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duesseldorf nennung fremder marke markennennung
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Aktenzeichen: 34 O 51/05
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Verkündet am:
17.10.2005
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LANDGERICHT
DÜSSELDORF
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In
dem Rechtsstreit
...
- Antragsteller
-
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt
...
g e
g e n
...
- Antragsgegerin
-
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt ...
...
hat
die 34. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die
mündliche Verhandlung vom ... durch ... für Recht
erkannt:
Der
Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem
Antragsteller bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Antragsgegnerin
gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in
derselben Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt vorbehalten,
die
jeweilige Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische
Bürgschaft
einer Bank oder Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand:
Der
Antragsteller ist Versicherungsmakler und
selbständiger Unternehmer im Bereich der privaten
Krankenversicherungen. Insbesondere bietet er mit Hilfe eines von ihm
entwickelten speziellen Vergleichsverfahrens einen Langzeitvergleich
der Angebote privater Krankenversicherungen an. Diese Dienstleistungen
bewirbt er seit etwa eineinhalb Jahren verstärkt im Internet,
wobei er
die Begriffe "AAAA" sowie seinen bürgerlichen Namen "ZZZ"
verwendet.
Seine Leistungen präsentiert er dabei neben anderen Domains
unter
"www.AAA.de", "www.ZZZ.de", "www.AZ.de". Fast 100% der Anfragen von
Kunden erreichen ihn seither über das Internet, wobei der
Antragsteller
in den letzten drei Jahren einen - weiterhin steigenden - Jahresumsatz
von circa 100.000 € erzielt hat. Der Begriff "AAA" ist als
Wort-/Bildmarke eingetragen für die Beratung und Vermittlung
von
privaten Krankenversicherungen auf der Grundlage des genetischen Codes
der privaten Krankenversicherungen als Wertungssystem.
Die
Antragsgegnerin ist eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, die die Domain "MMM.de" betreibt. Inhalt
dieser
Domain ist ein Internetangebot, auf dem kategorisiert nach
Oberbegriffen überwiegend wirtschaftlich orientierte
Informations- und
Vergleichszusammenstellungen angeboten werden. Diese Zusammenstellungen
werden dabei zum Teil in einer Reihenfolge nach den Kategorien "Top-
Shop", "gesponserte Suchergebnisse" und "weitere Suchergebnisse" als
Links in einem Scrolltext auf dem Bildschirm ausgeworfen. Hinsichtlich
der genauen Gestaltung wird auf den Antrag der Antragsschrift
verwiesen. Sinn dieser Angebote ist es, Internetnutzern ein nach
bestimmten Suchbegriffen geordnetes Informationsportal zu liefern und
so eine leichtere Orientierung im Webangebot zu gewähren.
Durch
einfachen "Klick" auf die Informationen kann der Nutzer zu diesen
Seiten "surfen". Sofern dann auf diesen Seiten ein Geschäft
getätigt
wird, erhält die Antragsgegnerin einen Geldbetrag von ihren
Vertragspartnern. Unter anderem befindet sich eine Zusammenstellung mit
dem Namen "Versicherungen" im Angebot der Antragsgegnerin.
Sofern
bei einer Google-Suchanfrage nach dem
Begriff "AZ" geforscht wird, erreichte man bis zur Sperrung durch die
Antragsgegnerin unter Platz 23 der ausgeworfenen Ergebnisse einen Link
auf das unter der Rubrik "PKV- Wechsel" laufende versicherungsbezogene
Informationsportal der Antragsgegnerin. Unter Platz 1 befand und
befindet sich dagegen ein Link unmittelbar auf die Seite des
Antragstellers. Auf der entsprechenden Seite der Antragsgegnerin
erschien ein Informationsangebot zu privaten Krankenversicherungen,
wobei unmittelbar einsehbar in einem kleinen, mit "Ihre Suchanfrage"
betitelten Kästchen zunächst die Worte "AZ"
wiedergegeben wurden.
Darunter befanden sich - optisch durch Logos hervorgehoben - unter der
Rubrik "Top- Shop" zunächst Links zu Mitbewerbern des
Antragstellers.
