Abbildungen von einem Haus in einer Datenbank
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Aktenzeichen: 1 O 200/99
Entscheidung vom: 28.10.1999

Landgericht Waldshut-Tiengen


Im Namen des Volkes

Urteil


In Sachen

- Verfügungskläger -

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt

gegen

- Verfügungsbeklagter -

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt

wegen einstweiliger Verfügung

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen durch

auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1999

für Recht erkannt:

1. Der Antrag auf Erfaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung seitens der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,- DM abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts geleistet werden.

Der Verfügungskläger (im folgenden: Kläger) wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Aufnahme von Abbildungen seines Wohnhauses in eine von der Verfügungsbeklagten (im folgenden: Beklagten) geplante bzw. teilweise bereits eingerichtete digitale Gebäude-Bilddatenbank.

Die Beklagte, ein Verlagsunternehmen, das u.a. digitale Verzeichnisse der Telefonanschlüsse in der Bundesrepublik Deutschland auf CD-ROM vertreibt, befaßt sich seit einiger Zeit mit dem Aufbau einer Straßen- bzw. Gebäude-Bilddatenbank. Zu diesem Zweck läßt sie bundesweit durch mehrere mit 6 bzw. 8 Kameras ausgerüstete Kleintransporter vom öffentlichen Straßenraum aus digitale Abbildungen des Straßenverlaufs sowie der angrenzenden Gebäudeansichten aufnehmen, wobei diesen Abbildungen jeweils die geographische Position (geographische Länge, Breite und Höhe) zugeordnet wird, von der aus das Bild aufgenommen wurde. Zu diesem Zweck sind die Aufnahmefahrzeuge mit Satelliten-Receivern ausgestattet, die u.a. die von den amerikanischen GPS-Satelliten ausgestrahlten Signale aufzeichnen und - nach einer aufwendigen Nachbearbeitung - auf diese Weise eine möglichst punktgenaue Bestimmung des jeweiligen Kamerastandortes ermöglichen. In einem weiteren Verarbeitungsschritt werden die auf diese Weise mit den dazugehörigen geoterrestrischen Daten verbundenen Bildsequenzen - soweit möglich - einem bestimmten Straßennamen der jeweiligen Gemeinde zugeordnet. Eine gezielte Verknüpfung einzelner Gebäudeansichten mit den dazugehörigen Hausnummern erfolgt hingegen nicht.

Bislang hat die Beklagte auf diese Weise die Straßenzüge in insgesamt 17 der größten (Berlin, Hamburg, München, Köln, Düsseldorf, Frankfurt, Stuttgart, Leipzig, Hannover, Magdeburg und Nürnberg) bzw. touristisch besonders interessanten (Weimar, Heidelberg, Würzburg, Potsdam, Regensburg und Schwerin) deutschen Städte erfaßt, nach ihren Planungen sollen bis in das Jahr 2001 sämtliche deutschen Städte mit mehr als 20.000 Einwohnern in die unter der Handelsbezeichnung "Cityserver" vertriebene Datenbank aufgenommen werden. Einsatzmöglichkeiten ihrer mit digitalisiertem Kartenmaterial verknüpften Bilddatenbanken sieht die Beklagte hauptsächlich in Verkehrs- und Rettungsleitsystemen, PKW-Pilotsystemen und elektronischen Planungssystemen, unter dem Namen "Talkshow" hat sie aber auch schon ein 11 CD-ROM umfassendes digitales Telefonverzeichnis herausgebracht, bei dem jedem Anschlußinhaber ein Kartenausschnitt zugeordnet ist, aus dem sich die ungefähre Lage des Anschlusses im jeweiligen Stadtbild ersehen läßt, wobei dieser Kartenausschnitt wiederum bezüglich 10 deutscher Städte mit den vom jeweiligen Standort aus aufgenommenen Straßen- bzw. Gebäudeansichten verbunden ist.

