Domain
katholisch.de Ordnungsgeld
zurück
Aktenzeichen: 7 O 154/99
|
|
LANDGERICHT BONN
BESCHLUSS
In dem
Rechtsstreit
des
Verbands der Diözesen Deutschlands, Körperschaft des
öffentlichen Rechts, vertreten durch den
Geschäftsführer
Pater Dr. Hans Langendörfer S.J., Kaiserstraße 163,
53113
Bonn,
- Klägers -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
Redeker Selner Dahs & Widmaier, Mozartstraße 4-10,
53115 Bonn
g e g e n
Herrn Rolf Hermann Lingen, Goldbrink 2a, D-46282 Dorsten
-
Beklagten -
hat
die 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn beschlossen:
1.
Gegen den Schuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 in
dem Versäumnisurteil des Landgerichts vom 7. Juni 1999 (Az. 7
O 154/99) enthaltene Unterlassungsverpflichtung, nämlich es zu
unterlassen, die Domain "katholisch.de" und/-oder die Domain
"katholisch.notrix.de" im Internet als Adresse zu verwenden und/oder zu
verbreiten, ein Ordnungsgeld von 10.000,00 EURO, ersatzweise
für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,
für je 1.000,00 EURO ein Tag Ordnungshaft verhängt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag ist begründet.
Gegen den Schuldner ist gemäß § 890 ZPO ein
Ordnungsmittel zu verhängen.
Der Schuldner hat der ihm in Ziffer 1 des im Tenor bezeichneten
Versäumnisurteils vom 7. Juni 1999 auferlegten
Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt. Der Schuldner verwendet
auf der von ihm unterhaltenen Internetseite "www.katholisch.net" den
Hinweis "Die ursprüngliche Seite des Domain
www.katholisch.de". Dies ergibt sich sowohl aus den unbestritten
gebliebenen Ausführungen im Antragsschriftsatz vom 21. Oktober
2003 (Bl. 110 ff. d.A.) als auch aus dem hierzu als Anlage Ast 2
vorgelegten Auszug aus der Internetpräsentation des Schuldners
(vgl. Bl. 114 ff. d.A.).
Damit wird der vom Schuldner ursprünglich verwendeten Domain
"katholisch.de" weiterhin eine Zuordnungsfunktion in inhaltlicher
Hinsicht zugewiesen. Dem Besucher der Internetseite des Schuldners wird
nämlich deutlich gemacht, dass es sich hierbei um die
ursprünglich unter "katholisch.de" verbreiteten Inhalte
handelt. Hinzu kommt eine Zuordnung in technischer Hinsicht. Der
vorbeschriebene Hinweis macht sich die Funktionsweise der
Internet-Suchmaschinen google und altavista zunutze und
ermöglicht so ein Auffinden und Aufsuchen der Internetseite
des Schuldners durch die bloße Eingabe der
ursprünglichen Domain "katholisch.de" in das Suchfeld dieser
Internet-Suchmaschinen; davon hat sich die Kammer durch entsprechende
Versuche selbst überzeugen können.
Das Gericht hat das beantragte Ordnungsgeld auf 10.000,00 Euro
festgesetzt. Es hat hierbei sowohl die Schwere der fortgesetzten
Zuwiderhandlung berücksichtigt als auch dem Umstand Rechnung
getragen, dass der Schuldner durch ein empfindliches Übel zur
künftigen Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten wird.
Die Ersatzfreiheitsstrafe hat ihre Rechtsgrundlage in § 890
Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Weber Pilger Dilger