Diese enthielten zusätzlich zur auf der Seite
üblichen Ausgestaltung
zusätzlich ein Werbelogo. Nach der Rubrik "gesponserte
Suchergebnisse",
die ebenfalls Links zu Mitbewerbern des Antragstellers enthielten,
wurde schließlich auch ein funktionsfähiger Link auf
die Seite des
Antragstellers ausgeworfen. Die optische Gestaltung dieser Links ist
bis auf die zusätzlichen Werbelogos im "Top- Shop" in allen
drei
Bereichen identisch. Dieser Link befand sich in der Rubrik "weitere
Suchergebnisse", die zudem eine Überschrift "PKV Wechsel"
enthielten.
Der Link zur Seite des Antragstellers befand sich insgesamt gesehen im
oberen Drittel der Seite der Antragsgegnerin, er war jedoch aufgrund
der Größe der Seite nicht direkt einsehbar, sondern
erst durch
"scrollen" lesbar.
Der
Antragsteller hat die Antragsgegnerin abgemahnt
und erfolglos zur Unterzeichnung einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung aufgefordert. Auf dieses Schreiben hin
entfernte
die Antragsgegnerin jedoch den Verweis auf den Namen "ZZZ" oder "AAA"
von ihrem Internetangebot.
Der
Antragsteller ist der Ansicht, die
Antragsgegnerin mache sich durch die Verwendung der
streitgegenständlichen Zeichen in unlauterer Weise den
Bekanntheitsgrad
des Antragstellers im Bereich der privaten Krankenversicherungen
für
ihr eigenes Erwerbsgeschäft zu Nutze. Dazu behauptet er, die
Seite der
Antragsgegnerin sei ausschließlich für Nutzer
konstruiert worden, die
im Internet gezielt nach der Marke des Antragstellers suchen
würden.
Denn trotz Suchanfrage nach "ZA" liefere der Internetauftritt der
Antragsgegnerin eine Webseite aus, die der User so nicht angefordert
habe. Potentielle Kunden, die gezielt nach dem Angebot der
Antragstellerin suchten, würden nämlich nicht
unmittelbar einen Hinweis
auf seine Seite einsehen können, sondern stattdessen
zunächst mit den
Anzeigen von Mitbewerbern konfrontiert.
Der
Antragsteller beantragt,
den
Antragsgegnern im Wege der einstweiligen
Verfügung aufzugeben, es unter Anordnung der gesetzlichen
Ordnungsmittel zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
den Begriff "AA" und/oder den bürgerlichen Namen des
Antragstellers im
Zusammenhang mit Werbeanzeigen Dritter für Vergleiche im
Bereich der
privaten Krankenversicherung im Internet unter der Adresse
"http://www.MMM.de/versicherungen/pkv/PKV+Wechsel.html" zu verwenden
und/oder verwenden zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben:
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zurückzuweisen.
Sie
ist der Ansicht, es handele sich bei dem
streitgegenständlichen
Verhalten um eine im Internet übliche Standarddarstellung.
Dies ergebe
sich insbesondere aus dem Vorhandensein eines funktionsfähigen
Links im
Angebot der Antragsgegnerin auf die Seite der Antragstellerin und dem
Umstand, dass die gleiche Art der Verlinkung auch von anderen
Internetanbietern vorgenommen werde. Die Internet- übliche
Verlinkung
sei - jedenfalls soweit sie wie hier nicht in benachteiligender Art
erfolge - keine Rechtsverletzung. Wer eine Seite in das Internet
stelle, der gebe sein Einverständnis zu erkennen, dass auf
diese durch
Links verwiesen werden könne.
Wegen
der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der
Antrag des Antragstellers ist unbegründet, da dem
Antragsteller kein Verfügungsanspruch zusteht.
I.
Ein
Verfügungsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus
§§ 14 Abs. 2 Nr 2, Abs. 4 MarkenG wegen
Markenverletzung.
Ein
solcher Anspruch aus §§ 14 Abs. 2 Nr 2, Abs. 4
MarkenG wäre nur gegeben, soweit die Antragsgegnerin als
Dritte ohne
Zustimmung des Antragstellers als Inhaber der Marke "AZ" ein Zeichen im
geschäftlichen Verkehr markenmäßig
verwenden würde und hierdurch für
das Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestünde. Ein
solches
Verhalten der Antragsgegnerin ist vorliegend weder durch den auf der
Seite enthaltenen Link zur Webseite der Antragstellerin, noch durch die
Wiederholung der Worte "AAZZ" im Kasten "Ihre Suchanfrage" gegeben.