Der Kläger behauptet, die Beklagte beabsichtige, auch sein von ihm selbst privat genutztes Wohnhaus auf diese Weise fotografisch zu erfassen und die Abbildungen nach Verknüpfung mit den dazugehörigen Adressdaten (Postleitzahl, Orts- und Straßennamen) zu vermarkten. Er ist der Ansicht, daß die Beklagte dadurch in unzulässigerweise gegen sein auch grundgesetzlich geschütztes Eigentums - und Persönlichkeitsrecht verstoße und die Aufnahme und Veröffentlichung dieser Abbildungen daher zu unterlassen habe. Auch wenn der Eigentümer eines Gebäudes dessen fotografische Aufnahme aus dem öffentlichen Verkehrsraum für sich genommen grundsätzlich nicht verbieten könne, beinhalte die Veröffentlichung detaillierter Abbildungen seines Hausgrundstückes unter konkreter Angabe des Ortsnamens mit der dazugehörigen Postleitzahl, des Straßennamens sowie einer möglicherweise auch erkennbaren Hausnummer doch die Gefahr, daß die Nutzer der Datenbank der Beklagten zumindest unter Zuhilfenahme anderweitig bereitgestellter Telefon- oder Adressdateien in die Lage versetzt würden, von der Abbildung des einzelnen Hauses auf die Person seines Eigentümers oder Bewohners zu schließen und diese so zum Objekt einer gezielten Klassifizierung durch hieran interessierte Wirtschaftsunternehmen oder gar Kriminelle zu machen. Deshalb seien gegen das Vorhaben der Beklagten auch gewichtige datenschutzrechtliche Bedenken erhoben worden. Durch die Möglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung seien mit der Aufnahme seines Gebäudes in die Bilddatenbank der Beklagten so massive Beeinträchtigungen oder zumindest Gefahren fürsein Eigentum und seine Persönlichkeitssphäre verbunden, daß die rein kommerziellen Interessen der Beklagten dahinter zurückzustehen hätten.

Der Kläger beantragt daher,

der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verbieten, Abbildungen des Hausgrundstücks M.-straße in B. S. zum Zwecke der Verbreitung der Abbildung dieses Hausgrundstücks unter gleichzeitiger Angabe von Postleitzahl, Ortsname und Straßenname anzufertigen und/oder Abbildungen dieses Hausgrundstücks mit gleichzeitiger Angabe von Postleitzahl, Ortsname und Straßenname zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie bestreitet bereits das Vorliegen eines Verfügungsgrundes, da nach dem aktuellen Stand ihrer Planungen derzeit nur Städte mit mehr als 150.000 Einwohnern in der geschilderten Weise fotografisch erfaßt würden, während für B. S. noch keine diesbezüglichen Planungen vorlägen. Vor dem Jahr 2001 könnten Städte in der Größenordnung von 20.000 Einwohnern bereits aus technischen Gründen nicht in die Bilddatenbank aufgenommen werden. Daß das Anwesen des Klägers dabei von der Straße aus überhaupt fotografisch erfaßt werden könne, bestreitet sie mit Nichtwissen.

