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Gewinnzusage, Gewinn |
Landgericht Hannover
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IM NAMEN DES VOLKES !
In dem Rechtsstreit
der Frau ........................., ......................., ............,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...................., ...........................,..................,
g e g e n
die ....................., ........................,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...................., ...........................,..................,
hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht , den Richter am Landgericht und die Richterin auf die mündliche Verhandlung vom 6. August 2002
für R e c h t erkannt:
Auf
die Berufung der Klägerin wird das Urteil des
Amtsgerichts Hannover vom 20.11.2001 (Az. 523 C 6484/01) abgeändert und die
Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.036,23 € (9.850,00 DM) nebst 5 % Zinsen
über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 15.2.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die
Beklagte.
Das
Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
TATBESTAND
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem in ...................... ansässigen Unternehmen die Einlösung einer sogenannten Gewinnzusage gem. § 661 a BGB.
Ende November 2000 erhielt die Klägerin auf den Briefkopf „ “ einen persönlich an sie adressierten Brief, in dem ihr u. a. folgendes mitgeteilt wurde:
„Am 21.12.2000 werden 9.850,00 DM den Besitzer wechseln und Sie sind als Gewinnerin bestätigt worden, weil sich Herr ................ aus Berlin nicht gemeldet hat.“
Auf der Rückseite dieses Schreibens werden ein Akupunkturstift zur Schmerzlinderung für den gesamten Körper für 49,99 DM sowie ein Schmerzlinderungs-Balsam ohne Preisangabe angeboten.
Dem Brief lag eine Auszahlungs-Anforderung über einen Gewinn in Höhe von 9.850,00 DM bei. In dieser Auszahlungs-Anforderung waren die Adresse des angeblich vormaligen Gewinners geschwärzt, sein Name allerdings noch sichtbar. Die Klägerin wurde als neue bestätigte Gewinnerin geführt.
Ferner heißt es:
„Gewinner wurde mit Genehmigung der Geschäftsleitung geändert.
...
Der Unterzeichner bestätigt durch seine Unterschrift die Rechtmäßigkeit der Auszahlungs-Anforderung.“
Datum und Unterschrift: ;anbei ein Stempel mit der Aufschrift , Kommissionsvorsitzender.
Daneben heißt es weiter:
„Hiermit fordere ich meinen Bargeld-Gewinn an! Meinen Auszahlungswunsch für den Bargeld-Betrag habe ich auf der Rückseite vermerkt. Die Vergabebedingungen habe ich zur Kenntnis genommen und akzeptiert.“
Des weiteren lag dem Schreiben ein Sitzungsprotokoll einer Finanzkommission sowie ein Beschluss und eine Beglaubigung über die Einsetzung der Klägerin als Gewinnerin bei.
Ein vorausgegangenes Schreiben hat die Klägerin unstreitig nicht erhalten. Waren hat sie nicht bestellt. Mit Einschreiben-Rückschein vom 5.12.2000 übersandte die Klägerin der Beklagten die von ihr unterzeichnete Auszahlungs-Anforderung mit der Bitte um Überweisung des Gewinns auf ihr Girokonto. Eine Gutschrift auf dem klägerischen Girokonto erfolgte nicht.
Mit Anwaltsschreiben vom 4.1. und 2.2.2001 forderte die Klägerin die Beklagte unter der angegebenen Postfachadresse vergeblich unter Fristsetzung zum 15.2.2001 zur Zahlung auf.