1.)
Der auf der Seite enthaltene Link auf die Seite
des Antragstellers wäre zwar als identisches Zeichen
für ähnliche
Dienstleistungen objektiv geeignet, Verwechslungsgefahr zu
begründen.
Diese Seite mit dem Link ist auch im geschäftlichen Verkehr
geschaltet
worden, ohne dass eine Zustimmung des Markeninhabers vorlag. Da es ihr
jedoch an der notwendigen markenmäßigen Verwendung
mangelt, geht von
ihr dennoch keine anspruchsbegründende Markenverletzung aus.
a.)
Eine zu Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14
Abs. 2 MarkenG ausreichende Ähnlichkeit der Zeichen und der
Waren liegt
vor. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von §14 Abs. 2 MarkenG
wird nur
begründet, soweit unter Berücksichtigung aller
maßgeblichen Umstände
ein Drittzeichen dem die Marke führenden Unternehmen aufgrund
doppelter
Identität irrtümlich zugeordnet werden kann. Sie muss
dabei beruhen auf
der Identität oder Ähnlichkeit mit der Marke und der
Identität oder
Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten
Waren oder
Dienstleistungen, oder aber in dem gedanklichen in Verbindung bringen
des Zeichens mit der Marke. Dabei ist eine Wechselwirkung anzunehmen
zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der sich
gegenüberstehenden
Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft der Marke des Anspruchstellers
und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsbereiche der
Parteien
(Ingerl/Rohnke § 14 Rz 233).
Durch
die Antragsgegnerin wird ein Zeichen auf ihrer
Webseite gestaltet, welches mit der Marke des Antragstellers
schriftbildlich identisch ist. Weil die Begriffe "AZ" als Phantasie-
und Namensbegriffe durchschnittlich in Erinnerung behalten und
wiedererkannt werden können, ist die Marke von normaler
Kennzeichnungskraft. Die von beiden Parteien dargebotenen
Dienstleistungen sind sich zudem in erheblichem Maße
ähnlich. Denn der
Anspruchsteller ist als Makler für private
Krankenversicherungen tätig.
Nach eigenen Angaben erhält er den ganz überwiegenden
Kundenkontakt
über das Internet. Die Antragsgegnerin stellt ebenfalls im
Internet
durch ihre Seite ein Informationsportal zur Verfügung,
über das sich
auskunftssuchende User unter anderem über
Krankenkassenanbieter
informieren können. Der Umstand, dass es sich bei der
Information über
Krankenkassen lediglich um einen von mehreren
Geschäftsbereichen
handelt, hindert eine Ähnlichkeit nicht. Die
Informationsangebote sind
von einander getrennt und jeweils isoliert durch Stichwortsuche
auffindbar. Beide Parteien stellen damit dem gleichen Personenkreis der
Internetnutzer Informationen bereit, um deren Bedürfnisse
über das
Produkt "Krankenkassen" zu befriedigen. Zwischen den Parteien besteht
somit eine Branchennähe.
b.)
Die Antragsgegnerin handelt auch im
geschäftlichen Verkehr. Die Verwendung eines Zeichens erfolgt
in dieser
Weise, wenn sie einer- wie auch immer gearteten- wirtschaftlichen
Tätigkeit dient, durch die eigene oder fremde
Geschäftsinteressen
gefördert werden (R in Münchner Anwalts Handbuch
Gewerblicher
Rechtsschutz § 35 Rz 164). Die Nennung der Seite des
Antragstellers
durch die Antragsgegnerin soll das wirtschaftliche Fortkommen in diesem
Sinne fördern. Denn die Antragsgegnerin nennt die Webseite der
Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrem Informationsportal, weil sie
erhofft, aufgrund einer Vermittlung von Interessenten an die im Portal
genannten Unternehmen eine Provision zu erlangen. Bei Gewerbetreibenden
ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zudem zu vermuten
(vgl BGH
GRUR 1973 S 371 (372)).
c.)