Im übrigen hält sie den geltend gemachten Unterfassungsanspruch auch für rechtlich unbegründet. Insbesondere liege keine Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers vor, da durch die fotografische Erfassung seines Hauses weder eine Substanzverletzung noch ein Eingriff in die ausschließliche Nutzungsbefugnis des Grundeigentümers erfolge, zumindest solange die Abbildungen ausschließlich vom öffentlichen Verkehrsraum aus aufgenommen würden, ohne daß hierzu das Grundstück des jeweiligen Eigentümers betreten werde. Auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers sei nicht gegeben. Da die jeweiligen Gebäudeansichten nur mit den geographischen Daten des jeweiligen Kamerastandorts, nicht aber mit den dazugehörigen Hausnummern verknüpft würden, sei insbesondere die Zuordnung einer bestimmten Gebäudeansicht zu einem bestimmten Hauseigentümer oder -bewohner nicht möglich, weshalb auch die vom Kläger befürchteten Mißbrauchsmöglichkeiten nicht bestünden. Auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes liege aus diesem Grund nicht vor. Da schließlich durch die Abbildung einer Gebäudeaußenseite weder die Privat- noch gar die Intimsphäre der Bewohner dieses Gebäudes berührt werde, sei auch unter diesem Gesichtspunkt das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht betroffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Waldshut-Tiengen gemäß §§ 937 Abs. 1, 32 ZPO örtlich und sachlich zuständig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat im Hinblick auf die Angaben der Beklagten, Städte der Größe von B. S. überhaupt nicht oder zumindest nicht vor dem Jahre 2001 fotografisch erfassen zu wollen, nicht glaubhaft gemacht, weshalb es zur Vermeidung einer Vereitelung oder zumindest wesentlichen Erschwerung der Durchsetzung seiner Rechte bereits vor einer endgültigen gerichtlichen Klärung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs in einem Hauptsacheverfahren einer vorläufigen Regelung im Wege der einstweiligen Verfügung bedarf. Im übrigen sieht die Kammer aber nicht nur keinen Verfügungsgrund, sondern hat auch durchgreifende Bedenken gegen das Bestehen des vom Kläger behaupteten Verfügungsanspruchs.

I.

Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, daß er zur vorläufigen Sicherung seiner Rechte bis zum rechtskräftigen Abschluß eines möglichen Hauptsacheverfahrens der gerichtlichen Hilfe in Form einer einstweiligen Verfügung bedarf. Insoweit ist bereits fraglich, ob eine fotografische Erfassung des Hausgrundstücks des Klägers durch die Aufnahmewagen der Beklagten überhaupt droht, nachdem auch der Kläger grundsätzlich davon ausgeht, daß die Beklagte im letzten Ausbauzustand ihrer Bilddatenbank lediglich die Straßen- und Gebäudeansichten von Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern digital erfassen will. Dies trifft auf B. S., das gerichtsbekannt zuletzt ca. 17.100 Einwohner hatte, aber nicht zu. Die Beklagte hat zwar auf eine Anfrage des Haus- und Grundeigentümervereins W. mit Schreiben vom 21.05.1999 angegeben, auch die Gebäude in B. S. digital erfassen zu wollen. Dieser Auskunft lag aber die unrichtige Mitteilung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in seiner Eigenschaft als erster Vorsitzender dieses Vereins zugrunde, daß es sich bei B. S. um eine Stadt mit mehr als 20.000 Einwohnern handle. Daß die in Niedersachsen ansässige Beklagte über die Einwohnerzahl sämtlicher südbadischen Grenzstädte aber nicht genau informiert ist und sich vor ihrem Antwortschreiben auch keine exakte Kenntnis über die Einwohnerzahl von B. S. verschafft hat, ist ohne weiteres nachvollziehbar, so daß allein aufgrund des bejahenden Antwortschreibens vom 21.05.1999 nicht mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muß, daß das Anwesen des Klägers überhaupt irgendwann einmal in die Bilddatenbank der Beklagten aufgenommen wird.