Die Klägerin hat behauptet, aufgrund des Schreibens der Beklagten habe sie den Eindruck gewonnen, einen Geldpreis in Höhe von 9.850,00 DM gewonnen zu haben. Sie ist der Auffassung, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hannover aus Art. 5 Nr. 1 Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) ergebe, weil der Gewinnanspruch aus § 661 a BGB in einem engen Zusammenhang mit einer Vertragsanbahnung stehe und eine Sanktionierung vorvertraglicher Verhaltenspflichten darstelle. Für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten sei Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ anwendbar. Hilfsweise ergebe sich die Zuständigkeit aus Art. 13 Nr. 3 EuGVÜ oder aus unerlaubter Handlung gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 9.850,- DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins nach § 1 des DÜG seit dem 15.2.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch das der Klägerin am 28. November 2001 zugestellte Urteil vom 20.11.2001 hat das Amtsgericht Hannover die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei örtlich unzuständig, weil sich nach dem EuGVÜ keine inländische Gerichtszuständigkeit ergebe. Da § 661 a BGB ein gesetzliches Schuldverhältnis begründe, sei Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ nicht anwendbar. Die internationale Zuständigkeit könne auch nicht auf Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ gestützt werden, weil § 661 a BGB nicht als deliktischer Anspruch zu qualifizieren sei. Anhaltspunkte für eine Deliktshaftung gem. § 823 BGB lägen nicht vor. Schließlich scheide eine Zuständigkeitsbegründung nach Art. 14 EuGVÜ aus, weil die Erbringung von Geldleistungen keine Lieferung einer beweglichen Sache i. S. d. Art. 13 EuGVÜ sei.
Hiergegen richtet sich die am 27.12.2001 eingelegte und mittels eines am 28.01.2002 beim Landgericht per Fax eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung der Klägerin.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am
20.11.2001 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hannover die Beklagte zu
verurteilen, an die Klägerin 5.036,23 € (9.850,- DM) nebst 5 % Zinsen über dem
jeweiligen Basiszins nach § 1 des DÜG seit dem 15.2.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass Amtsgericht Hannover sei örtlich unzuständig. Des weiteren behauptet sie, es hätten dem Schreiben an die Klägerin Auszahlungs-Bedingungen beigelegen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil musste abgeändert und der Klage stattgegeben werden.
I. Internationale Zuständigkeit
Während das Amtsgericht Hannover die internationale Zuständigkeit verneinte hat und sich damit - zumindest im Ergebnis - in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Bamberg (5 U 7/02), dem Landgericht Offenburg (2 O 284/01), dem Landgericht Limburg (2 O 121/01) und dem Landgericht Hildesheim (3 O 90/01) u. a. befindet, folgt die erkennende Kammer der Rechtsauffassung des OLG Dresden (8 U 2256/01), wonach sich die internationale Zuständigkeit der inländischen Gerichte aus dem Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ), in erster Linie aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Art. 14 EuGVÜ ergibt.
Hilfsweise kämen auch die Gerichtsstände des Erfüllungsortes gem. Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ und des Deliktsortes gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ in Betracht.
1. a) Der Gerichtsstand für Verbraucherschutzsachen gemäß Art. 14 EuGVÜ i.V.m. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ ist gegeben.
Nach Art. 14 EuGVÜ kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat oder vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Die Klägerin ist private Endverbraucherin i. S. d. § 13 EuGVÜ. Nach Auffassung der Kammer ist der Anspruch aus § 661 a BGB als Anspruch aus einem Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ zu qualifizieren, der die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um eine Klage aus einem bereits geschlossenen Vertrag. Zu einer Warenbestellung ist es vorliegend nicht gekommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die in Art. 13 EuGVÜ verwendeten Begriffe „Vertrag und Vertragsschluss“ autonom auszulegen. Das bedeutet, dass sich die Auslegung nicht an der jeweiligen lex fori, sondern an der Systematik und den Zielsetzungen des Übereinkommens zu orientieren hat, um gleiche Rechte und Pflichten für die Vertragsstaaten und die Bürger aus dem Übereinkommen sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 (1), Az. C-96/00 m. w. N.).