Die Antragsgegnerin nutzt die Zeichen "AA" und
"ZZ" jedoch nicht markenmäßig. Eine Verletzung des
MarkenG liegt nur
dann vor, wenn das Drittzeichen in dieser Weise verwendet wird (R in
Münchner Anwaltshandbuch § 35 Rz 165 b; BGH GRUR 2004
S153; ). Zwar
macht der Wortlaut der Norm dies nicht unmittelbar deutlich, und auch
der Gesetzgeber hat diese Frage in der Gesetzesbegründung
nicht
eindeutig geregelt (vgl dazu Fezer Markenrecht § 14 Rz 34).
Dennoch ist
dieses ungeschriebene Merkmal Voraussetzung für eine
Verletzung des §
14 Abs. 2 Nr 2 MarkenG. Denn bereits unter Geltung des WZG war ein
solches Kriterium ohne Erwähnung im Wortlaut allgemein
anerkannt. Würde
ein solches Merkmal nicht verlangt, wären Handlungsformen in
den
Verletzungstatbestand einbezogen, die der Markeninhaber nach
allgemeiner Ansicht nur unter besonderen Voraussetzungen soll
unterbinden können(vgl Ingerl/Rohnke MarkenG §14 Rz
84). Diese
beschränkende Wirkung kann die Schrankenregelung des
§ 23 MarkenG
alleine jedoch in vielen Fällen nicht adäquat leisten
(vgl
Ingerl/Rohnke MarkenG §14 Rz 84, 87).
Eine
solche markenmäßige Verwendung fehlt, soweit
das Drittzeichen nicht als Herkunftshinweis eingesetzt wird, sondern
nur rein dekorativ, redaktionell, vergleichend oder unter Bezugnahme
auf fremde Waren benutzt wird (R in Münchner Anwaltshandbuch
Gewerblicher Rechtsschutz §35 Rz 164). Voraussetzung
für eine
Verletzung ist also die Benutzung der Zeichen im Rahmen des Produkt-
oder Leistungsabsatzes dergestalt, dass sie auch der Unterscheidung der
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient
(R in Münchner Anwalts Handbuch Gewerblicher Rechtsschutz
§ 35 Rz 165).
Für diese Prüfung ist auf das Verständnis
des angesprochenen
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Soweit Zeichen in eine
über das
Internet zugänglich gemachten Datei aufgenommen und beim
Empfänger
wahrnehmbar gemacht werden, gelten diese allgemeinen Regeln
entsprechend (vgl Ingerl/Rohnke § 14 Rz 115). Keine Verletzung
liegt
also vor, wenn die Kennzeichnung sich weder unmittelbar noch mittelbar
auf das eigene Produktangebot des Verwenders bezieht, sondern die Marke
lediglich zur Benennung fremder Originalprodukte eingesetzt wird und
also eine bloße Markennennung erfolgt (vgl. Ingerl/Rohnke
MarkenG § 14
Rz 83 ff, 157 ff). In diesen Fällen wird das richtige Produkt
mit dem
richtigen Namen benannt, so dass bereits kein Benutzen im Sinne des
MarkenG vorliegt.
Nach
dem insoweit geltenden Maßstab benutzt die
Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Zeichen nicht zur
Kennzeichnung ihrer eigenen Dienstleistungen, sondern offen zur
Bezeichnung und allein für einen Hinweis auf die vom
Antragsteller
selbst angebotenen Dienstleistungen. Denn Zweck der Auflistung durch
die Antragsgegnerin ist es gerade, die User über die fremden
Angebote
im Netz zu informieren. Die Zeichen werden also allein zu
redaktionellen Zwecken bloß erwähnt, so dass die
Verwendung mit einem
Eintrag in einem Nachschlagewerk vergleichbar ist.