Selbst wenn man aber davon ausginge, daß die Beklagte entgegen ihrer genereifen Planung entsprechend ihrer Auskunft vom 21.05.1999 tatsächlich auch das Straßenbild von B. S. digital erfassen will, so würde dies allenfalls die für eine vorbeugende (Hauptsache-) Unterlassungsklage notwendige Erstbegehungsgefahr begründen. Die für das einstweilige Verfügungsverfahren zusätzlich noch notwendige besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung läßt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Insoweit ist vielmehr von Bedeutung, daß die Beklagte bislang unstreitig lediglich 17 deutsche Städte durch ihre Kamerawagen hat erfassen lassen, bei denen es sich entweder um besonders große oder zumindest um touristisch besonders interessante größere Gemeinden handelt. Beides trifft auf B. S. jedoch nicht zu. Weiterhin ist auch die Angabe der Beklagten, sich zunächst auf Städte mit mehr als 150.000 Einwohnern beschränken zu wollen, bereits aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten ohne weiteres nachvollziehbar, da es in kleineren Gemeinden ersichtlich an ausreichenden Absatzmöglichkeiten für das unstreitig sowohl technisch als auch finanziell sehr aufwendige Bilderfassungsprojekt der Beklagten fehlt. Auch aus dem Umstand, daß die Beklagte vorprozessual gegenüber dem Kläger die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hat, läßt sich somit allenfalls ableiten, daß nicht völlig ausgeschlossen werden kann, daß sie entgegen ihren Verlautbarungen irgendwann einmal auch die Erfassung der Straßenansichten kleinerer Städte wie B. S. plant. Daß dies entgegen ihren Angaben aber bereits in so kurzer Zeit der Fall sein könnte, daß sich der Kläger hiergegen nicht auch noch mit einer Hauptsacheklage zur Wehr setzen könnte, folgt hieraus nicht. Nachdem sich der Vortrag des Klägers insoweit aber im wesentlichen auf die Bezugnahme auf Presseveröffentlichungen und den Schriftwechsel des Haus- und Grundeigentümervereins mit der Beklagten beschränkt, hat er das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht in ausreichender Weise glaubhaft gemacht. Bereits aus diesem Grund war der Antrag daher als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Kammer sieht aber auch keine ausreichende rechtliche Grundlage für das Unterfassungsbegehren des Klägers, so daß es darüber hinaus auch an einem Verfügungsanspruch fehlt. Denn weder aus seinem Eigentums- noch aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht läßt sich ein auf §§ 823, 1004 BGB gestütztes Verbot der digitalen Erfassung seines Hausgrundstücks und der weiteren Verwertung dieser Abbildungen im Rahmen der Gebäude-Bilddatenbank der Beklagten ableiten, und zwar auch dann nicht, wenn der Gebäudeabbildung innerhalb der Datenbank der dazugehörige Straßenname nebst Ortsnamen und Postleitzahl zugeordnet wird.

1.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, daß nach dem weitgehend übereinstimmenden Tatsachenvortrag beider Parteien nicht davon ausgegangen werden kann, daß innerhalb der Datenbank der Beklagten eine Verknüpfung einzelner Gebäudeansichten mit konkreten Einzelanschriften (also einschließlich der jeweiligen Hausnummer) oder gar mit den Einzeladressen der Eigentümer oder Bewohner dieses Hauses erfolgt. Nach den unwiderlegt geblichenen Angaben der Beklagten ist vielmehr davon auszugehen, daß der jeweilige Standort des Kamerafahrzeugs zunächst lediglich mit dessen - durch Satellitennavigation ermittelten - geoterrestrischen Position verknüpft ist und erst in einem weiteren Arbeitsschritt diese geographischen Daten einem bestimmten Straßennamen innerhalb der jeweiligen Gemeinde zugeordnet werden. Ein direkter Zugriff auf die Abbildung eines konkreten Einzelgebäudes durch die Eingabe konkreter Adressdaten einer bestimmten Person ist somit ebensowenig beabsichtigt wie umgekehrt der Abruf bestimmter personenbezogener Daten nach Eingabe der Abbildung eines bestimmten Einzelgebäudes. Da der Kläger zumindest nicht glaubhaft gemacht hat, daß auch Hausnummern von der Beklagten als Suchkriterium erfaßt werden, können der weiteren Beurteilung lediglich die Ausführungen der Beklagten zugrundegelegt werden, wonach man durch Eingabe eines - im Rahmen einer Adress- oder Telefondatenbank möglicherweise auch mit bestimmten Einzelnamen verknüpften - Straßennamens zwar am Bildschirm des Computers einen Eindruck vom Verlauf dieser Straße aus der Sicht der von der Beklagten eingesetzten Kamerafahrzeuge erlangen kann, daß man sich an ein konkretes Einzelgebäude aber lediglich durch manuell gesteuertes "Abfahren" dieses Straßenverlaufs herantasten kann und somit zu einer konkreten Zuordnung der Abbildung eines bestimmten Gebäudes zu bestimmten Adressdaten einzelner Personen nur dann gelangt, wenn man das Gebäudeäußere bereits aus anderen Quellen kennt oder ausnahmsweise die am Gebäude angebrachte Hausnummer auf der Abbildung hinreichend deutlich erkennbar ist. Eine automatisierte Verknüpfung einer einzelnen Gebäudeabbildung mit konkreten Adressdaten der Bewohner ist zumindest derzeit bereits technisch nicht möglich.