In seiner Entscheidung vom 11.7.2002 hat der EuGH für die Frage der Anwendbarkeit des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ einen ähnlichen wie den vorliegenden Fall entschieden, in dem es jedoch zu einer Warenbestellung seitens des Verbrauchers gekommen ist. Der EuGH befürwortet in der zitierten Entscheidung im Rahmen des Art. 13 EuGVÜ keine zu enge Auslegung und kommt zu dem Ergebnis, dass neben Ansprüchen aus dem Vertrag auch Ansprüche, die das Gewinnversprechen betreffen, gleichfalls vor dem Gericht des Wohnortes des Verbrauchers geltend gemacht werden können. Der EuGH möchte dadurch ein Auseinanderfallen der Gerichtsstände vermeiden. Damit hat der EuGH gerade nicht ausdrücklich darüber entschieden, ob Art. 13 EuGVÜ unerlässlich einen Vertrag zwischen den Parteien voraussetzt.
Es entspricht jedoch den verbraucherschützenden Zielen von Art. 13 EuGVÜ und § 661 a BGB, den Anwendungsbereich zum Schutz des Verbrauchers und in der Regel schwächeren Vertragspartners weit zu fassen. § 661a BGB allein kann zwar nicht zur Auslegung des EuGVÜ herangezogen werden, weil es eine nationale Regelung ist. § 661a BGB wurde im Rahmen des Gesetzes über Fernabsatzverträge eingeführt, das am 1.7.2000 in Kraft trat. Zwar hat die Regelung keinen europarechtlichen Hintergrund, sie wurde jedoch anlässlich der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABL L 144 S.19) in das BGB eingefügt. Durch die Einführung von § 661 a BGB wollte der Gesetzgeber einer verbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, Verbraucher durch die Mitteilung von angeblich gemachten Gewinnen zu Warenbestellungen zu veranlassen (vgl. Lorenz, „Gewinnmitteilungen aus dem Ausland: Kollisionsrechtliche und internationalzivilprozessuale Aspekte von § 661 a BGB“ NJW 2000, S. 3305 (3306); BT-Drs. 14/2658, S. 48).
Art. 13 EuGVÜ soll gerade dem Verbraucher als dem gegenüber seinen beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner einen angemessenen Schutz sichern. Ferner sollen die zwei kumulativen Tatbestandsmerkmale „Verbraucher und Vertrag“ gewährleisten, dass eine enge Verbindung zwischen dem fraglichen Vertrag und dem Staat besteht, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (EuGH, Urteil vom 11.Juli 2002 (1), Az. C-96/00). Da der Verbraucher durch die Gewinnmitteilung in der Regel zu einer Warenbestellung veranlasst werden soll, steht § 661 a BGB in einem engen Zusammenhang mit einer Vertragsanbahnung. Die Gewinnmitteilung und der damit zumindest bezweckte Vertragsschluss begründen des weiteren eine konkrete Beziehung zum Hoheitsgebiet des Verbrauchers.
In Übereinstimmung mit dem OLG Dresden ist es daher mit den verbraucherschützenden Zielen unvereinbar - und führte sie geradezu ad absurdum -, wenn die internationale Zuständigkeit davon abhängig wäre, wie weit der Empfänger einer Gewinnmitteilung in die „Falle“ getappt ist.
Unerheblich ist, ob die angebotene Ware (Akupunkturstift und Balsam) anlässlich einer Bestellung der Klägerin erst produziert worden wäre. Nicht zu überzeugen vermag die Auffassung, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ verlange für das Vorliegen eines Vertrages für die Lieferung beweglicher Sachen im Sinne dieser Norm als Abgrenzung zu dem in Nr. 1 genannten Kauf auf Teilzahlung, dass die Sachen erst aufgrund einer Bestellung angefertigt werden (so BGH NJW 1997, 1697; 1985 f.). Da Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 EuGVÜ ausschließlich einen Kauf auf Teilzahlung regelt, besteht nicht die Notwendigkeit, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ durch einschränkende Tatbestandsmerkmale abzugrenzen.
b) Hilfsweise kommt der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ in Betracht.