Auch
besondere Umstände wie eine Irreführung oder
eine Rufausbeutung, die eine zulässige neutrale Markennennung
zu einer
Verletzungshandlung umschlagen lassen könnten (dazu
Ingerl/Rohnke § 14
Rz 84), sind im konkreten Fall nicht gegeben. Denn die verschiedenen
Anbieter privater Krankenkassenvergleiche werden in der Datenbank der
Antragsgegnerin ihrer Reihe nach geordnet dargestellt. Zwar ist die
Reihenfolge durch die Kriterien "Top- Shop", "gesponserte
Suchergebnisse" und "sonstige Suchergebnisse" gefiltert und die
Informationsgabe an die Nutzer damit in gewisser Weise gelenkt. Nicht
zu verkennen ist auch, dass die Seite gewisse Werbeinhalte besitzt. Zu
berücksichtigen ist jedoch, dass das Angebot
vollständig wiedergegeben
ist und der verwandte Filter mit den drei unterschiedlichen Kriterien
offengelegt und erkennbar ist. Zudem ist eine gewisse Auswahl und
Ordnung der unzähligen im Netz angebotenen Seiten zum
Suchthema gerade
Teil der vom angesprochenen Verkehrskreis nachgefragten Dienstleistung
der Antragsgegnerin und vergleichbarer Informationsportale. Solange
deswegen auch die Werbung für die Durchschnittsnutzer
erkennbar ist,
liegt in all dem keine Irreführung. Wenn man die Gesamtseite
der
Antragsgegnerin in Betracht zieht, ergibt sich auch keine zu einer
Rufausbeutung führenden Benachteiligung aufgrund der Stellung
des Links
auf die Antragstellerin in einem nicht direkt einsehbaren Bereich. Denn
unstreitig befindet sich der Link auf die Seite des Antragstellers im
oberen Drittel der Seite der Antragsgegnerin. Ohne weiteres ist es
daher dem Nutzer möglich, durch "scrollen" zur Seite des
Antragstellers
zu gelangen. Ein solches "scrollen" ist eine dem Internetnutzer
allgemein bekannte Fertigkeit, die beherrschen muss, wer im Internet
gezielt Suchanfragen startet und das erst durch schwierigeres
Blättern
erreichbare 23. Angebot bei Google aktiviert. Schließlich ist
in der
konkreten Fallgestaltung im Gegensatz zu ähnlichen
Fällen auch deswegen
kein Ausbeuten anzunehmen, weil das "surfen" zum Angebot des
Antragstellers gegenüber den übrigen Konkurrenzseiten
technisch
erschwert wäre. Denn die Links sind - abgesehen vom farblich
hervorgehobenen Werbelogo im "Top- Shop" identisch ausgestaltet. Durch
einen Klick auf den Link des Antragstellers gelangt man daher ohne
weiteres auf die Seite des Antragstellers, und zwar genau in der Art
und Weise, wie dies auch bei den anderen Konkurrenzangeboten auf der
Seite der Antragsgegnerin der Fall ist. Der Antragsteller wird also
auch insofern nicht benachteiligt.
2.)
Auch durch die Verwendung der Worte "AZ" im
Kasten "Ihre Suchanfrage" verletzt die Antragsgegnerin kein Markenrecht
des Antragstellers. Auch hier enthält die Seite der
Anspruchsgegnerin
zwar eine wortgleiche Wiederholung des Suchbegriffs und damit ein
Zeichen, welches mit der Marke des Anspruchstellers identisch ist.
Zudem liegt auch hier Branchenähnlichkeit vor und das Nennen
der
Suchzeichen ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ohne
Zustimmung
des Markeninhabers.
Wiederum
stellen diese Worte jedoch im konkreten
Zusammenhang kein "markenmäßiges Benutzen
für Dienstleistungen oder
Waren" im Sinne des §14 Abs.2 Nr 2 MarkenG dar. Denn keine
Verletzung
ist es, wenn die Kennzeichnung sich weder unmittelbar noch mittelbar
auf das eigene Produktangebot des Verwenders bezieht, sondern die Marke
lediglich zur Benennung fremder Originalprodukte eingesetzt wird und
also eine bloße Markennennung erfolgt (vgl. Ingerl/Rohnke
MarkenG § 14
Rz 83 ff, 157 ff). Hinsichtlich der Angabe ihre Suchanfrage werden die
Zeichen lediglich von Google implementiert und allein zur besseren
Information des Seitenbenutzers nochmals auf der Plattform der
Antragsgegnerin ausgeworfen. Denn diese Zeichen sind nicht direkt in
die "Top- Shop" Angebote integriert, so dass der durchschnittliche User
hier eine tatsächliche nicht vorhandene Verbindung annehmen
könnte. Das
Kästchen "Ihre Suchanfrage" steht des Weiteren optisch
abgehoben und
mit anderer - und zwar kleiner sowie gegenüber den
Konkurrenzangeboten
unterschiedlicher Farbunterlegung über den Suchangeboten. Eine
Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen der Antragsgegnerin oder
Dritter ist damit nicht verbunden. Es handelt sich daher ebenfalls um
eine bloße Markennennung und nicht um ein "Benutzen" im Sinne
des §14
Abs. 2 Nr 2 MarkenG.