2.

Unter diesen technischen Voraussetzungen stellt die fotografische Erfassung der Außenansicht des Gebäudes des Klägers vom öffentlichen Straßenraum aus aber ebensowenig einen nach §§ 823 Abs. 1, 903 Satz 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB abwehrfähigen Eingriff in sein Eigentumsrecht dar wie die weitere Veröffentlichung solch einer Abbildung im Rahmen der Gebäude-Bilddatenbank der Beklagten.

Denn die in § 903 BGB umschriebene umfassende Herrschaftsmacht des Sacheigentümers schließt zwar die rechtliche Verfügungsmacht und die sich insbesondere im Besitzen und Benutzen der Sache äußernde tatsächliche Herrschaft über die Sache ein; diese Verfügungsbefugnis des Eigentümers wird durch den Fotografiervorgang als Realakt aber nicht berührt, und zwar unabhängig davon, ob die Abbildung in herkömmlicherweise oder mit digitalen Aufnahmemethoden erfolgt. In beiden Fällen fehlt es auch an einer tatsächlichen Einwirkung auf das Eigentum. Denn beim Fotografieren eines Hauses von einer allgemein zugänglichen Stelle aus wird weder dessen Sachsubstanz in irgendeiner Weise verletzt noch wird der Eigentümer hierdurch in der Nutzung der Sache und seinem Recht, mit dieser nach seinem Belieben zu verfahren, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht irgendwie beeinträchtigt (BGH NJW 1989, 2251, 2252).

Die vom Kläger insoweit vertretene Auffassung liefe vielmehr auf die Anerkennung eines Ausschließlichkeitsrechts an dem in der Sache verkörperten immateriellen Gut hinaus und würde dadurch den grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Eigentum an einer körperlichen Sache und dem Urheberrecht als Immaterialgüterrecht verwischen. Eine so umfassende Ausstrahlung des Sacheigentums wird aber weder von der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie gefordert noch durch die Zivilrechtsordnung anerkannt. Die Verwertung des äußeren Abbildes einer Sache ist vielmehr von der eigentumsrechtlichen Sachherrschaft getrennt und ausschließlich dem geistigen Urheber des Werkes innerhalb der durch §§ 11 ff. UrhG gezogenen Grenzen zugeordnet. Insoweit hat der Gesetzgeber in § 59 UrhG aber die fotografische Verbreitung der äußeren Ansicht eines Gebäudes selbst dem Urheberrechtsschutz entzogen, so daß der Kläger nicht einmal als geistiger Schöpfer des Bauwerks berechtigt wäre, der Beklagten dessen fotografische Vervielfältigung zu untersagen. Weitergehende Ausschließlichkeitsrechte billigt die Zivilrechtsordnung aber auch dem Sacheigentümer nicht zu.

3.