Für den Fall, dass man die Auffassung vertritt, ein Anspruch aus Gewinnmitteilung begründe nicht den inländischen Gerichtsstand gemäß den allgemeine und besondere Gerichtsstände verdrängenden Sondervorschriften der Artikel 14, 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ, stünden Ansprüche aus § 661 a BGB unter dem Schutz des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ. Die dort verwendeten Begriffe „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ sind ebenfalls autonom auszulegen. Grundsätzlich ist Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ als Ausnahme zu Art. 2 EuGVÜ, wonach als Gerichtsstand der Wohnsitz- bzw. Niederlassungsort des Beklagten gilt, eng auszulegen. Der Wortlaut ist einerseits ähnlich, aber etwas weiter gefasst als der des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ, der nach seinem Wortlaut den Abschluss des Vertrages voraussetzt. Andererseits dient Art. 5 EuGVÜ nicht ausdrücklich verbraucherschützenden Interessen. Die dogmatische Einordnung von § 661 a BGB ist jedoch, wie bereits oben erläutert, umstritten. Überzeugend ist, dass es sich bei § 661 a BGB um den Fall einer Haftung für einen zurechenbar gesetzten Rechtsschein handelt (ausführlich Lorenz NJW 2000, 3305, 3306, 3308), mit der Folge, dass der Anspruch aus § 661 a BGB nicht als vertraglich eingeordnet werden kann, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet. Nach allgemeiner Meinung ist Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ für gesetzliche Schuldverhältnisse unanwendbar (vgl. Thomas/ Putzo/ Hüßtege, 22. Aufl., Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 2 m.w. N.).
Wie bereits oben erläutert, soll der Verbraucher durch die Gewinnmitteilung in der Regel zu einer Warenbestellung gerade veranlasst werden, so dass die Norm in einem engen Zusammenhang mit einer Vertragsanbahnung steht. § 661 a BGB soll gerade vorvertragliche Verhaltensweisen sanktionieren und weist damit ebenfalls starke Parallelen zum Institut der culpa in contrahendo auf. Für Ansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten (culpa in contrahendo) wird Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ wegen des engen Zusammenhangs als anwendbar erachtet (vgl. nur Thomas/Putzo/Hüßtege, 22. Aufl., Art. 5 Rdnr. 2). Unter Berücksichtigung der dogmatischen Sonderstellung des § 661 a BGB als gesetzliches Schuldverhältnis mit der Nähe zur culpa in contrahendo und des sachlichen Zusammenhangs der Gewinnmitteilung mit der Vertragsanbahnung einerseits und andererseits des Normzwecks von Art. 5 EuGVÜ (der Stärkung des Rechtsschutzes der innerhalb der Gemeinschaft ansässigen Personen durch das EuGVÜ insgesamt) erscheint es sachgerecht und angemessen, Ansprüche aus § 661 a BGB unter den Schutz des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ zu stellen.
c) Ferner kommt hilfsweise der besondere Gerichtsstand des Deliktsortes gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ in Betracht.
Soweit man die Voraussetzungen und damit die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ verneint, eröffnet sich der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. U. a. war die Intention des Gesetzgebers bei der Einführung des § 661 a BGB, die Sanktion des wettbewerbswidrigen Verhaltens in das Schuldrecht zu verlagern und dem Verbraucher einen unmittelbaren Anspruch gegen den wettbewerblichen Störer zu geben (vgl. Lorenz, aaO. S. 3305, 3306, 3309). Unter dem Gesichtspunkt der Bestrafung wettbewerbswidrigen Verhaltens durch den privaten Kläger gemäß § 661 a BGB erschlösse sich der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ.
2. Die Kammer macht von der Möglichkeit, den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Auslegung des EuGVÜ gemäß Art. 234 des EG-Vertrages i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und Art. 2 Nr. 2 des Luxemburger Auslegungsprotokolls vom 3.Juni 1971 vorzulegen, keinen Gebrauch. Unter Berücksichtigung der Argumentation zur Auslegung hegt die Kammer keine durchgreifenden Zweifel an der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts Hannover.
