zurück

 

e-mail spamming 

Landgericht Hannover
Geschäfts-Nr.:
18 O 299/02-


Beschluss

In dem Rechtsstreit

des Herrn Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,

Antragsteller,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,

g e g e n

die .... GmbH vertreten durch die Geschäftsführer ..........  ....... und ......... ............., Prinzenallee...., ...........Düsseldorf

Antragsgegnerin,

wird auf den mit Anlagen versehenen Antrag vom 07. Oktober 2002, der diesem Beschluß beigefügt ist und auf den Bezug genommen wird gemäß §§ 823 Abs. 1, i.V.m. 1004 BGB analog, §§ 1, 3, 25 UWG und 935 ff., 91 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit des Falles ohne mündliche Verhandlung - angeordnet:

1. Die Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 10.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen untersagt,

an die e-mail-Geschäftsadresse des Antragstellers "ralfmoebius@gmx.de" e-mail-Werbenachrichten zu versenden, es sei denn, der Antragsteller hat zuvor dem Versand ausdrücklich zugestimmt oder es besteht eine Geschäftsverbindung zwischen den Parteien.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,00 festgesetzt.

Hannover, 08. Oktober 2002
Landgericht, 18. Zivilkammer

 

Dr. Thomas Eikenberg Wevell von Krüger
Vorsitzender Richter Richterin Vorsitzende Richterin
am Landgericht am Landgericht