zurück Aktenzeichen: 7 O 154/99 |
Entscheidung vom 07.06.1999 |
In dem
Rechtsstreit
des Verbands der Diözesen Deutschlands, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Geschäftsführer Pater Dr. Hans Langendörfer S.J., Kaiserstraße 163, 53113 Bonn,
- Klägers -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
Redeker Selner Dahs & Widmaier, Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn
g e g e n
Herrn Rolf Hermann Lingen, Goldbrink 2a, D-46282 Dorsten
- Beklagten -
hat
die 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn
auf
Antrag des Klägers gem. § 331 Abs. 3 ZPO
ohne
mündliche Verhandlung
durch
die Richter am Landgericht Pilger und Schwill sowie die
Richterin Ink
am 27.
Oktober 1999
für R e c h t erkannt:
Der
Beklagte wird verurteilt,
1. es
bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM,
ersatzweise von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die
Domain "katholisch.de" und/oder die Domain "katholisch.notrix.de" im
Internet als Adresse zu verwenden und/oder zu verbreiten,
2. die
im Internet genutzten Domain-Daten "katholisch.de"
und/oder "katholisch.notrix.de" durch Freigabeerklärung
gegenüber der DENIC e.C., Wiesenhüttenplatz 26, 60329
Frankfurt/Main, freizugeben.
3. Die
Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Pilger Schwill Ink