugehen, dass der Kläger ein
legitimes eigenes Interesse an der Registrierung und Nutzung der
Internet-Domain "......de" hat. Er besitzt Namensrechte
gemäß § 12 BGB an seinem mit der Domain identischen
Namen ".....". Dementsprechend ist er gegenüber der Beklagten aus
dem Gesichtspunkt der Priorität unter Gleichnamigen berechtigt,
die streitgegenständliche Domain zu halten und zu nutzen. Es ist
nämlich grundsätzlich davon auszugehen, dass es niemanden
verwehrt werden kann, sich in redlicher Weise im Privatleben und im
Geschäftsleben unter seinem bürgerlichen Namen zu
betätigen. Zunächst einmal ist von diesen Grundsätzen
des Rechts der Gleichnamigkeit vorliegend auszugehen, zumal hier keine
Anhaltspunkte ersichtlich oder von der Beklagten vorgetragen worden
sind, die eine wettbewerbswidrige bzw. unredliche Nutzung des
Familiennamens des Klägers im Hinblick auf seine
streitgegenständliche Domain "......de" ergeben könnten.
Soweit der
Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "....de" (BGH WRP 2002, 694
ff) die Ansicht vertreten hat, dass das grundsätzliche
Gerechtigkeitsprinzip der Priorität bei Gleichnamigen eine
Ausnahme erfahren könnte, wenn einer der beiden Namensträger
eine überragende Bekanntheit genießt, der Verkehr den
Internet-Auftritt dieser überragend bekannten Namensträger
unter dem Namen erwartet und bei dem Dritten kein besonderes Interesse
an der Internet-Adresse besteht, so begegnet diese Rechtsprechung nach
Auffassung des Gerichts Bedenken. Dies kann aber letztlich dahinstehen,
da vorliegend auch unter Zugrundelegung der Grundsätze der
vorgenannten BGH-Rechtsprechung das Gerechtig-keitsprinzip der
Priorität, welches für die besseren Rechte des Klägers
spricht, hier nicht durchbrochen wird.
Zunächst
einmal hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan, dass die Marke
"....." von überragender Bekanntheit ist. So hat die Beklagte
insbe-sondere nicht dargelegt, welchen Bekanntheitsgrad ihre Marke
"...." in der Gesamtbevölkerung erreicht und dass dieser sowohl
quantitativ als auch qualitativ einen überragenden Wert aufweisen
würde. Dies gilt um so mehr, als nach den von ihr selbst
vorgelegten Ergebnissen einer repräsentativen
Bevölkerungsumfrage aus dem Jahre 2001 der Bestandteil "K..."
ihrer Firmenbezeichnung einen deutlich höheren Bekanntheitsgrad
aufweist als ihre Marke "...." und nach diesen Unterlagen ohnehin nur
die Ergebnisse einer Befragung von Frauen im Alter ab 16 Jahren in der
Bundesrepublik Deutschland erfasst worden sind.
Angesichts der
vorstehenden Umstände ist auch in keiner Weise ersichtlich oder
seitens der Beklagten hinreichend dargetan, dass der allgemeine
Internetverkehr die Marke des Beklagten als Namensträgerin mit
überragender Bekanntheit unter der streitgegenständlichen
Domain erwartet.
Insbesondere
fehlt es aber an dem dritten, nach der oben genannten Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs geforderten Kriterium für eine
Durchbrechung des Gerechtigkeitsprinzips der Priorität zugunsten
der Beklagten. Dies würde nämlich voraussetzen, dass bei dem
Dritten - hier also dem Kläger - kein besonderes Interesse an der
streitgegenständlichen Internetadresse bestehen würde. Diese
Voraussetzung ist aber in keiner Weise ersichtlich oder gar von der
Beklagten dargetan. Vielmehr zeigt die Tatsache, dass der Kläger
diese Internet-Domain bereits seit rund acht Jahren für sich nutzt
und in der Vergangenheit stets Angebote - auch finanzieller Art - zum
Verkauf der Internet-Domain abgelehnt hat, dass er an der Registrierung
und Nutzung dieser Internet-Domain ein erhebliches Interesse hat und
dass er daran im Laufe der Jahre einen durchaus schutzwürdigen
Besitzstand begründet hat.
Schließlich
ist noch festzustellen, dass selbst bei einer anderen Beurteilung der
Rechtslage, die zu etwaigen Ansprüchen der Beklagten gegen den
Kläger grundsätzlich führen würde, eine Verwirkung
im Sinne des § 242 BGB eingetreten ist. Der Kläger hat
nämlich im Laufe der rund acht Jahre der Nutzung der Domain seit
deren Registrierung einen schutzwürdigen Besitzstand an dieser
Domain erworben. Nachdem die Beklagte bereits seit Jahren Kenntnis
davon hatte, dass der Kläger Inhaber dieser Domain war und selbst
bereits in der Vergangenheit mehrfach, erstmals durch die
Muttergesellschaft der Beklagten bereits im Januar 1997, mit dem
Kläger versucht hat, zu einer Einigung über die
Übertragung der Domain auf die Beklagte zu gelangen, andererseits
aber in dem gesamten Zeitraum nie klageweise versucht hat, ihre Rechte
dem Kläger gegenüber geltend zu machen, konnte der
Kläger nun darauf vertrauen, eine gesicherte und
bestandskräftige Rechtsposition an seiner
streitgegenständlichen Domain zu haben, so dass eine weitere
Geltendmachung der Beklagten an Rechten an dieser Domain nunmehr gegen
§ 242 - Treu und Glauben - verstößt.
Nach den
vorstehenden Ausführungen ergibt sich dementsprechend auch, dass
die Beklagte auch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5
Markengesetz keine besseren Rechte im Hinblick auf die
streitgegenständliche Domain des Klägers haben kann.
Nach alledem ist die negative Feststellungsklage des Klägers zulässig und begründet.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus
§ 709 ZPO.
Streitwert: 21.000,00 EUR.