Auch unter Berufung auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und dessen Ausgestaltungen im Recht auf angemessenen Schutz der Privatsphäre, dem Recht am eigenen Bild und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung steht dem Kläger kein Anspruch auf Untersagung der Aufnahme einer Abbildung seines Wohnhauses in die Gebäude-Bilddatenbank der Beklagten zu. Denn auch insoweit hat der Kläger die Gefahr konkreter Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsrechts in einer für ihn nicht mehr hinnehmbaren und damit auch rechtswidrigen Weise zumindest nicht glaubhaft gemacht.

a)

Durch die Aufnahme und gewerbliche Weiterverbreitung von Abbildungen der Außenansicht des Wohngebäudes des Klägers wird dabei nur der Teilbereich seines Persönlichkeitsrechtes berührt, der ohnehin der Öffentlichkeit zugewandt ist und deshalb von vornherein allenfalls einen sehr begrenzten deliktischen Schutz genießen kann. Denn daß aus den sich im normalen Verkehrsfluß bewegenden Aufnahmewagen der Beklagten Abbildungen aufgenommen werden können, die über die äußere Gebäudefassade hinaus tiefergehende Einblicke in die Privat- oder gar Intimsphäre des Klägers erlaubten, hat dieser selbst nicht behauptet. Die Öffentlichkeitssphäre als der Bereich des menschlichen Lebens, von dem jedermann Kenntnis nehmen kann, genießt aber von vornherein keinen Schutz gegen Indiskretionen. Allenfalls gegen unrichtige oder ehrverletzende Darstellungen kann sich der Betroffene auch in diesem Teilbereich seiner Persönlichkeit mit Erfolg zur Wehr setzen. Solche Eingriffe drohen dem Kläger von dem völlig objektiven und wertneutralen Aufnahmeverfahren der Beklagten aber nicht. Angesichts des Massencharakters der Gebäudeerfassung seitens der Beklagten besteht ersichtlich auch nicht die Gefahr, daß der Kläger bei seinen Bekannten in den von ihm unerwünschten Verdacht geraten könnte, sich in besonderer Weise mit dem Vorhaben der Beklagten zu identifizieren und für dieses - z.B. werbemäßig - einzustehen (vgl. dazu BGH NJW 1971, 1359; BGH NJW 1989, 2251, 2253). Auch die mit den technischen Möglichkeiten einer digitalen Bilderfassung und weitgehend automatischen Abrufbarkeit und Reproduzierbarkeit der Gebäudeabbildungen in der Bilddatenbank der Beklagten verbunden erweiterten Verwertungschancen begründen insoweit keinen erweiterten Persönlichkeitsschutz. Dem Kläger ist zwar darin Recht zu geben, daß die Abbildung seines Gebäudes auf diese Weise dem Zugriff eines zumindest von ihm nicht mehr überschaubaren Personenkreises offensteht. Dies ändert jedoch nichts daran, daß es sich bei den veröffentlichten Gebäudeansichten doch nur um einen sehr marginalen Ausschnitt aus seinem Persönlichkeitsbild handelt, dessen Aussagekraft andere öffentlich zugängliche personenbezogene Daten nicht übersteigt. Angesichts des auch vom Kläger angegebenen Preises der Datenbank der Beklagten, der für eine mittlere Großstadt bei mehreren 100.000,- DM liegen soll, erscheinen die vom Kläger befürchteten Mißbrauchsmöglichkeiten durch Kriminelle im Hinblick auf diesen begrenzten Aussagegehalt der Übersichtsaufnahme einer Gebäudeaußenseite ebenfalls eher abstrakt. Abwehrfähige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Klägers lassen sich daher auch aus den technischen Aspekten einer digitalen Bildverarbeitung nicht ableiten.

b)

Das Recht am eigenen Bild eröffnet dem Kläger ebenfalls keine weitergehenden Abwehrrechte. Denn die fotografische Abbildung allein des Wohngebäudes des Klägers greift in diese Ausgestaltung seines Persönlichkeitsrechtes gar nicht ein. Insoweit weist die Beklagte vielmehr zu Recht darauf hin, daß sogar eine Aufnahme des Klägers selbst vor seinem in erster Linie fotografisch erfaßten Wohnhaus gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG nicht verboten wäre. Die ausschließliche fotografische Erfassung der Gebäudeaußenseite begründet daher auch unter diesem Aspekt keine weitergehenden Schutzrechte.