II.
Ein
Verfügungsanspruch ergibt sich auch nicht aus
§§ 8 Abs. 1, 3 UWG wegen einer unlauteren
Wettbewerbshandlung.
Nach
§ 2 MarkenG schließt das Markengesetz die
Anwendung des UWG zwar nicht zwingend im Wege der Gesetzeskonkurrenz
aus. Vorliegend sind jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen
für
einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht
erfüllt, da
die Antragsgegnerin sich nicht unlauter verhält.
Unlauter
ist eine Handlung, wenn sie entweder nach §
3 UWG unlauter ist oder aber einen der Regelfälle des
§ 4 UWG erfüllt.
Ein Fall des § 4 Nr 9 UWG ist vorliegend aufgrund der obigen
Ausführungen nicht gegeben. Andere Regeltatbestände
des § 4 UWG sind
nicht ersichtlich. Zur Ermittlung der Unlauterkeit ist daher auf die
Generalklausel des § 3 UWG zurückzugreifen. Der
Inhalt dieser
Generalklausel wird durch die gesamte Rechtsordnung konkretisiert, so
dass im Anwendungsbereich der §§ 14, 15 MarkenG ein
Rückgriff auf
wettbewerbsrechtliche Ansprüche ausscheiden muss, soweit keine
zusätzlichen Unlauterkeitsmerkmale vorliegen (vgl OLG
München GRUR 2000
S 518 (519); Ingerl/Rohnke nach § 15 Rz 49, 50).
Eine
Unlauterkeit könnte sich deswegen aufgrund der
bereits festgestellten markenrechtlichen Unbedenklichkeit nur ergeben,
soweit die Handlungen der Antragsgegnerin wegen des Vorliegens
besonderer Umstände als wettbewerbswidrig anzusehen
wären. Solche
besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht
ersichtlich. Durch
die Internetseite der Antragsgegnerin werden allein die im Internet
bereitgestellten und von dem Antragsteller öffentlich
gemachten
Informationen im World Wide Web in der bei Suchmaschinen
üblichen Form
zusammengefasst. Die von der Antragsgegnerin für ihre Seite
verwandten
Links sind als Verweise in einer Webseite auf eine andere Seite
wesentliches Charakteristikum des World Wide Webs (L in
Münchner
Anwaltshandbuch § 31 Rz 221). Wer - wie der Antragsteller - im
Internet
Inhalte öffentlich zugänglich macht, muss daher damit
rechnen, dass
diese Inhalte zur Verlinkung seiner Seite verwendet werden. Diese
internetspezifische Verhaltensweise ist als lauter hinzunehmen,
jedenfalls soweit sie wie hier in der üblichen, von der
Internetgemeinschaft allgemein praktizierten Form vorgenommen wird.
Auch der Umstand, dass der Link unter der Rubrik "PKV- Wechsel"
erfolgt, ist nicht zu beanstanden. Denn jeder, der eine Webseite in das
Internet stellt, gibt sein Einverständnis damit zu erkennen,
dass durch
Links auf diese verwiesen wird (L in Münchner Anwalts Handbuch
§ 31 Rz
222). Es liegt gerade im Wesen des Internets, dass diese Links unter
verschiedenen Rubriken erfassbar sind und damit durch Suchmaschinen
über themenverwandte Verknüpfungen virtuell verbunden
werden.
Die
prozessuale Nebenentscheidung folgen aus §§ 91,708,
711 ZPO.
Streitwert:
50. 000 €