II. Anspruch aus § 661 a BGB
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 661 a BGB auf den versprochenen Preis, d.h. auf Zahlung in Höhe von 5.036,23 €.
1. Das deutsche Recht und mithin § 661a BGB ist nach den verbraucherschützenden Art. 29, 29a EGBGB bzw. nach Art. 40 EGBGB bei Einordnung des § 661a BGB als Anspruch aus unerlaubter Handlung anwendbar, wovon beide Parteien auch übereinstimmend ausgehen.
2. Die Voraussetzungen des § 661 a BGB liegen vor. Danach hat der Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendung den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
Die Klägerin ist Verbraucherin und die Beklagte Unternehmerin. Die Mitteilung vom 28.11.2000 hat bei der Klägerin den Eindruck erweckt, dass sie bereits einen Geldpreis in Höhe von 9.850,00 DM (5.036,23 EUR) gewonnen hat. Dies kann nach den oben wiedergegebenen Schriftstücken keinen ernsthaften Zweifeln begegnen. Nach § 661 a BGB soll bewusst das Erwecken des Eindrucks genügen. Die Klägerin ist in dem Schreiben nicht nur mehrfach persönlich angeredet und namentlich als glückliche Gewinnerin bezeichnet worden, sondern es lagen eine angeblich beglaubigte Gewinnvergabe sowie ein Sitzungsprotokoll über ein Treffen der Finanzkommission bei, die entschieden haben soll, dass die Klägerin den Gewinn erhalten soll. Angebliche Beglaubigungen und Fantasiestempelaufdrucke erwecken einen „offiziellen“ Eindruck. Ferner lag eine vorbereitete und auf dem Namen der Klägerin ausgestellte Gewinnauszahlungs-Anforderung bei.
Versteckte Hinweise auf die Unverbindlichkeit des Gewinnspiels etc. vermögen die abstrakte Eignung solcher Mitteilungen, den Eindruck eines bereits gewonnenen Preises zu erwecken, nicht zu mildern (Lorenz NJW 2000, 3305, 3306).
Die Spielregeln, aus denen sich die Unverbindlichkeit und die Auszahlungsmodalitäten ergeben sollen, liegen entgegen dem Vortrag der Beklagten der Klageerwiderung nicht bei. Die Anlage B 2 enthält zumindest keine Angaben darüber, wann und auf welche Weise Gewinne ermittelt und ggfls. ausgezahlt werden. Ob die Spielregeln dem Schreiben beigefügt waren, ist letztlich nicht entscheidungserheblich, weil dennoch der Eindruck erweckt wurde, die Klägerin habe bereits gewonnen.
III. Zulassung der Revision
Die Revision ist gemäß §§ 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zuzulassen. Zum einen hat die Frage der internationalen Zuständigkeit für Ansprüche aus Gewinnmitteilungen gemäß § 661 a BGB grundsätzliche Bedeutung. Ob Verbraucher bei Zusendung von Gewinnzusagen, die häufig aus den Benelux-Staaten kommen (vgl. Lorenz a. a. O. S. 3307), an ihrem inländischen Wohnsitzgericht oder ausschließlich am Sitz des Unternehmens klagen können, ist gerade im Hinblick auf die verbraucherschützende Intention des § 661 a BGB bedeutsam.
Zum anderen ist die Revision zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Aus den von der Beklagten im vorliegenden Verfahren vorgelegten unveröffentlichten Entscheidungen verschiedener Amts-, Land- und Oberlandesgerichte sowie der veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. AG Heinzberg, NJW-RR 2001, 1274; AG Cloppenburg, NJW-RR 2001, 1274 und LG Wuppertal, NJW-RR 2001, 1275) ergibt sich, dass die Problematik der internationalen Zuständigkeit kontrovers beurteilt wird.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.