c)

Gleiches gilt schließlich für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das seit dem Volkszählungs-Urteil des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes anerkannt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.). Danach muß zwar auch im Rahmen der §§ 823, 1004 BGB die Befugnis des einzelnen gewährleistet bleiben, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, weshalb die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes auch als Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind (vgl. z.B. OLG Hamm NJW1996, 131). Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist aber nicht schrankenlos gewährleistet, der einzelne hat also nicht ein Recht i.S. einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über "seine" Daten, er ist vielmehr als eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit verpflichtet, eine ihn nicht unangemessen stark belastende Preisgabe und Verwertung personenbezogener Daten im überwiegenden Allgemeininteresse oder auch im gleichrangigen Interesse Dritter hinzunehmen.

Auch nach diesen Grundsätzen stellt die digitale Erfassung einer Abbildung der Gebäudeaußenseite des Wohnhauses des Klägers aber keinen unzulässigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar. Insoweit räumt letztlich auch der Kläger selbst ein, daß das Vorhaben der Beklagten zumindest nach derzeitiger Rechtslage nicht gegen die Bestimmungen des § 29 BDSG verstoßen dürfte. So ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Abbildung eines Gebäudes bei isolierter Betrachtungsweise überhaupt um Einzelangaben über sachliche Verhältnisse einer bestimmten natürlichen Person und damit um personenbezogene Daten i.S.d. § 3 Abs. 1 BDSG handelt, auch wenn nicht zu verkennen ist, daß die Gebäudeabbildung zu solchen personenbezogenen Daten zumindest in Beziehung gesetzt werden kann. Weiterhin dürfte davon auszugehen sein, daß es sich bei der Bilddatenbank der Beklagten nicht um eine Datei i.S.d. § 3 Abs. 2 BDSG handelt, was Voraussetzung einer Anwendbarkeit der für die Datenverarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften der §§ 27 ff. BDSG wäre. Denn angesichts dessen, daß die einzelnen Gebäudeabbildungen lediglich mit den jeweiligen Koordinaten des Standorts des Aufnahmefahrzeugs bzw. stattdessen mit dem jeweiligen Straßennamen und dem dazugehörigen Ortsnamen nebst Postleitzahl verknüpft sind, ohne daß die Einzelabbildungen noch sinnvoll nach anderen Ordnungskriterien ausgewertet werden können, dürfte es an einer Mehrzahl von Auswertungsmerkmalen fehlen, die tatbestandliche Voraussetzung des Dateibegriffes des § 3 Abs. 2 BDSG ist.

Selbst im Falle einer Anwendbarkeit des § 29 BDSG wäre die geschäftsmäßige Speicherung der öffentlich ohne weiteres zugänglichen Gebäudeabbildungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG aber nur dann unzulässig, wenn dem offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstünden. Auch hiervon kann angesichts des eher begrenzten Aussagegehalts der Abbildung einer Gebäudefassade nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Daß die für eine Verwertung dieser Daten sprechenden Interessen der Beklagten rein kommerzieller Natur sind, ändert hieran nichts, da auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit grundgesetzlichen Schutz (Art. 14 Abs. 1 GG) genießt und bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen der datenspeichernden Stelle und des Betroffenen somit durchaus zu berücksichtigen ist.

III.

Weder unter eigentums- noch unter persönlichkeitsschutzrechtlichen Aspekten ist daher eine Unzulässigkeit des von der Beklagten durchgeführten Systems der Erfassung und Verbreitung digitaler Gebäudeabbildungen zu erkennen. Ein Eingriff in weitere rechtlich geschützte Positionen des Klägers ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch erscheint daher nach derzeitiger Rechtslage als nicht begründet.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.